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Urteil

13 K 93.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0606.VG13K93.18.00
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Leitsätze
Ein Schlauchbad von 3,80 m Länge und 78 cm Breite stellt einen bauordnungsrechtlichen Substandard dar. Erhaltungsrechtlich genehmigungsfähig ist in diesen Fällen regelmäßig die Verbreitung auf 1,10 m Innenmaß.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schlauchbad von 3,80 m Länge und 78 cm Breite stellt einen bauordnungsrechtlichen Substandard dar. Erhaltungsrechtlich genehmigungsfähig ist in diesen Fällen regelmäßig die Verbreitung auf 1,10 m Innenmaß.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO im Hinblick auf den angestrebten Amtshaftungsprozess zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Februar 2018 war nicht rechtswidrig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Verbreiterung des vorhandenen Schlauchbades und des Entfernens der Diele. Das Vorhaben ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der Erhaltungsverordnung vor. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Sie gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden soll (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung sowie deren Titel). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 – 2 B 7.12 – juris, Rn. 18, Urteil der 19. Kammer vom 8. September 2015 – VG 19 K 125.15 - jeweils m.w. Nachweis). Mängel im Abwägungsvorgang oder sonstige Verfahrensfehler in Bezug auf die Rechtsverordnung sind nicht vorgetragen, sie wären auch nicht mehr berücksichtigungsfähig. Grundsätzlich berücksichtigungsfähige Mängel im Abwägungsergebnis sind ebenfalls nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Das Vorhaben der Verbreiterung des bestehenden Schlauchbades auf 1,10 m und die Umwandlung der Küchen/Dielen-Situation in eine offene Küche unterliegt der Genehmigungspflicht. Es bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einer Genehmigung, denn es handelt sich dabei um die Änderung einer baulichen Anlage (vgl. § 29 BauGB) in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Durch die Maßnahme wird in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Es fehlt auch nicht an der für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderlichen Relevanz. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ). Es liegt auf der Hand, dass die Verbreiterung des Bades und die Umwandlung der Küchen/Dielen-Situation in eine offene Küche geeignet sind, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern. Die Frage, ob die Genehmigung bei Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte nach § 172 Abs. 4 BauGB am Ende zu Recht versagt worden ist, darf nicht mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit als solcher vermengt werden. Es bestand allerdings kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung bzw. auf Neubescheidung nach den Bestimmungen des § 172 Abs. 4 BauGB. Insbesondere war § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nur teilweise erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen sind hier zwar in Bezug auf die Verbreiterung des Schlauchbades auf 1,10 m erfüllt (1), nicht jedoch im Hinblick auf die Umwandlung der Küchen/Dielen-Situation in eine offene Küche und die damit einhergehende Verkürzung des Bades (2). (1) Laut 1 c) der Verwaltungsvorschrift „Antragsprüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirks Pankow“ vom 20. Dezember 2012 (Amtsblatt 2013, 26) sind Grundrissänderungen nicht genehmigungsfähig, es sei denn der Einbau eines zeitgemäßen Bades ist aufgrund der Größe der Wohnung oder der Grundrissgestaltung im Einzelfall nicht möglich oder wenn die Maßnahme zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, dass ein von Wand zu Wand nur 78 cm (!) breites Schlauchbad nicht mehr dem zeitgemäßen Ausstattungszustand unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Ein normales Handwaschbecken hat eine Tiefe von mindestens 45 cm, sodass bei der vorhandenen Breite von 78 Zentimeter lediglich 33 cm Bewegungsfläche bleiben. Eine vernünftige Körperreinigung am Waschbecken ist damit nicht mehr möglich. Eine 60 cm tiefe Toilette ist schon gar nicht mehr wie sonst üblich senkrecht zur Wand aufstellbar, sondern muss schräg in den Raum gestellt werden, da sonst nur 17 cm verbleiben. Berücksichtigt man, dass auch in einer Einzimmerwohnung typischerweise mehr oder weniger häufig ein Partner mit übernachtet, liegt auf der Hand, dass ein solches Bad nicht mehr dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Einzimmerwohnung entspricht. Der Beklagte hat insoweit zu formal nur auf das Vorhandensein eines Handwaschbecken, einer Toilette und einer Dusche/Badewanne in einem Raum abgestellt. Bei einem bauzeitlich als Vorratskammer genutzten „Raum“ von nur 78 cm Breite handelt es sich genau um den bauordnungsrechtlichen Substandard, der eben nicht festgeschrieben werden soll. Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Kammer vom 23. Mai 2018 - VG 13 K 680.17 – juris. Denn dort sollte das vorhandene Schlauchbad auf 3 m verbreitert werden, d. h. es sollte ein ansprechendes quadratisches Bad geschaffen werden. Ein derartiges Bad wird zwar stark nachgefragt, liegt aber deutlich über dem Niveau des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Mit dem in jenem Urteil entschiedenen Fall eines etwa 9 m² großen, quadratischen Bades ist die vorliegende Fallkonstellation der Verbreiterung auf 1,10 m, was zu einer Vergrößerung des Bades auf etwa 4 m² führt, nicht vergleichbar. (2) Die Veränderung des Grundrisses der Wohnung in Bezug auf die Dielensituation zwecks Schaffung einer offenen Küche war jedoch nicht genehmigungsfähig. Da beide Bauvorhaben baulich untrennbar zusammenhängen, weil ursprünglich unter Aufgabe der bisherigen Diele mit Türen zum Bad und zur Küche auch die Verkürzung des Bades auf 3 m beantragt war, kam auch nicht eine Teilstattgabe durch die Behörde oder das Gericht in Betracht. Vielmehr musste der Antrag einheitlich beschieden werden. Es liegt auch auf der Hand, dass die Schaffung einer offenen Küche nicht der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Vielmehr soll damit einem nachgefragten Wohnungstypus Rechnung getragen werden, der letztlich dazu führt, dass auch zahlungskräftigere Mieter die Anmietung einer derartigen Wohnung in Betracht ziehen werden. Auf § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB konnte sich der Kläger insoweit nicht berufen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Das war hier der Fall. Da der Kläger diesen Teil des Vorhabens aber nicht weiter verfolgt, wird insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen (vergleiche zum Ganzen Urteil der Kammer vom 23. Mai 2018 - VG 13 K 680.17 – juris; Urteil vom 1. Juni 2017 - VG 13 K 26.16– juris; Urteil der 19. Kammer vom 8. September 2015 – VG 19 K 125.15 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S. des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Versagung einer Erhaltungsgenehmigung rechtswidrig war. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude bebauten Grundstücks S…. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „H.platz“ vom 27. Mai 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217). Für die im von der Straße aus gesehen rechts stehenden Seitenflügel im ersten Obergeschoss belegene, vom Treppenhaus gesehen wiederum rechts liegende 36 m² große Einzimmerwohnung beantragte der Kläger am 16. Oktober 2017 (Baubeschreibung vom 20. Oktober 2017) eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für die Verbreiterung des bestehenden, 78 cm breiten Schlauchbades auf 110 cm, die Verkürzung des Bades auf 3 m, mit der Folge der Erweiterung des dort bislang bestehenden Dielenraums sowie die Entfernung der zwischen der Küche und der Diele liegenden Wand zwecks Schaffung einer größeren Küche und letztlich Entfallens der Diele (offene Küche). Der bisherige Zustand stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Die Einzimmerwohnung verfügt über eine Diele, von der rechts zuerst die Küche und dann das zu DDR-Zeiten eingebaute Schlauchbad abgehen. Sodann führt die Diele auf das Wohn- und Schlafzimmer, welches sich über die gesamte Tiefe der Wohnung erstreckt. Das zu DDR-Zeiten eingebaute Schlauchbad verfügte über ein Handwaschbecken, eine Toilette und eine hinter der Toilette und zum Fenster hin angeordnete Dusche. Die Dusche konnte nur erreicht werden, weil die Toilette in dem Schlauchbad schräg stehend eingebaut wurde. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 und mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2018 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, Anträge auf Grundrissveränderungen und Vergrößerung von Bädern würden nur dann genehmigt, wenn nicht bereits eine Badewanne oder Dusche, ein WC und ein Handwaschbecken in der Wohnung in einem Raum vorhanden seien. Mit der am 12. März 2018 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten die erhaltungsrechtliche Genehmigung entsprechend seinem Antrag vom 16. Oktober 2017 zu erteilen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte im Ortstermin zugesichert, eine erhaltungsrechtliche Genehmigung dahingehend zu erteilen, dass die beantragte Erweiterung des Schlauchbades auf 1,10 m genehmigt würde, nicht allerdings der Wegfall der Diele. Daraufhin hat der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen Der Kläger macht geltend, er bereite einen Amtshaftungsprozess vor und hat hierfür Unterlagen vorgelegt. Der Klägervertreter beantragt nunmehr, festzustellen, dass die ursprüngliche Versagung rechtswidrig war. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Mit Beschluss vom 17. April 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.