Urteil
13 K 97.16
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0706.VG13K97.16.00
43Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Durchführung eines Vorverfahrens gehört regelmäßig auch die fristgemäße Einlegung des Widerspruchs. Ein Widerspruchrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist in der Regel jedoch verwirkt, wenn er trotz Kenntnis von einer Baugenehmigung einen Widerspruch nicht spätestens 1 Jahr nach Erteilung einlegt. Wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben, so hat sich ein Nachbar indessen von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass er sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit. Von diesem Zeitpunkt an läuft grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen. Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, geben spätestens deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten.(Rn.22)
2. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn durch die Erteilung auch eine Norm mit drittschützendem Charakter verletzt wurde.(Rn.27)
3. Grundsätzlich lösen Dachterrassen Abstandsflächen aus. Das gilt regelmäßig auch für eine in alle Richtungen freiliegende „Aufdach“-Terrasse.(Rn.30)
Ein Nachbar kann sich jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben nicht auf die Verletzung von Abstandsflächen berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.(Rn.33)
4. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.(Rn.39)
5. Eine erdrückende Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Vielmehr muss insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird.(Rn.41)
6. In innerstädtisch eng bebauten Bereichen gehören gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in und von Balkone(n), Dachterrassen und Fenster(n) in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher im Allgemeinen hinzunehmen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Durchführung eines Vorverfahrens gehört regelmäßig auch die fristgemäße Einlegung des Widerspruchs. Ein Widerspruchrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist in der Regel jedoch verwirkt, wenn er trotz Kenntnis von einer Baugenehmigung einen Widerspruch nicht spätestens 1 Jahr nach Erteilung einlegt. Wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben, so hat sich ein Nachbar indessen von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass er sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit. Von diesem Zeitpunkt an läuft grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen. Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, geben spätestens deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten.(Rn.22) 2. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn durch die Erteilung auch eine Norm mit drittschützendem Charakter verletzt wurde.(Rn.27) 3. Grundsätzlich lösen Dachterrassen Abstandsflächen aus. Das gilt regelmäßig auch für eine in alle Richtungen freiliegende „Aufdach“-Terrasse.(Rn.30) Ein Nachbar kann sich jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben nicht auf die Verletzung von Abstandsflächen berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.(Rn.33) 4. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.(Rn.39) 5. Eine erdrückende Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Vielmehr muss insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird.(Rn.41) 6. In innerstädtisch eng bebauten Bereichen gehören gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in und von Balkone(n), Dachterrassen und Fenster(n) in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher im Allgemeinen hinzunehmen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. 1. a) Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2006 richtet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens, bei der es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung handelt (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 68 Rn. 6 f., § 70 Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahren gehört auch die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs (Kopp/Schenke, a.a.O.). Das Widerspruchsrecht der Klägerin war indes im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung verwirkt und der Widerspruch damit verspätet. Mangels Bekanntgabe durch die Behörde setzte die Erteilung der Baugenehmigung gegenüber der Klägerin allerdings keinen regulären Fristenlauf in unmittelbarer Anwendung der §§ 57, 58, 70 VwGO in Gang, weil dies wegen des Schriftformerfordernisses für Baugenehmigungen die Übergabe einer Ausfertigung des Bescheids auch an diese als betroffene Nachbarn erfordert hätte. Der Nachbar hat sich indessen von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass er sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005 – OVG 10 B 10.05 –, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 – OVG 10 N 21.06 – und vom 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 -). Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. April 2009 – OVG 10 S 5.09 – und 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 -). Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, geben spätestens deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Januar 2000 – 3 B 67/99 –, LKV 2001, 466, und vom 8. Mai 1998 – 3 B 89/97 -). Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Nachbar von solchen Bauarbeiten tatsächlich Kenntnis genommen hat, sondern auf denjenigen, in dem er von diesen Arbeiten hätte Kenntnis nehmen können (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1988 – 7 A 827/86 -). Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen ohne Verzögerung geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294; Beschluss vom 16. April 2002 – BVerwG 4 B 8.02 –, BRS 65 Nr. 195). Hier wurde mit den Bauarbeiten für den Dachgeschossausbau bereits Ende 2011 begonnen; die Bauarbeiten waren offensichtlich Ende 2012 (zunächst) abgeschlossen. Es spricht nichts dafür und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass die in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks erfolgenden Arbeiten nicht erkennbar gewesen wären. Ab Ende 2011 lief damit die Jahresfrist, womit der von der Klägerin frühestens Ende 2013 erhobene Widerspruch deutlich verspätet ist. Aufgrund des Vorstehenden kann offenbleiben, ob – wie der Beklagte meint - die Baugenehmigung vom 2. August 2006 bereits wegen Ablaufs der Frist des § 72 Abs. 1 BauO Bln a. F. unwirksam geworden ist, woran im Hinblick auf die der Baugenehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung Zweifel bestehen könnten (vgl. Knuth, in: Wilke u. a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 7). b) Soweit sich die Klage gegen die drei zur Baugenehmigung vom 2. August 2006 erteilten Nachträge richtet, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig. Gem. § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Klägerin müsste also die Möglichkeit einer (Nachbar-)Rechtsverletzung bestehen. Das ist hinsichtlich der drei Nachträge nicht erkennbar. Diese betrafen kleinere Änderungen des Vorhabens (Vergrößerung der – nicht zum klägerischen Grundstück ausgerichteten – Fensteröffnungen, Dachausstieg von der DG-Wohnung, Wegfall des Pools, geringfügige Änderungen des Dachgeschosses, insbesondere Erhöhung der Brandwand). Diese Änderungen tangieren Nachbarrechte der Klägerin von Vorneherein nicht; sie wirken sich umgekehrt – wie die Erhöhung der Brandwand und der Wegfall des Pools – tendenziell eher zugunsten der Klägerin aus. Die im Zusammenhang mit dem 3. Nachtrag ergangene Abweichungsentscheidung vom 23. April 2013 ist nicht Gegenstand von Widerspruch und Klage und dürfte zudem durch den mittlerweile nicht mehr gerichtlich anfechtbaren Mehrheitsbeschluss der WEG-Eigentümer gedeckt sein. 2. Soweit sich die Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 nebst 1. Nachtrag richtet, ist sie unbegründet. Die Baugenehmigung nebst 1. Nachtrag verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VG 13 K 255.13 -, und Urteil vom 18. Januar 2012 – VG 13 K 39.10 -). Solche Normen sind hier nicht verletzt. a) Ein Abwehranspruch der Klägerin folgt nicht aus der Verletzung nachbarschützender Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen (§ 6 BauO Bln). In Bezug auf den Dachgeschossausbau sind Abstandsflächenverletzungen nicht erkennbar. Wegen der vorherrschenden geschlossenen Bauweise durfte das Dachgeschoss – wie die darunter liegenden Geschosse – ohne seitliche Abstandsflächen ausgeführt werden. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – die Dachterrasse des Beigeladenen von den Nachbargrenzen die reguläre Abstandsfläche von 0,4 H einzuhalten hatte. Ein Privilegierungstatbestand (§ 6 Abs. 6 BauO) greift schon wegen deren Größe nicht. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg lösen Dachterrassen Abstandsflächen aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 – OVG 10 S 5.16 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Entscheidung betraf zwar eine einem Staffelgeschoss vorgelagerte Dachterrasse, während hier eine in alle Richtungen freiliegende „Aufdach“-Terrasse in Rede steht. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum für diese Konstellation anderes gelten sollte. Im einen wie im anderen Fall ist es der Aspekt der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens, der die Einhaltung von Abstandsflächen erfordert (ebenso Troidl, BayVBl. 2007, S. 295, 298; OVG Weimar, Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 KO 305/99 -). Das gilt auch in Gebieten mit geschlossener Bauweise (OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 Bs 255/14 -, Rn. 22 bei juris). Den danach prinzipiell erforderlichen Abstand von mindestens 7 m zum klägerischen Grundstück hält die Dachterrasse des Beigeladenen jedenfalls im Vorderhausbereich mit einem Grenzabstand von lediglich 1,50 m ersichtlich nicht ein. Sie ist auch nicht direkt an der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet, was nach vereinzelt vertretener Ansicht in Gebieten mit geschlossener Bauweise ebenfalls möglich wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29. März 2010 – 2 Bs 30/10 –). Ob die Abstandsflächenunterschreitung im Wege einer Abweichung legitimiert werden kann (§ 6 Abs. 11 BauO n. F.), wofür gerade in Gebieten mit mehrgeschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bei relativ schmalen Grundstücken einiges sprechen könnte, kann offenbleiben. Denn jedenfalls kann sich die Klägerin hier nach Treu und Glauben nicht auf die Abstandsflächenverletzung berufen. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt. Diesen Grundsätzen liegt die Erwägung zugrunde, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage in dem auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruhenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (vgl. zum Vorstehenden, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 – OVG 2 B 4.16 -). Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts hinsichtlich der Dachterrasse ihres Nachbarn, des Beigeladenen, berufen, da die Bebauung ihres Grundstücks die gebotenen Abstände hinsichtlich einer Dachterrasse eines der Wohnungseigentümer selbst nicht einhält. Die fragliche Dachterrasse auf dem Grundstück der Klägerin unterschreitet die erforderliche Abstandsfläche in vergleichbarem Umfang wie das genehmigte Vorhaben. Insoweit ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (OVG a.a.O.). Bei rein quantitativer Betrachtung – Ausmaß der Abstandsflächenüberschreitung – dürfte zwar der Verstoß des Beigeladenen überwiegen, weil seine Dachterrasse über eine Breite von etwa 9 m die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche um mehrere Meter unterschreitet, während dies bei der Dachterrasse auf dem Grundstück der Klägerin nur in einer Breite von ca. 4,50 m der Fall ist. Bei qualitativer – wertender – Betrachtung wiegt der Verstoß auf dem Grundstück der Klägerin indes nicht weniger schwer als der Verstoß des Beigeladenen. Das folgt zum einen aus der identischen Funktionalität der die Abstandsflächen nicht einhaltenden Bauteile – in beiden Fällen handelt es sich um eine einer einzigen (Dachgeschoss-)Wohnung zugeordnete Dachterrasse -, des Weiteren daraus, dass auch die Dachterrasse auf dem klägerischen Grundstück mit 19 qm so groß ist, dass sie für den Aufenthalt mehrerer Menschen geeignet ist und ihre Nutzung daher ebenfalls nachhaltige Störungen des Wohnfriedens bewirken kann, und drittens deshalb, weil sich die klägerische Dachterrasse mit einem Grenzabstand von etwa 50 cm noch deutlich näher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet als die des Beigeladenen. Dass die beiderseitige Abstandsflächenunterschreitung zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin führen würde, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar (s. dazu auch die folgenden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot). b) Die Dachterrasse nebst Schwimmbad verletzt der Klägerin gegenüber nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (ständige Rspr. der 13. Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 9. Juni 2016 – VG 13 L 95.16 -, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – VG 13 L 229.16 -). Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgesetzt werden. aa) In Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks sind nennenswerte Beeinträchtigungen sowohl durch das Dachgeschoss als auch durch die Dachterrasse nicht erkennbar. bb) Dachgeschoss und Dachterrasse sind auch nicht rücksichtslos, weil sie eine „erdrückende“ Wirkung entfalten würden. Eine solche Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Vielmehr muss insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 – OVG 10 S 19.09 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -). In Ausnahmefällen kann auch ein extremer Höhenunterschied zwischen benachbarten Bauten erdrückende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, BRS 38 Nr. 186: zwölfgeschossiges Wohn-und Geschäftshauses neben einem vorhandenen zweigeschossigen Wohnhaus). Ein solches Missverhältnis wird aber zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und der Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen bei weitem nicht erreicht, selbst wenn die – bestrittenen – Angaben der Klägerseite zugrundegelegt würden, wonach das Haus auf dem Grundstück des Beigeladenen nach Realisierung des Vorhabens nunmehr einige Meter höher sein soll als das klägerische Gebäude. cc) Das Vorhaben ist schließlich nicht rücksichtslos, weil es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin schaffen würde. In innerstädtisch eng bebauten Bereichen gehören gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in und von Balkone(n), Dachterrassen und Fenster(n) in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher im Allgemeinen hinzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 2 S 29.16 -; s. a. OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2009 -2 Bs 40/09 -); das Rücksichtnahmegebot bietet in dieser Hinsicht in aller Regel keinen Schutz (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157/11 -). Ein nicht mehr hinzunehmender Extremfall kann nur dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattform zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde, wie bei einem Balkonanbau an einem Reihenhaus mit einer Entfernung von nur einem Meter zum Schlafzimmer des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, m.w.N.). Ein solcher Extremfall ist nicht erkennbar. Auch wenn wie dargelegt die Abstandsflächen nicht gewahrt sind – deren Einhaltung wäre ein starkes Indiz für hinreichende Rücksichtnahme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -) – führt nach Ansicht des Gericht hier das relativ enge Nebeneinander der beiden Dachterrassen nicht zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Die wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten entsprechen vielmehr denen, die von einem Wohnhausgarten in den benachbarten und umgekehrt bestehen und hinzunehmen sind. Einblicke in „intime“ Wohnbereiche werden nicht eröffnet. Die Haupt-Blickrichtung der Benutzer der Dachterrassen wird zudem nicht seitlich zum Nachbarn hin, sondern nach Süden, zum Park und zur Stadtkulisse gehen. Die Sichtmöglichkeiten der im Schwimmbad Badenden sind ohnehin reduziert. dd) Bei der im Baurecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise werden von Terrasse und Schwimmbad des Beigeladenen, die einer einzigen Wohnung zugeordnet sind und ausschließlich privat genutzt werden, auch keine unzulässigen Lärmimmissionen oder sonstige Immissionen ausgehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben. Bloße Belästigungen und sonst im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen sind hinzunehmen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 2 A 31/10 -). Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken ein (OVG Saarlouis, a.a.O.). Geringer Spritzwassereintrag, der dem Gericht nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Nutzung ohnehin kaum möglich erscheint, wäre ebenfalls hinzunehmen. Da hier die Klägerseite ihre Dachterrassennutzung unter Missachtung von Abstandsflächen bis dicht an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt und damit die Möglichkeit nachbarlicher Konflikte verschärft hat, wäre ihr im Übrigen auch ein höheres Maß an Beeinträchtigungen zumutbar. 3. Ob das Vorhaben des Beigeladenen (teilweise) objektiv baurechtswidrig ist, weil es sich unter bestimmten Gesichtspunkten nicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner Entscheidung. Auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB kann ein Nachbar mit seinem Rechtsbehelf gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 -; VG München, Urteil vom 28. Juli 2009 - M 1 K 08.5951 -). Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall. Ob sich das Vorhaben darüber hinaus objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Nachbarprozess nicht zu entscheiden (VG München, Beschluss vom 16. September 2016 – M 8 SN 16.2790 -). Die von Klägerseite gerügte Überschreitung der zulässigen Höhe betrifft das Maß der baulichen Nutzung; diesbezüglich gibt es keinen Nachbarschutz (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 2 S 29.16 - OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – 2 B 16.99 -). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein entsprechendes Kostenrisiko übernommen hat. Die Kosten waren nicht gem. § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er sich im Wege einer ausführlichen Klageerwiderung, die der Sache nach einem Widerspruchsbescheid entsprach, inhaltlich mit dem klägerischen Begehren auseinandergesetzt hat (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2006 – 13 S 2220/05 -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S. des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen zwei dem Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigungen. Die Klägerin, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks A..., welches mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Der Beigeladene ist Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung in dem auf dem westlich angrenzenden Grundstück A... aufstehenden fünfgeschossigen Wohnhaus. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Am 2. August 2006 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen antragsgemäß eine Baugenehmigung, die den Anbau von Balkonen an der Ostseite des Quergebäudes sowie den Ausbau des gesamten Dachgeschosses (Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude) zu Wohnzwecken nebst Errichtung einer Dachterrasse mit Pool zum Gegenstand hatte. Die Baugenehmigung wurde am 11. März 2009 bis zum 23. August 2010 und am 23. April 2010 bis zum 23. August 2011 verlängert. Mit Schreiben vom 7. November 2011 wurde der Baubeginn zum 1. November 2011 angezeigt (geplanter Fertigstellungstermin: ca. 31. Dezember 2012). Es wurden antragsgemäß drei Nachtragsgenehmigungen erteilt, nämlich am 29. März 2011 (Vergrößerung Fensteröffnungen), am 23. Dezember 2012 (Dachausstieg von der DG-Wohnung, Wegfall Pool) und am 24. April 2013 (Änderung Dachgeschoss, nebst Abweichungsentscheidung vom 23. April 2013 betr. die Abstandsfläche des Quergebäudes zum Grundstück der Klägerin). Bzgl. des 3. Nachtrages liegt eine Zustimmungserklärung der Hausverwaltung der Klägerin vor, in der diese angibt, die Mehrheit der Wohnungseigentümer habe dem Vorhaben insoweit zugestimmt. Am 28. November 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen, der die Dachgeschosswohnung inzwischen erworben hatte, antragsgemäß eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Ausbau Dachgeschoss“. Nach den eingereichten Bauunterlagen beinhaltet das Vorhaben neben dem veränderten Dachgeschossausbau eine große Dachterrasse sowie ein 28 qm großes und 1,50 m tiefes Schwimmbecken und einen kleineren Pool. Die Dachterrasse reicht im Vorderhausbereich bis 1,50 m an das Grundstück der Klägerin heran. In der Folgezeit wurden antragsgemäß zwei Nachtragsgenehmigungen erteilt, nämlich am 15. August 2014 (Verschieben des Schwimmbeckens aus statischen Gründen bis 1,50 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin hin, sowie geringe Änderungen des Dachgeschosses) sowie am 2. November 2015 (betr. die Höhe für die Verkleidung der Pool-Technik). Bereits im Oktober 2013 wurde ein Baubeginn zum 28. Oktober 2013 angezeigt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob die Hausverwaltung der Klägerin „namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft“ Widerspruch „gegen die erteilten Baugenehmigungen zum Ausbau des Dachgeschosses“. Im Februar 2014 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin, die Baugenehmigung vom 2. August 2006 nebst der drei Nachträge sowie die Baugenehmigung vom 18. November 2013 aufzuheben. Beanstandet wurde die zu große Höhe des Vorhabens – die Genehmigung sei insoweit durch eine Täuschung der Bauaufsichtsbehörde zustandegekommen -, die zu niedrige Ausführung der erforderlichen Brandwand und die große Dachterrasse nebst Schwimmbecken, die eine Verschattung des klägerischen Grundstücks sowie unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bewirke. Das Widerspruchsrecht der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Mit Schreiben vom 18. November 2014 wurde der Widerspruch auf den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 18. November 2013 erweitert und insbesondere geltend gemacht, dass durch die Verschiebung des Schwimmbades zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin die Gefahr von Spritzwassereintrag bestehe. Das Vorhaben ist inzwischen fertiggestellt. Ende Mai 2016 zeigte der Beigeladene die Nutzungsaufnahme für Juni 2016 an. Auf dem Dach des klägerischen Gebäudes befinden sich ebenfalls zwei, im Jahre 2003 im Zusammenhang mit einem Dachgeschossausbau genehmigte Dachterrassen, von denen eine fast bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Die Klägerin hat am 20. April 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend, dass eine nicht von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erteilte Zustimmung zu den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück unzureichend sei. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 2. August 2006 nebst Nachträgen 1-3 und die Baugenehmigung derselben Behörde vom 18. November 2013 nebst 1. Nachtrag aufzuheben. Beklagter und Beigeladener beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Baugenehmigung vom 2. August 2006 sei wegen Fristablaufs erloschen. Jedenfalls seien durch die Baugenehmigungen keine Nachbarrechte der Klägerin verletzt; insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot nicht missachtet. Der Beigeladene bezieht sich auf den Vortrag des Beklagten und vertieft diesen Vortag. Ergänzend macht er geltend, der Widerspruch der Klägerin sei verspätet erfolgt. Die erst nach Jahren erfolgende Berufung auf einen u. U. rechtswidrigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft sei treuwidrig. Dieser sei zudem, da nicht gerichtlich angefochten, wirksam und bindend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 15. September 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.