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13 K 196.16

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch in Berlin muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Für Berlin ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn auf der Planurkunde der Bezirksbürgermeister und der Stadtrat als Berichterstatter zeitlich nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und vor der Verkündung schriftlich bestätigen, dass das Bezirksamt an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Rechtsverordnung festgesetzt hat.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in Berlin muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Für Berlin ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn auf der Planurkunde der Bezirksbürgermeister und der Stadtrat als Berichterstatter zeitlich nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und vor der Verkündung schriftlich bestätigen, dass das Bezirksamt an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Rechtsverordnung festgesetzt hat.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Zulässigkeit der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1400 m² der Art der Nutzung nach gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4, § 74 Abs 1, § 65 S. 1 Nr. 1 BauO Berlin a.F. i.V.m. § 89 S. 2 BauO Berlin n. F., §§ 29, 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-11 a vom 8. März 2011 (GVBl. S. 88), der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Bei dem beantragten Lebensmittelmarkt handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3 BauNVO, da die Geschossfläche 1200 m² überschreitet und Anhaltspunkte dafür, dass negative Auswirkungen gemäß S. 2 der Vorschrift nicht vorliegen, nicht bestehen (Satz 4 der Vorschrift). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht unwirksam. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verkündungsmangel gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 5 AGBauGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. November 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 578). Bei einem derartigen Fehler würde es sich um einen sogenannten Ewigkeitsmangel handeln. Denn das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung der Rechtsnorm. Sie verlangt, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 51/15.NE – juris Rn. 23). Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgt die Bekanntgabe des Bebauungsplans als Rechtsnorm in Form der Ersatzverkündung. Es ist grundsätzlich ein 2-stufiges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. in Berlin der Rechtsverordnung und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht, welches regelmäßig an die Stelle des Abdrucks des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder in einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung tritt (OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2018 – 7 D 26/15. NE – juris Rn. 52). Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht (OVG Münster a.a.O. Rn. 54). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates bzw. in Berlin der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15. NE – juris Rn. 29; vgl. auch § 2 Abs. 3 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht – Bekanntmachungsverordnung - vom 26. August 1999, Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 516: „Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt …und ordnet die Bekanntmachung an“). Diese Grundsätze gelten auch im Land Berlin, wo der Bebauungsplan als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 6 Abs. 5 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999, § 6 Abs. 3 AGBauGB n.F.). Die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung ist auch für Rechtsverordnungen unabdingbar. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt die Prüfung, ob die zu verkündende Fassung einer Rechtsverordnung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (VG Berlin, Urteil vom 19. April 2018 – VG 19 K 341.13 – Seite 10 des amtlichen Abdrucks). Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts (OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15. NE – juris Rn. 31). Für das Berliner Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Urkunde geschaffen wird, auf welcher der Bezirksbürgermeister und der Stadtrat als Berichterstatter zeitlich nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und vor der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich bestätigen, dass das Bezirksamt an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Rechtsverordnung festgesetzt habe (ähnlich für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG Münster a.a.O. Rn. 33). Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Termin ist es bei den Berliner Bezirksämtern üblich und durch ein „Handbuch“ des Senats den Vermessungsämtern auch vorgegeben, dass das Vermessungsamt lediglich ein Original-Plandokument herstellt. Auf diesem wird dann rechts unten die Auslegung vermerkt sowie das Beschlussdatum des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung, hier der 26. Mai 2010. Letzteres unterschreibt der Leiter des Stadtplanungsamtes. Allein diese Unterlage – von der es lediglich ein einziges Exemplar gibt, welches die vorgenannten Daten und Unterschriften trägt – liegt nach Angaben des Beklagten bei den Beschlussfassungen des Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts vor. Hierfür sprechen auch die Vorlage des Bezirksamts an die Bezirksverordnetenversammlung vom 28. Januar 2011, in der es heißt, dass der Originalplan während der BVV-Sitzung ausliegt (Bebauungsplan-Verfahrensakte S. 398; aufgrund geringfügiger Änderungen infolge des Anzeigeverfahrens wurde der Bebauungsplan erneut beschlossen) und die Bezirksamtsvorlage 042/11 für die Sitzung des Bezirksamts vom 8. März 2011, in der in der es heißt, dass der Bebauungsplan vom 26. Mai 2010 und die dazugehörige Begründung in der Sitzung zur Beschlussfassung durch das Bezirksamt vorliegen (Bebauungsplan-Verfahrensakte S. 443). Die Ausfertigung, also die Erklärung, dass der zu verkündende Originalplan auch während den Beschlussfassungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamt vorgelegen hat und beschlossen wurde, stellt der gleichfalls rechts unten auf dem Originalplan zu findende, von Bezirksbürgermeister und Stadtrat unterschriebene Vermerk, dass der Bebauungsplan an einem bestimmten Tag vom Bezirksamt festgesetzt worden ist, dar. Hier ist dies der Tag der Bezirksamtssitzung vom 8. März 2011. Nach Angaben des Beklagten im Termin ist es regelmäßig so, dass der Bezirksbürgermeister und der Stadtrat diese Unterschrift im Termin selbst leisten. Mit diesem Procedere ist ausreichend sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung übereinstimmen. Aufgrund der hohen Bedeutung, die Bebauungspläne für die Gestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums haben, und der schwerwiegenden Folgen (Ewigkeitsfehler), die Fehler in diesem Bereich haben können, wäre es jedoch wünschenswert, wenn der Senat im Rahmen einer AV zu § 6 Abs. 3 AGBauGB n. F. dieses Procedere für alle Bezirke klar und deutlich festgelegt (vgl. § 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht – Bekanntmachungsverordnung - vom 26. August 1999, Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 516). Die Vorschriften in § 36 Abs. 2 c BezVG und in § 1 Abs. 1 der im Termin vom Beklagten überreichten Geschäftsordnung für das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 13. November 2006 treffen außer der Festlegung der Zuständigkeit des Bezirksamts als Kollegialorgan für die Festsetzung von Bebauungsplänen keine näheren Regelungen. Von dem hier in Rede stehenden Verkündungsmangel – dass also nicht das, was objektiv von der Bezirksverordnetenversammlung und dem Bezirksamt beschlossen wurde, auch tatsächlich (ersatz-)verkündet wurde, ist der Fehler im Abwägungsvorgang abzugrenzen, der dadurch entstehen kann, dass in der Begründung zum Bebauungsplan eine andere Regelung begründet wird als objektiv beschlossen wird, dass also der Wille des Satzungsgebers den Festsetzungen nicht entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 ). Abgesehen davon, dass ein derartiger Fehler mangels rechtzeitiger Rüge der Klägerin bei der vorliegenden Inzidentkontrolle nicht mehr vorgebracht werden kann, liegt eine Differenz zwischen dem sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden Willen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts und der objektiv beschlossenen Fassung nicht vor. Die Begründungen enthalten jeweils Ausführungen, die der objektiv beschlossenen Differenzierung hinsichtlich der Geschosszahl im vorderen und den hinteren Baufenstern entsprechen (Bebauungsplan-Verfahrensakte Seite 313, Seite 340 R, Seite 379 R). Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil er § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht genügt, wie die Klägerin meint. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gegen dieses Gebot verstößt ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Daher ist ein Bebauungsplan unwirksam, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden. Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer Festsetzung zu verhindern, ist indes regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen. Insbesondere Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben an ihnen zu messen ist und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Dabei können und müssen unter Umständen auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – Seite 5 des amtlichen Abdrucks, Rn. 10, mit weiteren Nachweis). Die Klägerin verfügt über eine bestandskräftige Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt und eine weitere Baugenehmigung für einen Drogeriemarkt, deren Gültigkeit nunmehr bis zum 22. Mai 2021 verlängert worden ist. Der Drogeriemarkt ist allerdings noch nicht errichtet. Dem Plangeber ist es auch in dieser Situation jedoch unbenommen, seine städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für die künftige Entwicklung des Gebietes verbindlich werden zu lassen. Ein Drogeriemarkt an der hier genehmigten Stelle im hinteren dreigeschossigen Baufenster widerspricht dem Charakter des allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich nicht. Ausweislich der Begründung (Seite 13) dominierten im Zeitpunkt der Festsetzung bis auf den vorhandenen Lebensmittelmarkt Brachflächen. Zur städtebaulichen Ordnung dieser Situation wollte der Plangeber an der Einbecker Straße eine Blockrandschließung vornehmen, was am ehesten mit einer Wohnbebauung zu realisieren sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Im hier streitigen hinteren Bereich räumt der Plangeber ein, dass ein konkretes Bauvorhaben, mit dem die Wohnnutzung realisiert werden kann, nicht in Rede steht. In Bezug auf die Wohnbebauung handele sich lediglich um eine Angebotsplanung. Der vorhandene Einzelhandel genieße Bestandsschutz. Eine Nutzungsgliederung an dieser Stelle widerspräche jedoch der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets. Mittels der festgesetzten GFZ von 0,4 und der Festsetzung eines Baufensters mit Baugrenzen werde ein breiter Spielraum für die Anordnung von Baukörpern eröffnet (Seite 15-17 der Begründung). Die getroffenen Regelungen zur Bauweise und zur GFZ lassen unterschiedliche Varianten der Realisierung von Wohnen und Einzelhandel an dem Standort zu. Auf diese Weise entschärft der Plangeber die Überplanung der genehmigten Einzelhandelsnutzung mit einem allgemeinen Wohngebiet. Der Wunsch des Bezirks, die Entwicklung zu einem Einzelhandelsstandort mit großflächigen Einrichtungen zu verhindern, hält sich im Rahmen der Befugnis der Gemeinden ihre städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 – juris Rn 11) zu verfolgen. Mittlerweile entspricht die Festsetzung von Wohngebieten auch einem dringenden wohnungspolitischen Interesse im Land Berlin. Dass bei einer Konfliktlage zwischen Eigentümerinteressen und den vom Bezirk als zuständigem Plangeber formulierten städtebaulichen Interessen der Bebauungsplan womöglich längere Zeit nicht vollzogen wird, wird vom Gesetzgeber wie ausgeführt in gewissen Umfang in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Klägerin meint, die Lösung des Immissionskonflikts zwischen Kundenverkehr, Belieferung und Betriebsgeräuschen des bestehenden Lebensmittelmarktes und der Wohnnutzung sei unzulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Das erklärte Planungsziel des Beklagten war jedoch gerade nicht den bestehenden Betrieb planungsrechtlich abzusichern (vergleiche zu einem solchen Fall OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 KN 6.15 – juris Rn. 38). Vielmehr wollte die Gemeinde die weitere Entwicklung des Bereichs zu einem großflächigen Einzelhandelsstandort verhindern und den Wohnungsbau fördern. Das Abwägungsergebnis - worauf es hier allein ankommt – ist aber nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Mangel im Abwägungsvorgang damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 – juris Rn. 22). Das Ergebnis der Abwägung muss vielmehr schlechthin unhaltbar sein, um auch ohne fristgemäße Rüge eine Unwirksamkeit begründen zu können (OVG Münster, Urteil vom 16. September 2016 – 2 D 46/14. NE – Rn. 79). Ein schlechthin unhaltbares Ergebnis liegt aber erst dann vor, wenn die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind, d. h. wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, a.a.O. Rn. 22). Dabei ist die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenskonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321.15 – juris Rn. 47 mit weiterem Nachweis). Ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis in diesem Sinne liegt hier aber nicht vor. Es trifft wahrscheinlich zu, dass die bestehende Anlieferungskonzeption des Lebensmittelmarktes und die genehmigten Parkplätze des Lebensmittelmarktes und des Drogeriefachmarktes in Teilbereichen zur Überschreitung der für Wohnen zulässigen Immissionswerte auf der Rückseite der an der nördlichen Seite der Einbecker Straße vorgesehenen viergeschossigen Bebauung führen. Der Bebauungsplan sieht für das hintere Baufenster jedoch keine eingeschossige Bebauung vor, sondern eine dreigeschossige Bebauung. Damit ergibt sich die Möglichkeit, die Kundenparkplätze in eine Tiefgarage für einen größeren Komplex zu integrieren. Auch für die Anlieferung können vertretbare Lösungen gefunden werden, insbesondere können im Bereich der Zufahrt für die Anlieferung an der Einbecker Straße im Allgemeinen Wohngebiet zulässige sonstige Nutzungen konzentriert werden. Dass damit die geplante Wohnnutzung letztlich nur im Einvernehmen mit der Klägerin realisiert werden kann, steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans wie ausgeführt nicht entgegen. Dass entgegen § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 in der Bekanntmachung nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die zu dem Bebauungsplan gehörende Begründung eingesehen werden könne, sondern nur darauf, dass der Plan eingesehen werden könne, führt ebenfalls nicht zu einem Verkündungsmangel. Die „Anstoßfunktion“ der Verkündung für die Wahrung der Rügefristen ist auch gewahrt, wenn lediglich darauf hingewiesen wird, dass und wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB und § 6 Abs. 3 S. 3 AGBauGB n.F. Dass am Ort der Einsicht unter anderem auch die Begründung zur Einsicht bereitzuhalten ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Neufassung in § 6 Abs. 3 AG BauGB n.F., in der auf das Erfordernis in der Bekanntmachung auch auf die Begründung zu verweisen, verzichtet worden ist, als Klarstellung dar (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2202, Einzelbegründung, Seite 8). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war in Bezug auf die Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück E...straße 57-59 in Berlin-Friedrichsfelde einen Lebensmittel-Discount-Markt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-11 a vom 8. März 2011 (GVBl. S. 88), der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Einbecker Straße 53 bis 63 und hat insgesamt eine Größe von ca. 1,8 ha. Das Plangebiet beginnt an der Einbecker Straße im Süden, umfasst aber nicht mehr die Straße Alt-Friedrichsfelde im Norden. Bei der Straße Alt-Friedrichsfelde handelt es sich um eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße mit 3 Verkehrsspuren in jeder Richtung. Der streitgegenständliche Lebensmittelmarkt selbst ist 70 m von der Einbecker Straße zurückgesetzt, davor befindet sich eine Stellplatzanlage mit ca. 80 Plätzen. Die Zufahrt erfolgt über die Einbecker Straße. Auf der nördlichen Seite beträgt der Abstand des Marktes von der rückwärtigen Kante der sechsgeschossigen Blockrandbebauung mit Wohnhäusern an der Straße Alt-Friedrichsfelde etwa 25 Meter. Östlich des Plangebiets beginnt die Großsiedlung Friedrichsfelde mit acht- bzw. elfgeschossiger Zeilenbebauung. Diese wird durch eine Stichstraße von der Einbeckerstraße her erschlossen. Die teilweise sehr tiefen Grundstücke an der Einbeckerstraße sind derzeit ungeordnet mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, das Grundstück E... mit einem straßenseitigen eingeschossigen Wohnhaus mit Satteldach und einer Remise, dahinter befindet sich ein weiteres eingeschossiges Wohngebäude. Zuvor unterlagen die Grundstücke altlastenverdächtiger gewerblicher Nutzung. An der südlichen Straßenseite der Einbeckerstraße (außerhalb des Plangebiets) befinden sich Wohnblöcke der zwanziger Jahre. Westlich des Plangebiets befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Der Flächennutzungsplan vom 12. November 2009 stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemischte Baufläche M 2 (mittlere Nutzungsintensität und -dichte, vorwiegend Mischgebietscharakter) dar. Der auf dem Vorhabengrundstück betriebene Verbrauchermarkt wurde mit Baugenehmigung vom 23. März 2001 mit einer Verkaufsfläche von 795 m² und 1223,49 m² Bruttogeschossfläche genehmigt. Bei der Verkaufsfläche wurde der Vorkassenbereich von 106,50 m² und der Windfang von 10,36 m² nicht mitberechnet. Unter Einbeziehung dieser Flächen ergibt sich eine Verkaufsfläche von 911,86 m². Am 14. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Frage, ob die Erweiterung des Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1400 m² unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 13. März 2015 lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin den beantragten Bauvorbescheid ab. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, der beantragte Lebensmittelmarkt überschreite mit 1400 m² Verkaufsfläche die Schwelle zur Großflächigkeit erheblich. Es handelte sich damit um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016, zugestellt am 23. Juni 2011, mit der Begründung zurück, das geplante Vorhaben widerspreche dem bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept. Mit der am 22. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Vorhaben füge sich der Art der Nutzung nach ein. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Der Bebauungsplan leide an einem Bekanntmachungsmangel, da die Variante der Planurkunde, die öffentlich bekannt gemacht worden sei, nicht Gegenstand der Beschlussfassungen durch die BVV und das Bezirksamt gewesen sei. Auf der Homepage des Landes Berlin finde sich eine Variante – die Variante 1 –, nach der im straßenseitigen Baufenster 4 und in den rückwärtig gelegenen Baufenstern 3 Vollgeschosse zulässig sein. Ausgelegt worden sei offensichtlich diese Variante 1 (Bl. 313 der Bebauungsplan-Verfahrensakte). Auch dem Anzeigeverfahren gegenüber der Senatsverwaltung habe offensichtlich die Variante 1 zugrunde gelegen. Bei der Vorbereitung der Beschlussfassung des Bezirksamts habe jedoch offensichtlich ein Bebauungsplanentwurf, der eine einheitliche 3-Geschossigkeit vorgesehen habe, vorgelegen (Bebauungsplan-Verfahrensakte Bl. 447). Dieselbe Variante 2 finde sich hinter der Vorlage zur Mitteilung der erfolgten Festsetzung an das Bezirksamt. Dasselbe (Variante 2) ergebe sich aus der Vorlage des Bezirksamts für die Bezirksverordnetenversammlung (Bebauungsplan-Verfahrensakte Bl. 353). Diese Unterlagen ließen nur den Schluss zu, dass den Beschlussfassungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts nicht die Variante 1 zugrunde gelegen habe, sondern die nicht bekannt gemachte Variante 2. Auch sei in der Bekanntmachung entgegen § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 nicht darauf hingewiesen worden, dass die zu dem Bebauungsplan gehörende Begründung eingesehen werden könne. Im Übrigen sei der Bebauungsplan nicht erforderlich. Er entbehre der Vollzugsfähigkeit, da die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet in dauerhaftem Widerspruch zu der tatsächlich vorhandenen und weiterbetriebenen Nutzung großflächiger Lebensmittel-Einzelhandel stehe. Die Klägerin habe des Weiteren eine Genehmigung für die Errichtung eines Drogeriemarkts vom 22. Mai 2014 erhalten, die bis zum 22. Mai 2018 und nunmehr bis zum 22. Mai 2021 verlängert worden sei. Von dieser Genehmigung werde die Klägerin Gebrauch machen, wenn die Erweiterung des Lebensmittelmarktes nicht möglich sein sollte. Damit sei in den nächsten 20 Jahren die Verwirklichung der Planung ausgeschlossen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Eine Lösung des Konflikts zwischen den durch den Kundenverkehr, die Belieferung und die Betriebsgeräusche des bestehenden Lebensmittelmarktes ausgelösten Immissionen und der Wohnnutzung könne nicht etwa in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die Baufenster lägen in so geringer Entfernung zueinander, dass die Errichtung möglicher Lärmschutzmaßnahmen ausgeschlossen sei. Infolge der sich daraus ergebenden Nichtigkeit des Bebauungsplanes sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Bei der hier gegebenen Gemengelage stelle der Bestandsmarkt sein eigenes Vorbild dar, sodass er sich in die nähere Umgebung einfüge. Das Gebot der Rücksichtnahme und schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht Gegenstand der hier gestellten Vorbescheidsanfrage. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihr den mit Antrag vom 14. Januar 2015 beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Lidl-Filiale auf dem Grundstück Einbecker Straße 59 in Berlin-Friedrichsfelde zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, dass in der Bezirksamtssitzung vom 8. März 2011 das Original des Plandokuments vorgelegen habe. Warum in den Verwaltungsvorgängen versehentlich die Kopie einer früheren Entwurfsfassung beigeheftet worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auch beim Anzeigeverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung habe die später vom Bezirksamt beschlossene korrekte Fassung des Bebauungsplans vorgelegen. Von dem Plandokument existiere grundsätzlich nur ein Originalexemplar. Dieses trage neben den Daten und Unterschriften zur Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans sowie der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung rechts unten unter dem Datum der abschließenden Beschlussfassung des Bezirksamts vom 8. März 2011 die dazugehörenden Unterschriften der damaligen Bezirksbürgermeisterin E... und des damaligen Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung G.... Mit Beschluss vom 25. August 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Bebauungsplan-Verfahrensakte und 2 Hefter), einer vom Vermessungsamt angefertigten Originalabzeichnung des Bebauungsplans sowie die beigezogene Gerichtskate VG 13 K 156.10 nebst Beiakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.