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Beschluss

13 L 209.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1009.13L209.19.00
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Leitsätze
1. Der Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen ihm gegenüber nicht bestandskräftigen Bauvorbescheid ist unzulässig.(Rn.12) 2. Einzelne Wohnungseigentümer können sich grundsätzlich nicht auf die Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Ein Verstoß gegen diesen Anspruch kann nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.(Rn.13) Dieses gilt ebenso für den Einwand gegen eine Baugenehmigung, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen ihm gegenüber nicht bestandskräftigen Bauvorbescheid ist unzulässig.(Rn.12) 2. Einzelne Wohnungseigentümer können sich grundsätzlich nicht auf die Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Ein Verstoß gegen diesen Anspruch kann nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.(Rn.13) Dieses gilt ebenso für den Einwand gegen eine Baugenehmigung, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein.(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich als Wohnungseigentümer gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid und gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines 4-geschossigen Seniorenwohnheims zuzüglich Staffelgeschoss. Die Attika des 4. Geschosses des dem Gebäude der Antragsteller am nächsten liegende Hauses E befindet sich auf einer Höhe von 12,34 m, die Oberkante des Daches des Staffelgeschosses ist 15,20 m hoch. Das Gebäude der Antragsteller ist in Nord-Süd-Richtung im rechten Winkel in einem Abstand von 10 m zur künftigen Westseite des Gebäudes E errichtet und verfügt über mehrere Aufgänge. Sein First entspricht etwa der Höhe des Daches des Staffelgeschosses (vgl. VV I Bl. 65, Systemschnitt West-Ost). Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 27. Februar 2017 sowie des Widerspruchs vom 4. Februar 2019 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 12. Dezember 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 27. September 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Leitzordner, ein Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Ein Abwehranspruch der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung setzt die Verletzung einer nach dem Prüfungsprogramm der §§ 71, 64 BauO Berlin zu prüfenden drittschützenden Norm durch das Bauvorhaben voraus. Die Verletzung einer drittschützenden Norm, die zum Prüfungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, ist jedoch bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht gegeben. Dabei ist nach richtiger Ansicht vorläufiger Rechtsschutz hier allein im Hinblick auf die Baugenehmigung zu gewähren, der Antrag im Hinblick auf den Bauvorbescheid also schon aus diesem Grunde unzulässig. Der Bauvorbescheid ist gegenüber den Antragstellern mangels Bekanntgabe nicht bestandskräftig gewesen als die Baugenehmigung ergangen ist. In diesem Fall ist die Baugenehmigung im Verhältnis zu den Antragstellern ein echter Zweitbescheid und deswegen aus deren Sicht allein anzugreifen (BVerwGE 68, 241 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris Rn. 9; vergleiche auch Knuth in: Wilke/Dage-förde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. § 74 Rn. 24). Soweit die Antragsteller vortragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben ihren Gebietserhaltungsanspruch verletze (§ 64 S. 1 Nr. 1 BauO Berlin, § 29, § 34 BauGB), ist der Widerspruch insoweit mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Antragsteller als Wohnungseigentümer können sich grundsätzlich nicht auf die Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen, denn insoweit machen sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die allein im gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können (Urteil der Kammer vom 4. April 2018 - VG 13 K 128.17 - Seite 3 des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis; vgl. zur Gegenansicht OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355.14 – juris Rn. 24). Es kann daher dahingestellt bleiben, wieweit in Bezug auf die Art der Nutzung hier der Bereich der näheren Umgebung zu ziehen ist. Der Antragsgegner hält hier den Bereich zwischen Wassersportallee – Dahme – Libboldallee – Waldgebiet Adlergestell für maßgeblich und nimmt eine Gemengelage insbesondere im Hinblick auf die Gebäude der ehemaligen Riviera und des Gesellschaftshauses an. In Betracht kommt hier - wie im Termin erörtert - aber auch ein allgemeines Wohngebiet, insbesondere wenn man dem Bereich östlich der Regattastraße nicht mit einbezieht. In beiden Fällen wäre jedoch das Seniorenwohnheim, welches zumindestens aufgrund der Wohngruppe mit 10 Plätzen und der Tagespflege mit 22 Plätzen teilweise als soziale Anlage zu qualifizieren ist, entweder gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig oder es würde hinsichtlich der sozialen Anlage der durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nicht überschritten, weil in der Umgebung bereits eine soziale Anlage in Form einer Kita vorhanden ist. In beiden Fällen ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung nicht ein (§ 71, § 64 S. 1 Nr. 1 BauO Berlin, § 29, § 34 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BauGB), ist dieser Angriff ebenfalls nur der Wohnungseigentümergemeinschaft als bodenrechtlichem Repräsentanten des Grundstücks vorbehalten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob – wie gleichfalls im Termin erörtert – im Hinblick auf die Kubatur der Gebäude D und E eine Rahmenüberschreitung vorliegt. Da das Maß der Nutzung sowohl im unbeplanten als auch im beplanten Innenbereich nach wie vor nicht generell nachbarschützend ist (vgl. zu Letzterem Schubert, ZfBR 2019, 343 m.w.N. bei Fn. 8), kommt nur eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Betracht. Auf dieses können sich die Antragsteller, deren Sondereigentum im Erdgeschoss des von Süden ausgesehen zweiten Aufgangs liegt, auch nach ständiger Rechtsprechung berufen (VG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 ). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (zusammenfassend Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 , Petz, ZfBR 2015, 5). Nach diesen Maßstäben ist das Rücksichtnahmegebot bei Maßüberschreitungen erst dann verletzt, wenn das Vorhaben eine erdrückende Wirkung hat, wobei ein Vorhaben welches die bauordnungsrechtlich verlangten Abstandsflächen einhält, regelmäßig nicht rücksichtslos ist (ständige Rechtsprechung). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018, 1 B 18/18 – juris Rn. 26). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass das dem Gebäude der Antragsteller am nächsten liegende Haus E die Abstandsfläche mit 5 m einhält, während das Gebäude der Antragssteller die Abstandsflächen selbst nicht einhält. Die Firsthöhen der beiden Gebäude entsprechen sich. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Belange der ordnungsgemäßen Belüftung, Belichtung und Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen ausreichend gewahrt. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. § 47 BauO Berlin verlangt lediglich, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden. Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass diese Anforderungen im Regelfall erfüllt werden, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Daher beurteilt sich die Frage der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch dessen ungeachtet fordert das Gebot der Rücksichtnahme nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Insbesondere sind die in der DIN 5034 genannten Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen zu bestimmten Stichtagen nicht als verbindliche Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 aaO. Rn. 61; OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ; VG Berlin, Beschluss vom 21. März 2018 – VG 13 L 413.18 - juris). Es bestehen keine Gründe hier davon abzuweichen. Aufgrund der geographischen Anordnung der Baukörper besteht, wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, zwischen dem Haus E und dem Gebäude der Antragsteller ein 10 m breiter Abstand, durch den das Licht der im Süden stehenden Sonne einfallen kann. Hiervon profitieren die Antragsteller, deren Sondereigentum im südlichen Teil des Gebäudes liegt, besonders. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Massivität der Gebäude D und E sich gegenüber dem Gebäude der Antragsteller gerade nicht zeigt, denn diese sind mit ihrer Schmalseite zu dem Gebäude der Antragsteller errichtet und liegen von den Antragstellern aus gesehen hintereinander. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Regattastraße könne den zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen, ist dies zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebot ein berücksichtigungsfähiger Einwand. Er greift jedoch ersichtlich nicht durch. Seniorenwohnheime verursachen typischerweise nur einen geringen Verkehr, der ohne weiteres über die Regattastraße abgewickelt werden kann. Die vorgesehene Zahl von 48 Tiefgaragenplätzen ändert daran nichts. Sie belegt nicht, dass die dort eingestellten Pkw von den Senioren täglich oder gar mehrfach täglich bewegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, denn diese haben sich mittels Stellung eines eigenen Antrags selbst in das Kostenrisiko begeben. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5).