Beschluss
13 L 128.19
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0620.13L128.19.00
8Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird nach dem Eintritt der Fiktion einer Baugenehmigung durch die Behörde eine weitere Baugenehmigung in demselben Baugenehmigungsverfahren erteilt, ist diese rechtswidrig, aber wirksam. Sie kann im Rahmen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach dem Eintritt der Fiktion einer Baugenehmigung durch die Behörde eine weitere Baugenehmigung in demselben Baugenehmigungsverfahren erteilt, ist diese rechtswidrig, aber wirksam. Sie kann im Rahmen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden.(Rn.37) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Anordnung einer Baueinstellungsverfügung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Bauherrin des Grundstücks G...straße 32, 33 (Flur 1..., Flurstück Nr. 2...) im Ortsteil Französisch Buchholz, für das keine verbindliche Bauleitplanung besteht. Das 4030 m² große Grundstück befindet sich mit seiner östlichen Hälfte im Denkmalbereich (Ensemble) „D...“. Die anderen Grundstücke in der näheren Umgebung, insbesondere an der G...straße, sind mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, kleineren Mehrfamilienhäusern und Reihenhausketten mit ein bis zwei Vollgeschossen und überwiegend zum Wohnen ausgebauten Satteldächern bebaut. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich eine Reihenhauskette mit zwei Vollgeschossen sowie einem steilen Satteldach, welches zur Straße über großzügige Dachgauben mit Balkonen verfügt. Mit Antrag vom 2. September 2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Geplant ist die Errichtung eines Baukörpers als Blockrandbebauung an der G...straße sowie zweier weiterer, kürzerer Baukörper in der zweiten Baureihe auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks. Sämtliche Baukörper sind mit drei Vollgeschossen und jeweils einem Staffelgeschoss und einer Firsthöhe der Gebäude von 12,59 m geplant. Mit der Eingangsbestätigung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 1. Oktober 2015 wurde die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin aufgefordert, ihrem Bauantrag noch einen Nachweis über die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie zur natürlichen Belüftung der Tiefgarage beizufügen. Bereits am 16. September 2015 war der Bauantrag an den Fachbereich Denkmalschutz mit der Aufforderung zur Herstellung des Einvernehmens weitergeleitet worden. Anlässlich einer Besprechung zum Umbau des Vierseitenhofes am 24. November 2015 forderte die untere Denkmalschutzbehörde die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auf, die Feuerwehraufstellfläche zu verlegen, woraufhin diese am 6. Januar 2016 einen geänderten amtlichen Lageplan einreichte. Am 29. Januar 2016 ging der Prüfbericht über den geprüften Brandschutznachweis als PDF in elektronischer Form beim Bezirksamt ein. Am 4. Februar 2016 wurde er dort schriftlich übergeben. Dem Prüfbericht war auch die Gestattung eine Abweichung von § 30 Abs. 8 BauO beigefügt, welche die Antragstellerin am 10. November 2015 beantragt hatte. Am 9. März 2016 erteilte die untere Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsicht ihre positive Stellungnahme. Das Bezirksamt erteilte der Antragstellerin unter dem 2. Mai 2016 die begehrte Baugenehmigung. Der mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Juni 2018 gegenüber dem Bezirksamt angekündigte Baubeginn für den 2. Juli 2018 fand zunächst nicht statt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 hörte das Bezirksamt die Antragstellerin zur Rücknahme der erteilten Baugenehmigung wegen ihrer Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an. Die nähere Umgebung sei mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern und Doppelhäusern sowie kleineren Mehrfamilienhäusern und Reihenhausketten bebaut. Das Bauvorhaben würde die durch diese Gebäude vorgegebene Geschossigkeit und Gebäudehöhe mehr als nur geringfügig überschreiten, weil die Fassadenhöhen der drei Wohnhäuser 3 bzw. 4 Vollgeschossen entsprächen. Wegen der negativen Vorbildwirkung führe die Überschreitung des aus der Umgebung vorgegebenen Rahmens zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Das Bezirksamt legte der Antragstellerin im Anhörungsschreiben nahe, das Bauvorhaben sowohl in erster als auch in zweiter Reihe um jeweils ein Geschoss zu reduzieren. Daraufhin wies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 auf die im Falle einer Rücknahme erheblichen, 7-stelligen Schadensersatzforderungen wegen des Gewinnausfalls hin und bestritt die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Außerdem – so der Prozessbevollmächtigte - seien die Maßfaktoren der Umgebung und das Bauvorhaben bereits bei Genehmigungserteilung bekannt gewesen und die Rücknahmefrist für die Behörde daher abgelaufen. Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte das Bezirksamt am 23. Januar 2019 fest, dass auf dem Vorhabengrundstück bereits der Pflanzenbewuchs gerodet, der Boden eingeebnet und das Baufeld abgesteckt worden war. Einen Hinweis auf weitere Baumaßnahmen fand der vor Ort anwesende Mitarbeiter nicht. Auf entsprechende telefonische Nachfrage teilte der für das Bauvorhaben tätige öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der zuständigen Bearbeiterin im Bezirksamt am 11. Februar 2019 mit, dass er das Baufeld noch nicht abgesteckt habe. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 benannte die Antragstellerin gegenüber dem Bezirksamt die Bauleitung. Dieser wiederum teilte das Bezirksamt mit Schreiben vom 6. März 2019 mit, dass für das Bauvorhaben keine Baugenehmigung vorläge, da die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 unwirksam und die Geltungsdauer der Ende 2015 gesetzlich fingierten Baugenehmigung Ende des Jahres 2018 abgelaufen sei. Mit dem Bau dürfe daher nicht begonnen werden. Bei der Besichtigung des Vorhabengrundstücks am 14. März 2019 stellte das Bezirksamt fest, dass das Baugrundstück von weiteren Pflanzen beräumt wurde und in einigen Bereichen in ca. 1,5-3,0 m breiten Streifen bereits in einer Tiefe bis ca. 50 bis 70 cm ausgeschachtet wurde (Baukontrollbericht von Frau S... vom 14. März 2019, Bl. 159 VV). Mit an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 18. März 2019 erklärte das Bezirksamt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 nicht erforderlich sei, weil gesetzlich bereits am 9. Dezember 2015 eine Baugenehmigung fingiert wurde und die anschließend erteilte Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 daher ins Leere ging. Am 9. November 2015 hätten alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorgelegen. Die fingierte Baugenehmigung sei am 9. Dezember 2018 erloschen, weil bis zu diesem Zeitpunkt kein qualifizierter Baubeginn stattgefunden habe, welcher den Ablauf der Genehmigung hätte hemmen können. Bei einer Ortsbesichtigung am 8. April 2019 stellte ein Vertreter des Bezirksamtes fest, dass auf der zu diesem Zeitpunkt nicht besetzten Baustelle bereits über 30 m² Erde ausgehoben worden waren. Mit Stellungnahme vom 3. April 2019 hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, dass die Bauarbeiten fortgesetzt würden, weil die Antragstellerin von einer wirksamen Baugenehmigung ausgehe. Eine fingierte Baugenehmigung hätte frühestens zum 3. April entstehen können, weil die letzten Unterlagen, welche die untere Denkmalschutzbehörde angefordert hatte, bei dieser erst am 3. März 2016 eingingen. Die Bauarbeiten hätten daher vor Ablauf der fingierten Genehmigung begonnen. Daraufhin verfügte das Bezirksamt mit der streitgegenständlichen Anordnung Nr. 2... vom 29. April 2019 wegen der nicht genehmigten Erdaushubarbeiten die sofortige Baueinstellung und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro angedroht. In der Begründung führt das Bezirksamt aus, dass die fingierte Baugenehmigung bei Berücksichtigung des erforderlichen Prüfberichts zum geprüften Brandschutznachweis jedenfalls am 4. März 2016 entstanden sei und bis zum 4. März 2019 kein qualifizierter Baubeginn stattgefunden habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, weil durch die Weiterführung der Bauarbeiten baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Die Rechtsordnung müsse vor der negativen Vorbildwirkung eines bewussten Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften geschützt werden. Die Antragstellerin könne jedoch kurzfristig eine Baugenehmigung für die Ausschachtung der Baugrube beantragen und erhalten, um die begonnen Erdaushubarbeit formell und materiell rechtmäßig fortzuführen. Mit dem am 2. Mai 2019 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung vom 30. April 2019. Zur Begründung führt sie aus, dass sie über eine wirksame Baugenehmigung verfüge, da die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 weder zurückgenommen noch widerrufen wurde und auch kein sonstiger Fall von § 43 Abs. 2 VwVfG vorläge. Die am 2. Mai 2016 erteilte Baugenehmigung habe die vorhergehende gesetzlich fingierte Baugenehmigung konkludent aufgehoben. Eine fingierte Baugenehmigung sei frühestens am 11. März 2016 entstanden, weil der Bescheid, mit dem die Abweichung von den Brandschutzanforderungen genehmigt wurde, der Antragstellerin erst am 11. Februar 2016 zugegangen sei. Die Frist für die Fiktion der Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde sei jedenfalls bis zum 3. März 2016 unterbrochen gewesen, weil erst dann weitere erforderliche Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde eingereicht wurden. Die Antragstellerin habe auch binnen der dreijährigen Geltungsfrist der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen. So sei bereits im Januar 2019 die obere Deckschicht auf dem Baugrundstück abgetragen worden. Bei Erlass der Baueinstellungsverfügung sei die Baugrube bereits 60 cm tief und eine Fläche von ca. 900 m² ausgehoben gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. April 2019 gegen die Baueinstellungsverfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 11. April 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Antragstellerin verfüge über keine wirksame Baugenehmigung. Die fingierte Genehmigung sei am 29. Februar 2016 entstanden, weil mit dem elektronischen Eingang des Prüfberichts über den geprüften Brandschutznachweis am 29. Januar 2019 alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorgelegen hätten. Die untere Denkmalschutzbehörde hätte innerhalb der Beteiligungsfrist von einem Monat ihr Einvernehmen weder erklärt noch verweigert und innerhalb dieser Frist auch keine Unterlagen nachgefordert. Die spätere Anforderung sei daher rechtlich unerheblich. Da die Baugenehmigung zum 2. Mai 2016 auch nicht im Widerspruch zur bereits gesetzlich fingierten Baugenehmigung stehe, sei sie ins Leere gegangen. Die Antragstellerin hätte nachweislich bis zum 14. März 2019 nur bauvorbereitende Maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt. Erst am 7. Mai 2019 sei festgestellt worden, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden und flächendeckend Erde bis zu 50-70 cm Tiefe ausgehoben wurde. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erhobene Eilantrag ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vom Gericht selbst nach eigenem Ermessen zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung zurücktreten muss, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte formell rechtmäßig und wurde insbesondere hinreichend begründet. Sie ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Baueinstellungsverfügung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, die Schaffung baurechtswidriger Zustände durch den angekündigten Weiterbau zu vermeiden. Ermächtigungsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. 1. Die Antragstellerin hat unbestritten auf dem Vorhabengrundstück bereits umfangreiche Erdaushubarbeiten vorgenommen, welche nun die Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß §§ 59 Abs. 1 i.V.m. 61 Abs. 1 Nr. 9 BauO überschritten haben. Gemäß § 59 Abs. 1 BauO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO sind auch Aufschüttungen und Abgrabungen bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes. Ausgenommen von dem Genehmigungserfordernis sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 BauO verfahrensfreie Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², bzw. im Außenrechtsbereich bis zu 300 m². Bei der Ortsbesichtigung der Baustelle der Antragstellerin am 8. April 2019 wurden umfangreiche Erdaushubarbeiten festgestellt, welche die hier maßgebliche Schwelle vom 30 m² deutlich überschreiten. 2. Für die streitgegenständlichen Erdarbeiten wird es an einer wirksamen Baugenehmigung fehlen. Die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung Nr. 2... vom 2. Mai 2016 wird nach Ankündigung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung binnen vier Wochen zurückgenommen. Die Kammer berücksichtigt dies im Rahmen des ihr aus § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zustehenden Ermessens. Die fingierte Baugenehmigung vom 29. Februar 2016 war bereits zu Beginn der Erdarbeiten unwirksam. Im Einzelnen: a. Die für das Bauvorhaben der Antragstellerin zunächst am 29. Februar 2016 gesetzlich fingierte Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 4 BauO aF war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arbeiten bereits gemäß § 72 Abs. 1 BauO aF erloschen. (1) Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Antragstellerin galt mit Ablauf des 29. Februar 2016 als bauaufsichtlich genehmigt. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 der Bauordnung für Berlin in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (BauO aF) gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO aF eine Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden wurde. Dabei beginnt die Frist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO aF, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen. Diese Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion entsprechen weitgehend denen in § 69 der Bauordnung in der aktuellen Fassung. Weil die entscheidenden Bestimmungen nicht divergieren, muss im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht endgültig entschieden werden, ob die Günstigkeitsprüfung zum anwendbaren Recht nach § 89 Abs. 2, 2. Hs BauO bezogen auf die konkrete Streitfrage oder – wofür das Argument der Rechtssicherheit spricht - allgemein zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion lagen hier jedenfalls am 29. Februar 2016 vor: Die Vorschrift war im streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anwendbar (a) und die Anforderungen an den Beginn der Fiktionsfrist, die Vorlage aller notwendigen Stellungnahmen und Nachweise, wurden erstmals am 29. Januar 2016 erfüllt (b und c). (a) Die Fiktionsbestimmung in § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF findet Anwendung, weil über die Genehmigung des Bauvorhabens der Antragstellerin gemäß § 64 BauO aF im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden war: es handelt sich nicht um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO aF. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne der Bauordnung sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß §§ 4-6 BauO und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Voraussetzung für den Beginn der Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO aF war die Vorlage aller für die Prüfung dieser Anforderungen erforderlichen Stellungnahmen und Nachweise. Die Frist begann folglich am 29. Januar 2016. Zu diesem Zeitpunkt galt die Behördenbeteiligung als erfolgt und die notwendigen Prüfberichte zu den geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweisen lagen ebenfalls bei der Behörde vor. (b) Die gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO aF erforderlichen Beteiligungen anderer Behörden und sonstigen Stellen galten bereits mit dem 9. November 2015 als durchgeführt. Neben dem Fachbereich Stadtplanung, dessen Stellungnahme am 9. November 2016 einging, war hier unter anderem der Fachbereich Denkmalschutz als untere Denkmalschutzbehörde am vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Das Vorhabengrundstück befindet sich zum Teil in einem Denkmalbereich (Ensemble), so dass die Bebauung des Grundstücks wegen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2, 10 DSchG denkmalschutzrechtlich geprüft und genehmigt werden muss. Wurde die denkmalschutzrechtliche Genehmigung - wie hier - nicht gesondert beantragt, muss gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 DSchG im Baugenehmigungsverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit entschieden werden. Wie sich dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus der elektronischen Bauakte (Bl. 170 VV) entnehmen lässt, ist die untere Denkmalschutzbehörde am 16. September 2015 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Erstmals in einem Gespräch mit Vertretern der Antragstellerin in einem anderen Baugenehmigungsverfahren am 24. November 2015 forderte sie weitere Unterlagen zum Bauvorhaben an und bat in der Folge um eine Änderung der Außenanlagen. Den entsprechend geänderten Lageplan reichte die Antragstellerin zur denkmalschutzrechtlichen Prüfung am 6. Januar 2016 ein, woraufhin die untere Denkmalschutzbehörde am 9. März 2016 eine positive Stellung zum Bauvorhaben abgab. Diese positive Stellungnahme für den Fristbeginn gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO aF jedoch nicht mehr maßgeblich, weil das denkmalschutzrechtliche Einvernehmen bereits am 16. Oktober 2015 als erteilt galt. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF gilt eine Zustimmung oder das Einvernehmen einer Behörde oder sonstigen Stelle, welche für die Erteilung der Baugenehmigung notwendig ist, als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme verweigert wird und wenn nicht durch Rechtsvorschriften längere Fristen für die Erteilung der Zustimmung bzw. Herstellung des Einvernehmens vorgeschrieben sind. Dem Landesdenkmalschutzgesetz lässt sich aber in § 12 Abs. 3 keine bestimmte – von § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF abweichende - Frist für die Herstellung des Einvernehmens zwischen Bauaufsichtsbehörde und der zuständigen Denkmalbehörde entnehmen. Zwar darf die für das Bauvorhaben der Antragstellerin zuständige untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 DSchG selbst nur im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt entscheiden. Dieses Einvernehmen wird wiederum gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 DSchG erst nach Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Aufforderung an das Landesdenkmalamt fingiert. Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren kann also ohne aktive schnelle Entscheidung des zu beteiligenden Landesdenkmalamtes nicht binnen eines Monats durchgeführt werden, wenn man der unteren Denkmalschutzbehörde eine gewisse eigene Bearbeitungs- und Entscheidungszeit zugesteht. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF wird damit jedoch nicht infrage gestellt, weil es keine spezialgesetzliche Frist zum Einvernehmen zwischen Bauaufsichtsbehörde und unterer Denkmalschutzbehörde gibt. Diese Divergenz zwischen den Fristen innerhalb des Fachrechts und der vom Beschleunigungsgebot getragenen bauaufsichtlichen Frist in § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF hat auch der Landesgesetzgeber erkannt und in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bauordnung in § 69 Abs. 2 Satz 3, 1.Hs. vorgesehen, dass sich die Frist für die verfahrensrechtliche Fiktion des Einvernehmens bei Verfahren, in denen das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen ist, um einen Monat auf zwei Monate verlängert. Die spätere Gesetzesänderung bestätigt die Auslegung der Kammer, dass sich § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF nur auf die fachgesetzlichen Fristen zu dem Verhältnis zwischen dem leitenden Baugenehmigungsverfahren und dem fachgesetzlichem Verfahren bezieht und Fristen innerhalb des fachbehördlichen Verfahrens unbeachtlich sind. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF zu abweichenden fachgesetzlichen Fristen im Hinblick auf die Beteiligung der Denkmalbehörden klarstellen können und keine Sonderregelung in § 69 Abs. 2 Satz 3, 1.Hs. schaffen müssen. Die Nachforderung weiterer Unterlagen durch die untere Denkmalschutzbehörde am 24. November 2015 für die Prüfung des Bauvorhabens hat die Frist für das verfahrensrechtlich fingierte Einvernehmen nicht nach § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO aF unterbrochen. Wie sich bereits dem Wortlaut des § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO aF entnehmen lässt, wird die Frist bis zum Eingang der „nachgeforderten Unterlagen oder Angaben“ zwar unterbrochen, sie beginnt mit der erstmaligen Anforderung dieser Unterlagen und Angaben aber nicht etwa neu. Unterlagen, die – wie hier - erst nach Fristablauf „nachgefordert“ werden, können auf den Fristablauf nicht mehr einwirken, denn andernfalls würde der den Fiktionsvorschriften zugrunde liegende Beschleunigungszweck verfehlt. Gemäß § 70 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BauO aF muss die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherren im Interesse eines beschleunigten Verfahrens bereits binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags etwaige fehlende Unterlagen oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags abschließend benennen und ihn zur Mängelbehebung binnen einer bestimmten Frist auffordern. Geschieht dies nicht, greift die Vollständigkeitsfiktion des § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO aF. Diese gilt zwar nicht für die Unterlagen und Angaben, welche die Fachbehörden benötigen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, AbgH-Drs. 15/3926, Seite 82). Auch die zu beteiligenden Behörden und Stellen müssen aber spätestens bis zum gesetzlich bestimmten Eintritt der verfahrensrechtlichen Fiktion ihrer Beteiligung mitteilen, ob sie eine Stellungnahme abgeben wollen und für ihre Entscheidung noch weitere Unterlagen benötigen. Die gesetzlich bestimmte Beschleunigung wird durch einen späteren Eintritt der jeweiligen Fachbehörde ins Verfahren nicht mehr ausgehebelt. (c) Die gemäß § 67 BauO aF für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Nachweise haben am 29. Januar 2016 vorgelegen, so dass die Monatsfrist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO aF an diesem Tag begann und am 29. Februar 2016 endete. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO aF ist im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz (bautechnischen Nachweisen) nachzuweisen. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Nr. 3 BauO aF müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 - wie denen des Bauvorhabens, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 BauO aF - der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Dabei sind diese Prüfberichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Bauverfahrensordnung in der bis zum 30. November 2017 geltenden Fassung (BauVerfVO) notwendige Nachweise im Sinne der Regelung zum Beginn der Fiktionsfrist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO aF. Der Prüfbericht zum geprüften Standsicherheitsnachweis ist beim Bezirksamt am 23. November 2015 eingegangen, der Prüfbericht zum geprüften Brandschutznachweis in schriftlicher Form am 4. Februar 2016 und in PDF-Form ausweislich des im Klageverfahren eingereichten Auszugs aus der elektronischen Akte (eAkte – Anlage Ag 1) bereits am 29. Januar 2016. Für den Beginn der Fiktionsfrist ist hier der frühere Eingang des elektronischen Prüfberichts am 29. Januar 2016 maßgeblich, denn gemäß § 69 Abs. 1 BauO aF ist der Bauantrag zwar schriftlich einzureichen; § 2 Satz 1 der aufgrund des § 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO aF erlassenen BauVerfVO bestimmt die Schriftform jedoch dahingehend näher, dass die Bauantragsunterlagen vorrangig in PDF-Form einzureichen sind. Weil auch die sonstigen mit der Eingangsbestätigung nachgeforderten Unterlagen bis zum Ende des Jahres 2015 vorlagen, begann die Monatsfrist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF am 29. Januar 2016 und endete gemäß §§ 31 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 Bln VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 29. Februar 2016. (2) Die fingierte Baugenehmigung vom 29. Februar 2016 ist mit Ablauf des 28. Februars 2019 gemäß § 72 Abs. 1 BauO aF i.V.m. §§ 31 Abs. 1 VwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB erloschen. Für die gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF fingierte Genehmigung gelten nach einhelliger Auffassung auch die Bestimmungen der Bauordnung für die Geltungsdauer von Baugenehmigungen (Hornmann, Hessische BauO, 3. Aufl. 2019, § 65 Rn. 63 m.w.N.). Gemäß § 72 Abs. 1 BauO aF erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der fingierten Baugenehmigung ist hier unstreitig nicht gemäß § 72 Abs. 2 BauO aF verlängert worden, so dass es für die Wirksamkeit der fingierten Baugenehmigung maßgeblich darauf ankommt, wann mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde. Trotz der Anzeige der Antragstellerin vom 20. Juni 2018 beim Antragsgegner, dass sie am 2. Juli 2018 mit dem Bau beginnen werde, ist ausweislich der von der Antragstellerin im Verfahren eingereichten Bautagebücher erstmals im Januar 2019 auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich gearbeitet worden. Da es sich beim Baubeginn um eine „faktische Maßnahme“ handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 8), kann es hier auch nur auf die tatsächlich durchgeführten Arbeiten ankommen. Konkret ist im Zeitraum vom 4. bis zum 11. Januar 2019 nach den Eintragungen in den Bautagebüchern die Grünfläche des Baufeldes abgetragen und geräumt worden. Das Bezirksamt hat bei einer Ortsbesichtigung am 23. Januar 2019 festgestellt, dass das Baufeld gerodet, eingeebnet und abgesteckt wurde. Dementsprechend sind auf der anlässlich dieser Ortsbesichtigung getätigten Lichtbildaufnahme mit Datumsstempel (Bl. 148 der VV) keine Erdaufschüttungen, Ausschachtungen oder vergleichbaren Bodenarbeiten erkennbar. Wie sich einem Vermerk des Bezirksamtes vom 11. Februar 2019 entnehmen lässt, hatte der für die Antragstellerin tätige öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in einem Telefonat am 11. Februar 2019 erklärt, das Baufeld bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesteckt zu haben. Die Antragstellerin benannte auch erst unter dem 26. Februar 2019, und mithin 2 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung, einen Bauleiter. Diesem teilte das Bezirksamt aber mit Schreiben vom 6. März 2019 mit, dass nach seiner Rechtsauffassung keine Baugenehmigung vorliege und mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe. Gleichwohl stellte das Bezirksamt bei einer Ortsbesichtigung am 14. März 2019 fest, dass auf dem Vorhabengrundstück in Streifen von 1,5 -3,0 m Ausschachtungen bis zu einer Tiefe von 50-70 cm vorgenommen worden waren. Diese „ersten Spatenstiche“ bei der Neuerrichtung eines Gebäudes werden in der Rechtsprechung als unmittelbare Einleitung der Bauausführung betrachtet. Mit der Ausführung des Bauvorhabens soll im Sinne von § 70 Abs. 1 BauO aF nur dann nicht begonnen worden sein, wenn das in Angriff genommene Vorhaben so stark von dem genehmigten abweicht, dass es als aliud anzusehen ist. Es darf sich auch nicht um bloße Scheinaktivitäten handeln, sondern der Bauherr muss die Bauarbeiten ernsthaft mit dem Ziel aufnehmen, das genehmigte Vorhaben fertig zu stellen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 8 f.). Die Antragstellerin hat den tatsächlichen Baubeginn nicht beim Bezirksamt angezeigt, obwohl die auf dem Grundstück vorgenommenen Arbeiten einen Baubeginn im Sinne des § 70 Abs. 1 BauO aF darstellen. Letztere konnten aber das Erlöschen der fingierten Baugenehmigung nicht mehr verhindern, weil sie erst nach dem 28. Februar 2019 durchgeführt wurden. b. Die Baugenehmigung Nr. 2015/7990 vom 2. Mai 2016 ist zwar wirksam. Sie kann die Bauarbeiten der Antragstellerin aber zukünftig nicht mehr formell legalisieren, denn nach Ankündigung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird sie wegen ihrer Rechtswidrigkeit zurückgenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine die Bestandskraft der Baugenehmigung durchbrechende Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG liegen auch vor. Im Einzelnen: (1) Die am 2. Mai 2016 erteilte Baugenehmigung war nicht nur bauplanungsrechtlich sondern auch verfahrensrechtlich rechtswidrig. Zum einen fügt sich das Bauvorhaben wegen seiner 3-Geschossigkeit und dem zusätzlichen Staffelgeschoss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schon nicht in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Zum anderen war das Baugenehmigungsverfahren bereits mit der Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF abgeschlossen, so dass eine zweite Baugenehmigung ohne Aufhebung bzw. Ersetzung der zuvor entstandenen Baugenehmigung nicht erteilt werden durfte. Anders als der Beklagte meint, ist die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 jedoch bis zu ihrer Rücknahme wirksam und geeignet, die Bauarbeiten der Antragstellerin zu legalisieren. Zwar hat sie gegenüber der zuvor gesetzlich fingierten Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Antragstellerin keine eigenständige Bedeutung mehr. Sie ist aber weder nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden noch ist sie nichtig im Sinne des § 44 VwVfG. (a) Die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 ist bisher weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden, denn auf die Anhörung der Antragstellerin zu einer Rücknahme folgten keine weiteren, die Baugenehmigung berührenden behördlichen Entscheidungen. Die Baugenehmigung hat sich auch nicht durch Verzicht oder Zeitablauf erledigt, denn mit den für die Verhinderung des Erlöschens gemäß § 72 Abs. 1 BauO aF beachtlichen Bauarbeiten des Erdaushubs wurde unstreitig schon vor der Baueinstellungsverfügung und dem 2. Mai 2019 begonnen. Eine Erledigung „auf andere Weise“ gemäß § 43 Abs. 2 aE VwVfG durch eine nachträgliche Gegenstandslosigkeit (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 212a m.w.N. zur Rspr.) ist ebenfalls nicht eingetreten, denn die Baugenehmigung litt schon mit ihrem Erlass unter dem Mangel, dass sie neben der gesetzlich fingierten Baugenehmigung in ihrem Kern keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Dies gilt zumindest dann, wenn man von den unwesentlichen Modifizierungen des ursprünglichen Bauantrags im Hinblick auf die Gestaltung der Außenanlagen absieht. (b) Die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 ist auch nicht nichtig im Sinne von § 44 VwVfG, weil sie zwar rechtswidrig ist, jedoch nicht an einem besonders schwerwiegenden, die Nichtigkeit begründenden Fehler leidet. Die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 hätte nicht (mehr) erteilt werden dürfen. Die Genehmigungsfiktion in § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF soll im Interesse der Bauherren frühzeitig Rechtssicherheit schaffen. Die gesetzlich fingierte Genehmigung setzt sich daher gegenüber einer später erklärten Ablehnung des Bauantrages durch und muss nach den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Bauherrn auf den Bestand der (fingierten) Genehmigung aufgehoben werden, vgl. § 42a Abs. 1 VwVfG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 10 S 37.16 – juris Rn. 9). Entscheidungen, die im Anschluss an die fingierte Genehmigung ergehen und die Genehmigungsfiktion nicht berücksichtigen, lassen die Wirksamkeit der fingierten Genehmigung regelmäßig unberührt (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2003 – Lw W 1782/02 – juris Rn. 39 f.) und treten nicht etwa im Sinne eines Zweitbescheids gemäß § 51 VwVfG an deren Stelle (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 47). Die Ersetzung einer Genehmigung durch eine andere setzt zwingend voraus, dass sich die Behörde der Neuregelung eines bereits geregelten Sachverhalts unter Wiederaufgreifen des schon abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens bewusst ist. Daran fehlte es hier, denn der Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge erstmals im Jahr 2019 den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF in Betracht gezogen. Wegen der nicht vergleichbaren Zielsetzung kommt auch eine Umdeutung der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 in eine Aufhebung der fingierten Genehmigung gemäß § 47 VwVfG nicht in Betracht (vgl. zur Umdeutung einer Versagung in eine Rücknahme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 10 S 37.16 – juris Rn. 9; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 – juris Rn. 45). Bleibt die fingierte Genehmigung als solche aber bestehen, weil sie weder ersetzt noch sonst aufgehoben wurde, so ist der Erlass einer weiteren Entscheidung in demselben – eigentlich abgeschlossenen - Baugenehmigungsverfahren rechtswidrig. Die zweifache Bescheidung desselben Antrags wäre mit den §§ 48, 49 VwVfG und den allgemeinen Grundsätzen der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen nicht vereinbar und würde im Übrigen – wie auch im hiesigen Fall – zu großer Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten hinsichtlich des maßgeblichen Regelungsgehalts führen. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 ist kein Fehler, der gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG zu ihrer Unwirksamkeit führt. Es liegt keiner der absoluten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG vor. Auch im Übrigen ist die Erteilung der Baugenehmigung trotz vorherigen Ablaufs der Fiktionsfrist in § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO aF kein Fehler, der unter Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt, die Nichtigkeit der Genehmigung gebietet. Für die Annahme der Nichtigkeit muss der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 11 B 26/00 – juris Rn. 8). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Erteilung der Baugenehmigung nach einem bereits „verbrauchten“ Baugenehmigungsverfahren unter Verkennung der eingetretenen Genehmigungsfiktion kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVfG. Selbst ein Verwaltungsakt ohne jede gesetzliche Ermächtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nichtig (Urteil vom 26. Mai 1967 – VII C 69.65 – juris Rn. 23 m.w.N.), sondern nur, wenn es sich um eine – hier nicht gegebene – Willkürmaßnahme handelt. Die missliche Situation, dass zwei Baugenehmigungen für dasselbe Bauvorhaben mit unterschiedlicher Geltungsdauer bestehen, war hier nicht einmal für die Behörde selbst, geschweige denn für den verständigen Bürger ersichtlich und wirft die unserer Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen nicht über Bord. (2) Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 ist nicht durch Ablauf der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Demgemäß beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme der Genehmigung zu entscheiden, denn es handelt sich um eine Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst ablaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für ihre Entscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. Großer Senat des BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris). Weitere Voraussetzung ist, dass die Behörde positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat. Es genügt nicht, dass die Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, aktenkundig sind. Die Behörde erlangt vielmehr erst dann positive Kenntnis, wenn der nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zum Widerruf des Verwaltungsakts Berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtsverwalter die den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Getroffen ist die Feststellung dann, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, a.a.O.) Hier muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Rücknahmefrist im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung noch läuft, wofür Einiges spricht. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts sollen auch Fälle unrichtiger Rechtsanwendung unter die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG fallen, wobei es dann für den Fristlauf nicht nur auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung bei der für die Rücknahme zuständigen Stelle ankommen soll, sondern dieser Stelle müssen auch alle Tatsachen bekannt für eine sachgerechte Ermessensausübung im Hinblick auf das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand der Genehmigung bekannt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris Rn. 12). Hierzu würden gegebenenfalls auch die bisherigen Aufwendungen und Verpflichtungen der Antragstellerin in Bezug auf das Bauvorhaben zählen, die bisher nicht ermittelt wurden. Jedenfalls von der verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 hat der Beklagte erst durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung rechtssicher erfahren, so dass diesbezüglich die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG jedenfalls noch nicht abgelaufen ist. Die Frist ist für jeden Rücknahmegrund gesondert zu prüfen, wenn die Rücknahme des Bescheides aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen erfolgt (OVG Frankfurt, Urteil vom 5. April 2001 - 2 A 53/98 - NVwZ-RR 2002, 479 (483)). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.