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Urteil

13 K 281.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0315.13K281.17.00
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Leitsätze
1) Der Begriff der Erschließung im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB muss dem Zweck der Norm, als gesetzlicher Ersatzbebauungsplan eine angemessene Fortentwicklung des unbeplanten Innenbereichs zu gewährleisten, entsprechend ausgelegt werden. Es genügt daher, wenn das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge erlaubt. Dabei muss die Straße in der Regel in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Ausreichend ist das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen (wie VG Saarlouis, Urteil vom 19. März 2013 - 5 K 623/12 - Rn. 41 mit weiteren Nachweis). Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls.(Rn.17) 2) Die Erschließung kann bei einer ehemaligen Kleingartenanlage im Einzelfall auch gesichert sein, wenn öffentlich gewidmete Wege zwar über eine Länge von mehr als 100m nur 5 m breit sind und teilweise sogar nur zwischen 3,50 und 4,40 m breit sind, aber das Grundstück über mehrere Zuwegungen dieser Qualität verfügt und die Gemeinde ein Verkehrskonzept erstellen und einen Bebauungsplan aufstellen will.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem klägerischen Grundstück M... zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der Begriff der Erschließung im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB muss dem Zweck der Norm, als gesetzlicher Ersatzbebauungsplan eine angemessene Fortentwicklung des unbeplanten Innenbereichs zu gewährleisten, entsprechend ausgelegt werden. Es genügt daher, wenn das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge erlaubt. Dabei muss die Straße in der Regel in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Ausreichend ist das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen (wie VG Saarlouis, Urteil vom 19. März 2013 - 5 K 623/12 - Rn. 41 mit weiteren Nachweis). Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls.(Rn.17) 2) Die Erschließung kann bei einer ehemaligen Kleingartenanlage im Einzelfall auch gesichert sein, wenn öffentlich gewidmete Wege zwar über eine Länge von mehr als 100m nur 5 m breit sind und teilweise sogar nur zwischen 3,50 und 4,40 m breit sind, aber das Grundstück über mehrere Zuwegungen dieser Qualität verfügt und die Gemeinde ein Verkehrskonzept erstellen und einen Bebauungsplan aufstellen will.(Rn.18) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem klägerischen Grundstück M... zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück M... .Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gemäß § 64 Satz 1 Nr. 1 a. F./§ 63 Satz 1 Nr. 1 n. F. BauO Bln ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Da es sich bei einem Einfamilienhaus um eine Anlage von städtebaulicher Relevanz handelt, weil sie geeignet ist bodenrechtliche Spannungen aufzuwerfen, sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und ein Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB.Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben einfügt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Erschließung – wenn auch nur auf gerade noch ausreichendem Niveau – gesichert. Der Begriff der Erschließung im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB muss dem Zweck der Norm, als gesetzlicher Ersatzbebauungsplan eine angemessene Fortentwicklung des unbeplanten Innenbereichs zu gewährleisten, entsprechend ausgelegt werden. Sogar im Rahmen von § 30 Abs. 1 BauGB kann ein Grundstück ausreichend erschlossen sein, wenn es von einer öffentlichen Straße nur zu Fuß zugänglich ist - hier kommt es nämlich auf die plangemäße Erschließung an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, EL Oktober 2017, § 34 Rn. 65). Der Bebauungsplan kann im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts höhere aber auch niedrigere Anforderungen an die Erschließung stellen. Andererseits setzt eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht voraus, dass die Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB endgültig hergestellt ist. Es genügt daher, wenn das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge erlaubt (VG Saarlouis, Urteil vom 19. März 2013 – 5 K 623/12 – Rn. 41 mit weiteren Nachweis). Dabei muss die Straße in der Regel in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen (VG Saarlouis, a.a.O. mit weiteren Nachweis). Ausreichend ist das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen, sodass ein befahrbarer Wohnweg als Stichstraße mit einer lichten Weite von 3 m und einer Befestigung von 2,75 m ausreichend sein kann, aber nicht bei einer Länge von 170 m (VG Saarlouis, a.a.O. mit weiteren Nachweis). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Im Allgemeinen gehören aber zu einer Erschließungsstraße auch eine Beleuchtung, eine Straßenentwässerung sowie ein Gehweg. Anhaltspunkte für die Breite und den Ausbauzustand einer Straße können den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, entnommen werden. Die hier zu entscheidende Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht etwa nur eine bloße Hinterliegersituation vorliegt, sondern dass das klägerische Grundstück inmitten der Stegesiedlung liegt, und daher über viele 100 m über nach normalen Maßstäben unzureichende Erschließungswege, die aber öffentlich gewidmet sind, erschlossen wird. Dabei sind die Wege zwar überwiegend mindestens 5 m breit, kürzere Abschnitte sind jedoch nur 3-4 m breit. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, sehen unter 5.2.1 Querschnitte für Wohnwege unter 100 m ab einer Mindestbreite von 4,5 m vor. Die auf Seite 27 der Richtlinien gezeigten Abbildungen entsprechen in ihren Ausmaßen etwa dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck der wegemäßigen Erschließung der Stegesiedlung. Der Querschnitt von 4,5 m wird zwar auch nach dem Vortrag der Kläger nicht immer eingehalten. Allerdings betrifft dies überwiegend kurze Querverbindungen, im Wesentlichen wird die Mindestanforderung mit 5 m eingehalten. Weiter werden Straßenbreiten unter 7 m nur bei Weglängen unter 100 m empfohlen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass eine Sackgassensituation nicht vorliegt, sondern das Grundstück über mehrere Wegekombinationen dieser Qualität angefahren werden kann. Beim Ortstermin konnte das Gericht das klägerische Grundstück mit dem Dienstwagen problemlos anfahren. Während der etwa einstündigen mündlichen Verhandlung war ein relevanter Kraftfahrzeugverkehr nicht zu bemerken. Berücksichtigt man zusätzlich, dass ein Wohnbauvorhaben in der Regel täglich zu etwa 6-8 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen der Bewohner bzw. von Dienstleistern führt, ist leicht erkennbar, dass die vorhandenen Wege der Stegesiedlung den zusätzlichen Verkehr unproblematisch aufnehmen werden (so auch Gutachten Beckmann, Seite 15). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen Bebauungsplan aufstellen möchte und im Rahmen dessen ein Verkehrskonzept erstellen will. Ein derartiges Verkehrskonzept könnte durch Zufahrtsbeschränkungen, Halteverbote oder ein Einbahnstraßensystemen die Situation auch bei weiteren Bauvorhaben – die hier nicht zu beurteilen sind – in den Griff bekommen. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Erschließung erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens gesichert sein muss (OVG Greifswald, Urteil vom 14. Juni 2016 – 3 L 177/06 -). Eine Beleuchtung der Wege ist – wenn auch unzureichend – bereits vorhanden. Hier ist zu berücksichtigen, dass es, anders als im Erschließungsbeitragsrecht, nicht auf ein bestimmtes Ausbauprogramm (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 2, § 242 Abs. 1, 9 BauGB) ankommt. Die übrigen Medien liegen an, das Abwasser kann mit Einverständnis der Berliner Wasserwerke im Rahmen einer Grubenentleerung entsorgt werden. Die Erschließung ist daher – wenn auch auf unterstem Niveau – insgesamt als gerade noch gesichert anzusehen. Die Anforderungen gemäß § 67 a.F./ § 66 BauO Berlin n. F. (bautechnische Nachweise) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, § 64 Satz 3 a. F./§ 63 Satz 2 n. F. BauO Bln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in einer ehemaligen Kleingartenkolonie, der sogenannten Stegesiedlung in Berlin-Niederschönhausen. Die Stegesiedlung liegt zwischen der S-Bahn Linie im Südwesten und dem sowjetischen Ehrenmal und dem Volkspark Schönholzer Heide im Nordosten. Die Stegesiedlung wird über die Germanenstraße/Straße vor Schönholz, über die auch eine Buslinie verkehrt, erschlossen. Die Wege innerhalb der Stegesiedlung befinden sich im Privateigentum, sind aber öffentlich gewidmet. Die Wege sind teilweise mit Asphaltrecycling befestigt und zum Teil unbefestigt. Unterhalten werden sie vom Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks. Dieses beabsichtigt die Hauptzufahrtswege Vereinssteg, Mittelsteg, Kurzsteg und Genossenschaftssteg mit einer Tragdeckschicht zu befestigen und somit die Befahrbarkeit für Sonderfahrzeuge zu gewährleisten. Das klägerische Grundstück ist von der Straße vor Schönholz entweder über den Vereinssteg mit einer Breite von ca. 3 m oder über den Waldsteg mit einer Breite von ca. 5 m und den Neuen Steg mit einer Breite von ca. 3 m bzw. den Genossenschaftssteg mit einer Breite von ca. 11,5 m und den Kreuzsteg mit einer Breite von - Beklagter: 3,5 m, Kläger: 4,4 m - zu erreichen. Der Mittelsteg selbst hat im Bereich des klägerischen Grundstücks einer Breite von ca. 9 m und reduziert sich im weiteren Verlauf auf ca. 5 m. Seitens der Berliner Stadtreinigung liegt eine Standplatzbestätigung vom 24. Juni 2016 vor. Die Wasserversorgung erfolgt durch einen auf dem Grundstück vorhandenen Trinkwasseranschluss. Die Frischwasserleitungen befinden sich im Eigentum der Eigentümergemeinschaft Wasserversorgung Heideland, deren Mitglieder die Kläger seit dem 17. Oktober 2015 sind. Die Berliner Wasserbetriebe sind mit einer Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers mittels einer Sammelgrube einverstanden. Es besteht weiter ein Leitungsplan der Firma Vattenfall vom 30. Juli 2015 sowie ein geänderter Plan der Firma QFM Fernmelde-und Elektromontage GmbH vom 19. Februar 2016 hinsichtlich der Stromversorgung. Weiter ist im Mittelsteg eine Gasleitung gemäß dem Plan der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg von 22. Mai 2015 vorhanden. Am 17. Dezember 2015 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines 2-geschossigen Einfamilienhauses mit Carport im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das Einfamilienhaus soll eine Geschossfläche von 184,83 m² und der Carport eine Grundfläche von 25,93 m² aufweisen. Nach Anhörung lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin den Bauantrag mit Bescheid vom 15. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, das Vorhaben füge sich ein. Jedoch werde sei die erforderliche Erschließung nicht gesichert. Die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen seien deutlich unterdimensioniert und ermöglichten nicht einen Begegnungsverkehr zwischen Lkw und Pkw. Die vorhandene Länge der Wohnwege Vereinssteg und Neuer Steg von mehr als 100 m übersteige die rechtlich zulässige Länge für Mischverkehrsflächen. Eine ausreichende Ableitung des Oberflächenwassers auf den öffentlich gewidmeten Straßen sei nicht gesichert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung zurück. Hierzu holte das Bezirksamt ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. Beckmann vom 23. März 2017 ein, auf das wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des in diesem Gutachten vorhandenen Kartenmaterials, Bezug genommen wird. Mit der am 5. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend das Grundstück sei ausreichend erschlossen. Gemäß dem Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Beckmann sei das Grundstück durch Rettungs- und Polizeifahrzeuge ebenso erreichbar wie durch Versorgungsfahrzeuge der Berliner Stadtreinigung und der Berliner Wasserbetriebe. Zwar könne es in bestimmten Situationen bzw. zu bestimmten Tageszeiten zu Verzögerungen des Verkehrsflusses kommen. Eine mögliche Überlastung mit Kraftfahrzeugen an Feiertagen usw. hindere die Annahme der ausreichenden Erschließung jedoch nicht. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zu verpflichten, den Klägern die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem klägerischen Grundstück M... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er beabsichtige die Aufstellung eines Bebauungsplans für das hier fragliche Gebiet. Dies solle die Bereinigung der Straßensituation gegebenenfalls mit Aufkäufen und Enteignungen ermöglichen. Dazu werde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, die klären solle, wie viel Verkehr tatsächlich besteht, und Empfehlungen für ein Verkehrskonzept geben solle. Dieses solle Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses werden. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Halbhefter) und das schon erwähnte Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Beckmann vom 23. März 2017 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.