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Urteil

13 K 453.16

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0301.VG13K453.16.00
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Leitsätze
1. Wenn es sich bei der Erweiterung einer Stellplatzanlage um eine Anlage von städtebaulicher Relevanz handelt, weil sie geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen aufzuwerfen, sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und ein Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der beantragten Stellplatzanlage, soweit es die überbaubare Grundstücksfläche betrifft, grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.18) 2. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist dabei anhand der gesetzlichen Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein werden als bei der Art der Nutzung. Dies gilt auch bei der überbaubaren Grundstücksfläche.(Rn.19) 3. Lässt sich eine vordere Baugrenze aufgrund der baulichen Gegebenheiten aus der näheren Umgebung nicht ablesen, so ist dieses unerheblich, wenn selbst bei der Annahme einer Rahmenüberschreitung in Bezug auf die überbaubare Grundstückstiefe die gebotene Harmonie nicht verletzt wird. Eine bauliche Anlage kann planungsrechtlich zulässig sein, wenn sie trotz Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht.(Rn.21) (Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin die mit dem Antrag vom 17. Dezember 2014 beantragte Baugenehmigung zur Umgestaltung der Stellplatzanlage auf 89 Stellplätze, 7 Fahrradbügel und eine Einkaufswagenüberdachung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn es sich bei der Erweiterung einer Stellplatzanlage um eine Anlage von städtebaulicher Relevanz handelt, weil sie geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen aufzuwerfen, sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und ein Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der beantragten Stellplatzanlage, soweit es die überbaubare Grundstücksfläche betrifft, grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.18) 2. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist dabei anhand der gesetzlichen Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein werden als bei der Art der Nutzung. Dies gilt auch bei der überbaubaren Grundstücksfläche.(Rn.19) 3. Lässt sich eine vordere Baugrenze aufgrund der baulichen Gegebenheiten aus der näheren Umgebung nicht ablesen, so ist dieses unerheblich, wenn selbst bei der Annahme einer Rahmenüberschreitung in Bezug auf die überbaubare Grundstückstiefe die gebotene Harmonie nicht verletzt wird. Eine bauliche Anlage kann planungsrechtlich zulässig sein, wenn sie trotz Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht.(Rn.21) (Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin die mit dem Antrag vom 17. Dezember 2014 beantragte Baugenehmigung zur Umgestaltung der Stellplatzanlage auf 89 Stellplätze, 7 Fahrradbügel und eine Einkaufswagenüberdachung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur Erweiterung der Stellplatzanlage ihres Marktes. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gemäß § 64 Satz 1 Nr. 1 a. F./§ 63 Satz 1 Nr. 1 n. F. BauO Bln ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Da es sich bei der Erweiterung der Stellplatzanlage um eine Anlage von städtebaulicher Relevanz handelt, weil sie geeignet ist bodenrechtliche Spannungen aufzuwerfen, sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und ein Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der beantragten Stellplatzanlage soweit es die überbaubare Grundstücksfläche betrifft nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, inso-weit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 mit weiterem Nachweis). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werden als bei der Art der Nutzung (BVerwG, Ur-teil vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58), dies gilt auch bei der überbaubaren Grundstücksfläche. Zu berücksichtigen sind regelmäßig nur bauliche Anlagen, die in Sichtbeziehung zum streitbefangenen Grundstück stehen; gerade bei der vorliegend streitigen Frage, ob eine von Bebauung freizuhaltende vordere Baugrenze besteht, kann sich die Beurteilung nämlich nur an Sichtachsen orientieren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 – ;VG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 – 13 A 189.07 -). Nach Auffassung des Gerichts ist als maßgebliche nähere Umgebung der Bereich vom Nordgraben bis zur E... anzusehen. In diesem Bereich lassen sich keine einheitlichen vorderen Baugrenzen feststellen. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, variieren diese stark. Die Tiefe der Vorgärten in der E... beträgt zwischen 3,5 m und 4 m. Direkt gegenüber der erwähnten Privatstraße liegt ein Gebäude in offener Bauweise, das Haus.-N..., dort beträgt die Vorgartenfläche zwischen 4,5 bis 5 m. Östlich des Vorhabengrundstücks, ab der erwähnten Privatstraße sind die Vorgartentiefen größer, sie liegen etwa zwischen 9 und 10 m. Noch weiter östlich in der E... werden einheitliche Baufluchten eingehalten und zwar auf beiden Seiten der E.... Dort beträgt die Vorgartentiefe auf der südlichen Seite ab Haus.-Nr. 1... 3,5 m und auf der gegenüberliegenden Seite etwas mehr als 4 m. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die... um mehrere Meter nach Westen verschränkt, sodass die Bauflucht nördlich der E... nicht im Sinne einer geometrischen Gerade auf das Baugrundstück übertragen werden kann. Damit lässt sich nicht mit der für eine Inhaltsbestimmung nötigen Evidenz (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – S. 20 des amtlichen Abdrucks) aus der näheren Umgebung eine Baufluchtlinie ablesen, die dem beabsichtigten Vorhaben entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die beantragte Stellplatzanlage entlang der P... eine Tiefe von 4,44 bis 5,16 m einhält. Eine vordere Baugrenze wird damit gewahrt, nur eben die sich aus der geometrisch geraden Verlängerung der nördlich der E... befindlichen Wohnbebauung entlang der P... ergebende Linie nicht. Die Einhaltung dieser Linie drängt sich aber wegen der Verschwenkung der Bezugsstraße nach Westen gerade nicht auf, sie wäre eher ein städtebauliches „Zufallsprodukt“. An der südlichen Grundstücksgrenze hält die Stellplatzanlage einen Abstand von 2,38 m von der Grundstücksgrenze ein. Auch in der E... lässt sich mit der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erforderlichen tatsächlichen Gewissheit eine faktische vordere Baugrenze, die dieser Tiefe entgegensteht, aus der näheren Umgebung nicht ablesen. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, sind die Tiefen der Vorgärten sehr unterschiedlich. Die Bebauungstiefen in der E... auf der Höhe der Einmündung der Privatstraße wirken aufgrund der Rundung der E... zufällig. Zudem spricht viel dafür, dass in Bezug auf den andersartigen Charakter des mit einem Discountmarkt bebauten Baugrundstücks und dessen Größe sowohl der E... in nördlicher Richtung als auch der Privatstraße in östlicher Richtung trennende Wirkung zukommt, sodass die nördlich der Estraße und östlich der Privatstraße gelegene Bebauung nicht als maßstabsbildend heranzuziehen ist. Jedenfalls wäre selbst bei der Annahme einer Rahmenüberschreitung in Bezug auf die überbaubare Grundstückstiefe an der E... die gebotene Harmonie nicht verletzt. Eine bauliche Anlage kann planungsrechtlich zulässig sein, wenn sie trotz Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 m.w.N.). Insoweit handelt es sich bei dem Stellplatz, bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks durch einen Lebensmitteldiscounter, um eine Nebenanlage. Nebenanlagen, die - wie Stellplätze - nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (vgl. § 6 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 1 S. 2 BauOBln n.F. – wenn man die Vorschriften nicht für anwendbar auf Stellplätze hält, greift § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO ein), sind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten, in denen § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar ist, können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Dabei kann die Zulassung versagt werden, um die städtebaulich erwünschten Vorgartenflächen freizuhalten (OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999 – 2 S 3.99 -; VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2014 – VG 13 L 108.14 -). Im nicht beplanten Innenbereich wie hier scheidet eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde hingegen aus, denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist eine gebundene Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174). Die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, sind jedoch auch bei der hier vorzunehmenden Prüfung der bodenrechtlichen Spannungen von Bedeutung (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 CS 04.3461 -, OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -). Die Situation würde jedoch aufgrund der Andersartigkeit des offen und eingeschossig bebauten Baugrundstücks gegenüber der in dem genannten Bereich gegebenen mehrgeschossigen, überwiegend geschlossen errichteten Wohnbebauung nicht in Bewegung geraten, belastet oder gestört. Im Hinblick auf die Vorgartensituation der Wohnbebauung entfaltet der Markt keine Vorbildwirkung. Soweit im Verwaltungsvorgang seitens der Beklagten darauf abgestellt wird, das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der insgesamt bebauten Grundstücksfläche nach nicht ein, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Stellplätzen um Nebenanlagen handelt. Diese können nicht mit der absoluten Grundfläche von Gebäuden gleichgesetzt werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Situation in der Umgebung im Hinblick auf die singuläre städtebauliche Lage des Marktes nicht in Bewegung gerät. Durch die umgestaltete Parkplatzanlage wird auch nicht die anliegende Wohnbebauung in der E... zusätzlich belastet oder gestört. Insoweit weist die Klägern zurecht daraufhin, dass die Stellplatzreihe entlang der E... zwar etwas näher an die Straße rückt, aber von 15 Stellplätzen auf 10 Stellplätze verringert wird. Die Zahl der Stellplätze an der Privatstraße wird um einen verringert. Dies beruht darauf, dass für die vorhandenen Baumscheiben jeweils einzelne Parkplätze ausgespart werden (vgl. Lageplan vom 12. Dezember 2014, VV Bl. 119). Der Zuwachs der Stellplätze erfolgt an der Westfassade des Marktes zur P... hin und wirkt sich schalttechnisch nicht auf die Wohnungen in der E... nördlich und östlich des Marktes aus. Die Hauptzufahrt zum Parkplatz der Klägerin erfolgt über die P.... Der Markt selbst entfaltet eine abschirmende Wirkung gegenüber der nördlich und östlich gelegenen Wohnbebauung. Im Übrigen hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Beklagten bekanntes, mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung für den Markt vom 6. September 2000 versehenes Schallgutachten des Gutachters D... vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die maximalen Beurteilungspegel 55 dB (A) für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissionsorten in der E... bei Ausnutzung aller Parkflächen betragen. Berücksichtigt man, dass hier eine wesentlich geringere Anzahl von Stellplätzen errichtet werden und gegenüber der vorhandenen Situation sogar die Zahl der den Wohngebäuden in der E... nächst gelegenen Stellplätze verringert wird, kann eine städtebaulich relevante Belastung bzw. Störung der vorhandenen Situation durch das streitige Vorhaben nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung der vorhandenen Stellplatzanlage für ihren Discount-Markt an der Ecke P... in Berlin-Französisch Buchholz. Der 1821 m² (Geschossfläche) große Markt wird durch Zufahrten von beiden Straßen erschlossen und in östlicher Richtung durch eine schmale Privatstraße, den Z... von der dort befindlichen Zeilenwohnbebauung abgetrennt. Das aus 2 Flurstücken bestehende Baugrundstück weist eine Gesamtgröße von 7400 m² auf. Nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich in der E... 4-geschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise mit teilweise gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss. Die Tiefe der Vorgärten in der E... beträgt zwischen 3,5 m und 4 m. Direkt gegenüber der erwähnten Privatstraße liegt ein Gebäude in offener Bauweise, das Haus.-N..., dort beträgt die Vorgartenfläche zwischen 4,5 bis 5 m. Östlich des Vorhabengrundstücks, ab der erwähnten Privatstraße, sind die Vorgartentiefen größer, sie liegen etwa zwischen 9 und 10 m. Noch weiter östlich in der E... werden einheitliche Baufluchten eingehalten und zwar auf beiden Seiten der E.... Dort beträgt die Vorgartentiefe auf der südlichen Seite ab Haus.-Nr. 1... 3,5 m und auf der gegenüberliegenden Seite etwas mehr als 4 m. An der Südseite wird das Baugrundstück durch den Nordgraben abgeschlossen. Dieser ist befestigt. An der Ecke des Grundstücks befinden sich insgesamt 6 Werbetafeln für wechselnden Plakatanschlag im Euroformat. Die auf die...ausgerichteten und genehmigten Werbetafeln befinden sich auf der Höhe der Begrenzung des Bürgersteigs (siehe Foto Gerichtsakte Bl. 12). Der Bereich zwischen der Begrenzung des Bürgersteigs (Grundstücksgrenze) und der bestehenden Stellplatzanlage ist begrünt. Zur Zeit ist dieser Bereich ca. 11 m tief. Die P... verschränkt im Bereich der Einmündung der E... um mehrere Meter.nach Westen. Am 17. Dezember 2014 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Umgestaltung der Stellplatzanlage auf 89 Stellplätze, 7 Fahrradbügel und eine Einkaufswagenüberdachung. Die Stellplätze entlang der P... sollen in einer Tiefe von 4,44 bis 5,16 m errichtet werden. Die Stellplätze entlang der E... sollen in einer Entfernung von 2,38 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Für die vorhandenen Baumscheiben werden jeweils einzelne Parkplätze ausgespart (vgl. Lageplan vom 12. Dezember 2014, VV Bl. 119). Am 9. Dezember 2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führte die Klägerin aus, bei der Betrachtung der überbaubaren Grundstücksflächen seien die südlich des Nordgrabens gelegenen Gewerbegrundstücke an der P... einzubeziehen. Dort reichten die Stellplatzanlagen jeweils bis an den Bürgersteig. Die in der E...bestehenden Vorgärtentiefen seien nicht maßgeblich. Der E...komme trennende Wirkung zu. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, da die Stellplatzreihe entlang der E... zwar etwas näher an die Straße rücke, aber von 15 Stellplätzen auf 11 Stellplätze verringert werde. Die Zahl der Stellplätze an der Privatstraße werde um einen auf 5 verringert. Die im Wesentlichen an der Westfassade des Marktes zur P... erfolgende Steigerung der Stellplätze werde sich nicht auf die Wohnungen nördlich und östlich des Marktes auswirken. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, das Vorhaben sei hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. Zudem könne das Emissionsniveau nicht beurteilt werden Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 17. Dezember 2014 beantragte Genehmigung zur Umgestaltung der Stellplatzanlage auf 89 Stellplätze, 7 Fahrradbügel und eine Einkaufwagenüberdachung zu erteilen. Weiterhin beantragt die Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, der Nordgraben stelle in südlicher Richtung eine Trennungslinie hinsichtlich der Art der Nutzung, aber auch hinsichtlich der anderen Parameter dar. In Bezug auf die Art der Nutzung handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die bisherige Stellplatzanlage greife die bestehende Bauflucht nördlich der E... entlang der P... auf. Die bestehenden Bebauungstiefen wiesen mindestens 3,60 m auf. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.