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Urteil

13 K 721.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0830.VG13K721.17.00
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Leitsätze
1. Im Bereich des § 34 BauGB ist keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Gebot des Einfügens möglich.(Rn.14) 2. Es ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst, wobei die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.16) 3. Für die Feststellung einer faktischen (hinteren) Baugrenze in der näheren Umgebung müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen.(Rn.20) 4. Zu den im Rahmen des „Einfügens“ relevanten Maßbestimmungsfaktoren zählt bei „offener Bebauung“ auch das Verhältnis der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zur Freifläche.(Rn.24) 5. Die offene Bauweise im Inneren eines Blocks lebt hinter einer faktischen Baugrenze bei geschlossener Blockrandbebauung wieder auf.(Rn.25) 6. Im Hinblick auf den Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB sind die von außen wahrnehmbaren Maße und Verhältnisse der Gebäude und nicht die Rechtsverhältnisse der Grundstücke entscheidend.(Rn.27) 7. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Das Vorhaben darf jedoch die vorhandene Situation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtern, stören oder belasten.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich des § 34 BauGB ist keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Gebot des Einfügens möglich.(Rn.14) 2. Es ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst, wobei die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.16) 3. Für die Feststellung einer faktischen (hinteren) Baugrenze in der näheren Umgebung müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen.(Rn.20) 4. Zu den im Rahmen des „Einfügens“ relevanten Maßbestimmungsfaktoren zählt bei „offener Bebauung“ auch das Verhältnis der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zur Freifläche.(Rn.24) 5. Die offene Bauweise im Inneren eines Blocks lebt hinter einer faktischen Baugrenze bei geschlossener Blockrandbebauung wieder auf.(Rn.25) 6. Im Hinblick auf den Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB sind die von außen wahrnehmbaren Maße und Verhältnisse der Gebäude und nicht die Rechtsverhältnisse der Grundstücke entscheidend.(Rn.27) 7. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Das Vorhaben darf jedoch die vorhandene Situation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtern, stören oder belasten.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage zu, denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 75 BauO Bln ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Vorliegend hat der Kläger nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Wohnhauses hinsichtlich seiner Größe und Lage gefragt. Beurteilungsgrundlage hierfür ist §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 BGB, denn das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich hinsichtlich des Verhältnisses des Baukörpers zur umgebenden Freifläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Alt. 4 BauGB in die nähere Umgebung ein. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Gebot des Einfügens ist im Bereich des § 34 BauGB nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1979 – IV C 23.76 – juris Rn. 19). 1. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist der südliche Teil des Baublocks zwischen der äußeren R...Straße im Westen und Süden, der K...Straße im Norden und dem R...Park im Osten. Sie endet nördlich an dem 11-geschossigen Wohngebäude an der Stichstraße zum Klägergrundstück. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 33). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7). Für die Kriterien der überbauten Grundstücksfläche und der Bauweise ist die maßstabsbildende nähere Umgebung wegen der geringeren wechselseitigen Auswirkungen im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 39). Entscheidend ist jedoch die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (BVerwG, a.a.O., Rn. 8 f.). Hieran gemessen zählt zur näheren Umgebung der südliche Teil des an der R...Straße gelegenen Baublocks, in dessen Innenbereich sich das Vorhabengrundstück befindet. Die Grenze zur ferneren Umgebung des Vorhabengrundstücks ist nördlich der östlichen Stichstraße in den Baublock zu ziehen, denn der nördlich anliegende 11-geschossige Wohnblock verhindert die Sichtbeziehungen des Grundstücks zum nördlichen Teil des Baublocks, prägt aber selbst noch das klägerische Grundstück. Die im südlichen Teil des Baublocks befindlichen Grundstücke sind hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche aufgrund der wechselseitigen Sichtbeziehungen in besonderer Weise aufeinander bezogen. Die Situation des Vorhabengrundstücks wird unmittelbar durch das Verhältnis zwischen der überbauten Grundstücksfläche und den Baukörpern der betreffenden Grundstücke geprägt. Selbst wenn man jedoch den hinter dem trennenden 11-geschossigen Baublock befindlichen nördlichen Teil des Baublocks ebenfalls zur näheren Umgebung zählen wollte, weil man trotz Einschränkung der Sichtbeziehung des Vorhabengrundstücks zu diesem eine wechselseitige Beeinflussung selbst über das den optischen Zusammenhang unterbrechende Hindernis hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 13) nicht ausschließen kann, ergäbe sich daraus für die folgenden Feststellungen kein Unterschied. Die westlich der äußeren R...-Straße und östlich der F...Straße gelegene Bebauung sowie die Bebauung nördlich der K...Straße kann jedenfalls in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche, insbesondere hinsichtlich der Anordnung der Baukörper auf dem Grundstück, nicht als maßstabsbildende nähere Umgebung für das Vorhabengrundstück angesehen werden. Diese Bebauung ist aus der Perspektive des Vorhabengrundstücks nicht nur optisch nicht wahrnehmbar, sondern weist eine gänzlich andersartige Bebauungsstruktur auf, welche mit der Blockrandbebauung rund um das Vorhabengrundstück nicht vergleichbar ist. Die dortige Bebauung kann daher nicht als maßstabsbildend herangezogen werden. Die Bebauung östlich des R...-Parks bis zur M...straße ist der Bebauung im Baublock des Vorhabengrundstücks sehr ähnlich, kann jedoch aufgrund der insbesondere optisch trennenden Wirkung des an seiner schmalsten Stelle mehr als 100 Meter breiten R...Parks hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht mehr prägend auf das Vorhabengrundstück einwirken oder von diesem beeinflusst werden. Den schmalen Streifen zwischen S... Straße und R...Straße kann man nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht mehr zur maßgebenden näheren Umgebung zählen, weil der Streifen mit den Parkplätzen und dem als Eckbebauung zur S... Straße orientierten U-förmigen Wohngebäude auf dem Grundstück R...Straße 90-98 eine gänzlich andere Bebauungsstruktur aufweist. Das U-förmige Wohngebäude steht mit seiner Orientierung um einen engen Hof herum in deutlichem Gegensatz zu der mit großzügigen Freiflächen im Blockinneren versehenen Wohnbebauung im hier maßgeblichen Baublock. 2. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich nach der Art der Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebende nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, es überschreitet insbesondere keine faktische hintere Baugrenze. Die geplante Wohnnutzung und die offene Bauweise entsprechen der Bestandsbebauung des Klägergrundstücks. Für die Feststellung einer faktischen (hinteren) Baugrenze in der näheren Umgebung müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen, d.h. die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 B 3.17 – juris Rn. 30). Ursprünglich war der Bebauung in dem Block des komplexen Wohnungsbaus eine klar definierte faktische hintere Baugrenze zu entnehmen: Die straßenseitige 11-geschossige Wohnbebauung ist nach allen Seiten des Baublocks als Riegel errichtet; sie erreicht eine Bebauungstiefe von 17 bis 19 Metern und umfasst eine stark begrünte, weitläufige Fläche im Blockinneren. Daneben gibt es noch die beiden an der östlichen Stichstraße im Blockinneren gelegenen niedrigen 3-geschossigen Gebäude, welche ursprünglich ausschließlich für soziale Zwecke genutzt wurden. Auch die Rückseiten dieser Gebäude bildeten eine faktische hintere Baugrenze, erstreckten sie sich doch zu einer gänzlich unbebauten grünen Freifläche auf dem jeweiligen Grundstück. Mit der durch den Beklagten genehmigten Errichtung des 75 Meter langen Seitenflügels auf dem Klägergrundstück ist die hintere faktische Baugrenze jedoch an die südwestliche Grundstücksgrenze verlagert worden. Der Seitenflügel endet dort etwa 90 Meter zur Erschließungsstraße entfernt. Das streitgegenständliche Neubauvorhaben des Klägers würde sich damit in jedem Fall zwischen der faktischen vorderen sowie hinteren Baugrenze befinden und folglich im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die in der näheren Umgebung überbaut ist, einfügen. Der von dem Beklagten genehmigte Seitenflügel darf dabei – anders als der Beklagte meint - auch nicht als Fremdkörper bei der Betrachtung der näheren Umgebung außer Acht gelassen werden. Zwar muss zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Eigenart der näheren Umgebung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 30). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche darf beispielsweise eine Bebauung, die nach ihrem Erscheinungsbild und der tatsächlichen Situation keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung des hier maßgeblich südlichen Baublocks hat und vom Betrachter nur am Rande wahrgenommen wird, keine Berücksichtigung finden. Unberücksichtigt bleiben ferner bauliche Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der Bebauung in der näheren Umgebung herausfallen, weil sie zu dieser in auffälligem Kontrast stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris; Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 – juris). Dies trifft jedoch auf den Seitenflügel nicht zu. Hinsichtlich der Nutzungsart Wohnen, seiner Ausdehnung und Höhe orientiert er sich an dem Bestandsbau auf dem Klägergrundstück. Er ist also weder nach seiner – äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig, noch im Hinblick auf die Gestaltung des Baukörpers. Das 75 Meter lange, 3-geschossige Gebäude hat auch ein nicht zu übersehendes Gewicht in der näheren Umgebung, das nicht vernachlässigt werden kann. 3. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich jedoch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauGB) wegen des Verhältnisses der Bebauung zur umgebenden Freifläche nicht in die maßstabsgebende nähere Umgebung ein. Zu den im Rahmen des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Maßbestimmungsfaktoren zählt das Bundesverwaltungsgericht bei „offener Bebauung“ zusätzlich zu den Faktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe auch das Verhältnis der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zur Freifläche (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris Rn. 11 m.w.N.). Hier zeichnet sich die maßgebende nähere Umgebung durch ein äußerst großzügiges Verhältnis zwischen der Grundfläche der Gebäude und der umgebenden Freifläche aus. Die hohe Blockrandbebauung an der R...Straße erfolgte zwar in geschlossener Bauweise, die Bauten der sozialen Infrastruktur an der Stichstraße in dem intensiv begrünten Blockinnenhof stellen jedoch eine „offene Bebauung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, so dass es auf das Verhältnis zu den Freiflächen ankommt. Die beiden 3-geschossigen Bestandsgebäude sind zwar aneinandergebaut. Im rückwärtigen Bereich ist der Seitenflügel hinter der Baugrenze, welche die Bestandsgebäude bilden, jedoch in offener Bauweise errichtet, hält er doch die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück R...-Straße 50/50a ein. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist anerkannt, dass die offene Bauweise im Inneren eines Blocks hinter einer faktischen Baugrenze auch bei geschlossener Blockrandbebauung wieder auflebt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 45). Bis zur Errichtung des Seitenflügels auf dem Klägergrundstück befand sich zwischen der 3-geschossigen Bebauung an der Stichstraße und der südlichen 11-geschossigen Blockrandbebauung eine begrünte Freifläche von nahezu 120 Metern Tiefe und 200 Metern Breite. Der Seitenflügel unterteilt diese nun zwar in einen östlichen und einen westlichen Teil, wobei der östliche Teil, welcher das Grundstück des Klägers umfasst, bereits deutlich kleiner ist. Gleichwohl zeichnet sich das Blockinnere weiterhin durch eine großzügige Freifläche im Verhältnis zur Grundfläche der Gebäude aus. Die 3-geschossige Bebauung im Blockinneren stellt sich bisher offen dar und lässt nach allen Seiten hin Raum für Bäume und Sträucher. Mit der Realisierung des Bauvorhabens würde das klägerische Grundstück von allen vier Seiten von Bebauung umfasst werden und damit einen Hof im Hof der umgebenden 11-geschossigen Wohngebäude abbilden. Die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen würden zwar eingehalten; eine solche Überbauung des Grundstücks ist aber gänzlich beispiellos in der näheren Umgebung. Der östliche Teil des großzügigen Innenhofs würde derart eng bebaut, dass die wenigen verbleibenden Freiflächen die hohe Umgebungsbebauung dort nicht mehr aufwiegen könnten. Das ursprüngliche Konzept des sozialistischen Wohnkomplexes, die Wohngebäude v.a. aus wirtschaftlichen Gründen in die Höhe zu bauen, dafür aber großzügige Gartenflächen zur Erholung und Platz für die benötigte (soziale) Infrastruktur im Blockinneren zu bewahren (vgl. die 16 Grundsätze des Städtebaus der DDR vom 27. Juli 1950), würde durch die Genehmigung des klägerischen Bauvorhabens verworfen. Soweit der Kläger anführt, dass benachbarte Grundstücke eine deutlich höhere Grundflächenzahl aufwiesen als die seines Grundstücks nach Realisierung des Bauvorhabens, verkennt er den Maßstab im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die von außen wahrnehmbaren Maße und Verhältnisse der Gebäude, nicht jedoch die Rechtsverhältnisse der Grundstücke. Auf die Grundstücksgrenzen und die Größe der Grundstücke kommt es daher grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 – 4 C 77.68). 4. Das Bauvorhaben des Klägers würde wegen der Überschreitung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens zu einer städtebaulich relevanten Situationsverschlechterung führen. Es fügt sich im Hinblick auf das Verhältnis zur Freifläche daher nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens schließt es zwar nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Ist ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in der näheren Umgebung ohne Vorbild, so kann es sich gleichwohl einfügen, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung keine bodenrechtlich beachtlichen bewältigungsbedürftigen Spannungen zu begründen oder zu erhöhen vermag. Es darf also die vorhandene Situation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtern, stören oder belasten. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 37). Eine Hinterlandbebauung ist beispielweise noch nicht grundsätzlich städtebaulich unerwünscht, vielmehr ist das Hervorrufen von städtebaulichen Spannungen im Einzelfall zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 – IV C 10.73 – BauR 1975, 106). Konkrete Anhaltspunkte für Bedenken können sich etwa aus einer Beeinträchtigung der Durchlüftung der Grundstücke oder daraus ergeben, dass mit der Ausführung des Vorhabens eine bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigt wird oder eine unangemessene Verminderung der bisherigen Freifläche eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30/78 – juris Rn. 22). Hieran gemessen ist das Bauvorhaben des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es würde den bisher im Blockinneren von Bebauung freigehaltenen Bereich, welcher die städtebauliche Qualität der Grundstücke, insbesondere jener mit der 11-geschossigen Wohnbebauung, maßgeblich mitbestimmt, spürbar einschränken. Das hohe Nutzungsmaß auf den Grundstücken mit Wohnbebauung verleiht den Freiflächen im Blockinneren eine besondere Bedeutung, selbst wenn sich diese zumindest teilweise auf nicht zugänglichen Privatgrundstücken befinden. Die mit der Baugenehmigung Nr. 2015/1616 für den östlichen Teil des Klägergrundstücks angeordnete intensive Begrünung, die auch für die klimatischen Verhältnisse im Blockinneren von Bedeutung ist, würde nicht nur durch die vom Kläger geplante zusätzliche Wohnbebauung ersetzt, sondern die Bewohner der dadurch geschaffenen weiteren 48 Wohneinheiten würden darüber hinaus auch als zusätzliche Nutzer der Freiflächen im Blockinneren hinzutreten. Dies führt zu einer städtebaulich relevanten Verschlechterung der städtebaulichen Situation im Baublock. Die pauschale Behauptung der Klägerseite, die Ruhelage im Blockinnenbereich könne durch die Schaffung weiterer Wohneinheiten nicht verschlechtert werden, weil hier keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten seien, bleibt ohne nähere Begründung. Sie widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach mehr Menschen in einem eng umgrenzten Gebiet wie dem eines (großzügigen) Hofes auch zu einer höheren Lärmbelastung für den Einzelnen führen. Schließlich bringt das klägerische Bauvorhaben wegen seiner negativen Vorbildwirkung für andere Grundstücke im Blockinnenbereich die städtebauliche Ordnung in der näheren Umgebung in Bewegung und würde das Bedürfnis nach Planung hervorrufen. Das dem Klägergrundstück unmittelbar benachbarte Grundstück R...Straße 50/50 A weist eine nahezu identische ursprüngliche Bestandsbebauung hinsichtlich des Verhältnisses des Baukörpers zur Grundstücksfläche auf. Unerheblich ist, dass die derzeitige Nutzung der Grundstücke möglicherweise keine Veranlassung zur Erweiterung der Gebäude gibt, denn ein Nutzungswechsel kann schon für die naheliegende Zukunft nicht ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 72/72 – juris). Eine nachfolgende, sich auf das klägerische Vorhaben beziehende Bebauung des Nachbargrundstücks würde zu einer eindeutig unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Blockinneren führen, so dass die Vorbildwirkung zu planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Bedeutung des Maßfaktors „Verhältnis zur Freifläche“ und sein konkreter Inhalt im Rahmen des Einfügegebotes gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bisher in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nur spärlich beleuchtet wurde. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines dreigeschossigen L-förmigen Wohngebäudes als Erweiterung eines Seniorenwohnheims. Der Kläger erwarb im Jahr 2010 das 6.454 m² große Grundstück R...Straße 52/52 A in Berlin-Lichtenberg (Flurstück 1...), für das keine verbindliche Bauleitplanung besteht. Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger mit einer parallel zur Stichstraße R...Straße in den 1970er Jahren errichteten, dreigeschossigen Kindertagesstätte bebaut. Der Kläger wandelte das Gebäude im Zuge einer Grundsanierung in eine Seniorenwohnanlage um und erweiterte es um einen quer zum Bestandsgebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich stehenden ca. 75 Meter langen, dreigeschossigen Seitenflügel. Hierfür wurde ihm die Baugenehmigung Nr. 2015/1616 erteilt, wobei der Bauantrag unter anderem eine Freiflächengestaltung auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks vorsah. Die Wohnanlage verfügt derzeit insgesamt über 92 Wohneinheiten. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Innenbereich eines mit 11-geschossigen Gebäuden des komplexen Wohnungsbaus umgrenzten Baublocks. Das westlich an das Klägergrundstück angrenzende Nachbargrundstück ist ebenfalls mit einem dreigeschossigen, parallel zur Stichstraße verlaufenden Gebäuderiegel wie dem des Bestandsgebäudes auf dem Klägergrundstück bebaut. Ein vergleichbares Gebäude findet sich in demselben Baublock noch auf dem Grundstück R...Straße 26/28. Die vorhandene Bebauung im Umfeld des hier streitgegenständlichen Vorhabengrundstücks wird – mit Ausnahme des neu errichteten Seitenflügels - im amtlichen Liegenschaftskataster Berlin (ALKIS) wie folgt dargestellt: Mit Antrag vom 3. Mai 2017 beantragte der Kläger den Erlass eines Vorbescheides über die nach seiner Größe und Lage planungsrechtliche Zulässigkeit eines weiteren Gebäudes auf seinem Grundstück. Das Gebäude soll mit einer Grundfläche von ca. 750 m² und drei Geschossen als L-förmige Baukörper an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und die Erschließung über die Stichstraße erfolgen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 stellte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin fest, dass das beantragte Wohnhaus nach Größe und Lage planungsrechtlich unzulässig sei. Zur Begründung führte es aus, dass es in der relevanten näheren Umgebung an prägenden Vorbildern bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche fehle. Aufgrund der zu erwartenden negativen Vorbildwirkung sei das Vorhaben geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Der gegen den Vorbescheid unter dem 17. Juli 2017 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führt aus, dass die Behörde die maßgebliche nähere Umgebung zu eng bestimmt habe. Die maßstabsbildende Umgebung wäre durch die äußere R...Straße im Westen, die S...Straße im Süden, die M...straße im Osten sowie die P...Straße im Norden begrenzt, weil die so umfassten Baublöcke eine vergleichbare Bebauung aufwiesen. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung könne es nicht allein auf die Sichtbeziehungen ankommen. Das klägerische Vorhaben sei in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche mit dem U-förmigen Gebäude auf dem Grundstück R...Straße 90-98 (Flurstück 5...) vergleichbar. Selbst bei Annahme einer Rahmenüberschreitung würde das Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen, insbesondere gäbe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine negative Vorbildwirkung, da es an vergleichbaren Situationen für andere Freiflächen fehle. Die Freiflächen R...Straße 50/50 A und 26/28 seien in Größe, Gestaltung und Nutzung verschieden. Auch eine Beeinträchtigung der Belüftung des Blockinnenbereichs oder der Ruhelage im rückwärtigen Bereich sowie eine unangemessene Verminderung der vorhandenen Freiflächen seien nicht zu erwarten. Der Kläger beantragt, 1. den Vorbescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 29. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den am 3. Mai 2017 beantragten Vorbescheid zu erteilen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die beiden Bescheide und führt ergänzend aus, dass das maßstabsbildende Gebiet im Osten bereits durch den R...Park, einen 100 Meter breiten Grünzug abgegrenzt würde. Die Eigenart der näheren Umgebung sei dadurch geprägt, dass die Wohngebäude an den Wohnstraßen errichtet seien und die Bebauungstiefe in der Regel 17 bis 19 Meter betrage. Der von der Klägerin bereits errichtete Seitenflügel sei in der ansonsten einheitlich gestalteten näheren Umgebung ein Fremdkörper und wirke sich nicht prägend aus. Das Vorhaben hätte Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im Blockinnenbereich, zum Beispiel auf den Grundstücken R...-Straße 50/50A sowie 26/28, welche die gegebene, aus der Zeit der Errichtung im komplexen Wohnungsbau stammende städtebauliche Ordnung in Bewegung bringen und das Bedürfnis nach Planung hervorrufen würde. Aufgrund des hohen Nutzungsmaßes in der straßenseitig gelegenen 11-geschossigen Wohnbebauung müssten die Freiflächen erhalten bleiben. Das U-förmige Gebäude auf dem Grundstück R...Straße 90-98 sei mit dem Vorhaben nicht vergleichbar, denn es befinde sich nicht im Blockinnenbereich und sei allseitig von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.