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Beschluss

13 L 398.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich kann auch eine wie eine Halbinsel in den bebauten Bereich hineinreichende Fläche, die von der Bebauung an 3 Seiten umschlossen ist, gehören (Außenbereichshalbinsel).(Rn.16) (Rn.17) 2. § 246 Abs. 9 BauGB privilegiert Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und regelt mithin nur die Zulässigkeit der Art der Nutzung für den privilegierten Zweck im Außenbereich. Hinsichtlich Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche muss die planungsrechtliche Zulässigkeit mithilfe einer entsprechenden Anwendung der zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden.(Rn.20) 3. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen von § 246 Abs. 9 BauGB(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 160.17 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 24. Februar 2017 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu 1/2. Im Übrigen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer so genannten Außenbereichsinsel im Innenbereich kann auch eine wie eine Halbinsel in den bebauten Bereich hineinreichende Fläche, die von der Bebauung an 3 Seiten umschlossen ist, gehören (Außenbereichshalbinsel).(Rn.16) (Rn.17) 2. § 246 Abs. 9 BauGB privilegiert Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und regelt mithin nur die Zulässigkeit der Art der Nutzung für den privilegierten Zweck im Außenbereich. Hinsichtlich Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche muss die planungsrechtliche Zulässigkeit mithilfe einer entsprechenden Anwendung der zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden.(Rn.20) 3. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen von § 246 Abs. 9 BauGB(Rn.23) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 160.17 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 24. Februar 2017 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu 1/2. Im Übrigen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gi...straße 1... und 1... in Berlin-Weißensee. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlichen Nachbarflurstücks 1... . Östlich der ursprünglich mit Bäumen bestandenen Vorhabenfläche befinden sich zweigeschossige Doppelhäuser u.a. der Antragsteller, auf dessen südlichem Teil steht ein viergeschossiges Wohngebäude (Fa... Straße 1...-1...), von dessen 32 Wohnungen 19 zur Unterbringung von etwa 100 Flüchtlingen genutzt werden, östlich liegen sechs viergeschossige Wohnriegel und nördlich befindet sich eine als öffentliche Grünanlage gewidmete Fläche (Flurstück 1...), an die sich ein abgezäunter Friedhof anschließt. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 24. Februar 2017 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen den Neubau einer eingezäunten Flüchtlingsunterkunft bestehend aus einem drei- und einem viergeschossigen Wohnkomplex mit einer Grundfläche von jeweils 18,15 m x 38,40 m zur Unterbringung von etwa 250 Flüchtlingen als Sonderbau auf einer etwa 4 700 qm großen Teilfläche. Die Gebäude werden nicht aus Containern zusammengestellt, sondern es handelt sich um aus vorgefertigten Betonteilen zusammengesetzte Baulichkeiten. Nach der den Antragsunterlagen beigefügten Betriebsbeschreibung ist die Grundrissorganisation und die Gebäudestruktur so gewählt worden, dass sie sowohl den Ansprüchen zur Unterbringung geflüchteter Personen als auch nach Umbau den Ansprüchen einer im Sinne der Nachhaltigkeit angestrebten Wohnnachnutzung genügen. Weiter heißt es der Lebenszyklus der Gebäude werde dominiert von der Zweitnutzung als Sozialwohnungen. Nach einem der Baugenehmigung beigefügten Hinweis Nr. 1 sei die geplante Nutzungsänderung zum Wohngebäude genehmigungsbedürftig. Es gälten dann die Anforderungen der Bauordnung Berlin. Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die auf § 246 Abs. 9 BauGB gestützte Baugenehmigung schon deshalb rechtswidrig sei, weil ein Bebauungsplan erforderlich gewesen sei und der Antragsgegner dies bewusst umgangen habe. Auch sei § 246 Abs. 9 BauGB nicht einschlägig, da die vergleichsweise kleine Vorhabenfläche, wie auch der Flächennutzungsplan ausweise, nicht in einer Außenbereichsinsel, sondern als Ruhezone im umgebenden unbeplanten Innenbereich liege und direkt an die ebenfalls zur Bebauung gehörende nördliche Grün- und Erholungsfläche anschließe. Das Vorhaben sei nicht außenbereichsverträglich, da es schädliche Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen sowie unwirtschaftliche Aufwendungen hervorrufe und Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verletzte. Die Flüchtlingsunterkunft sei auch nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zulässig, denn sie sei in dem vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig und darüber hinaus abstrakt gebietsunerträglich. Die Unterkunft sei auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB analog zulässig, den die - nicht beantragte - Befreiung würde den Gebietscharakter nicht nur berühren, sondern ihn sogar wechseln. Das Vorhaben könne auch nicht gemäß § 246 Abs. 11 BauGB genehmigt werden, denn es sei wegen seiner Lage im Herzen des reinen Wohngebiets und der Zahl von 400 Flüchtlingen zu 480 Anwohnern gebietsunverträglich. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, denn es sei objektiv rechtswidrig, könne nur im Wege der Ausnahme oder Befreiung genehmigt werden und rufe unzumutbaren Verkehrs- und Betriebslärm hervor, verfüge nicht über ausreichend Parkplätze, verschatte die Grundstücke der Antragsteller, schaffe völlig neue, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, habe erdrückende Wirkung, unzumutbare Lichtimmissionen, schaffe durch das Gefälle eine unzumutbare Oberflächenwassersituation, führe zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen und Schädlingsbefall, beeinträchtige die Internet- und Mobilfunknutzung und führe zu unzumutbaren sozialen Störungen. Schließlich sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, da der Begriff MUF interpretationsbedürftig und die Nachnutzung als Sozialwohnungen in den Genehmigungswillen des Antragsgegners eingegangen sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 160.17 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 24. Februar 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, die Flüchtlingsunterkunft sei nach § 246 Abs. 9 i.V.m. § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich zulässig, denn es lasse keine schädlichen Umweltauswirkungen befürchten, habe keine unwirtschaftlichen Auswirkungen zur Folge, beeinträchtige keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und beeinträchtige die ohnehin gestörte Funktionsfähigkeit von Funkstellen u.a nicht zusätzlich. Jedenfalls sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zulässig, wobei nähere Umgebung die Bebauung zwischen Ha...-/Bu...straße, Wi... Straße und dem Friedhofsgelände sei, wo sich verschiedenste gewerbliche Nutzungen befänden. Selbst in einem reinen Wohngebiet sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig und als wohnähnliche Nutzung nicht gebietsunverträglich. Der Gebietserhaltungs- und Gebietsprägungserhaltungsanspruch seien nicht verletzt, da die Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich liegen solle und im unterstellten Innenbereich Anlagen für soziale Zwecke allgemein bzw. wegen des kleinen Anteils von 15 % der von den Antragstellern selbst als Umgebungsbebauung definierten Fläche ausnahmsweise zulässig sei. Das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt: Der Gesetzgeber habe der schnellen Schaffung von Flüchtlingsunterkünften ein besonderes Gewicht beigemessen habe. Die Anordnung der Spiel- und Freiflächen zwischen den beiden Häusern, Gemeinschaftsräume im Haus und die Hausordnung verhinderten unzumutbare Lärmbelästigungen; soziale Konflikte seien polizeirechtlich zu lösen. Der Verkehr sei im Wesentlichen auf Beschäftigte und Lieferanten beschränkt. Eine übermäßige Verschattung und eine erdrückende Wirkung sei bei einer Abstandsfläche von 5,99 m ausgeschlossen. Die Einsichtsmöglichkeiten seien angesichts der eingehaltenen Abstandsfläche, der innerstädtischen Lage und der geplanten Bepflanzung nicht unzumutbar. Flutlicht sei nicht geplant. Die Entwässerung erfolge über Mulden sowie Rigolen und das Gründach des Hauses 2 halte Regen zurück. Der Müll werde ordnungsgemäß entsorgt. Internet- und Mobilfunknutzung hinderten nicht. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt, denn sie regele eindeutig lediglich eine Flüchtlingsunterkunft. Die Beigeladene trägt vor, die Antragsteller würden ihre Beeinträchtigung nur pauschal vortragen. Die Flüchtlingsunterkunft sei in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet als soziale Einrichtung zulässig, da sie nicht gegen den Gebietscharakter verstoße und auch nicht ausnahmsweise gebietsunverträglich sei. Hilfsweise sei die Unterkunft auch in einem reinen Wohngebiet und im Außenbereich zulässig. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt: Unzumutbare Belästigung durch Lärm, Verkehr, Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten, erdrückende Wirkung des Gebäudes, Lichtimmissionen, Oberflächenwassersituation, Geruchsbelästigungen, Auswirkungen auf das Internet und Mobilfunkverbindungen und soziale Störungen seien nicht substantiiert dargetan. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner und 1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 5 VwGO, § 212 a BauGB zulässige Antrag ist begründet, denn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung bestehen wegen eines nachbarlichen Abwehranspruchs ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4). Nachbarn wie die Antragsteller können zwar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist hier aber der Fall. 1. Die Antragsteller werden zwar durch die angegriffene Baugenehmigung nicht bereits deshalb in einem drittschützenden Recht verletzt, weil der Antragsgegner es - unterstellt - bewusst unterlassen hat, seiner wegen erheblicher Veränderung der Bebauung bestehenden Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans nachzukommen, denn die eindeutige Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB schließt einen (nachbarschützenden) Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen aus (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 1 Rn. 42b und Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 31) mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. OVG Bln, B. v. 04.08.1995 - 2 S 5.95 - juris Rn. 10 und Grooterhorst, BauR 2017, 188 ff.); aus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - juris und aus den dort in Rn. 18 zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Anderes, denn dort war Klägerin eine in ihrer Planungshoheit durch fehlende interkommunale Abstimmung verletzte Gemeinde und keine Privatperson. An dem Ergebnis ändert entgegen den Antragstellern auch nichts, dass in der Baubeschreibung als Anschlussnutzung Sozialwohnungen ins Auge gefasst wurden, denn diese werden ausweislich der Antragsunterlagen und einer Nebenbestimmung in der angegriffenen Baugenehmigung nicht mitgeregelt; ihre Zulässigkeit ist vielmehr in einem späteren Baugenehmigungsverfahren nach den allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. Söfker a.a.O. § 246 Rn. 66a). 2. Die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft verletzt auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen (Bau-)gebieten befinden, denn in diesen Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (VG Bln, B. v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19). Die geplante Flüchtlingsunterkunft liegt anders als die Innenbereichsgrundstücke der Antragsteller gemäß § 35 BauGB im Außenbereich, weil die Fläche, auf der die Anlage verwirklicht werden soll, sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 11). Ein Bebauungszusammenhang liegt dabei vor, wenn und soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, wobei die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Zusammenhang (noch) angehören muss. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 11; OVG Bln-Bdb., B. v. 25.04.2013 - 10 N 21.10 - juris Rn. 5 und 8 sowie B. v. 27.03.2014 - 10 S 5.13 - juris Rn. 7). Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind insoweit unmaßgeblich (VGH Bay, B. v. 27.01.2010 - 9 ZB 08.37 - juris Rn. 3). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (VGH Bay, Urt. v. 16.06.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bdb, Urt. v. 26.02.2015 - 5 B 8.14 - juris Rn. 24). Dabei fällt nicht jede beliebige Anlage unter den Begriff der Bebauung. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören vielmehr nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 5; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3 und B. v. 04.06.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bdb., B. v. 25.04.2013 - 10 N 21.10 - juris Rn. 12 und B. v. 27.03.2014 - 10 S 5.13 - juris Rn. 7). Auch eine ringsum von (maßstabsbildenden) Baulichkeiten umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (sog. Außenbereichsinsel im Innenbereich, OVG Bln-Bdb, Urt. v. 20.02.2014 - 11 A 1.11 - juris Rn. 66; BVerwG, B. v. 15.09.2005 - 4 BN 37.05 - juris Rn. 3). Der Bebauungszusammenhang wird auch in diesem Fall regelmäßig am letzten (maßstabgebenden) Gebäude enden (OVG Bln-Bdb., Urt. v. 20.02.2014 - 11 A 1.11 - juris Rn. 66), wobei an das Gebäude angrenzende sog. bebauungsakzessorische Nutzungen ebenso wie bestimmte Geländebesonderheiten (Einschnitte, Wasserläufe) oder eine Straße oder ein Weg es im Einzelfall rechtfertigen können, dem Bebauungszusammenhang ausnahmsweise noch weitere Flächen zuzuordnen (OVG Bln-Bdb., Urt. v. 20.02.2014 - 11 A 1.11 - juris Rn. 66; VGH Bay, Urt. v. 13.04.2015 - 1 B 14.2319 - juris Rn. 21 und Urt. v. 16.06.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17). Hecken und Zäune sind für die Beurteilung allerdings ebenso unmaßgeblich wie Grundstücksgrenzen (VGH Bay, Urt. v. 13.04.2015 - 1 B 14.2319 - juris Rn. 21 und Urt. v. 16.06.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17). Gemessen an diesem Maßstab befindet sich das Bauvorhaben im Außenbereich. Die Vorhabenfläche auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 1... grenzt an die auf den Flurstücken 1... und 1... im Wesentlichen nördlich gelegene öffentliche Grünanlage an, die wiederum an den gut 13 Hektar großen Friedhof anschließt, der wegen fehlender Bauwerke für den dauernden Aufenthalt von Menschen und seiner Größe eindeutig eine Außenbereichsinsel darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 10 S 5.13 – S. 4 f des amtlichen Abdrucks). Die Flurstücke 1... und 1... und damit auch die Vorhabenfläche nehmen auch nicht als gewidmete öffentliche Grünfläche mit dem Widmungszweck Spielplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 1 BauGB) an dem Bebauungszusammenhang zwischen dem Wohnriegel in der Fa... Straße 1... und den Doppelhäusern u.a. der Antragsteller in der Gi...straße 1...teil, ... denn maßgeblich für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, B. v. 05.04.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2010 - 10 S 31.10 -, denn diese Entscheidung befasst sich nicht mit der hier zur treffenden Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich, sondern mit der Frage, ob innerhalb eines Innenbereichs eine Grünfläche als nicht überbaubare Grundstücksfläche anzusehen ist. Auch die zu Baulücken ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 - IV C 77.77 - juris Rn. 16 ; Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 - juris Rn. 19 und OVG Bln-Bdb., B. v. 12.03.2014 - 10 N 8.12 - juris Rn. 8 und allg. Söfker a.a.O. § 34 Rn. 21 ff. sowie Spannowsky, ZfBR 2014, 738 ) hilft im vorliegenden Fall einer „Außenbereichshalbinsel“ nicht weiter, denn diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob überhaupt eine Außenbereichsinsel oder eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Baulücke entlang einer Straße vorliegen, nicht aber den hier zu entscheidenden Fall, ob eine wie eine Halbinsel in den bebauten Bereich hineinreichende Fläche ohne Baulichkeiten, die an eine unstreitig vorliegende Außenbereichsinsel unmittelbar anschließt zu dieser oder zum dreiseitig umschließenden unbeplanten Innenbereich gehört. 3. Das Vorhaben erfüllt auch die in § 246 Abs. 9 BauGB aufgestellten Voraussetzungen und ist damit der Art der Nutzung nach zulässig (a). Es verstößt jedoch im Hinblick auf seine Massivität gegen das in § 246 Abs. 9 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot (b). (a) Nach § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 S. 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Das Bauvorhaben entspricht diesen Voraussetzungen, denn es liegt einerseits wie oben unter 2) ausgeführt im Außenbereich und andererseits innerhalb des Siedlungsbereichs des Bezirks Pankow von Berlin zwischen Falkenberger Straße und Liebermannstraße. Es verletzt auch ersichtlich über die durch § 246 Abs. 9 und § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB ausgeblendeten öffentlichen Belange keine der restlichen § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange. Die Kammer hat damit keinen Zweifel, dass ein Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden wie dem hier streitigen der Art nach auf dem Baugrundstück zulässig ist. Die Kammer weist jedoch im Hinblick auf die den Bauunterlagen beigefügte Betriebsbeschreibung, wonach die Unterkunft so errichtet werden soll, dass sie später für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden kann, ausdrücklich darauf hin, dass die in § 246 Abs. 9 BauGB enthaltene Privilegierung ausschließlich für die dort genannten Vorhaben der Flüchtlingsunterbringung und nicht etwa für Wohnbauvorhaben anderer Art gilt. (b) § 246 Abs. 9 BauGB trifft jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Da die Privilegierung des § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen dienen, auf Grundstücke beschränkt ist, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Flächen in beplanten oder unbeplanten Innenbereich liegen, gilt, liegt es nahe die Zulässigkeit des der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden Vorhabens hinsichtlich der übrigen in § 34 BauGB genannten Kriterien nach der planungsrechtlichen Qualität der dem Innenbereich zuzuordnen unmittelbaren Nachbarflächen zu beurteilen. Denn diese prägen die von § 246 Abs. 9 BauGB erfassten Außenbereichsgrundstücke voraussetzungsgemäß unmittelbar. § 246 Abs. 9 BauGB sieht ja gerade vor, dass nur unmittelbar an bebauten Flächen liegende Außenbereichsflächen für Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen dienen, offen stehen. Dies bedeutet, dass sowohl die Zulässigkeit von Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche der Flüchtlingsunterkünfte als auch das Rücksichtnahmegebot für die den im vorgenannten Sinne privilegierten Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen dienen, durch die notwendigerweise unmittelbar angrenzenden bebauten Flächen bestimmt wird. Dabei liegt es weiter nahe, zur näheren Bestimmung des Umfangs der hier gebotenen Rücksicht in entsprechender Anwendung auf die zu § 34 BauGB entwickelte Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C9.77 – E 55, 369 ) zurückzugreifen und das privilegierte Vorhaben mit ihrer Hilfe auf seine planungsrechtliche Verträglichkeit mit der unmittelbar benachbarten Siedlungsbebauung zu untersuchen. Nach der Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, in der Regel seiner Umgebung ein. Allerdings ist es selten so, dass die vom jeweiligen Rahmen umfassten baulichen oder auch nicht-baulichen Nutzung gleichmäßig über die beachtliche Umgebung verteilt sind. Vielmehr wird im Allgemeinen eine ungleichmäßige Verteilung der Nutzungen festzustellen sein. Bei einer solchen Sachlage kann die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ohne Rücksicht darauf, dass seine unmittelbare Umgebung oder seine Umgebung in einer bestimmten Himmelsrichtung gesteigert schutzwürdig ist, allein daraus hergeleitet werden, dass es den insgesamt maßgebenden Rahmen nicht überschreitet. Daraus folgt: Ein Vorhaben das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG a.a.O. für Geschosszahl). Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht in der so genannten „Einfirsthof“-Entscheidung vom 8. Dezember 2016 (- 4 C 7.15 - juris Rn 17) erneut klargestellt, dass hinsichtlich der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägend für die nähere Umgebung sind. Betrachtet man diese Maße ist festzustellen, dass das den Antragstellern zugewandte Haus 2 des Vorhabens nach (absoluter) Größe der Grundfläche von 696,96 qm, einer Geschosszahl von drei und einer Höhe von 9,58 m hinter dem Gebäude Fa... Straße 1... mit einer Grundfläche von etwa 840 qm, vier Geschossen und einer nach dem Augenschein größeren Höhe zurückbleibt. Hinsichtlich der Höhe ist festzustellen, dass das Haus 2 das Haus des Antragstellers zu 3. lediglich um 38 cm überragt und die Dachhöhe sogar 52 cm tiefer als der Dachfirst der Antragsteller zu 1. und 2 liegt. Damit hält das Vorhaben soweit es das hier maßgebliche Haus 2 betrifft in Bezug auf die Antragsteller den aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung hervorgehenden Rahmen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung ein. Damit ist aber nicht ausgemacht, ob das Vorhaben nicht trotzdem gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil nämlich „die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ohne Rücksicht darauf, dass seine unmittelbare Umgebung oder seine Umgebung in einer bestimmten (Himmels-) Richtung gesteigert schutzwürdig ist, allein daraus hergeleitet werden (kann) das es den insgesamt maßgebenden Rahmen nicht überschreitet“ (BVerwG, a.a.O. ). Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (VG Bln, B. 09.06.2016 - 13 L 96.16 - BA S. 4 f. m.w.N.). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seinen überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urt. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), d.h., wenn es den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen einhält und es auch nicht ausnahmsweise an der gebotenen Rücksicht auf eine auch nur bestimmte Himmelsrichtung fehlen lässt. Dabei kann das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften – wie hier – eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11.Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 3). Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Massivität des Vorhabens vor. Denn das dreigeschossige Haus 2 des Vorhabens steht mit einer Grundfläche von rund 700 m² zu dem Gebäude der Antragsteller zu 1 und 2 mit einer Grundfläche von 108 m² (es handelt sich um die Fläche des gesamten Doppelhauses) und dem etwas kleineren Gebäude des Antragstellers zu 3 in einem schroffen Gegensatz. Die Gärten und ebenerdigen Terrassen der Antragsteller sind zum ehemaligen Außenbereich und damit zu dem Vorhaben ausgerichtet. Dieses riegelt mit einer ca. 38 m langen Wand und 3 Geschossen die Gärten der Antragsteller Richtung Westen ab. Diese Massivität besteht unabhängig von der Nutzung durch bestimmte Personengruppen. Der Vorschlag des Gerichts das Haus 2 zweigeschossig zu gestalten, wurde seitens der Beigeladenen abgelehnt. Da in der maßgeblichen näheren Umgebung die offene Bauweise gilt, liegt hier jedenfalls bezogen auf die Himmelsrichtung in der die Gebäude der Antragsteller liegen auch ein erhebliches Missverhältnis der bebauten Fläche zur sichtbaren Freifläche vor. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass westlich der Gebäudezeile der Antragsteller ein dreigeschossiges Reihenhaus zu finden ist. Dieses ist mit dem Haus 2 des Vorhabens nicht zu vergleichen, denn das Reihenhaus verfügt über deutlich ausgebildete und relativ große Vorgartenflächen. Es ist über 8 relativ schmale Grundstücke errichtet, was auch von an der Außenbereichsgestaltung erkennbar ist. Das Reihenhaus entspricht dem Siedlungscharakter, den auch die Häuser der Antragsteller ausstrahlen. Die Antragsteller sind auch besonders schutzwürdig. Sie haben zulässigerweise mit Baugenehmigungen die wie dargestellt kleinteilige Bebauung einschließlich der mit hoher Aufenthaltsqualität ausgestatteten Gärten und Terrassen zum Außenbereich hin ausgerichtet. Durch die gesetzliche Privilegierung von Vorhaben für die Flüchtlingsunterbringung ist der Außenbereich zwar nunmehr für bauliche Nutzung zum privilegierten Zweck offen. Auch hätten die Antragsteller generell keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Außenbereichs. Es könnte jederzeit durch die Bauleitplanung im Rahmen des Abwägungsgebots eine Bebauung der an ihre Gärten angrenzenden Außenbereichsflächen vorgesehen werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die hinzutretende Bebauung von ihrem Maß und dem Verhältnis von Grundfläche und Freifläche her auf die vorgefundene Situation Rücksicht zu nehmen hat und den vorgefundenen Rahmen in eine bestimmte Himmelsrichtung in dieser besonderen Situation eben nicht voll ausnutzen kann. Denn die Außenbereichsqualität der überbauten Fläche besteht nach wie vor. Insofern kann die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit Nachbarkonflikten im unbeplanten Innenbereich verglichen werden, bei denen grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass eine neu hinzutretende Bebauung den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen ausnutzt. Es braucht daher nicht entschieden werden, ob das Haus 2 des Vorhabens den Grundstücken der Antragsteller förmlich "die Luft nimmt", ob für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder ob die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG NRW, B. v. 14.06.2016 - 7 A 1251.15 - juris Rn. 7 und Troidl, BauR 2008, 1829 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5), der mit der Zahl (zwei) der Grundstücke zu multiplizieren ist.