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Beschluss

13 L 399.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0529.13L399.18.00
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Leitsätze
1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Verwaltungsgebühren, in diesem Fall für einen baurechtlichen Gebührenbescheid, im Eilverfahren, kommt wegen der durch die gesetzlich vorgesehene privilegierte Finanzierungsfunktion der Verwaltungsgebühren nur ein grobes Raster in Betracht, das sich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf offensichtlich verfehlte Erwägungen oder Annahmen, die der Festsetzung des Verwaltungsgebühr zu Grunde gelegt worden sind, oder offensichtliche Berechnungsfehler beschränken muss mit der Folge, dass der Abgabenpflichtige regelmäßig auf einen Rückerstattungsanspruch verwiesen ist.(Rn.16) 2. Für die Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung durch Erhöhung der GFZ oder GRZ aufgrund einer Teilung des Grundstücks hat der Grundstückeigentümer regelmäßig aufgrund des ihm durch die Erhöhung entstehenden wirtschaftlichen Vorteils eine baurechtliche Gebühr zu leisten.(Rn.17) Eine solche Gebühr fällt dabei nicht nur dann an, wenn die Befreiung im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung erteilt wird, sondern auch dann, wenn die Bebauung bereits erfolgt und die Teilung damit erst nach der Bebauung erfolgt ist. In dem Fall wird durch die Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan die Baufreiheit des Eigentümers nachträglich über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus erweitert, was ebenfalls als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die weitere Bebaubarkeit des Grundstücks durch eine Baulast ausgeschlossen werden soll.(Rn.20) (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.889 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Verwaltungsgebühren, in diesem Fall für einen baurechtlichen Gebührenbescheid, im Eilverfahren, kommt wegen der durch die gesetzlich vorgesehene privilegierte Finanzierungsfunktion der Verwaltungsgebühren nur ein grobes Raster in Betracht, das sich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf offensichtlich verfehlte Erwägungen oder Annahmen, die der Festsetzung des Verwaltungsgebühr zu Grunde gelegt worden sind, oder offensichtliche Berechnungsfehler beschränken muss mit der Folge, dass der Abgabenpflichtige regelmäßig auf einen Rückerstattungsanspruch verwiesen ist.(Rn.16) 2. Für die Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung durch Erhöhung der GFZ oder GRZ aufgrund einer Teilung des Grundstücks hat der Grundstückeigentümer regelmäßig aufgrund des ihm durch die Erhöhung entstehenden wirtschaftlichen Vorteils eine baurechtliche Gebühr zu leisten.(Rn.17) Eine solche Gebühr fällt dabei nicht nur dann an, wenn die Befreiung im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung erteilt wird, sondern auch dann, wenn die Bebauung bereits erfolgt und die Teilung damit erst nach der Bebauung erfolgt ist. In dem Fall wird durch die Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan die Baufreiheit des Eigentümers nachträglich über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus erweitert, was ebenfalls als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die weitere Bebaubarkeit des Grundstücks durch eine Baulast ausgeschlossen werden soll.(Rn.20) (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.889 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen baurechtlichen Gebührenbescheid. Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks K... in Berlin Zehlendorf. Das ursprünglich 1.189 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X..., der eine Grundflächenzahl von 0,2 festlegt. Für die Art der Nutzung ist weiterhin der Baunutzungsplan von 1958/60 anwendbar, der ein allgemeines Wohngebiet festlegt. Das Grundstück ist im vorderen Bereich zur Straße hin mit einer Doppelhaushälfte mit einer Grundfläche von 115,55 m² bebaut. Auf dem hinteren Grundstücksteil befindet sich ein Neubau mit einer Grundfläche von 129,73 m². Am 7. September 2018 beantragte der Antragsteller zum Zwecke der Teilung des Grundstücks in zwei Teilstücke, nämlich in das Flurstück 3... mit einer Größe von 471 m² (K...) und das Flurstück 3... mit einer Größe von 718 m² (K...), für das Flurstück 3... die Erteilung einer Befreiung von der zulässigen GRZ von 0,2 um 0,04, mithin auf 0,24. Er erklärte, dass eine weitere Bebauung beider Teilstücke durch die Eintragung einer Baulast ausgeschlossen werde. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin für das Grundstück K... eine Befreiung wegen Überschreitens der zulässigen Grundflächenzahl von 0,2 um 0,04 auf 0,24 und setzte mit gesondertem Bescheid vom 25. Oktober 2018 für die Amtshandlung eine Gebühr in Höhe von insgesamt 11.556 Euro fest. Mit seinem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch und seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides vom 13. November 2018 macht der Antragsteller geltend, die Gebührenfestsetzung werde nicht durch die angewendete Rechtsgrundlage der Tarifziffer 12.2.2.1 des der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 anliegenden Gebührenverzeichnisses erfasst. Denn dieser Gebührentatbestand solle diejenigen wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstünden, dass er aufgrund einer Befreiung von der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche, Grundfläche oder Baumasse sein Grundstück in höherem Umfang als dies bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann. Solche Vorteile seien ihm jedoch nicht entstanden, da die Grundstücke bereits bebaut seien und lediglich geteilt werden sollen. Vorteile, die für ihn aus der Verwertbarkeit der Grundstücke entstehen könnten, seien jedoch vom Gebührentatbestand nicht umfasst und könnten daher von der Behörde nicht abgeschöpft werden. Mit Bescheid vom 19. November 2018 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides ab. Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 27. November 2018 verfolgt der Antragsteller sein gegen den Gebührenbescheid gerichtetes Begehren weiter. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. November 2018 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Tarifstelle 12.2.2.1 der Anlage der Baugebührenordnung umfasse auch die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch eine nachträgliche Grundstücksteilung. Der wirtschaftliche Wert liege hier darin, dass einer ursprünglich plankonformen Bebauung eine kleinere als die planungsrechtlich erforderliche Mindestgröße zugeordnet und dieser Zustand legalisiert werde. Für die Geltendmachung von Herstellungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung sei in dieser Fallkonstellation kein Raum mehr. Allerdings sei bei der Berechnung ein Fehler passiert, da für die zulässige Grundfläche von einer Bemessungsgrundlage von 96,29 m² anstelle von 94,20 m² ausgegangen worden sei. Die tatsächliche Gebühr sei daher um 252 Euro geringer und betrage nur 11.304,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag, über den die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. Mai 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch im - hier gegebenen - Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt. Zudem hat der Antragsteller zuvor die gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25. Oktober 2018 ohne Erfolg beim Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt. Denn nach summarischer Prüfung bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids und es liegt keine unbillige Härte vor. Für die Rechtmäßigkeitsprüfung kommt dabei wegen der durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO privilegierten Finanzierungsfunktion der Verwaltungsgebühren nur ein grobes Raster in Betracht, das sich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf offensichtlich verfehlte Erwägungen oder Annahmen, die der Festsetzung des Verwaltungsgebühr zu Grunde gelegt worden sind, oder offensichtliche Berechnungsfehler beschränken muss mit der Folge, dass der Abgabenpflichtige regelmäßig auf einen Rückerstattungsanspruch verwiesen ist (vgl. VG Bln, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 13 L 278.13 - BA S. 2 f. für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. März 1957 und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl. 2008 S. 156) - BauGebO - in Verbindung mit deren Tarifstelle 12.2.2.1. Danach beträgt die Gebühr für die Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl oder Baumasse bzw. Baumassenzahl oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl jeweils 10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 350 Euro. Dabei sind nach der Anmerkung am Ende des Gebührenverzeichnisses bei der Ermittlung des Werts des Nutzens die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle sind erfüllt. Die Erteilung einer Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung wurde gewährt und war erforderlich. Da sich die zulässige GRZ und GFZ nach dem Anteil der Grundfläche bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bestimmt (§ 19 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 2 BauNVO), beläuft sich auf dem durch die Teilung neu entstehenden vorderen Teilgrundstück K... aufgrund seiner dichteren Bebauung der Anteil der Grundfläche an der Grundstücksfläche auf 0,24. Damit liegt hinsichtlich dieses Grundstücks eine Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen GRZ vor. Denn nach dem Bebauungsplan X... beträgt die zulässige GRZ 0,2. Eine einschränkende Auslegung der Tarifstelle im Falle der unmittelbar durch Grundstücksteilung bewirkten Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist nicht geboten. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren- und Beiträge sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. An einen durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil knüpft auch die Tarifstelle 12.2.2.1 an, indem sie die Höhe der Gebühr mit 10 % des wirtschaftlichen Wertes der Befreiung, der als der maßgebliche Bodenrichtwert des Grundstücks pro Quadratmeter definiert wird, bemisst (vgl. auch Senatsvorlage vom 12. Mai 2006, Abgh.-Drucks. 15/5125, S. 1). Weder der damit verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung ist rechtlich zu beanstanden (vgl. BVerwGE 118, 128, 133; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 5.05 - NVwZ-RR 2007, S. 2, 3) noch die durch die Tarifstelle vorgeschriebene Berechnung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, VG 19 A 75.07) Der Antragsteller hat auch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Während der wirtschaftliche Vorteil der mit einer Baugenehmigung erteilten Befreiung darin zu sehen ist, dass der Bauherr sein Grundstück über das planungsrechtlich zulässige Maß hinaus bebauen darf, liegt der wirtschaftliche Wert der nach einer Grundstücksteilung erteilten Befreiung darin, dass einer bereits realisierten und ursprünglich plankonformen Bebauung eine kleinere als die planungsrechtlich erforderliche Mindestgröße zugeordnet und dieser Zustand legalisiert wird. Damit wird die Baufreiheit des Eigentümers nachträglich über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus erweitert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2011, VG 13 K 240.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2014, OVG 10 N 66.11; a.A. unter Verneinung der rechtlichen Normenklarheit der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011, OVG 2 S 36.11, juris). Im Regelfall wird dem eine im Verhältnis größere Ausnutzbarkeit des anderen durch die Teilung entstandenen und weniger dicht bebauten Grundstücks entsprechen, dessen GRZ durch die Teilung des Grundstücks nun unterhalb der zulässigen GRZ liegt. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger sich zum Zwecke der Erlangung der Befreiung verpflichtet hat, die weitere Bebaubarkeit des hinteren Teilgrundstücks durch Eintragung einer Baulast auszuschließen. Auch in der Unterausnutzung des hinteren Grundstücks liegt ein wirtschaftlicher Nutzen. Zum einen geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, zum anderen hat das hintere Teilstück mit einer größeren Grundstücksfläche einen höheren wirtschaftlichen Wert. Der Antragsteller hat daher entgegen der von ihm vorgebrachten Auffassung einen wirtschaftlichen Wert erlangt, obwohl die Teilung des Grundstücks nicht vor, sondern erst nach dessen Bebauung erfolgte. Der Antragsteller hat sich bewusst dafür entschieden, das Grundstück nicht so zu teilen, dass beide Teilstücke die zugelassene GRZ einhalten, sondern dass ein Teilstück die zugelassene GRZ überschreitet und ein Teilstück die zugelassene GRZ unterschreitet. Maßgeblich für den Gebührenanfall und die Gebührenhöhe ist aber die tatsächlich beantragte Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr ist nach der vom Antragsgegner mitgeteilten Neuberechnung und der im Widerspruchsverfahren erfolgenden Korrektur des im Gebührenbescheid vom 25. Oktober 2018 festgesetzten Betrags nicht mehr zu beanstanden. Der Antragsgegner hat erklärt, dass bei Erlass des Bescheides zunächst fälschlicherweise von einer zulässigen überbaubaren Grundfläche von 96,29 m² anstelle von 94,20 m² ausgegangen worden sei. Dies werde aber im Widerspruchsverfahren korrigiert werden. Diese korrigierte überbaubare Grundfläche ist korrekt. Bei einer zugelassenen GRZ von 0,2 und einer Grundstücksgröße von 471 m² wäre eine überbaute Grundfläche von 94,20 m² zulässig. Der Antragsteller überschreitet die zulässige überbaubare Grundfläche um 21,35 m². Um die zugelassene GRZ von 0,2 einzuhalten, müsste das Grundstück des Antragstellers um 106,75 m² größer sein. Nach dem Bodenrichtwertatlas des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Gebührenbescheides (Stand: 1. Januar 2018) betrug der Bodenrichtwert des Grundstücks K... 1.200 Euro pro m². Der Antragsteller müsste also 128.100 Euro aufwenden, um eine zusätzliche Fläche in der Größe zu erwerben, dass eine bebaute Grundfläche von 115,55 m² zulässig wäre. Laut Tarifstelle 12.2.2.1 sollen für eine entsprechende Befreiung von der GFZ 10% davon als Gebühr veranschlagt werden, also 12.810 Euro. Dies ist, wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, nun auch der Betrag, von dem der Antragsgegner nach Neuberechnung ausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327, 1329) von einem Viertel des Betrages des Gebührenbescheides, also 2.889 Euro, ausgegangen.