OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 309.16

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
29Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem öffentliche Abgaben und Kosten, in diesem Fall die Anforderung von Erschließungsbeiträgen, gefordert wird, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Dieses findet seine Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Rede stehenden Erschließungsbeiträge, sichergestellt wird.(Rn.10) 2. Für die Beurteilung der Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage sind die tatsächlichen Verhältnisse wie z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung maßgebend, so wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Insoweit kann auch eine lange und kurvige Straße eine einzige Erschließungsanlage darstellen, wenn wesentliche Zäsuren im Straßenverlauf fehlen.(Rn.13) 3. Grundsätzlich können Erschließungsbeiträge nur erhoben werden, wenn die Anlage erforderlich ist. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird jedoch lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist. Hinsichtlich der Verbreiterung der Fahrbahn ist grundsätzlich von der Erforderlichkeit auszugehen, wenn die Straße in einem Gewerbegebiet liegt und von LKW befahren wird.(Rn.15) 4. Werden bestehende Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage identisch erscheint mit einer bereits früher hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße ganz wesentlich geändert wurde und die Grundstücksflächen anders geschnitten wurden.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 54.703,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem öffentliche Abgaben und Kosten, in diesem Fall die Anforderung von Erschließungsbeiträgen, gefordert wird, hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Dieses findet seine Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Rede stehenden Erschließungsbeiträge, sichergestellt wird.(Rn.10) 2. Für die Beurteilung der Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage sind die tatsächlichen Verhältnisse wie z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung maßgebend, so wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Insoweit kann auch eine lange und kurvige Straße eine einzige Erschließungsanlage darstellen, wenn wesentliche Zäsuren im Straßenverlauf fehlen.(Rn.13) 3. Grundsätzlich können Erschließungsbeiträge nur erhoben werden, wenn die Anlage erforderlich ist. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird jedoch lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist. Hinsichtlich der Verbreiterung der Fahrbahn ist grundsätzlich von der Erforderlichkeit auszugehen, wenn die Straße in einem Gewerbegebiet liegt und von LKW befahren wird.(Rn.15) 4. Werden bestehende Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage identisch erscheint mit einer bereits früher hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße ganz wesentlich geändert wurde und die Grundstücksflächen anders geschnitten wurden.(Rn.19) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 54.703,35 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... Bei der Erschließungsanlage handelt es sich um eine ungefähr 1,5 km lange, in Ost-West-Richtung, im östlichen Abschnitt kurvig, im westlichen Abschnitt gerade verlaufende vierspurige Straße. Der Straßenverlauf wird durch die Bebauungspläne V... (jeweils festgesetzt am 5. Oktober 1999) und V... (festgesetzt am 11. April 2006) festgelegt und folgt teilweise den Trassen zweier bereits zuvor bestehender Straßen. Die Bebauungspläne sehen verschiedene öffentliche Grünflächen vor, die ausweislich der Planbegründung der Kompensation von Eingriffen durch den Straßenbau dienen. Die Straße wurde in der Zeit zwischen April 1995 und Mai 2006 bautechnisch hergestellt. Die Baumaßnahme erfolgte aufgeteilt in vier Baulose, wobei Los 1 auch einen Bauabschnitt östlich des N... betraf, der nicht Teil der Erschließungsanlage ist. Für die Baumaßnahme wurden (für die Lose 2 und 3) Fördermittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ des Bundes und des Landes Berlin gewährt. Die abschließende Förderzusage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung datiert vom 4. Dezember 2012. Die Widmung der Straße erfolgte bis Mai 2006; der Grunderwerb war im Juni 2007 abgeschlossen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 8.485 qm großen Grundstücks Br... Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. September 2015 zog der Antragsgegner sie zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 218.813,43 Euro heran. Dem Bescheid ist als Anlage A eine Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes beigefügt. Abgerechnet wurden die Kosten für Grunderwerb und Freilegung sowie für die erstmalige endgültige Herstellung von Fahrbahn, Geh- und Radwegen, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtung, Entwässerung und Immissionsschutzanlagen. Diese Kosten betrugen insgesamt 12.914.626,94 Euro. Davon beliefen sich die Grunderwerbskosten auf 6.235.714,15 Euro und setzten sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs des Straßenlandes und den Erwerbskosten für Ausgleichsflächen (Grünflächen zum Ausgleich durch den Straßenbau bewirkter Eingriffe in Natur und Landschaft). Aus den Gesamtkosten ermittelte der Antragsgegner gem. §§ 5, 8 Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand von insgesamt 7.520.274,92 Euro (Grunderwerb: 3.712.564,25 Euro), auf den er Fördermittel in Höhe von 1.094.296,81 Euro anrechnete. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück und lehnte zugleich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 17. September 2015 anzuordnen, über den gem. § 6 Abs. 1 VwGO aufgrund des Kammerbeschlusses vom 9. Mai 2017 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Bei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides. Mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung haben, hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenwertung für diese Fälle vorgenommen und die sofortige Vollziehung als Regelfall vorgesehen. Soll der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dennoch Erfolg haben, setzt dies hinsichtlich der erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) einen offensichtlich gegebenen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 -; VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - VG 13 L 70.09 -). § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO findet seine Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Rede stehenden Erschließungsbeiträge, sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich die Pflichtigen allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst entziehen können. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand stattdessen zunächst einmal zur Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich zur Verfügung stehen. Der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Fall seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 – OVG 10 S 2.09 -, Beschluss vom 25. August 2014 – OVG 5 S 6.14 -). Erstattungsbeträge sind nach § 28 EBG grundsätzlich zu verzinsen, wobei die Zinsen gemäß § 30 Abs. 1 EBG für jeden Monat 0,5 vom Hundert betragen. Demgemäß ist für die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ein grobes Raster anzulegen, welches sich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf offensichtlich verfehlte Erwägungen oder Annahmen oder offensichtliche Berechnungsfehler beschränkt (vgl., für die insoweit gleichgelagerten Fälle der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, VG Berlin, Beschluss 22. Dezember 2016 – VG 13 L 311.16 -, Beschluss vom 30. Mai 2016 – VG 13 L 60.16 -, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VG 13 L 290.13 -). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2014 – VG 19 L 401.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2016 – OVG 10 S 9.16 -, Beschluss vom 25. August 2014 – OVG 5 S 6.14 -). Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Erschließungsbeitrags. 1. Bei der vom Antragsgegner abgerechneten Erschließungsanlage „... handelt es sich um eine öffentliche Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Insbesondere handelt es sich in Bezug auf die gesamte abgerechnete Länge um eine selbständige, einheitliche Erschließungsanlage. Für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Erschließungsanlage sind die tatsächlichen Verhältnisse (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30/94 -; OVG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 Bf 118/14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 5 B 2.14 -, m.w.N.). Davon ausgehend erscheint die abgerechnete Straße bei summarischer Prüfung trotz ihrer Länge und ihres z. T. kurvigen Verlaufs im Hinblick auf das Fehlen wesentlicher Zäsuren im Straßenverlauf sowie die einheitliche bautechnische Herstellung als eine einzige Erschließungsanlage. Das wird letztlich auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. 2. Die Erschließungsanlage ist „erforderlich“ i. S. des Erschließungsbeitragsrechts. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (VGH München, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 ZB 12.2446 -, m.w.N.). Das ist bei summarischer Prüfung hier nicht anzunehmen. In Gewerbegebieten muss ein komplikationsloses Befahren der Straße mit LKW möglich sein (Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 129 Rn. 9b, m.w.N.), so dass die größere Fahrbahnbreite im Ansatz nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass die Straße – wie die ursprünglich verfolgte Absicht einer Verlängerung auf Brandenburger Territorium zeigt – in gewissem Umfang auch dem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt sein sollte, schließt die Erforderlichkeit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 – 8 C 25/93 -); erst recht nicht der Umstand, dass diese Verlängerung letztlich nicht realisiert werden konnte. Dass der Ausbau als vierspurige Straße ausschließlich oder vorrangig deshalb erfolgte, um umfangreichen überörtlichen Verkehr aufzunehmen – was die Erforderlichkeit jedenfalls für die zwei zusätzlichen Spuren in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1975 – IV C 74.73 -) -, und nicht auch aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in einem großen Gewerbegebiet mit nennenswertem Schwerlastverkehr, ist bei summarischer Prüfung nicht festzustellen: Nach der Begründung des Bebauungsplans V... hat die abgerechnete Erschließungsanlage neben einer überörtlichen Funktion (Anbindung an die östliche Umgehungsstraße von Falkensee) die Aufgabe, die dringend notwendige Erschließungssituation im Bereich des ehemaligen Flugplatzgeländes zu verbessern. Die Verlängerung des B... nach Westen solle insbesondere auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen (Seite 2), wobei sich die konkrete Straßenplanung vor allem auch an dem „durch eine verstärkte Gewerbe- und Wohnsiedlung zu erwartenden wachsenden Verkehrsaufkommen“ orientierte (Seite 7). 3. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war die sachliche Beitragspflicht entstanden. Diese entsteht gem. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung der Anlage, wozu auch der Abschluss des Grunderwerbs gehört (§ 14 Nr. 1 EBG), bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Baumaßnahmen u. U. erst mit Eingang der endgültigen Förderzusage, wenn diese den genannten Ereignissen zeitlich nachfolgt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 -; dazu näher unten 6.). Danach ist die sachliche Beitragspflicht hier spätestens Anfang Dezember 2012, mit Eingang der endgültigen Förderzusage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, entstanden. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wurde nicht gem. § 15a Abs. 1 EBG gehindert. Gem. § 15a Abs. 1 EBG dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden (Satz 1). Als endgültig hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie nach den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einem gültigen technischen Ausbauprogramm hergestellt worden sind oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen (Satz 2); als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (Satz 3). Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird (Satz 4). Der B... war im hier abgerechneten Bereich nicht schon vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt. Der Straßenbau begann erst im Jahre 1995. Mit den früheren Straßen „... und „... deren Trasse teilweise benutzt wird, ist die Erschließungsanlage nicht identisch oder teilidentisch; es wurde vielmehr eine vollkommen neue Straße angelegt. Werden bestehende Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage identisch erscheint mit einer bereits früher hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße ganz wesentlich geändert wurde und die Grundstücksflächen anders geschnitten wurden (OVG Münster, Urteil vom 28. Juli 2000 – 3 A 2156/98 -, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der B... nicht identisch mit den beiden genannten früheren Straßen. Das östliche (Abschnitt vom N... bis zur S...) sowie das westliche Straßenende (Abschnitt bis zur Landesgrenze) und damit etwa ¼ der gesamten Straßenlänge liegen ohnehin vollständig außerhalb der bisherigen Trassen der „alten“ Straßen. Der mittlere Straßenabschnitt folgt zwar grundsätzlich diesen Trassen, doch bis auf die grundsätzlich ähnliche Streckenführung hat die neue Straße mit den früheren Straßen bei der gebotenen funktionell-qualitativen Betrachtungsweise (OVG Münster, a.a.O.) nichts gemeinsam: Zwei Kreuzungsbereiche wurden durch die Anlegung von Kurven mit einem großen Radius wesentlich verändert, und vor allem wurde die Straße auf ihrem gesamten Verlauf im Vergleich zum früheren Zustand um nahezu 100% verbreitert und vierspurig ausgebaut – teilweise mit Schaffung eines Mittelstreifens -, was den Erwerb entsprechenden zusätzlichen Straßenlandes von den Anliegern erforderlich machte. Ein solch grundlegend veränderter Zuschnitt der Fahrbahnflächen lässt die Anlage insgesamt als aliud im Vergleich zum früheren Zustand erscheinen (VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2015 – 2 S 1327/14 -); es liegt kein bloßer „Ausbau“ vorhandener Straßen mehr vor. Angesichts dessen erachtet es das Gericht bei summarischer Betrachtung auch nicht als naheliegend, dass die sachliche Beitragspflicht jedenfalls für die Teillängen der abgerechneten Erschließungsanlage gem. § 15a Abs. 1 EBG nicht entstehen konnte, die die Trassen der früheren Straßen in Anspruch nehmen, zumal weder vorgetragen noch sonst offensichtlich ist, dass die Straßen „... und „... letztere verlief z. T. im unmittelbaren Grenzgebiet - überhaupt jemals einen Ausbauzustand erreicht hatten, der für sie die Anwendung des § 15a Abs. 1 EBG rechtfertigt hätte. 4. Bei überschlägiger Prüfung lässt auch die Aufwandsermittlung Fehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten ausführliche Zusammenstellungen und Berechnungen betr. Grunderwerbskosten und Herstellungskosten der verschiedenen Teileinrichtungen. Dieses im Einzelnen zu überprüfen ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, zumal die Antragstellerin diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhebt. Offensichtliche Fehler vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Frage, ob der Antragsgegner die umfangreichen Fördermittel im Einzelnen in zutreffender Höhe in Ansatz gebracht hat, namentlich ob er Fördermittel vorab auf gem. §§ 5, 8 EBG aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgeschiedene Anteile anrechnen durfte, so dass sich nur ein (verhältnismäßig) geringer Restbetrag der Fördersumme beitragsmindernd auswirkte, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Klarstellend sei zur Aufwandsermittlung lediglich noch angemerkt, dass bei summarischer Prüfung alles dafür spricht, dass der Antragsgegner die Kosten für den Erwerb und die Herrichtung der Ausgleichsflächen zu Recht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Ansatz gebracht hat. Es handelt sich dabei um Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage i. S. des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil diese Anlage rechtlich ohne Kompensation des Eingriffs in die Natur nicht hätte gebaut werden dürfen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57; Birk, VBlBW 1998, S. 81, 85; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 – 15 A 1489/12 -). Neben den Herstellungskosten sind namentlich auch die Kosten für den ggf. – und so auch hier – erforderlich werdenden Erwerb der Ausgleichsflächen beitragsfähig (Driehaus, § 13 Rn. 57). Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Kosten ist, dass sie hinreichend bestimmt der betreffenden Anbaustraße zugerechnet werden können, was der Fall ist, wenn die Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan selbst oder zumindest in dessen Begründung der Straße zugeordnet ist (Driehaus, § 13 Rn. 57; Birk, VBlBW 1998, 81, 85; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 – 15 A 1489/12 -; VG Bayreuth, Urteil vom 23. März 2016 – B 4 K 14.675 -). Letzteres trifft hier zu: In den Begründungen der einschlägigen Bebauungspläne wird ausdrücklich ausgeführt, dass die dort festgesetzten Grünflächen (dabei handelt es sich um die abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen) dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch den Straßenneubau dienen (z.B. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan V...). 5. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aufwandsverteilung. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist bei überschlägiger Prüfung ersichtlich, dass die Bestimmung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 BauGB) und die Anwendung der gesetzlichen Verteilungsmaßstäbe (§ 131 Abs. 2 BauGB, § 10 EBG) fehlerhaft wäre. 6. Die Beitragsforderung ist nicht verjährt. Die vierjährige Erhebungsfrist (§ 21 EBG) ist eingehalten. Die Beitragspflicht entstand mit Eingang der abschließenden Förderzusage Anfang Dezember 2012, womit der im September 2015 erlassene Beitragsbescheid vor Ablauf der Erhebungsfrist am 31. Dezember 2016 (§ 21 Abs. 2, 3 EBG, § 133 Abs. 2 BauGB) ergangen ist. Wenn für die Herstellung einer Erschließungsanlage öffentliche Fördermittel bewilligt wurden und die endgültige Zuschusshöhe erst festgestellt wird, nachdem die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, so entsteht auch die sachliche Beitragspflicht erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber, sofern die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung nicht einzig zur Deckung des Gemeindeanteils bestimmt ist, sondern - zumindest auch - eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken soll. Denn in diesem Falle hängt von der endgültigen Höhe der Förderung die Höhe des umlagefähigen Aufwandes i. S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit die konkrete Höhe des jeweiligen Erschließungsbeitrags ab (zum Vorstehenden Driehaus, § 16 Rn. 11 ff, § 19 Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 -). Diese Grundsätze gelten nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts entgegen der Ansicht der Antragstellerin unabhängig davon, ob der Zuschussgeber eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder – wie hier – derselben Körperschaft zugeordnet ist wie die über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entscheidende Behörde. Auch dürfte § 133 Abs. 2 BauGB, ebenfalls entgegen der Ansicht der Antragstellerin, keine Grundlage für die Rechtsansicht bieten, dass in Fällen der Anrechnung von Fördermitteln das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bis zum Erlass des endgültigen Förderbescheides nur insoweit aufgeschoben wird, als Teileinrichtungen betroffen sind, auf deren Herstellungskosten Fördermittel angerechnet werden können. Der Regelung in § 133 Abs. 2 BauGB dürfte vielmehr das Konzept zugrunde liegen, dass die Beitragspflicht – vorbehaltlich einer Kostenspaltung oder einer Abschnittsbildung – einheitlich für den gesamten Erschließungsaufwand entsteht. Für die Herstellung der Erschließungsanlage wurden von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Fördermittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Höhe von insgesamt 3.242.540,04 Euro gewährt, davon 578.638,23 Euro EFRE-Mittel für den Ostteil Berlins, 1.331.950,91 Euro GRW-Bundesmittel und 1.331.950,90 Euro GRW Landesmittel. Bereits die Höhe der gewährten Mittel spricht dagegen, dass lediglich die Deckung des Gemeindeanteils bezweckt war. Grundsätzlich gilt, dass Zuschüsse des Bundes, der Länder und der Europäischen Union aus Strukturentwicklungsprogrammen als anderweitige Deckung i. S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen sind, weil sie bestimmte Erschließungsmaßnahmen in der betroffenen Region fördern und daher allen zugutekommen (sollen), die den Aufwand zu tragen haben, den Gemeinden wie den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke (Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 127 BauGB, 123. EL Oktober 2016, § 127 Rn. 2 m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Entlastung der Beitragspflichtigen ausgeschlossen sein sollte, trägt die Antragstellerin – naheliegenderweise - nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Nach Ziff. 2. der vorläufigen Förderzusage vom 15. Mai 1997 in Höhe von 19.480.000,00 DM (Blatt 958 Anl 209 XVIII) sind die Mittel „zweckbestimmt zur anteiligen Finanzierung des Neubaus einer Industriestraße in Verlängerung des B.... Eine Einschränkung auf den Gemeindeanteil ist daraus nicht ableitbar. Der zugrundeliegende Antrag enthält in Ziff. 7. eine Bezugnahme auf die in dem zu erschließenden Gebiet neu anzusiedelnder Betriebe sowie in Ziff. 8.f) die Erklärung, dass beabsichtigt sei, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses erschlossenen Industrie- und Gewerbeflächen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen (Blatt 962); dies erhellt, dass die Förderung (auch) den neu anzusiedelnden privaten Gewerbetreibenden – den künftigen Beitragspflichtigen - zugutekommen soll. Andererseits beschränkt sich die Förderung nicht auf einzelne konkrete Grundstücke, sondern bezieht nahezu das gesamte Erschließungsgebiet ein (zu diesem Erfordernis s. Driehaus, § 16 Rn. 12; s. a. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2015 – VG 13 L 217.15). 7. Die Beitragsforderung ist nicht ganz oder teilweise verwirkt und ihre Geltendmachung auch sonst nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) nicht ausgeschlossen. Insbesondere war der Antragsgegner nicht verpflichtet, bereits vor Erteilung der abschließenden Förderzusage den Teil der Kosten, für den eine Förderung nicht in Betracht kam – namentlich die Grunderwerbskosten – vorab im Wege der Kostenspaltung geltend zu machen. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung liegt im Ermessen der Gemeinde (vgl. § 127 Abs. 3 BauGB, § 13 Abs. 1 EBG: „kann“; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 5 B 2.14 -; Driehaus, § 20 Rn. 2). Für eine Ermessensreduktion auf Null ist nichts erkennbar. Die Kostenspaltung gewährt der Gemeinde die Möglichkeit der Vorfinanzierung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.); ihr steht es frei – etwa im Hinblick auf den erhöhten Verwaltungsaufwand, den ein mehrstufiges Abrechnungsverfahren bewirken kann –, diese Möglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen. Für den Beitragspflichtigen hat die vorgezogene Abrechnung keinen nennenswerten, rechtlich erheblichen Vorteil. Auch eine Abschnittsbildung drängte sich nicht auf, wie im Widerspruchsbescheid (Seite 8) dargelegt. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Erteilung der endgültigen Förderzusage in treuwidriger Weise verzögert hätte. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Die Erteilung der endgültigen Förderzusage lag ohnehin nicht in der Zuständigkeit der mit der Erhebung der Erschließungsbeiträge betrauten Bezirksverwaltung, sondern erfolgte durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung. 8. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Abgabepflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 -). Derartiges hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 ff., § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Erschließungsbeitrags (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327).