Urteil
13 K 461.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln.(Rn.27)
Um einen solchen Denkmalbereich handelt es sich bei dem Bereich Karl-Marx-Straße/ Frankfurter Allee in Berlin.(Rn.28)
2. Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes bzw. eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln.(Rn.27) Um einen solchen Denkmalbereich handelt es sich bei dem Bereich Karl-Marx-Straße/ Frankfurter Allee in Berlin.(Rn.28) 2. Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes bzw. eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 17. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliche Genehmigung der mit Formularantrag vom 29. Februar 2016 beantragten Erweiterung der fraglichen Dachgeschosswohnung in den Treppenbereich. Anspruchsgrundlage sind §§ 71 Abs. 1 und 65 Satz 1 BauO Bln a.F, § 89 Abs. 2 BauOBln n.F. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Bauvorhaben steht gemäß § 65 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. die fehlende Genehmigungsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 DschG Bln entgegen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörden in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die Baugenehmigung, welche, wie hier nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließt, ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Beurteilung, ob Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um einen Tatbestand mit Abwägungsfunktion. Hier stehen Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Baugenehmigung entgegen. Nach § 2 Abs. 2 DSchG Bln ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln ist ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in Abs. 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. a) Das Grundstück ist konstitutiver Teil (also selbst auch Denkmal) des Ensembles „Karl-Marx-Allee“ bestehend u.A. aus Frankfurter Allee 1-27 und der Proskauer Straße 37-38 (Objekt-Nummer 09085137, Abl. 2001 S. 2320) und Bestandteil der Gesamtanlage „Stalinallee Block G“ (Objekt-Nummer 09085170), die Teil des erwähnten Ensembles „Karl-Marx-Allee“ ist. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln. Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 B 5.10 -). Ein Denkmalbereich in Form der Gesamtanlage liegt vor, wenn eine Mehrheit baulicher Anlagen gegeben ist, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel)Denkmalen besteht, was insbesondere bei Siedlungen der Fall ist (Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, § 2, Seite 94), und die aus den in § 2 Abs. 2 DSchG Bln genannten Bedeutungskategorien erhaltungswürdig ist. Die geschichtliche (stadtbaugeschichtliche und architekturgeschichtliche) Bedeutung des Ensembles Karl-Marx-Allee/Frankfurter Allee ergibt sich aus seiner Gliederung in 3 Bereiche, die im Wesentlichen in 3 Bauphasen entstanden: a) 1949-1951 (Bauhausstil), b) 1951-1958, sozialistischer Städtebau nach dem Vorbild der Sowjetunion unter Verwendung von Elementen einheimischer Bautradition („nationale Tradition“) – zu dieser Phase gehört der hier in Rede stehende Block G von Hanns Hopp –, und c) 1959-64 Internationale Moderne (u.A. Café Moskau, Kino International; vgl. Wikipedia, Karl-Marx-Allee). Damit lässt sich aus diesem zusammenhängenden Straßenzug die städtebauliche Entwicklung Ost-Berlins mit mehreren Paradigmenwechseln und den daraus wechselnden Gestaltungskonzepten zwischen 1946 und dem Beginn der Sechzigerjahre nachvollziehen (vgl. Denkmalkurzbegründung). Daraus erhellt sich zugleich, dass es sich bei der Karl-Marx-Allee/Frankfurter Allee insgesamt um ein Ensemble handelt, weil es eben nicht im Rahmen einer einheitlichen Konzeption errichtet worden ist. Bei dem hier in Rede stehenden Block G der Stalinallee handelt es sich hingegen um eine Gesamtanlage, die einheitlich im Stil des dekorativen „Zuckerbäckerstil“ nach sowjetischem Vorbild in „nationaler Tradition“ errichtet wurde, wobei im Block G noch hinzukommt, dass hier erstmals industriemäßige Bauproduktion vorherrschte (vgl. Denkmalkurzbegründung). Die für die städtebauliche Bedeutung erforderliche stadträumliche Dominanz ergibt sich daraus, dass die als repräsentative Achse gebaut Karl-Marx-Allee mit anschließender Frankfurter Allee topographisch und städtebaulich das Rückgrat des Bezirks Friedrichshain Kreuzberg bildet und zugleich als Magistrale ausgehend vom Bezirk Mitte den Bezirk Friedrichshain mit dem Nachbarbezirk Lichtenberg im Osten verbindet (vgl. Denkmalkurzbegründung). Ob darüber hinaus auch eine künstlerische Bedeutung vorliegt (bejahend Urteile der Kammer vom 11. Oktober 2018 - VG 13 K 460.17 und VG 13 K 18.18) kann bei dieser Sachlage offenbleiben. b) Die Erhaltung des Ensembles steht auch im Interesse der Allgemeinheit: Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes bzw. eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591). So ist es hier. Insbesondere sind auch keine derart weitreichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die städtebauliche Bedeutung des Ensembles und der Gesamtanlage Stalinallee Block G nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der – hier auf der stadtbaugeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung beruhenden – Denkmalfähigkeit des Ensembles für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204). Zwar ist unter Verstoß gegen denkmalrechtliche Prinzipien in der Vergangenheit die Erweiterung der Wohnungen im obersten Geschoss auf die Treppenpodeste im Block G offensichtlich vielfach genehmigt worden. Das in Rede stehende Wohngebäude ist jedoch noch nicht in dieser Weise überformt, sodass die Gesamtanlage zumindest in diesem Bereich auch noch hinsichtlich des Treppenprotests voll schutzwürdig ist (ähnlich für die teilweise Überformung der ursprünglich frei liegenden Dachflächen des Blocks G durch nach der Wende errichtete Dachgeschosswohnungen Urteile der Kammer vom 11. Oktober 2018 - VG 13 K 460.17 und VG 13 K 18.18). c) Genehmigungspflicht: Die beantragte Erweiterung der Dachgeschosswohnung in den bislang öffentlichen Treppenraum hinein ist zweifellos eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme, da hierdurch das (innere) Erscheinungsbild der im sozialistischen „Zuckerbäcker“-Stil nach nationaler Tradition mit großzügigen Treppenanlagen errichteten Gebäude des Blocks G verändert wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln). Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert im Übrigen eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, GE 2009, 391 m.w.N.; Gesetzesbegründung AbgH-Drs 12/4977, S. 8). d) Genehmigungsfähigkeit: Gründe des Denkmalschutzes stehen der Maßnahme entgegen. Da nicht erkennbar ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, ist die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Beantwortung der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, hat kategorienadäquat, d.h. an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientiert zu erfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – 2 B 33.91 – NVwZ-RR 1997, 591; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, E, Rn. 174). Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (VG Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 -). Die Genehmigung ist daher nur bei überwiegenden Eigentümerinteressen zu erteilen (OVG a.a.O.; vgl. auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG). Bei der hier gegebenen architektur- und stadtentwicklungsgeschichtlichen Bedeutung ist das Interesse an der vollständigen Erhaltung des Erscheinungsbildes des Denkmals zwar geringer zu veranschlagen als etwa bei der künstlerischen Bedeutung (Urteil der Kammer vom 10. November 2016 – VG 13 K 416.15 – Villa Leo). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der gegenläufigen und öffentlichen und privaten Interessen kann ein Überwiegen der privaten Interessen gleichwohl nicht festgestellt werden. Zugunsten der Eigentümerseite spricht lediglich das ganz generelle Interesse eines Grundstückseigentümers sein Grundstück so intensiv auszunutzen wie möglich. Dies reicht regelmäßig für überwiegende private Interessen nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 10. November 2016 – VG 13 K 416.15 – Villa Leo). Denn der Denkmalschutz steht als verfassungskonforme Inhaltsschranke des Eigentums zulässigerweise regelmäßig einer optimalen Ausnutzung des in Rede stehenden Grundstücks entgegen. Das private Interesse der Klägerin ist vorliegend auch deshalb geringer zu gewichten, weil sie und ihre Schwestergesellschaft im Jahr 2005 in privatautonomer Entscheidung die gesamte seit 1975 denkmalgeschützte Gesamtanlage erworben haben mit der Folge, dass ihre erlangte Eigentümerstellung von vornherein denkmalschutzrechtlich eingeschränkt und der Wohnungswert deshalb gemindert war (vgl. Urteile der Kammer vom 11. Oktober 2018 - VG 13 K 460.17 und VG 13 K 18.18). Deshalb müssen auf Eigentümerseite besonders herausgehobene Gründe für die denkmalrechtliche Genehmigung sprechen. Hier macht zwar der von der Klägerin als bisheriger Eigentümerin personenverschiedene Käufer der Wohnung geltend, er wolle die Wohnung erweitern um eine Familie zu gründen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im Bestand um eine Einzimmerwohnung handelt (mit Küche, Diele, Bad und einer großen Außenterrasse). Die Hoffnung, diese Wohnung trotz des dem Erwerber bekannten Denkmalschutzes erweitern zu können, ist weder eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) noch über Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verfassungsrechtlich geschützt. Besonders herausgehobene private Gründe liegen daher auf der Klägerseite nicht vor. Dagegen kommt dem Denkmalschutz eine wichtige öffentliche Bedeutung über das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach Art. 20 Abs. 2 VvB schützt und fördert das Land das kulturelle Leben (vgl. auch Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, Kommentar, Stand Juli 2008, S.73). Die Fläche, die hier durch die Erweiterung der Wohnung auf den Treppenabsatz verloren geht, ist zwar einerseits relativ gering (6,16 m²). Jedoch ist umgekehrt auch der Vorteil für die Klägerseite vergleichsweise gering. Maßgeblich ist daher, dass der die für die bauzeitliche Vorstellung eines repräsentativen, sozialistischen Wohngebäudes wichtige halb-öffentliche Treppenabsatz an dieser Stelle und das dekorative hölzerne Treppengeländer verloren gehen würden. Es ist dem Denkmalschutz immanent, dass gerade Wohnformen erhalten bleiben sollen, die heutigen Vorstellungen nicht entsprechen. Ob sich die Sachlage anders darstellen würde, wenn man den Bereich lediglich durch Glaswände abtrennt und damit die bisherige räumliche Situation und das Treppengeländer erlebbar macht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da entsprechende bescheidungsfähige Bauunterlagen nicht vorlegen. Im Moment ist vorgesehen, das bauzeitliche Treppengeländer auf dem Treppenpodest zu entfernen und die Fläche überwiegend durch Gipswände abzutrennen. Für diesen Eingriff sind die erforderlichen überwiegenden Eigentümerinteressen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen behördlichen Genehmigungspraxis auf die beantragte Baugenehmigung, denn die Behörde hat ihre Genehmigungspraxis seit dem Jahr 2016 generell dahin geändert, in der Regel keine Baugenehmigungen für die Erweiterung der obersten Wohnungen in die Treppenräume mehr erteilet werden. Abgesehen davon besteht wegen der Gesetzesbindung der Exekutive aus Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“, zumal nicht auf der Tatbestandsseite. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise ein besonderer Vertrauensschutz der Klägerin etwas anderes gebietet, sind nicht ersichtlich, denn einen qualifizierten Vertrauenstatbestand hat die Behörde allein durch ihre bisherige Genehmigungspraxis nicht gesetzt, erforderlich wäre vielmehr etwa eine Zusicherung oder ein Vorbescheid gewesen (vgl. Urteile der Kammer vom 11. Oktober 2018 - VG 13 K 460.17 und VG 13 K 18.18 mwN). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche Zuordnung eines Teils des Treppenpodestes (6,16 m²) zu der Dachgeschosswohnung N… in Berlin-Friedrichshain. Das Gebäude, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, steht unter Denkmalschutz. Es ist konstitutiver Teil des Ensembles „Karl-Marx-Allee“ bestehend u.A. aus Frankfurter Allee 1-27, Proskauer Straße 37-38 (Objekt-Nummer 09085137, ABl. 2001 S. 2320) und Bestandteil der Gesamtanlage „Stalinallee Block G“ Objekt-Nummer 09085170), die Teil des genannten Ensembles „Karl-Marx-Allee“ ist. Bei dem Block G handelt sich um einen nördlichen und einen südlichen Riegel mit jeweils über 380 Wohneinheiten, der auf einem Entwurf eines Kollektivs um Hanns Hopp von 1952 beruhend bis 1956 ausgeführt wurde. Die Dachgeschosswohnungen auf den Flachdächern des Blocks G sind jeweils aufstehende Bauten mit eigenem Dachzugang. Die Klägerin ist noch Eigentümerin der mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2014 verkauften Wohnung. In der Denkmalkurzbegründung in der im Internet vom Landesdenkmalamt veröffentlichten Denkmaldatenbank, Objekt-Nummer 09085137, heißt es: „Die Bauten im Bereich der Karl-Marx-Allee wurden im Wesentlichen im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet. Es ist hier ein großflächiges Ensemble entstanden, das sowohl in seiner räumlichen Dimension als auch in konzeptioneller und ästhetischer Hinsicht ein einmaliges Dokument der architektonischen und städtebaulichen Entwicklung im Ostteil Berlins darstellt. Aus verschiedenen Gründen besitzt das Ensemble historische Bedeutung: Der Komplex der Wohnzelle Friedrichshain war der erste realisierte architektonisch-städtebauliche Gestaltungsentwurf nach dem Krieg im Osten der Stadt. In der ersten Hälfte der fünfziger Jahre entstand mit den Bauten der Stalinallee das bedeutendste deutsche Beispiel für den Versuch, den sozialistischen Städtebau nach dem Vorbild der Sowjetunion unter Verwendung von Elementen einheimischer Bautradition ("Nationale Tradition") auch in der DDR zu etablieren. Eine neue Stadtgestalt, die hohen sozialen Ansprüchen genügen mußte, gebaut unter strengen ideologischen Vorgaben, sollte als Aushängeschild für eine neue sozialistische Gesellschaft dienen. An diesem zusammenhängenden Straßenzug läßt sich die städtebauliche Entwicklung Ost-Berlins mit allen Paradigmenwechseln und daraus resultierenden wechselnden Gestaltungskonzepten zwischen 1946 und dem Beginn der sechziger Jahre nachvollziehen. Die städtebauliche Bedeutung des Straßenzuges erwächst zudem aus seiner Lage und Funktion im Bezirk Friedrichshain. Die in Dimension und Gestaltung als repräsentative Achse gebaute Karl-Marx-Allee mit anschließender Frankfurter Allee verknüpft als Magistrale den Bezirk Friedrichshain mit den Nachbarbezirken Lichtenberg im Osten und Mitte im Westen. Sie bildet topographisch wie städtebaulich das Rückgrat des Bezirks. Funktionell dominieren Wohn- und Geschäftsbauten. Die Karl-Marx-Allee und ihre angrenzenden Gebiete strahlen eine scheinbare architektonische und städtebauliche Homogenität aus, hinter der sich jedoch mehr oder minder heftige gestalterische Umbrüche verbergen. Diese liegen nicht vorrangig in den Bedingungen des Bauprozesses begründet. Sie sind vielmehr Ergebnis politisch-ideologischer Kursänderungen und des damit verbundenen Wandels von Kultur-, Ästhetik- und Gestaltungsauffassungen. Dies ist nur im geschichtlichen Kontext nachzuvollziehen, was ein chronologisches Betrachten von Planung, Architektur- und Städtebauentwicklung dieses Gebiets sinnvoll werden läßt.“ In einer dem Gericht in dem Verfahren VG 13 K 460.17 vom Landesdenkmalamt übermittelten und den Beteiligten bekannten ergänzenden Begründung heißt es: „Das Ensemble ist ein sowohl in seiner räumlichen Dimension als auch in konzeptioneller und ästhetischer Hinsicht einmaliges Dokument der architektonischen und städtebaulichen Entwicklung in Berlin. Die Bedeutung des Ensembles resultiert: - historisch: 1. Aus der Tatsache, mit dem Komplex in der Wohnzelle Friedrichshain den ersten architektonisch-städtebaulichen Gestaltungsentwurf im Osten der Stadt zu belegen. 2. daraus, dass trotz der Dominanz in der Bebauung der 50er Jahre im Ensemble Umbrüche in den architektonisch-städtebaulichen Gestaltungskonzepten zwischen 1946 und zu Beginn der 60er Jahre nachweisbar sind. 3. daraus, dass die Bebauung der Karl-Marx-Allee und der angrenzenden Bereiche ein zeittypisches Dokument für die Verquickung von sozialer Ambitioniertheit und ideologischem Rigorismus ist. - städtebaulich: Aus der Lage und Funktion im Bezirk Friedrichshain. Die in Dimension und Gestaltung als repräsentative Achse gebaute Karl-Marx-Allee bildet als Magistrale die Verknüpfung des Bezirks Friedrichshain mit den angrenzenden Bezirken Lichtenberg im Osten und Mitte im Westen. - architektonisch: aus der Tatsache, in Berlin einen einzigartigen Komplex mit Bebauung der 50er Jahre räumlich und architektonisch zu verkörpern, in den verschiedenen Ausdrucksmöglichkeiten stalinistischer Gestaltung und hierbei sowohl Wohn- und Geschäftsbauten, Bildungseinrichtungen und Fabrikanlagen zusammenzufassen.“ Zu Block G heißt es in der Landesdenkmaldatenbank unter Objekt-Nummer 09085170: „Vom Frankfurter Tor ausgehend in östliche Richtung setzt sich mit Abschnitt G, Frankfurter Allee 1/27, 2/26, Proskauer Straße 38, Niederbarnimstraße 1, die Bebauung der Magistrale fort. Den Entwurf lieferte das Architektenkollektiv um Hanns Hopp bereits 1952, ausgeführt wurde der Abschnitt bis 1956. Ohne die Leitbilder der "nationalen Tradition" und ein handwerklich wirkendes äußeres Erscheinungsbild aufzugeben, wurde versucht, durch den Einsatz von Stahlbetonfertigteilen eine Kostenreduzierung zu erreichen.“ In der bereits erwähnten, dem Gericht in dem Verfahren VG 13 K 460.17 vom Landesdenkmalamt übermittelten Begründung heißt es: „Block im Rahmen des Nationalen Aufbauprogramms als östliche Verlängerung der Stalinallee errichtet - Gestaltung führt architektonisch-städtebauliche Konzeption der Stalinallee fort, bei teilweise reduzierter Geschosshöhe - Komplex beinhaltet Widerspruch: gestalterische Anknüpfung an die Bauten der Stalinallee, denen handwerkliche Produktion zu Grunde lag, dagegen wird Block G industriemäßig produziert (jedoch gleiches Erscheinungsbild) - Errichtung des Blocks fällt in die Zeit der Umorientierung weg von in den Leitbildern internationaler Tradition hin zur industriemäßigen Bauproduktion“ Die Klägerin beantragte am 29. Februar 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung um durch eine neue Wand auf dem Treppenabsatz die Grundfläche der im obersten Geschoss gelegenen Wohnung zu erweitern. Dazu soll der Eingang zur Wohneinheit verlegt und so ein Vorraum zur bestehenden Wohneinheit geschaffen werden. Um die bauzeitliche Situation weiterhin erlebbar zu machen, soll in der seitlichen Trennwand ein raumhohes Fenster eingebaut werden, sodass ein Blick in den Vorraum weiterhin möglich bleibt. Der ursprüngliche Bodenbelag des Treppenhauses sowie sämtliche anderen Oberflächen sollen erhalten bleiben. Die ursprüngliche Wohnungseingangstür soll als Tür zum Vorraum ebenso erhalten bleiben und nicht verändert werden, ebenso der dort befindliche bauzeitliche TV-Anschluss-Raum. Nach Anhörung lehnte das Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg von Berlin mit Bescheid vom 17. November 2016 den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, gegen das Vorhaben bestünden aus denkmalpflegerischer Sicht erhebliche Bedenken, da die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die geplante Maßnahme stark beeinträchtig würden. Der mit dem Bauvorhaben beabsichtigte Eingriff stelle sich vorliegend als schwerwiegend dar. Dem Treppenhaus komme aufgrund seiner öffentlichen Zugänglichkeit und seiner bauzeitlichen Gestaltung eine besondere denkmalfachliche Wertigkeit zu. Durch die geplante Wohnungserweiterung würde das Treppenhaus eine Reduzierung erfahren. Der Einbau würde zu umfangreichen substanziellen Eingriffen in das originale Etagenpodest und die Geländerkonstruktion führen. Eine derartige Wohnungserweiterung würde darüber hinaus derart erhebliche Wirkung haben, dass ein Präzedenzfall drohe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017, zugestellt am 12. Juni 2017, mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung zurück. Mit der am 12. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie behauptet, im Zuge der Sanierung des Ensembles in den Jahren 2014/15 seien für die Erweiterung der Dachgeschosswohnungen in den Treppenaufgängen der Frankfurter Allee 9, 13, 15, 19, 25 und 27 jeweils Baugenehmigungen einschließlich Denkmalgenehmigungen erteilt und verwirklicht worden, sodass etwa in der Hälfte der zum Ensemble gehörenden Wohnhäuser eine Erweiterung der Dachgeschosswohnung genehmigt worden sei. Das beantragte Vorhaben sei mit diesen baugleich. Die Inanspruchnahme des Treppenhauses habe keine denkmalbeeinträchtigende Auswirkung. Die historische Botschaft des Ensembles sowie dessen ästhetische Wirkung würden nicht beschädigt. Der Gesamteindruck werde durch das Bauvorhaben nur geringfügig beeinträchtigt. Die Behörde könne sich wegen der bereits genehmigten Umbauten nicht auf die Bewahrung des Originalzustands berufen. Die Versagung der Genehmigung sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Zudem liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 17. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Juni 2017 zu verpflichten, der Klägerin die am 29. Februar 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ein öffentliches Interesse für die beantragte bauliche Maßnahme sei nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Vorhergehende Umgestaltungen anderer Treppenhäuser im Ensemble seien wegen Brandschutzanforderungen genehmigt worden, hinter denen denkmalschutzrechtliche Aspekte hätten zurücktreten müssen. Es habe sich jedoch nicht um eine Erweiterung einer bestehenden Wohnung in den Treppenraum gehandelt. Darüber hinaus sei nach den Umgestaltungen im Jahr 2011 ein Erkenntnisgewinn eingetreten, der einen anderen Umgang mit dem Ensemble rechtfertige. So solle das Ensemble zukünftig als Weltkulturerbe nominiert werden, sodass jede weitere beeinträchtigende Maßnahme vermieden werden müsse. Es müsse auf Authentizität und Integrität der baulichen Objekte geachtet werden. Damit habe sich die konservatorische Bewertung geändert. Es läge mithin weder eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, noch des Willkürverbots oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren, Bezug genommen.