Urteil
13 K 163.16
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0223.VG13K163.16.00
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Leitsätze
1) Bei der Anwendung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel müssen nur Anhaltspunkte bestehen, dass die mit der Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² regelmäßig verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall nicht bestehen.(Rn.17)
(Rn.18)
Die entkräftenden Anhaltspunkte selbst müssen allerdings unstreitig sein bzw. von der Klägerseite bewiesen werden.(Rn.19)
2) Zur Erweiterung eines Bestandsdiscountmarkts auf 999 m² Verkaufsfläche und 1520 m² Geschossfläche in einer städtebaulich integrierten Lage in einem Ortsteil mit 30.000 Einwohnern ohne Veränderung des Warensortiments.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 25. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. Mai 2016 verpflichtet der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Erweiterung des Aldi-Marktes auf dem Grundstück Dietzgenstraße 74-86 in Berlin-Niederschönhausen auf eine Verkaufsfläche von 999,40 m² und eine Geschossfläche von 1520 m² zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei der Anwendung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel müssen nur Anhaltspunkte bestehen, dass die mit der Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² regelmäßig verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall nicht bestehen.(Rn.17) (Rn.18) Die entkräftenden Anhaltspunkte selbst müssen allerdings unstreitig sein bzw. von der Klägerseite bewiesen werden.(Rn.19) 2) Zur Erweiterung eines Bestandsdiscountmarkts auf 999 m² Verkaufsfläche und 1520 m² Geschossfläche in einer städtebaulich integrierten Lage in einem Ortsteil mit 30.000 Einwohnern ohne Veränderung des Warensortiments.(Rn.24) (Rn.25) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 25. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. Mai 2016 verpflichtet der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Erweiterung des Aldi-Marktes auf dem Grundstück Dietzgenstraße 74-86 in Berlin-Niederschönhausen auf eine Verkaufsfläche von 999,40 m² und eine Geschossfläche von 1520 m² zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO der Einzelrichter im Wege schriftlichen Verfahrens zu entscheiden hat, ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 25. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 2. Mai 2016 ist soweit streitgegenständlich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Erweiterung des A...Marktes auf dem Grundstück Berlin-Niederschönhausen, Dietzgenstraße 7... in Berlin-Niederschönhausen auf eine Verkaufsfläche von 999,40 m² und eine Geschossfläche von 1520 m² zu erteilen. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Den Prüfungsumfang bestimmt hier § 65 BauO Bln a.F., da im Falle der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, S. 779) und es sich bei dem Lebensmittelmarkt der Klägerin aufgrund seiner Brutto-Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 um einen Sonderbau handelt (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln). Anzuwenden sind die Vorschriften der Bauordnung Berlin 2005, weil der Bauantrag vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2017 gestellt worden ist (§ 89 S. 2 BauO Bln 2017). Der beantragte erweiterte Lebensmittelmarkt widerspricht den nach § 65 S. 1 Nr. 1 Bauordnung Berlin zu prüfenden bundesrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29, 34 Abs. 2 BauGB, §§ 4, 11 Abs. 3 BauNVO nicht. Unstreitig handelt es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet u.a. auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig. Der projektierte Lebensmittelmarkt überschreitet mit nunmehr 999,40 m² die bei 800 m² liegende Schwelle zu Großflächigkeit (vgl. zu diesem – strikten - Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 – BVerwGE 124, 364 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 – S. 5 des amtlichen Abdrucks). Damit handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Zulässigkeit eines den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitenden Einzelhandelsgeschäfts im allgemeinen Wohngebiet voraus, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bestehen (vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rn. 5.5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2017, – 10 N 6.13 – Seite 3f des amtlichen Abdrucks). Dabei sind nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO derartige negative städtebauliche Auswirkungen in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1200 m² überschreitet. Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Das Vorhaben der Klägerin überschreitet mit einer Geschossfläche von 1520 m2 den gesetzlichen Schwellenwert von 1.200 m2, ab dem die Vermutungsregel für Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO greift. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings „widerleglich“ (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 26, NVwZ 2006, S. 452 ), sie kann „entkräftet“ werden (OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 55). § 11 Abs. 3 Satz 4, Halbsatz 1 BauNVO bestimmt, dass die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen. Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde „darlegungspflichtig“ dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Antragsteller die „Darlegungslast“ für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 24 NVwZ 2006, S. 452 ). Zum besseren Verständnis der vom BVerwG in dem genannten Urteil entwickelten beweisrechtlichen Konstruktion muss man sich allerdings vor Augen halten, dass das BVerwG, anders als die von ihm gewählten Formulierungen nahe legen (BVerwG, a.a.O. Rn. 26), in § 11 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BauNVO nicht eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung sieht, bei der der in Satz 3 genannte Schwellenwert die Vermutungsbasis darstellt und schädliche Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 und 2 der vermutete Sachverhalt sind (vgl. dazu Dawin in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013 § 108 Rn. 108), sondern von der Sache her einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung (vgl. Dawin in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2013 § 108 Rn. 64 und 72). Anders als bei einer widerleglichen gesetzlichen Tatsachenvermutung, die an sich nur durch den Vollbeweis widerlegt werden kann, dass die vermutete Tatsache nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 – BVerwGE 78,147 ), müssen im vorliegenden Regelungszusammenhang nur Anhaltspunkte bestehen, dass die mit der Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² regelmäßig verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht bestehen. Dieser Konstruktion entspricht es allerdings eher beweisrechtlich von dem Erfordernis der Erschütterung des in dem im § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Ausdruck kommenden Erfahrungssatzes zu sprechen, wenn nämlich der Sachverhalt Merkmale aufweist, die die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende Typizität des Geschehens infrage stellen. Die entkräftenden Anhaltspunkte selbst müssen allerdings müssen unstreitig sein bzw. von der Klägerin bewiesen werden. Überschreitet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb wie hier die Geschossfläche von 1200 m², ist für seine Zulässigkeit daher erforderlich, dass sich aufgrund von konkreten Anhaltspunkten die Annahme rechtfertigt, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zugrundegelegt hat (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand April 2013, § 11 Rn. 81; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 59). Dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 4, 2. HS BauNVO. Ob die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende Typizität des Geschehens erschüttert ist, hängt damit maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1200 m2 Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Maßgeblich ist weiter die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebes. An negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung kann es insbesondere dann fehlen, wenn der non-food-Anteil weniger als 10 % der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkaufsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert ist. Auf der Grundlage dieser Maßgaben lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidung für den Lebensmitteleinzelhandel treffen, ohne dass es von Rechts wegen einer weiteren Erhöhung beim Merkmal der Großflächigkeit bedürfte (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 – Rn. 26 a.a.O. ). Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bestehen hier Anhaltspunkte für die Erschütterung der gesetzlichen Regelannahme aus den Besonderheiten des gewählten Standorts und der Ausrichtung des Betriebes auf die Nahversorgung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 72: städtebauliche Atypik). Schon in Bezug auf die Größe des Ortsteils (Niederschönhausen im Bezirk Pankow von Berlin) ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass sich die städtebaulichen Folgen eher relativieren. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Erweiterung des Verkaufsraumes zunächst nicht dazu dienen soll, ein größeres Warenangebot anzubieten. Hierfür besteht zwar keine rechtliche Sicherung. Laut den glaubhaften Angaben der Klägerin ist das Sortiment in allen A...-Filialen gleich. Die Verkaufsflächenerweiterung dient vielmehr dazu, das Verkaufserlebnis zu verbessern, indem die Regale niedriger werden und die Gänge breiter. Ein Anhaltspunkt, der die gesetzliche Regel erschüttert, besteht auch im Hinblick darauf, dass der gewählte Standort städtebaulich integriert ist. Der Standort liegt inmitten des Wohnbereichs, auf den er ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 – Rn. 30, NVwZ 2006, S. 452 für einen nicht integrierten Standort). Nach den Angaben der Klägerin werden 80 % des Umsatzes durch Einkäufe der umgebenden Wohnbevölkerung generiert. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht, dass die Klägerin für die Errichtung der Kita bereit ist 12 Stellplätze aus dem Markt zur Verfügung stehenden Stellplätzen zur Verfügung zu stellen. Während des Ortstermins war die Stellplatzanlage nur mäßig ausgelastet. Der Standort wird zudem durch eine Straßenbahnlinie und zwei Buslinien erschlossen. Demgegenüber geht die Annahme des Beklagten die Stärkung des Standorts gehe zu Lasten kleinerer Märkte in den weiter liegenden Ortsteilen Rosenthal und Blankenfelde nicht über die Beschreibung der ohnehin in der Großstadt Berlin in starkem Maße bestehenden infrastrukturellen Verknüpfungen der einzelnen Ortsteile und des damit notwendig verbundenen Einkaufs an unterschiedlichen Standorten durch die sich im Stadtraum bewegende Bevölkerung hinaus. Die gesetzliche Regelannahme schädlicher Auswirkungen ist auch im Hinblick auf das Merkmal der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO erschüttert. Soweit der Beklagte angenommen hat, im 500m- Radius des Marktes des Standorts befänden sich n nach Versorgungsbetriebe, ist dies nicht zutreffend wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Wieck vom 14. November 2017 ergibt. Hinsichtlich der in diesem Bereich vorhandenen 2 Bäckereien hat die Klägerin erklärt, dass ein sogenannter Back-Shop nicht errichtet werden soll. Aus der von der Klägerin vorgelegten Auswirkungsanalyse der BBEe Handelsberatung GmbH vorm 25. September 2013 ergibt sich, dass der im Ortsteil Rosenthal in etwa 350 m Entfernung befindliche Lieder-Markt lediglich mit einer Umsatzumverteilung von 5,1 % betroffen sei. Dieser deutlich unter 10 % liegende Wert ist angesichts des Umstandes, dass es sich um eine nicht sortimentsrelevante Erweiterung eines Bestandsmarkt handelt, nicht geeignet städtebauliche schädliche Auswirkungen anzunehmen. Gleiches gilt für die Übrigen in der Nähe befindlichen Standorte (Vergleich Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vorm 25. September 2013, Seite 33). Auch hinsichtlich des Nahversorgungszentrums Hermann-Hesse-Straße ist die Vermutungswirkung schädlicher Auswirkungen durch die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vorm 25. September 2013 erschüttert. Das Nahversorgungszentrum verfügt insgesamt über 3150 m² Verkaufsfläche, wovon 1700 m² auf einen Rewe Markt entfallen, bei dem es sich um den Magnetbetrieb des Zentrums handelt. Das etwa 850 m² entfernt Nahversorgungszentrum wäre nach dem Gutachten von einem Umsatzrückgang von 0,6 % betroffen. Dies begründet das Gutachten nachvollziehbar mit einer höheren Kundenbindung aus dem Einzugsgebiet des Standorts der Klägerin und der Verflechtung der verkehrlichen Verflechtung mit der über die Dietzgenstraße. Dies ist plausibel, wenn man ergänzend ein Verkaufsflächenvergleich heranzieht (Vergleich BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 – juris Rn. 23.). Der Verkaufsflächen für gleich ergibt jedoch, dass die angestrebte Steigerung auf um ca. 200 m² im Hinblick auf die im Nahversorgung vorhandenen 3150 m² Verkaufsfläche ebenfalls untergeordnet ist (etwa 6 %). Eine Vorschädigung des Nahversorgungszentrums ist nicht erkennbar und vor dem Hintergrund wachsender Bevölkerungszahlen auch nicht zu erwarten. Im Übrigen bewirkt eine in erster Linie zum Zwecke großzügiger Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe bezweckende Verkaufsflächenvergrößerung regelmäßig keine proportionale Umsatzsteigerung (OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 108). Infolge der streitigen Erweiterung des Discountmarktes auf knapp 1000 m² Verkaufsfläche sind auch keine Auswirkung auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung zu besorgen. Derartige Auswirkungen hat der Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch keine Auswirkung auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr zu erwarten. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung beziehen sich insbesondere auf Verkehrseinrichtungen wie ausreichender Zustand der Verkehrswege und Einrichtungen des örtlichen Personennahverkehrs. Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr beziehen sich auf die Frage der Überlastung der in Anspruch genommenen Parkplätze und der Verkehrswege einschließlich der Zubringerstraßen (OVG Münster a.a.O. Rn. 114ff). Der Markt ist durch zwei Buslinien und eine Straßenbahnlinie gut angebunden. Der Zu- und Abgangsverkehr wird ohne weiteres über die mehrspurige mit einer Straßenbahnlinie versehene Dietzgenstraße abgewickelt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten, insbesondere nicht im Hinblick auf den Parkplatz, weil das Parkplatzangebot sogar verringert wird und der Parkplatz durch die im spitzen Winkel zum Parkplatz an geordneten Zeilenbebauung nicht auf die Aufenthaltsräume der Wohnbebauung ausgerichtet ist. Das Vorhaben ist auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 BauNVO unzulässig. Angesichts der gegebenen eindeutigen Wohngebietsstruktur und der Isoliertheit des Standorts ist nicht feststellbar, dass die angestrebte Verkaufsflächenerwartung auf knapp 1000 m² die Struktur des faktischen allgemeinen Wohngebiets verändern oder auch nur in Bewegung bringen könnte (vergleiche § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin gleichfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkung auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. (OVG Münster, a.a.O. Rn. 128 mit weiteren Nachweis). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine solche Störung der Funktionsfähigkeit des in erster Linie in Betracht kommenden Nahversorgungszentrums Hermann-Hesse-Straße nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 24.660,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung eines auf ihrem Grundstück Dietzgenstraße 7... in Berlin-Niederschönhausen betriebenen Discount-Markts mit 71 Stellplätzen. Der Lebensmittelmarkt weist eine genehmigte Verkaufsfläche von 789,20 m² auf. Bei der Dietzgenstraße handelt es sich um eine vom Ossietzkyplatz im Süden nach Norden verlaufende überörtliche Verbindung (B 96a), auf der die Straßenbahnlinie M 1 und die Buslinien 107 und 124 verkehren. Das Baugrundstück befindet sich an der östlichen Seite der Dietzgenstraße und weist einen Parkplatz mit 59 Stellplätzen auf. Östlich des Parkplatzes befindet sich Zeilen-Geschoss-Wohnungsbau, der in einem Winkel von weniger als 90 Grad zur Dietzgenstraße angeordnet ist, diese Wohnform setzt sich weiter östlich fort. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite findet sich eine mehrgeschossige Häuserzeile, in der weiteren westlichen Umgebung dominieren Ein-und Mehrfamilienhäuser. An der Dietzgenstraße finden sich ein Allgemeinarzt, eine Praxis für Physiotherapie, eine Apotheke, ein Friseur, ein Optiker ein Bücherladen, ein Kiosk, ein Versicherungsbüro ein Sonnenstudio, ein Tatooladen sowie unterschiedliche gastronomische Angebote. Im einem Radius von 500 m leben etwa 5800 Einwohner, im Ortsteil Niederschönhausen insgesamt 29.000 Einwohner. Die Bevölkerungsentwicklung ist stark steigend. In ca. 350 m Entfernung befindet sich in südlicher Richtung im Ortsteil Rosenthal in der Dietzgenstraße ein Lidl mit 900 m² Verkaufsfläche. Städtebaulich wird dieser Markt vom streitigen Einzelhandelsstandort durch den umfangreichen BVG-Betriebshof in der Dietzgenstraße und die zwischen der Gabelung Dietzgenstraße und Schönhauser Straße befindliche Freifläche getrennt. In der Nordendstraße 7... und in der Uhlandstraße 3... befinden sich innerhalb des 500m-Radius um den streitigen Standort jeweils eine Bäckerei. Im Übrigen wird hinsichtlich der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe auf das Gutachten des Sachverständigen Wieck vom 14. November 2017 Bezug genommen. In südlicher Richtung in etwa 850 m Entfernung befindet sich das Nahversorgungszentrum „Niederschönhausen, Hermann-Hessestraße, Ossietzkyplatz“. Etwa 900 m entfernt findet sich ein Netto-Supermarkt mit 550 m² Verkaufsfläche und integriertem Bäcker. Am 25. April 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des Marktes auf eine Verkaufsfläche von 999,40 m² und eine Geschossfläche von 1520 m² und die Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Grundfläche von 409 m². Hierzu legt es eine Auswirkungsanalyse der BBEe Handelsberatung GmbH vorm 25. September 2013 vor, wonach negative städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten seien. Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin den beantragten Bauvorbescheid hinsichtlich der Errichtung der Kindertagesstätte und lehnte im Übrigen den Antrag ab,, da die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht widerlegt worden sei. Durch das Vorhaben werde die städtebauliche Situation in Bewegung gebracht. Das Vorhaben sei auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung unzulässig. Den hiergegen eingelegten teilweisen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2016, zugestellt am 31. Mai 2016, zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele und mit der geplanten Erweiterung der Markt die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite. Die Vermutungsregelung könne nur bei einer Atypik widerlegt werden, die aber nicht gegeben sei. Mit der am 29. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin macht geltend, dass das Vorhaben hinsichtlich der in der Nähe gelegenen zentralen Versorgungsbereiche ausweislich der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH zu einer Umsatzumverteilung von weniger als einem Prozent führen würde. Der nächstgelegene Lidl-Markt werde lediglich mit einer Umsatzumverteilung von 5,1 % betroffen. Bei der Erweiterung handele es sich um eine Bestandssicherungsmaßnahme für den seit 10 Jahren bestehenden Standort. Mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche solle den Kundenanforderungen an einem moderneren Markt mit breiteren Gängen und niedrigen Regalen erfüllt werden. Das Sortiment werde nicht erweitert, ein Back-Shop solle mit Rücksicht auf die vorhandenen Bäckereien nicht eingerichtet werden. Die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO sei widerlegt, weil es sich um einen städtebaulich integrierten Standort handle. 80 % des Umsatzes des Marktes werde durch die Bevölkerung innerhalb des 500m-Radius generiert. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des negativen Vorbescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 25. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Mai 2016 zu verpflichten, die Bauvoranfrage hinsichtlich der Erweiterung des Aldi-Marktes auf dem Grundstück Berlin-Niederschönhausen, Dietzgenstraße 7... (Fragen 1. und 3.) positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die ablehnende Bescheide und behauptet es befänden sich in den umliegenden Wohngebieten kleine Ladengeschäfte, die durch den großflächigen Mark großflächig werdenden Markt bedroht würden. Hinsichtlich dieser Behauptung des Beklagten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Wieck. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 14. November 2017 Bezug genommen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich nach Eingang des Sachverständigengutachtens mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.