Urteil
13 K 493.16 A
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0131.VG13K493.16A.00
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Leitsätze
1. Syrische Staatsangehörige sind bei der allein zumutbaren Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder andere offizielle Kontrollstellen der Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu werden, was die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG rechtfertigt.(Rn.26)
2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen Verfolgung, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16 A -).(Rn.37)
3. Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung wegen einer Wehrdienst - oder Befehlsverweigerung in Hinblick auf eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen - liegt bei Wehrdienstentziehern (draft dodgers) regelmäßig nicht vor. Die Feststellung, dass, wie allgemeinkundig ist, die syrische Armee Kriegsverbrechen begeht, reicht hierfür nicht aus.(Rn.51)
4. Die Kumulation mehrerer Risikoprofile für die beachtliche Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus misshandelt zu werden ergibt noch nicht die notwendige Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3a Abs. 3 AsylG.(Rn.55)
5. Aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Drusen folgt noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus religiösen Gründen.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Syrische Staatsangehörige sind bei der allein zumutbaren Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder andere offizielle Kontrollstellen der Gefahr ausgesetzt, Opfer von willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu werden, was die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG rechtfertigt.(Rn.26) 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen Verfolgung, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16 A -).(Rn.37) 3. Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung wegen einer Wehrdienst - oder Befehlsverweigerung in Hinblick auf eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen - liegt bei Wehrdienstentziehern (draft dodgers) regelmäßig nicht vor. Die Feststellung, dass, wie allgemeinkundig ist, die syrische Armee Kriegsverbrechen begeht, reicht hierfür nicht aus.(Rn.51) 4. Die Kumulation mehrerer Risikoprofile für die beachtliche Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus misshandelt zu werden ergibt noch nicht die notwendige Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3a Abs. 3 AsylG.(Rn.55) 5. Aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Drusen folgt noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus religiösen Gründen.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht – über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hinaus – nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu (1). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (2). (1) Dem Kläger steht kein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten, nach Nr. 3 der Vorschrift die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung und nach Nr. 5 die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind unter anderem gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn 17 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133,55 ). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19, 32). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 13, Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12 zur Vorgängerrichtlinie). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023.16. A – juris, Rn. 46 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 21f). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 7 des amtlichen Abdrucks). Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang allerdings im Klageverfahren erstmalig vor, dass er im Juni 2014 gemeinsam mit zweihundert anderen Demonstranten auf den Unigelände in A...gegen das Assad-Regime demonstriert habe. Er habe dort G...studiert. Der besondere Anlass der Demonstration sei die Entführung eines Professors des Klägers durch das Assad-Regime gewesen. Er habe öffentlich a...Stellung gegen das Assad- Regime bezogen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, denn der Kläger hat in der Anhörung nicht angegeben, dass er gegen das Assad Regime demonstriert habe, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Gründe abzugeben, derentwegen er Syrien verlassen habe. Als Verfolgungsgründe gab der Kläger in der Anhörung nur an, er sei aufgefordert worden, zur Armee zu gehen und er habe dies nicht tun wollen, weil er nicht habe töten wollen. Bei der Rückkehr nach Syrien befürchte er die Einberufung in das Militär, Entführung und den Tod. Eine Entführung drohe z.B. von der Al-Nusra-Front oder dem IS. Diese Gründe hat der Kläger zwar während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Eine überzeugende Begründung, warum er die Demonstration und seine öffentliche Stellungnahme gegen das Assad-Regime nicht schon bei der Anhörung vorgetragen habe, hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. Der Kläger gab insoweit lediglich an, er sei verängstigt gewesen, er habe nicht gewusst, was er alles erzählen dürfe. Diese Angst habe er erst abgelegt, als er gemerkt habe wie korrekt die Behörden Asylbewerber behandelten. Diese Erklärung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Anhörung ein dreiviertel Jahr nach der Einreise des Klägers erfolgt ist. In dieser Zeit konnte sich der studierte Kläger über die Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Behörden informieren. Im Übrigen liegt es im natürlichen Interesse eines Geflüchteten, alles Erlittene anzugeben und alle Befürchtungen wiederzugeben, um die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Anerkennung als Asylberechtigter zu erhalten. Abgesehen davon ist der Kläger nach seinen Angaben am 25. Juli 2015 über Damaskus und die Autobahn nach Beirut und offizielle Checkpoints ausgereist. Diese Ausreise war möglich, weil sich der Kläger die letzten anderthalb Jahre nach seinen Angaben im Libanon aufgehalten hatte und jeweils Aufschübe vom Militärdienst erhalten hatte. In der syrischen Botschaft habe er im Februar 2015 das letzte Mal die erforderlichen Dokumente für einen Aufschub bekommen, weil sein letzter Aufschub am 15. März 2015 abgelaufen wäre. Diesen Aufschub habe sein Bruder mit den von der syrischen Botschaft in Beirut ausgestellten Dokumenten in A... beantragt. Nachdem er den erneuten Aufschub bekommen habe, sei er kurz vor der Reise nach Europa noch nach Syrien zurückgereist. Hätte der Kläger damals tatsächliche Verfolgung wegen der angeblichen Demonstration in A... befürchtet, ist es nicht nachvollziehbar, dass er trotzdem vor der Reise nach Europa noch einmal nach Syrien zurückgekehrt ist. Selbst wenn es zuträfe, dass es ein Jahr dauere, bis alle Sicherheitsstellen über eine Suchanfrage informiert seien, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, war doch das Jahr schon fast abgelaufen. Der Kläger konnte auch nicht sicher sein nicht schon früher identifiziert worden zu sein. Die Rückkehr in den Heimatort wäre daher sehr gefährlich gewesen. Abgesehen davon hat der Kläger offensichtlich ohne Probleme die erforderlichen Dokumente erhalten. Die von ihm vorgelegte Passkopie belegt, dass die Gültigkeitsdauer des Passes am 3. Mai 2015 bis zum 2. Mai 2017 verlängert worden ist. Auch dies ist nicht denkbar, wenn dem Kläger im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Verfolgung drohte. Im Übrigen ist seine Befürchtung er sei als Oppositioneller registriert worden durch keine nachvollziehbaren konkreten Tatsachen substantiiert worden. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht daraus ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht, weil der Kläger aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische Stellen den Kläger bei einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (a). Die begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung (b) und auch nicht im Hinblick darauf, dass ihm Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt drohen würde, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (c). Schließlich folgt eine begründete Furcht vor Verfolgung auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Druse ist (d). Die begründete Furcht vor Verfolgung resultiert auch nicht aus der Kumulation mehrerer „Risikoprofile“ (e). (a) Nach der aus der Gesamtschau der eingeführten Erkenntnisse gewonnenen Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) besteht die Gefahr, dass syrische Schutzsuchende bei der allein zumutbaren Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder andere offizielle Kontrollstellen der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu werden. Die Heimreisedokumente des Betroffenen werden geprüft und mithilfe von Datenbanken wird festgestellt, ob die einreisende Person gesucht wird. Dieser Vorgang dauert an den Landgrenzen etwa 10-15 Minuten. Am Flughafen wird sehr genau geprüft. Persönliche Gegenstände werden untersucht und Handys werden gelesen, um herauszufinden, ob die Person oppositioneller Gesinnung ist (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 1f). Die am Flughafen Damaskus stationierten vier syrischen Sicherheitsdienste (der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und der Allgemeine Nachrichtendienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 17; Human Rights Watch, Torture Archipelago, Juli 2012, Seite 1f) agieren weitestgehend im rechtsfreien Raum. Es besteht eine Art „Carte Blanche“ (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 2) seitens des Regimes, zur Bekämpfung der Oppositionsbewegung jedwedes Mittel einzusetzen, also insbesondere willkürliche Verhaftungen sowie das Verschwinden-Lassen von Personen und Folterungen in größerem Umfang. Zugleich besteht für die hiervon betroffenen Personen keine Form des effektiven Rechtsschutzes (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017, Seite 8). Diese Gefahr rechtfertigt - wie das Bundesamt auch zu Recht entschieden hat - gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Für die darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss diese Gefahr gemäß § 3a Abs. 3 AsylG aber eine Verknüpfung mit Verfolgungsgründen aufweisen. Eine solche Verknüpfung der zu befürchtenden Misshandlungen bei der Rückkehr mit einer zugeschriebenen oppositionellen Handlung oder einem anderen Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lässt sich im Falle des Klägers jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Verhaftungen und Folter bei Rückkehr von Personen ohne besonderes Risikoprofil (zu den hier in Betracht kommenden Risikoprofilen siehe unten (b-d)) erfolgen willkürlich, d.h. ohne bestimmten Grund (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017, Seite. 9; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, Februar 2017, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 41; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 2: “very unpredictable“). Dem Auswärtigen Amt liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr allein aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts systematischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Seite 2). Auch aus dem Bericht von Human Rights Watch, Torture Archipelago vom Juli 2012, ergibt sich, dass Inhaftierungen und Folterungen willkürlich angewendet werden, teilweise ohne überhaupt eine konkrete Frage zu stellen (z.B. Seite 37, 61 und 62 des Berichts). Demgegenüber sind seit 2011 sind etwa 5 Millionen Syrer kriegsbedingt aus Syrien geflüchtet, weitere 5 Millionen sind innerhalb des Landes vertrieben worden (Spiegel 52/2017, Seite 79). Angesichts der seit April 2015 zu beobachtenden vermehrten Ausstellung von syrischen Reisepässen durch syrische Stellen und syrische Auslandsvertretungen (zu einem Preis von 400 US-Dollar außerhalb Syriens; in Jordanien werden jeden Monat 10.000 Pässe neu ausgestellt, Auswärtiges Amt vom 3. Februar 2016 an BAMF, Seite 2; dabei handelt es sich um eine wichtige Einnahmequelle für die syrische Regierung, UNHCR von Februar 2017, Seite 7) ist es schlichtweg unwahrscheinlich, dass die syrische Regierung die bloße Ausreise oder das Verbleiben im Ausland aus Furcht vor den Kriegsfolgen als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansieht. Dies sieht mittlerweile auch eine Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte so (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 12 des amtlichen Abdrucks m.w.N.). Die Aussage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich im Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017 auf Seite 42, bei „Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragung gefoltert werden... die Person könne für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylbewerber oder die Opposition zu bekommen“ enthält über die geschilderte allgemeine Gefahr, bei der Rückkehr Inhaftierung und Folter ausgesetzt zu sein, keine Tatsachenreferenz für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Inhaftierung und Foltergefahr gerade wegen Aufenthalts im Ausland und Asylantragstellung. Das österreichische Bundesamt beruft sich zwar auf den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, jedoch ohne konkrete Seitenzahl. Aus dem Bericht des Immigration Board ergibt sich wie schon erwähnt, dass das Risiko einer willkürlichen Verhaftung besteht. Daneben benennt der Bericht des Immigration Board wiederum bestimmte Risikoprofile, z.B., ob Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung bestehen oder ob ein Familienmitglied gesucht wird (Seite 2). Allerdings werden der Aufenthalt und die Asylantragstellung im Ausland unter Nr. 3 des Berichts des Immigration Board vom 19. Januar 2016 (Seite 3) als besonderes Risikoprofil benannt. Dieser Teil des Berichts vermittelt der Kammer nicht die Überzeugung, dass Schutzsuchenden aus Syrien bei einer Rückkehr aus dem Bundesgebiet von syrischen Sicherheitskräften eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und sie gerade deswegen der Gefahr von Misshandlung und Folter ausgesetzt wären. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 13 des amtlichen Abdrucks, an. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: „Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Referenzfall lediglich einen konkreten Fall eines Syrers anführen, der unter Ziffer 3 dieses Erkenntnismittels angeführt wird. Danach hat der Betroffene in einem ABS- (ABC, Anmerkung der Kammer) Interview angegeben, er sei bei seiner Rückkehr aus Australien im August 2015 am Flughafen von Damaskus wegen seiner Herkunft aus Al-Harra in der Provinz Daraa festgenommen und wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsgeldgebers gekommen, was dazu geführt habe, dass er über 20 Tage gefoltert worden sei. Dieser Vorfall weist danach schon die Besonderheit auf, dass der Herkunftsort und ein mitgeführter Geldbetrag die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsorgane motiviert haben sollen. Der in dem Erkenntnismittel zitierte Bericht von Human Rights Watch über Festnahmen aus einer Gruppe von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern bei der Einreise ist in seiner Wiedergabe inhaltsarm und lässt nicht erkennen, was der konkrete Anlass für die Festnahmen gewesen sein soll. Ebensowenig lassen die genannten Bewertungen einer emeritierten Professorin, eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation und eines Gastforschers erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruhen. Der zitierte Geschäftsführer einer Menschenrechtsorganisation benennt ausdrücklich weitere Anknüpfungspunkte, die das Verfolgungsinteresse auslösen könnten, wie Erkenntnisse der Sicherheitsorgane über die Beteiligung an der Opposition, bei Nichtregierungsorganisationen und/oder journalistische Tätigkeiten.“ Eine Gefährdung kann auch nicht aus der in Spiegel-online am 11. September 2017 unter der Schlagzeile „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ wiedergegebenen Äußerung des (am 18. Oktober 2017 verstorbenen) Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine in einem Liveinterview mit dem syrischen Staatsfernsehen: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen" abgeleitet werden. Der Generalmajor hat sich am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass sich seine Drohung nur gegen solche Kämpfer gerichtet habe, die Soldaten des Regimes getötet hätten (The Telegraph vom 18. Oktober 2017 und www.almasdarnews.com vom 12. September 2017). Damit bewegte er sich wieder auf der Linie des syrischen Regimes, das offiziell eine nationale Versöhnung anstrebt (Spiegel-online vom 11. September 2017 und Nr. 52/2017, Seite 79, wonach Staatspräsident Assad anlässlich eines Besuchs bei Präsident Putin in Sotchi gesagt haben soll: „Wir wollen nicht mehr zurückblicken“). Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gibt, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrages und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt vielmehr in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 15 des amtlichen Abdrucks). Die Zweifel an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen gehen dabei zu Lasten des Klägers. (b) Die begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung. (aa) Der bei seiner Flucht 27 Jahre alte Kläger unterlag der Wehrpflicht in Syrien. Er besaß nach seinen Angaben ein Wehrbuch und hatte einen erneuten Aufschub vom Wehrdienst erhalten, nachdem sein vorletzter Aufschub am 15. März 2015 abgelaufen war. Mit dem erneuten Aufschub konnte er zurück nach Syrien zu seiner Familie reisen, bevor er dann am 25. Juli 2015 über den Libanon und die Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland reiste. Die Wehrpflicht in Syrien betrifft Männer ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor dem Bürgerkrieg bestand die Wehrpflicht bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres. Reservisten konnten bis zum Alter von 52 oder 54 Jahren einberufen werden. Infolge des Exodus junger Männer aus Syrien wurde das Höchstalter für den Militärdienst erhöht, wobei es kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können auch noch bis zum Alter von 50-60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Der normalerweise 18-21 Monate dauernde Militärdienst ist mittlerweile faktisch unbefristet, da Entlassungen aus dem Militärdienst sehr selten geworden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 5f; Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016 Seite 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 24). Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit 2011 nur mit einer offiziellen Bestätigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung vom 28. März 2015, Seite 4; Christopher Kozak, Analyst beim Institute for the Study of War, The Assad Regime under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria vom 15. Dezember 2014, zu finden auf der Website des Insitute for the Study of War). Man kann vom Wehrdienst zurückgestellt werden, weil man der einzige Sohn einer Familie oder Ernährer der Familie ist oder weil man Student ist (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 24). Wie auch im vorliegenden Fall kommt es zu absichtlichem Durchfallen bzw. Nichtantreten zu Prüfungen um die Verweildauer an der Universität zu verlängern. Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten müssen zwischen 4.000 bis 8.000 US-Dollar gezahlt werden (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 9). Dem Kläger droht wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine harte Bestrafung und eine Behandlung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (so auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 46). Bei der Rückkehr wird er als Wehrdienstentzieher mit großer Wahrscheinlichkeit identifiziert und verhaftet (siehe oben a). In der Haft kann er gefoltert werden. Möglich ist auch, dass er bei gleich eingezogen wird und nach einer kurzen Ausbildung an die Front geschickt wird. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Legislative Decree No. 61/1950 vom 27. Februar 1950 wird Wehrdienstentziehung gemäß der englischsprachigen Übersetzung des UNHCR in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten (Abs. 2 der Vorschrift). Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen 5 Jahre Haft, in Kriegszeiten 10 Jahre (Art. 100). Wer angesichts des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit lebenslanger Haft bzw. mit der Todesstrafe bedroht (Art. 102). Eine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Seite 2f; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, Februar 2017, bei Fußnote 107). Bei der Haft kann es zu Folter und extralegalen Hinrichtungen kommen. Faktisch besteht aber auch die Möglichkeit sofortiger Einberufung und Verbringung an die Front, gegebenenfalls nach nur kurzem Training (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 12; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18; ders., August 2017, Seite 13f; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung vom 28. März 2015, Seite 4; dieselbe, Syrien: Rückkehr, vom 21. März 2017, Seite 8). Der Bedarf an Soldaten zur Auffüllung der Lücken und der Anreiz für Wehrpflichtige, sich wegen der Gefährlichkeit des Kriegseinsatzes dem Wehrdienst zu entziehen, lassen es aus Sicht des syrischen Staates geboten erscheinen, gegen Wehrdienstentziehung aus Abschreckungsgründen harsch vorzugehen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 46). Die syrische Armee erlitt und erleidet während des Bürgerkriegs hohe Verluste. Sie verfügte ursprünglich bei einer Bevölkerung von 21 Millionen über 300.000 Militärangehörige (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 5). Mindestens 80.000 Militärangehörige sollen im Krieg ums Leben gekommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 2) und bis zu 21.000 Soldaten sollen bis 2015 desertiert seien (Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF vom 3. Februar 2016, Seite 2; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18). 2014 soll die Armee noch über 100.000 Soldaten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 2; Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 5: 125.000-175.000 Soldaten) verfügt haben, im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017 Seite 2). Allerdings stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen und wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 B 108.17 – juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 55; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 9 des amtlichen Abdrucks). Kann dies nicht festgestellt werden, verbleibt es bei dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die geschilderte menschenrechtswidrige Behandlung von zurückkehrenden wehrdienstpflichtigen Syrern auch tatsächlich an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Soweit der UNHCR, Februar 2017, auf Seite 23 und in der Auskunft an den VGH Kassel vom 30. Mai 2017, Seite 3, annimmt, die Regierung betrachte Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohung zu schützen, werden tatsächliche Umstände für diese Annahme nicht angegeben. Der in dem Erkenntnismittel folgende Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage einer politischen Gerichtetheit der Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 58). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die drakonischen Strafen einschließlich der Folter letztlich der Erregung von Angst und Schrecken bei dem betroffenen Teil der Bevölkerung – wehrdienstpflichtigen Männern – dienen, um sie so von einer Wehrdienstentziehung oder gar Desertion abzuhalten. Dies dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der syrischen Streitkräfte (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 17a K 5932/16. A –, Rn. 106f mit weiterem Nachweis). Bei diesem Zweck (nicht dem Mittel) handelt es sich um den legitimen und auch in Deutschland durch entsprechende Strafandrohungen verfolgten Zweck der Aufrechterhaltung der Wehrfähigkeit des Staates (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 60 ff mit eingehender Erläuterung der deutschen Gesetzeslage). Die in UNHCR, Februar 2017, auf Seite 23 unter Fußnote 113 wiedergegebenen Aussagen einer Menschenrechtsanwältin, von Al-Jazeera und von Nadim Houry von Human Rights Watch beinhalten ausschließlich Fälle, die in Zusammenhang mit einem besonderen Risikoprofil stehen. Auch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin – Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 683.16 A – Seite 22ff. - weist zu Recht daraufhin, dass sich aus den bekannten Erkenntnismitteln lediglich Schilderungen von Fällen entnehmen lassen, in denen ein besonderes Risikoprofil, das über die Wehrdienstentziehung hinausging, in Rede stand (z.B.: Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 27; für Offiziere und Deserteure: Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 13). Ein derartiges Risikoprofil liegt aber im Fall des Klägers nicht vor. Die Gegenansicht (VG Berlin, Urteil vom 29. August 2017 – VG 19 K 254.17 A – Seite 17 des amtlichen Abdrucks) leitet die politische Gerichtetheit der befürchteten menschenrechtswidrigen Behandlung zurückkehrender syrischer Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, generell aus der (an sich zutreffenden) Charakterisierung des syrischen Staates als ein menschenverachtendes, diktatorisches Regime ab. Bei diesem sei die zu erwartende Bestrafung des Wehrdienstentzuges immer auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich wie dargelegt Wehrpflichtige in Syrien im hohen Maße dem gefährlichen Kriegseinsatz entziehen und dass die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation für eine Wehrdienstentziehung kulturübergreifend ein reales Motiv wehrdienstpflichtiger Männer ist (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 70) und bei insgesamt 5 Millionen Flüchtlingen wenig naheliegend, dass das totalitäre syrische Regime in jedem syrischen Wehrdienstentziehenden ein Individuum sieht, dessen oppositionelle politische Überzeugung verfolgt werden müsse, und nicht nur jemanden, der Angst um sein Leben hat und sich deshalb dem Wehrdienst entzieht. (bb) Aus dem von dem Kläger erstmalig im Klageverfahren eingebrachten Vorbringen, sein älterer Bruder sei 2016 desertiert, lässt sich kein besonderes Risikoprofil herleiten, welches es rechtfertigt, den Kläger über den bereits zuerkannten subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Familienangehörige von Deserteuren können verhaftet werden. Halten sie sich nicht mehr in Syrien auf, werden sie auf eine Suchliste gesetzt und bei Rückkehr verhaftet. Ersatzweise wird manchmal ein männliches Familienmitglied rekrutiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 11f; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 27; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 20; Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 13). Diese Konsequenzen gehen aber nicht darüber hinaus, was der Kläger bei hypothetischer Rückkehr in sein Heimatland schon deshalb zu befürchten hat, weil er als Wehrdienstentzieher in sein Heimatland zurückkehrt. Auch die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung der genannten Handlungen mit einem Verfolgungsgrund ergibt sich aus diesen Quellen nicht. (c) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die letztgenannte Vorschrift schließt eine Person von der Flüchtlingsanerkennung aus, wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Nr. 1), vor ihrer Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn damit vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011; Vorgängervorschrift Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Mit dieser Vorschrift wurde nicht die Wehrdienstverweigerung als solche zum flüchtlingsrelevanten Tatbestand erhoben, sondern nur der Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 85 mit Hinweis auf die Gesetzesgeschichte). In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472.13 -, juris, Rn. 33, 37; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 88). Eine mittelbare Beteiligung reicht aus, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Kläger durch die Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Kriegsverbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Der Kläger muss sich also in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlung beteiligen müssen. Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C - 472.13 -, juris, Rn. 38f und Rn. 46, 3. Spiegelstrich; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 90). Die Begehung von Kriegsverbrechen unter mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung des Klägers muss bei Berücksichtigung der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers plausibel erscheinen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C - 472.13 -, juris, Rn. 46, 4. Spiegelstrich). Alleine der Umstand, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen bzw. Verbrechen begehen, die unter die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 2 AsylG fallen, genügt hingegen nicht. Denn das Gesetz fordert in § 3a Abs. 2 Nr. 5, dass der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen dieser Art umfassen muss, es knüpft also an den vom Antragsteller geforderten Militärdienst an (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023.16. A –, Rn. 90). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92f mit weiteren Nachweis, auch zum Begriff des Kriegsverbrechens). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche und direkte Angriff auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter (UNHCR, November 2015, Seite 9, UNHCR, Februar 2017, Seite 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 28). Das syrische Regime nutzt chemische Waffen sowie Fassbomben und versucht mit Hilfe von „zweiten Luftschlägen“ die Bevölkerung und den Gegner zu vernichten und zu demoralisieren (Government UK, Report vom 8. Februar 2017, Seite 1). Bei „zweiten Luftschlägen“ wird nach einem ersten Bombenangriff versucht durch einen zweiten Bombenangriff Hilfsorganisationen und beginnende Rettungsmaßnahmen zu treffen. Es ist allgemeinkundig, dass in Syrien Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen bombardiert werden. Wie oben unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472.13 -, juris, Rn. 46, 4. Spiegelstrich, ausgeführt, muss jedoch die Begehung von Kriegsverbrechen unter mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung des Klägers bei Berücksichtigung der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers plausibel erscheinen. Dies lässt sich jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Insoweit bestehende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers. Der Kläger ist als ungedienter Wehrpflichtiger überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern muss eine militärische Ausbildung erst noch durchlaufen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A –, Rn. 90). Wehrdienstentzieher werden in der Regel zunächst einer, wenn auch kurzen (45 Tage währenden), Ausbildung zugeführt (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 27 unten). Dies liegt auch nahe, denn schon aus Gründen der Eigensicherung werden auch überzeugte syrische Militärs einen verunsicherten und nicht ausgebildeten Wehrdienstentzieher nicht mit ihren Kameraden an der Front einsetzen. Bei der Arabischen Syrischen Armee handelt es sich immer noch um eine Armee und nicht um eine Miliz, worauf die Armee und die Staatsführung Wert legen um Normalität vorzutäuschen (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seiten 9 und 10). Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, führt auf Seite 10 unter Berufung auf Khaddour außerdem weiter aus, dass zwar Wehrdienstentzieher damit rechnen müssen, an die Front geschickt zu werden. Professionelle Kämpfer seien jedoch diejenigen, denen wirklich vertraut werde und denen Vertrauenspositionen übertragen würden. In der Regel, wenn Operationen geplant sein, würden professionelle Soldaten an die Front gesendet. Fronteinsätze, bei denen Kriegsverbrechen in erster Linie begangen werden können, werden offensichtlich nur besonders vertrauenswürdigen Eliteeinheiten, den iranischen Revolutionswächtern, der afghanischen und irakischen Shia-Miliz und der Hisbollah überantwortet (Danish Refugee Council, Syrien, Recruitment, August 2017, Seite 9). Etwa 70% der Armee sollen nicht an der Front gekämpft haben, es sind meistens die 4. Division und Spezialeinheiten, die mit den erwähnten regierungsfreundlichen Milizen an der Front eingesetzt werden, Wehrdienstpflichtige werden meistens nicht bei Kampfeinsätzen eingesetzt (Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 20, der Bericht wird vom Auswärtigen Amt, Auskunft an BAMF vom 3. Februar 2016, Seite 2, als verlässlich eingestuft). Soweit der UNHCR, Februar 2017, demgegenüber auf Seite 23 ausführt, es stelle eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen, lässt sich hierfür eine genügende Faktenbasis nicht feststellen. Soweit sich der UNHCR, a.a.O., Fußnote 122, auf eine quellenmäßig nicht näher verortete Aussage von Christopher Kozak, Analyst beim Institute for the Study of War, beruft, enthält die wiedergegebene Aussage über die Feststellung hinaus, dass „neu eingezogene Wehrdienstleistende fast ohne Ausbildung in den Kampf“ geschickt werden, keine Aussage über die Häufigkeit, wie oft neu eingezogene Wehrdienstleistende in den Kampf geschickt werden. In dem von der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung vom 28. März 2015, Seite 4, zitierten Aufsatz dieses Analysten, The Assad Regime under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria vom 15. Dezember 2014 (zu finden auf der Website des Institute for the Study of War) ist nur die Aussage enthalten, dass in „some cases“ innerhalb von Tagen Wehrpflichtige an die Frontlinie verbracht werden. Aus diesem Grund liefert auch der Hinweis des UNHCR, a.a.O., Fußnote 122 a.E. auf eben diese Veröffentlichung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 keinen Beleg für die vom UNHCR getroffene Feststellung einer „gängige(n) Praxis... Wehrpflichtige ... nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen“. In der Auskunft des UNHCR an den VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 6, wird eine email von Christopher Kozak vom 24. Mai 2017 zitiert, in der ausgeführt wird, dass Wehrdienstentzieher „vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem (bleiben). Die brutalen Bedingung der Einziehung bleiben dennoch bestehen, mit Berichten von haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalen Training vor dem Fronteinsatz“. Eine Aussage über die Häufigkeit des Fronteinsatzes wird auch hier nicht getroffen. Auch die vom UNHCR, Februar 2017, auf Seite 23, Rn. 122 als Beleg für die “gängige Praxis” genannte Quelle International Business Times, Syrian Men conscripted in Bashar Assad´s Army Choose Escape over ´Kill or Be Killed´ vom 13. Mai 2015 trägt die vom UNHCR getroffene Feststellung nicht. Sie bezieht sich auf einen Reservisten, der vormals zum Scharfschützen ausgebildet worden war, und einen Deserteur und nicht auf die hier maßgebliche Fallgruppe von Wehrdienstentziehern (draft dodgers). Sie enthält allerdings die schon oben erwähnte, Christopher Kozak zugeschriebene Äußerung: „neu eingezogene Wehrdienstleistende (würden) fast ohne Ausbildung in den Kampf“ geschickt. Die Schilderung eines Einzelschicksals fehlt aber. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die Fundstelle International Business Times, Syrian Men conscripted in Bashar Assad´s Army Choose Escape over ´Kill or Be Killed´ vom 13. Mai 2015 in der genannten Fußnote durch den UNHCR zweimal aufgeführt wird. Aus der vom UNHCR, a.a.O., Fußnote 122, genannten Quelle Middle East Eye, Forced to Fight: Syrian Man risk all to Escape Army Snatch Squads, Seite 1, folgt nichts anderes. Dort wird das Schicksal eines jungen Mannes geschildert, der auf der Straße rekrutiert und nach kurzer Ausbildung in die Frontlinie geschickt worden sei. Allerdings ergibt sich auch aus der Quelle, dass dies nicht die Regel sein konnte, denn es wird berichtet, dass er an der Seite von „Assads Karrieresoldaten“ kämpfen sollte. In dem a.a.O. zitierten Artikel von Hasan Arfeh, Confessions of a Syrian Draft Dodger, Newsweek, 16. Februar 2016, berichtet ein Wehrdienstentzieher, dass „heute“ ein Wehrdienstentzieher bei der Verhaftung an einem Checkpoint anschließend an der Kriegsfront eingesetzt wird. Er selber hat dies jedoch nicht erlebt. Die gleichfalls in der Fußnote 122 als Belege genannten Berichte von „Now“, Syria Regime Rounding up young men in Damascus: Activists auf der Webseite Terror Free Syria und No point in Fighting: Damascus Youth under the Shadow of Conscription auf der Website Syria Direct enthalten Berichte über die Rekrutierungspraxis in Damaskus sowie Warnungen und Verhaltenstipps für junge Männer. Sie enthalten weiterhin den Hinweis, dass Wehrdienstentzieher sofort verhaftet werden und zur Front gesendet werden. Diese Quellen berichten jedoch nicht vollständig wahrheitsgemäß, denn sie erwähnen nicht, dass zuvor ein mindestens mehrwöchiges Training erfolgt. Zum andern enthalten die entsprechenden Passagen nur wenige Sätze, die zudem keine nachvollziehbare Einzelheiten schildern, insbesondere gibt es keine nachprüfbaren Zahlen oder Angaben zu Einzelschicksalen. Bei der Seite Terror Free Syria kommt hinzu, dass diese trotz ihres aufwändigen Designs keinerlei Hintergrundinformationen über die Herausgeber enthält. Sie scheint der Position der USA nahe zu stehen, ist also sowohl gegen Assad als auch insbesondere den IS eingestellt. Auch der Artikel selbst enthält keinen Hinweis auf einen namentlich benannten Autor („Now“). Auf solche Quellen lässt sich eine Überzeugungsbildung nicht stützen. Andererseits lässt sich auch nicht ausschließen, dass Wehrdienstentzieher sofort an die Front eingezogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017 Seite 10; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18). Dies scheint jedoch nicht die Regel zu sein. Berücksichtigt man noch, dass auch die Möglichkeit besteht, den Wehrdienst durch eine freiwillige Meldung bei den regional verankerten National Democratic Forces zu absolvieren und dadurch den Einsatzort zu beeinflussen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 26; dies gilt sogar für Deserteure: Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 14; dem widersprechen noch die zeitlich frühere Quelle International Business Times, Syrian Men conscripted in Bashar Assad´s Army Choose Escape over ´Kill or Be Killed´ vom 13. Mai 2015, Seite 3) kann die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen mit Kriegsverbrechen verbundenen Fronteinsatz nicht festgestellt werden. Außerdem müsste es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch zu einer Verweigerung – entweder des Wehrdienstes oder einer konkreten Befehlsverweigerung - kommen. Die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95ff). Damit kann schon der Tatbestand der Verfolgungshandlung - die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung wegen einer Wehrdienst- oder Befehlsverweigerung im Hinblick auf eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen - nicht festgestellt werden. Ob bei dem hier verneinten Vorliegen des Tatbestandes der Verfolgungshandlung zusätzlich die Feststellung erforderlich ist, dass die Verfolgungshandlung den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3b AsylG treffen soll (bejahend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 87, 100), oder ob bei Vorliegen dieses speziellen Verfolgungstatbestandes die Verknüpfung (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) mit dem Verfolgungsgrund wegen seiner besonderen tatbestandlichen Ausprägung regelmäßig zu vermuten ist, bedarf mangels der festgestellten mangelnden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung selbst keiner Entscheidung. (d) Schließlich folgt eine begründete Furcht vor Verfolgung auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Druse ist. Die Religionsfreiheit wird im Rahmen der öffentlichen Ordnung in der Praxis weitgehend gewährleistet. Im Bereich des Familien- und Erbrechts hat der Staat die Regelung und Streitschlichtung in unterschiedlichem Maß der jeweiligen Religionsgemeinschaft übertragen; dies gilt insbesondere für das Eheschließungsrecht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, Seite 11). Vereinigungen religiöser Minderheiten werden toleriert, soweit sie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum beschränken. Die Bevölkerung setzt sich zu ungefähr 74 % aus Sunniten, zu ca. 16 % aus Schiiten bzw. aus dem Schiitentum entstandenen Denominationen (Zwölfer-Schiiten, Alewiten, Ismaeliten, Drusen) und zu 10 % aus Christen sowie einer kleinen Anzahl (4.000-12.000) Jeziden und einer schwindenden jüdischen Gemeinde von mehreren hundert Personen (Auswärtiges Amt, a.a.O.) zusammen. Diese Feststellungen treffen im Wesentlichen nach den vorliegenden Erkenntnissen nach wie vor zu. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt über eine Verfolgung von Drusen, die in seiner Provinz die Mehrheit stellen (Christopher Kozak, The Assad Regime under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria vom 15. Dezember 2014, Terror Free Syria), nichts berichtet. Er fürchtete sich vielmehr vor der Entführung durch die Al-Nusra-Front und den IS. Nach seinen Angaben konnte er in a...studieren. Auch dies spricht gegen eine Diskriminierung der Religionsgemeinschaft der Drusen. Verfolgungshandlungen unter Anknüpfung an seine Eigenschaft als Drusen hat der Kläger auch in der mündlichen Anhörung vor dem erkennenden Gericht nicht dargestellt. Soweit der UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, Seite 3f und vom Februar 2017, Seite 2, Fußnote 7, pauschale Risikoprofile auflistet, zu denen auch Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen und Christen zählen, ist dem zu entgegnen, dass damit die gesamte Bevölkerung Syriens abgedeckt wird (so zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 18f des amtlichen Abdrucks). Auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amts an die Verwaltungsgerichte Augsburg und Dresden vom 2. Januar 2017, jeweils Seite 2, ist die Religion allein nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung. Die geostrategischen Interessenlage des schiitischen Iran, der die syrische Regierung unterstützt, um eine schiitische Landachse bis zum Libanon zu errichten und ein wichtiger Akteur im syrischen Bürgerkrieg ist (Carsten Wieland, Bundeszentrale für politische Bildung vom 20. Oktober 2017, Seite 2 unter Nr. 4), spricht ebenfalls gegen eine Verfolgung aus religiösen Gründen der den Schiiten nahestehenden Drusen durch die syrische Regierung. (e) Die begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG resultiert auch nicht aus der Kumulation mehrerer „Risikoprofile“. Das Vorliegen mehrerer „Risikoprofile“ – hier Wehrdienstentziehung, Verwandter eines Deserteurs, Nichtzugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Alawiten, der der Diktator Assad angehört, erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit willkürliches Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG zu werden. Die Feststellung der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchteten Verfolgungshandlung bedingt aber noch nicht die Feststellung der erforderlichen Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Für die erforderliche Feststellung, dass die aus mehrfachen Gründen zu befürchtenden Maßnahmen den Kläger (auch) wegen seiner Religion, seiner (unterstellten) politischen Überzeugung oder eines sonstigen (asyl-)erheblichen Merkmals treffen sollen, ist jedoch nichts vorgetragen und eine solche Verknüpfung lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen wie dargelegt auch nicht ableiten. (2) Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art.16a GG kommt nach alledem nicht in Betracht, denn der internationale Flüchtlingsschutz umfasst die Tatbestände des deutschen Asylgrundrechts. Im Übrigen ist die Asylanerkennung ausgeschlossen, weil der Kläger auf der Balkanroute durch einen sicheren Drittstaat gereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger ist arabischer Volkszugehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Drusen an. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 28. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Oktober 2015 einen Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt am 1. Juli 2016 gab er an: Er stamme aus dem Dorf A... welches zwischen den Städten As-Suwayda und Shabba in der Provinz As-Suwayda liege. Er habe im zweistöckigen Haus seines Vaters gelebt und sei in dem Dorf aufgewachsen. Von 2007 bis zum Jahr bis 2013 habe er in A... Geschichte studiert. Er habe im normalen Tempo studiert, habe aber im letzten Jahr eine Prüfung nicht abgelegt, um noch ein Jahr Aufschub vom Militärdienst zu bekommen. 2014 sei er mit dem noch gültigen Aufschub in den Libanon ausgereist. Dort habe er sich anderthalb Jahre aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet. 2014 sei er zweimal von Libanon nach Syrien ein- und wieder ausgereist. Im Libanon habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt, sondern bei der syrischen Botschaft im Libanon eine Bestätigung bekommen, dass er im Libanon sei. Mit dieser Bestätigung habe er den Aufschub bekommen. In der Botschaft habe er eine Karte vorlegen müssen, die er an der Grenze bekommen habe und eine Zulassung, dass er ausreisen und zurückkommen könne. Diese Dokumente würden vom Außenministerium ausgestellt. Mit der erwähnten Bestätigung der Botschaft, die er nach Syrien geschickt habe, habe sein Bruder für ihn im Februar 2015 einen erneuten Aufschub beantragt. Der davor sei am 15. März 2015 abgelaufen. Mit dem neu erteilten Aufschub sei er noch einmal nach Syrien zu seiner Familie gefahren. Am 25. Juli 2015 sei er von seinem Heimatdorf nach Damaskus und von Damaskus über die Autobahn und die offizielle Grenzkontrollstelle in den Libanon gereist. Auf dem Weg habe er 23 Checkpoints der Regierung passiert. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, dann über das Meer nach Griechenland gefahren, wobei der Bootsführer sein Gepäck mit seinem Reisepass ins Meer geworfen habe. Von Griechenland sei er nach Mazedonien und sodann über Serbien, Ungarn und Österreich gereist. Von Österreich sei er mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Er habe einen Reisepass, eine ID-Card, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Zivilregister, Universität-und Schulzeugnisse und ein Wehrbuch gehabt. Er sei in das Familienbuch seiner Eltern eingetragen. Auf die Frage nach den Gründen für die Ausreise erklärte der Kläger, er sei aufgefordert worden, zur Armee zu gehen, aber er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Er habe nicht sterben und nicht töten wollen. Das IS-Gebiet sei nur 10 km von seinem Dorf entfernt gewesen. Der IS würde sie alle töten, wenn er das Dorf erobern würde, da sie Drusen seien und somit eine Minderheit in Syrien. Es seien auch Leute durch die Al-Nusra-Front und den IS entführt worden. In Deutschland wolle er weiter studieren. Außerdem könne man hier gut in Freiheit leben und es würden hier alle gleich behandelt. Er habe hier auch Verwandte, welche ihn unterstützt hätten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016, zugestellt am 15. Dezember 2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Der Antragsteller sei jedoch kein Flüchtling, weil der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen habe, denen er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Der Antragsteller habe keinen Einberufungsbescheid erhalten und sei auch nicht zum Wehrdienst gezwungen worden. Auch von einer Verfolgung der Drusen könne nicht ausgegangen werden. Mit der am 20. Dezember 2016 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Situation der Drusen in Syrien sei insgesamt sehr schwierig geworden. Die Drusen würden von den Sunniten als ungläubig angesehen und sähen sich von der Regierung allein gelassen. Dem Kläger drohten sowohl aus religiösen als auch aus politischen Gründen lebensgefährliche Anfeindungen und Angriffe. Die Stellung eines Asylantrages im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und dem Aufenthalt im westlichen Ausland würde vom Regime als Ausdruck einer gegnerischen politischen Gesinnung angesehen und werde deshalb verfolgt. In tatsächlicher Hinsicht trug der Kläger im Klageverfahren erstmalig vor, dass er im Juni 2014 gemeinsam mit zweihundert anderen Demonstranten auf dem Unigelände in A... gegen das Assad-Regime demonstriert habe. Er habe dort Geschichte studiert. Anlass der Demonstration sei die Entführung eines P...durch das Assad-Regime gewesen. Er habe öffentlich auf F... Stellung gegen das Assad-Regime bezogen. Sein g...desertiert und halte sich seitdem versteckt. Auch deshalb befürchte er, bei einer Rückkehr verfolgt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der 23. Kammer, Stand 8. Januar 2018, und gemäß der Zusatzliste der Kammer in das Verfahren eingeführt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (E-Akte) und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.