Beschluss
13 L 588.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1129.VG13L588.17.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung sowie Befreiungs- und Ausnahmeentscheidung ist grundsätzlich erforderlich, dass offensichtlich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Entscheidend ist, dass der Nachbar als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen.(Rn.11)
2. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist regelmäßig verletzt, wenn das Vorhaben seiner Art nach nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig ist, oder wenn es zwar jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist, aufgrund seiner typischen Nutzungsweise auch gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich ist.(Rn.16)
Schulen sind insoweit in einem allgemeinen Wohngebiet in einer Großstadt grundsätzlich gebietsverträglich, auch wenn es sich um eine größere Schule handelt.(Rn.17)
3. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich hierfür aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung konkrete Anhaltspunkte ergeben. Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.18)
4. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.21)
Soweit es darum geht, ob eine Befreiung dem Gebot der Rücksichtnahme entspricht, ist insbesondere das Interesse des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung einerseits und das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung andererseits zu berücksichtigen.(Rn.22)
Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung sowie Befreiungs- und Ausnahmeentscheidung ist grundsätzlich erforderlich, dass offensichtlich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Entscheidend ist, dass der Nachbar als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen.(Rn.11) 2. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist regelmäßig verletzt, wenn das Vorhaben seiner Art nach nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig ist, oder wenn es zwar jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist, aufgrund seiner typischen Nutzungsweise auch gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich ist.(Rn.16) Schulen sind insoweit in einem allgemeinen Wohngebiet in einer Großstadt grundsätzlich gebietsverträglich, auch wenn es sich um eine größere Schule handelt.(Rn.17) 3. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich hierfür aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung konkrete Anhaltspunkte ergeben. Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.18) 4. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.21) Soweit es darum geht, ob eine Befreiung dem Gebot der Rücksichtnahme entspricht, ist insbesondere das Interesse des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung einerseits und das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung andererseits zu berücksichtigen.(Rn.22) Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.(Rn.23) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Schulerweiterungsbau auf dem Nachbargrundstück. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem eingeschossigen Doppelhaus bebauten Grundstücks A... . An ihr Grundstück grenzt südöstlich das Grundstück R... an, auf dem sich ein Gymnasium (...) befindet. Aktuell existieren drei Schulgebäude (denkmalgeschütztes Hauptgebäude und zwei Nebengebäude), die im südlichen Grundstücksbereich, zur R... hin, aufstehen (aktuelle GRZ 0,27; aktuelle GFZ 0,87). Im nordwestlichen Grundstücksbereich, zum Grundstück der Antragsteller hin, befinden sich bislang zwei Sportfelder. Ab der gemeinsamen Grundstücksgrenze steigt das Gelände, entsprechend der Topographie des F..., stark an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 (zwei Vollgeschosse; GRZ 0,2; GFZ 0,4) festsetzt. Es bestehen förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien. Durch den Text-Bebauungsplan XII-A vom 9. Juli 1971 wurde der Baunutzungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf die entsprechenden Vorschriften der BauNVO 1968 umgestellt. Die Grundstücke befinden sich ferner im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung für das Gebiet „.... Am 21. August 2017 erteilte der Antragsgegner als oberste Bauaufsichtsbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung V, Referat VD, als Bauherrin antragsgemäß die bauaufsichtliche Zustimmung gem. § 77 BauO Bln für das Vorhaben „Schulerweiterungsbauten in Modulbauweise – 4. Teilmaßnahme“. Am selben Tag erteilte er antragsgemäß drei Befreiungen (Überschreiten der zulässigen GRZ um weitere 0,05 auf 0,32; Überschreiten der zulässigen GFZ um weitere 0,14 auf 1,02; Überschreiten der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen um 1 auf 3) sowie zwei Ausnahmen, nämlich zum einen von der Art der baulichen Nutzung (Schulgebäude für soziale und kulturelle Zwecke) und zum anderen von der zulässigen Gebäudehöhe (Überschreitung um 2,90 m auf 10,90 m). Das Vorhaben ist Teil einer umfassenden Sanierung und Erweiterung der F...-Oberschule. Es dient der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsräume im Hinblick auf die Zunahme der Schülerzahlen im gymnasialen Oberschulbereich. Geplant ist ein dreigeschossiger quaderförmiger Bau („Modularer Erweiterungsbau“ – MEB) mit einer Grundfläche von ca. 554 qm (28,75 m x 19,27 m), der in der nordöstlichen Grundstücksecke auf einer Teilfläche des Sportplatzes, in etwa 8,5 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze, also zur gemeinsamen Grenze mit dem Antragsteller-Grundstück, errichtet werden soll. Das Gebäude der Antragsteller steht etwa 3 m von dieser Grenze entfernt. Die bauaufsichtliche Zustimmung und der Bescheid über die Erteilung von Befreiungen und die Zulassung von Ausnahmen wurden den Antragstellern mit Schreiben vom 21. August 2017 bekanntgegeben. Zuvor, während des laufenden Zustimmungsverfahrens, hatte am 17. Mai 2017 eine Besprechung mit den Antragstellern stattgefunden; am 20. Juni 2017 hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Akteneinsicht genommen. Am 22. September 2017 haben die Antragsteller Klage gegen die bauaufsichtliche Zustimmung und die Befreiungs-/Ausnahmeentscheidung erhoben und zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, das geplante Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos; insbesondere bewirke es eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks. II. Mit Beschluss der Kammer vom 9. November 2017 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Der gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 13 K 589.17 gegen die bauaufsichtliche Zustimmung sowie die Befreiungs- und Ausnahmeentscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 21. August 2017 anzuordnen, ist unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und des Bauherrn ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -). Entscheidend ist also, dass die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass ihnen ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 -, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –). Das ist hier nicht der Fall. Bei summarischer Prüfung verletzt die angegriffenen Bescheide keine Nachbarrechte der Antragsteller. 1. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 BauO Bln über die Nachbarbeteiligung ist nicht verletzt. Hiernach soll die Bauaufsichtsbehörde – im vorliegenden Fall gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen - die Eigentümer benachbarter Grundstücke vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Nach Aktenlage hat zwischen den Antragstellern und Vertretern des Antragsgegners am 17. Mai 2017 eine Besprechung im Hause des Antragsgegners stattgefunden, die das streitgegenständliche Vorhaben mit dem Betreff „Widerspruch des Nachbarn bzw. Information“ zum Gegenstand hatte. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsteller bei dieser Besprechung über die wesentlichen Inhalte des Vorhabens und damit der Sache nach auch über die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen informiert worden sind. Eine bestimmte Form der Benachrichtigung schreibt § 70 Abs. 1 BauO nicht vor. Der Zweck der Regelung, den Nachbarn Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen noch im Baugenehmigungsverfahren, vor Erlass von Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen, geltend zu machen, ist auch bei einer mündlichen Information erfüllt. - Davon abgesehen dürfte der einstweilige Rechtsschutzantrag selbst bei einer unterstellten Verletzung des § 70 Abs. 1 BauO keinen Erfolg haben, weil eine fehlerhafte Nachbarbeteiligung allein – ohne materielle Nachbarrechtsverletzung – keinen Aufhebungsanspruch zu begründen vermag (in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2007 – 11 K 6454/06 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 102); zudem könnte die unterbliebene Beteiligung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen (Haupt-)Verfahrens nachgeholt werden. 2. Die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen sind ebenfalls nicht verletzt. Der gem. § 6 Abs. 1, 5 Satz 1 BauO Bln erforderliche Abstand zum Grundstück der Antragsteller von ca. 4,40 m (0,4 H bei einer Wandhöhe von 10,90 m der dreigeschossigen Außenwand) wird bei einem Grenzabstand von ca. 8,50 m ersichtlich gewahrt und liegt gem. § 6 Abs. 2 Sätze 1, 2 BauO auf dem Vorhabengrundstück selbst. Das ist im Einzelnen aus dem Bestandteil der Baugenehmigung bildenden amtlichen Lageplan ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3. Dass das geplante Vorhaben die Standsicherheit ihres Wohngebäudes gefährden wird und damit die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln nicht beachtet, wie die Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 27. November 2017 vortragen, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Eine solche Gefährdungslage wird nicht glaubhaft gemacht; sie liegt angesichts der Entfernung der beiden baulichen Anlagen (über 11 m) trotz der Hanglage auch nicht auf der Hand. Der von den Antragstellern auszugsweise wiedergegebenen „fachlichen Stellungnahme“ lassen sich konkrete Hinweise für Standsicherheitsprobleme nicht entnehmen; dort werden nur Vermutungen geäußert. Die Stellungnahme ist zudem undatiert und der „Diplom-Geologe“, von dem sie stammen soll, wird nicht namentlich benannt. Deshalb und weil die Stellungnahme nicht vollständig und im Original vorgelegt wird, hat der Einzelrichter gewisse Richtigkeitszweifel hinsichtlich der wiedergegebenen Aussagen. Davon abgesehen gehören Fragen der Standsicherheit nicht zum Prüfprogramm der hier allein streitgegenständlichen bauaufsichtlichen Zustimmung, vgl. § 77 Abs. 3 BauO Bln. Im Rahmen des bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens nach § 77 werden bautechnische Nachweise, zu denen auch der Standsicherheitsnachweis gem. § 66 Abs. 2, 3 BauO Bln, § 10 BauVerfVO gehört, überhaupt nicht geprüft, § 77 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauO Bln. 4. Der Erweiterungsbau verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – VG 13 K 109.12 -, m.w.N.). Der Gebietserhaltungsanspruch ist verletzt, wenn das Vorhaben seiner Art nach nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig ist, oder wenn es zwar (jedenfalls ausnahmsweise) zulässig ist, aufgrund seiner typischen Nutzungsweise auch gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich ist (vgl. zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29./30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 -). Gem. § 7 Nr. 8 Satz 2 BauO 1958 sind Schulen als soziale oder kulturelle Einrichtungen oder Gebäude für die öffentliche Verwaltung im allgemeinen Wohngebiet ungeachtet ihres Einzugsbereichs ausnahmsweise zulässig; die erforderliche Ausnahme ist erteilt worden. Das Vorhaben ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstößt, denn es ist nicht abstrakt geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 -; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 - VG 13 L 102.17 -). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Ist wie hier ein Wohngebiet betroffen, geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 -). Nach diesen typisierenden Maßstäben ist der Betrieb auch eines größeren Gymnasiums mit dem Gebietscharakter eines innerstädtischen allgemeinen Wohngebiets in einer Großstadt nicht unverträglich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2005 – VG 13 A 227.04 -, bestätigt von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2005 – OVG 10 S 2.05 -; ganz ähnlich auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2012 – 8 A 10042/12 -). Das gilt hier umso mehr, als der Plangeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Baunutzungsplans die Nutzung des Grundstücks durch die damals schon vorhandene Schule in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden vorgefunden und mit der Ausweisung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet bestätigt hat. Es ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der mit der baulichen Erweiterung der Schulnutzung einhergehenden (maßvollen) Erhöhung der Schülerzahl der Gebietscharakter des Wohngebiets an sich verändert würde. 5. Eine Verletzung von Nachbarrechten lässt sich auch nicht aus einer – unterstellt – objektiv rechtswidrigen Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Nr. 15 BauO 1958) herleiten. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung, hier: GFZ, GRZ und Anzahl der Vollgeschosse, sind nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich hierfür aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung konkrete Anhaltspunkte ergeben. Das ist hinsichtlich des Baunutzungsplans nicht der Fall (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 234 m.w.N.). Drittschutz des Nachbarn bei einer (rechtswidrigen) Befreiung von einer – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2010 – VG 13 A 136.07 -, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 13 L 361.14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 10 N 30.10 -, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 -). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt indessen – wie unter 6. im Einzelnen dargelegt – nicht vor. Aus denselben Gründen könnten sich die Antragsteller auch nicht auf einen objektiven Verstoß über die Bebauungstiefenregelung der BauO 1958 berufen. Ein solcher erscheint hier deshalb nicht völlig fernliegend, weil der Antragsgegner die Baufluchtlinie der R... zum Bezugspunkt genommen hat.... Die R... endet indessen als Sackgasse im westlichen Bereich des Schulgrundstücks; die wohl geplante Weiterführung nach Nordosten – über das Schulgrundstück hinweg südlich am geplanten Erweiterungsbau vorbei – ist nicht erfolgt. Damit kann die der (hypothetischen) R... folgende Baufluchtlinie schwerlich als Anknüpfung für die zulässige Bebauungstiefe genommen werden; mangels Straße existiert keine „straßenseitige Baufluchtlinie“ i. S des § 8 Nr. 1 BauO 1958. Die Bebauungstiefe wäre wohl von der R... oder der Z... aus zu bestimmen, hinsichtlich derer auch f.f. Straßen- und Baufluchtlinien bestehen (vgl. den ÖbVI-Lageplan im Verwaltungsvorgang); in beiden Fällen wäre der 20m-Bereich überschritten. Eine Nachbarrechtsverletzung folgt daraus indessen nicht, denn nach herrschender Auffassung ist die Regelung über die Bebauungstiefe generell nicht nachbarschützend (von Feldmann/Knuth, a.a.O. Rn. 236; Wilke, in: Wilke/Dageförde u. a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 3 Rn. 45, jeweils mit zahlr. Nachw.; differenzierend VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2012 – VG 13 K 3.10 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 -: Drittschutz nur dann, wenn eine zusammenhängende Ruhe- und Erholungszone in den hinteren Bereichen der Wohngrundstücke gesichert werden soll, was hier schon wegen des vorhandenen Schulsportplatzes nicht der Fall ist). Jedenfalls könnte die Bebauungstiefenüberschreitung gem. § 8 Nr. 2 BauO 1958 im Wege einer Ausnahme zugelassen werden, weil angesichts der Größe des Grundstücks, der Nutzung zu Schulzwecken und des Umstands, dass eine schutzwürdige Ruhezone nicht betroffen ist, städtebauliche Gründe dem Erweiterungsbau im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht entgegenstehen und das Vorhaben auch nicht rücksichtslos ist: 6. Das Vorhaben verletzt den Antragstellern gegenüber nicht das drittschützende Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO 1968; § 31 Abs. 2 BauGB; § 7 Nr. 5 BauO 1958). Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst (vgl. zum Vorstehenden, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – VG 13 L 191.15 -). Soweit es wie hier (auch) darum geht, ob eine Befreiung dem Gebot der Rücksichtnahme entspricht, ist insbesondere das Interesse des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung einerseits und das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung andererseits zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass das Interesse desjenigen, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat; zu würdigen ist auch, in welchem qualitativen und quantitativen Umgang Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 -). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – VG 13 L 191.15 -, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Antragsteller keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgesetzt werden. Die erteilten Befreiungen und Ausnahmen haben insgesamt zwar quantitativ wie qualitativ einen erheblichen Umfang. An dem Vorhaben besteht jedoch angesichts des aktuellen Bedarfs an zusätzlichem Schulflächen ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, und unzumutbare Beeinträchtigungen haben die Antragsteller bei Verwirklichung des Vorhabens nicht zu erwarten. Im Einzelnen: a) Das Grundstück der Antragsteller wird durch das geplante Vorhaben nicht unzumutbar verschattet. In Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks ist die Einhaltung der Abstandsflächen auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächen auf 0,4 H und dem damit veränderten Anforderungsniveau i.d.R. ein zuverlässiger Indikator, dass hinsichtlich dieser nachbarlichen Belange kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -, Beschluss vom 30. November 2009 – OVG 10 S 30.09 -, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -; im selben Sinne VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -; Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 N 13.2678 -; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 N 13.2578 -). Nur in Extremfällen ist insoweit ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben; es genügt dagegen nicht, dass ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn lediglich nachteilig verändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 -). Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien zu korrigieren (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -). Im Hinblick auf eine Verschattung des Nachbargrundstücks durch die genehmigte Bebauung bedeutet dies, dass das Rücksichtnahmegebot weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität‘“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation garantiert; es gewährt insbesondere keinen Anspruch auf eine bestimmte Mindestzeit an Besonnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/06 -). Ein Rücksichtnahmeverstoß kommt nur in Betracht, wenn eine qualifizierte Beeinträchtigung über den gesamten Tagesverlauf gesehen eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 10 N 53.11 -, Rn. 8; Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 -, Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Antragstellern eingereichte Verschattungsstudie – ebenso schon die vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Studie - belegt nur Einschränkungen der bisherigen Besonnung im Winterhalbjahr in der Zeit von 8.00-13.00 Uhr. Die allgemeine Versorgung mit Tageslicht (Lichtverhältnisse ohne direkten Sonneneinfall) dürfte angesichts des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gebäuden – mehr als 11 m – ohnehin unverändert bleiben. Selbst wenn man die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme in Anlehnung an die Vorgaben der DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen“) bestimmen würde, die den zeitlichen Umfang einer „Mindestbesonnungsdauer“ für Wohnungen festlegt (so etwa OVG Lüneburg vom 26. Juli 2017 – 1 KN 171/16 -; VGH München, Urteil vom 28. Juli 2016 – 1 N 13.2678 -, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 1 CS 16.747 -), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Nach DIN 5034-1, Ziff. 4.4 (wiedergegeben etwa im soeben genannten Urteil des OVG Lüneburg) ist eine ausreichende Besonnungsdauer von Wohnungen gesichert, wenn in mindestens einen Wohnraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche mindestens 4 Stunden und am 17. Januar mindestens eine Stunde Sonnenlicht fallen kann. Dass diese Anforderungen nach Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens für die Wohnungen der Antragsteller nicht mehr erreicht werden, lässt sich beiden Verschattungsstudien nicht ansatzweise entnehmen. Auch die Studie der Antragsteller selbst belegt für den 21. Januar eine teilweise Besonnung des Erdgeschosses der gesamten Südfassade ihres Gebäudes ab 12.00 Uhr und eine vollständige Besonnung ab 14.00 Uhr, womit die Mindestbesonnung von einer Stunde zweifelsfrei erreicht ist. Für das Äquinoktium am 21. März ergibt sich aus der Studie eine vollständige Besonnung ab 10.00 Uhr; damit wird die Mindestbesonnung von vier Stunden deutlich überschritten. b) Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos, weil es eine „erdrückende“ Wirkung entfalten würde. Eine solche Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Vielmehr muss auch insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück – trotz Einhaltung der Abstandsflächen - das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 – OVG 10 S 19.09 -, Beschluss vom 27.Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -, Beschluss vom 3. Juni 2015 – OVG 2 S 7.15 -; VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -). Das Vorhaben stellt sich vom Antragsteller-Grundstück zwar als mehrgeschossiger, nahezu 30 m breiter und damit durchaus massiver Bebauungsriegel dar. Eine rücksichtslos „optisch bedrängende“ Wirkung wird von ihm gleichwohl nicht ausgehen, denn das Gebäude hält einen Grenzabstand von mehr als 8 m und damit ungefähr das Doppelte des Erforderlichen ein und die Dreigeschossigkeit bewegt sich im Rahmen der Umgebungsbebauung (vgl. die Grundstücke A... 10 und 11); zudem liegt das Schulgrundstück einige Meter tiefer als das Antragsteller-Grundstück, so dass der Erweiterungsbau von dort eher wie ein zweigeschossiges Gebäude wahrgenommen wird. c) Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos, weil es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller schaffen würde. Auch insoweit gilt die Einhaltung der Abstandsflächen als Indikator für hinreichende Rücksichtnahme, so dass sich ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Vorhaben nur in absoluten Ausnahmefällen als rücksichtslos erweisen kann (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in bzw. auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2009 -2 Bs 40/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 2 S 29.16 -); das Rücksichtnahmegebot bietet in dieser Hinsicht in aller Regel keinen Schutz (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157/11 -). Ein nicht mehr hinzunehmender Extremfall kann nur dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattform zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde, wie bei einem Balkonanbau an einem Reihenhaus mit einer Entfernung von nur einem Meter zum Schlafzimmer des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010., m.w.N.). Ein solcher Extremfall ist hier nicht erkennbar; die zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtete Fassade des Erweiterungsbaus ist mehr als 11 Meter vom Gebäude der Antragsteller entfernt und mit der für Klassen- und Büroräumen üblichen Anzahl von Fenstern versehen. 7. Rechtlich unerheblich ist, dass auf dem relativ weitläufigen Schulgrundstück möglicherweise alternative Standorte für den Erweiterungsbau vorhanden wären, die aus Sicht der Antragsteller weniger belastend erscheinen, etwa wegen einer (noch) geringeren Verschattungswirkung. Die Standortentscheidung steht grundsätzlich im Belieben des Bauherrn. Soweit – wie hier - die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein „grenznaher“ Standort zulässig; die zugrundeliegende Zweckmäßigkeitsentscheidung ist nicht überprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2011 – OVG 10 S 36.10 -, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 2 S 8.16 -). Der Antragsgegner hat im Übrigen in der Antragserwiderung ausführlich erläutert, aus welchen Gründen der konkrete Standort ausgewählt wurde. Mag der eine oder andere Aspekt – worauf die Antragsteller im Schriftsatz vom 27. November 2017 nicht ganz zu Unrecht aufmerksam machen – auch nicht unmittelbar einleuchtend erscheinen, so bestehen jedenfalls bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Standortentscheidung sei ohne jede Berücksichtigung bautechnische und schulischer Belange in willkürlicher Weise zu Lasten der Antragsteller getroffen worden. Von einer Beiladung der Bauherrin (Abt. V Ref. VD der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt), die ohnehin kein eigenständiger Rechtsträger, sondern in die Verwaltung des Antragsgegners eingegliedert ist, wurde angesichts der Eilbedürftigkeit und weil sie durch die Entscheidung nicht beschwert wird, abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei geht das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013) von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500,-- Euro aus.