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Urteil

13 K 383.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1017.13K383.17.00
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Leitsätze
Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung ist auch auf Befreiungen für Teilungen im Bestand anwendbar.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung ist auch auf Befreiungen für Teilungen im Bestand anwendbar.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Bezirksamts vom 7. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) i.V.m. § 1 Satz 1 der aufgrund von § 6 Abs. 1 GebG erlassenen Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) vom 17. Juni 2008 (GVBl. 156) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2017 (GVBl. S. 192). Gemäß § 1 BauGebO werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach dieser Gebührenordnung und dem ihr anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach der Tarifstelle 12.2.2.1 – die durch die Verordnung vom 10. Januar 2017 nicht geändert wurde - beträgt die Gebühr für die Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl jeweils 10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 350 Euro. Die Gebührenhöchstgrenze liegt bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Million Euro bei höchstens 0,6 v.H. der Herstellungskosten. Gemäß Fußnote 2 der Verordnung sind bei der Ermittlung des Werts des Nutzens die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle sind erfüllt. Die Erteilung einer Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung war erforderlich. Da sich die zulässige bzw. zuletzt zugelassene GRZ nach dem Anteil der Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bestimmt (§ 19 Abs. 1 BauNVO), belief sich auf dem durch die Teilung neu entstandenen Grundstück Ca... 1 aufgrund seiner Bebauung der Anteil der Grundfläche an der Grundstücksfläche auf 0,27. Damit lag hinsichtlich dieses Grundstücks eine Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen GRZ vor. Denn die zulässige GRZ betrug nach dem Bebauungsplan 6-23 0,2. Eine einschränkende Auslegung der Tarifstelle auf Befreiungen für künftige Bebauungen ist nicht geboten. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren- und Beiträge sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. An einen durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil knüpft auch die Tarifstelle 12.2.2.1 an, indem sie die Höhe der Gebühr mit 10 % des wirtschaftlichen Wertes der Befreiung, der als der maßgebliche Bodenrichtwert des Grundstücks pro Quadratmeter definiert wird, bemisst (vgl. auch Senatsvorlage vom 12. Mai 2006, Abgh.-Drucks. 15/5125, S. 1). Der damit verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil der Kammer vom 16. März 2011 - VG 13 K 240.09 – S. 4f des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – OVG 10 N 65.11 –) und auch im vorliegenden Fall tragfähig. Während der wirtschaftliche Vorteil der mit einer Baugenehmigung erteilten Befreiung darin zu sehen ist, dass der Bauherr sein Grundstück künftig über das planungsrechtlich zulässige Maß hinaus bebauen darf, liegt der wirtschaftliche Wert der hier nach Grundstücksteilung erteilten Befreiung darin, dass einer bereits realisierten und ursprünglich plankonformen Bebauung eine kleinere als die planungsrechtlich erforderliche Mindestgröße zugeordnet und dieser Zustand, der die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten nach § 7 Abs. 1 BauO Bln in Verbindung mit § 17 ASOG ermächtigen würde, nachträglich legalisiert wird. Damit wird die Baufreiheit des Eigentümers über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus erweitert. Dieser wirtschaftliche Wert wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Teilung des Grundstücks hier nicht vor, sondern erst nach dessen Bebauung erfolgte. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zwecke der Erteilung der Baugenehmigung die weitere Bebaubarkeit auf den unterausgenutzten Flurstücken 801, 831 und 832 des Grundstücks U...weg 15 durch Erklärung einer Ausgleichsbaulast ausgeschlossen hat. Die Vorteilsabschöpfung knüpft unmittelbar nur an den Wertzuwachs des durch Teilung neu entstandenen und infolge der Befreiung in zulässiger Weise über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus bebauten und auch in Zukunft bebaubaren Grundstücks Ca...1 an. Es ist gerichtsbekannt, dass sich bei gleicher Bebauung und „Grundstücksgröße“ für real geteilte Grundstücke ein höherer Kaufpreis erzielen lässt als für entsprechendes Wohnungseigentum. Der Gebührenerhebung steht schließlich nicht entgegen, dass nach den ursprünglich erteilten Baugenehmigungen das Maß der baulichen Nutzung auf dem ungeteilten Grundstück nicht über den Festsetzungen des Bebauungsplans gelegen hätte und die Erteilung einer Befreiung in diesem Falle nicht erforderlich geworden wäre. Denn maßgeblich für den Gebührenanfall und die Gebührenhöhe ist die tatsächlich beantragte Amtshandlung. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, das Grundstück nicht so zu bebauen und zu teilen, dass alle Teilstücke die zugelassene GRZ jeweils einhalten, sondern dass eine Reihe von Teilstücken die zugelassene GRZ überschreiten (vergleiche schon Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2019 - VG 13 L 399.18 – Seite 6 des amtlichen Abdrucks). Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenstelle 12.2.2.1 erfüllt sind, kann entgegen der Meinung der Klägerin die Berechnung der Gebühr nicht nach dem Auffangtatbestand der Tarifstelle 12.2 erfolgen. Die Tarifstelle 12.2 setzt für „Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind“, je Befreiung eine Gebühr von 620 Euro fest. Es handelt sich also bei der Tarifstelle 12.2 um einen Auffangtatbestand, der tatbestandlich voraussetzt, dass die spezielleren Gebührentatbestände der Tarifstellen 12.2.1 bis 12.2.2 nicht erfüllt sind. Hier ist aber wie dargelegt der Tatbestand der Tarifstelle 12.2.2.1 erfüllt, sodass der Auffangtatbestand der Tarifstelle 12.2 nicht greift. Das den Rahmen für die Gebührenbemessung nach den gesetzlichen Kriterien gemäß § 8 Abs. 2 GebG setzende Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. § 8 Abs. 2 GebG schreibt vor, dass Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung und des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen sind. Das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – 1 B 50.11 – juris Rn. 18 mit weiteren Nachweis; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 244). Angesichts des sich in der Berechnung des Wertes der für die Realisierung der gewünschten GRZ erforderlichen zusätzlichen Fläche wiederspiegelnden Nutzens für die Klägerin und der tatsächlichen Höhe der nach der Günstigkeitsklausel berechneten Gebühr kann von einem evidenten Missverhältnis nicht gesprochen werden. Der Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet die Gebühr niedriger zu berechnen. In der mündlichen Äußerung auf der Besprechung am 26. Januar 2012 liegt keine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin, weil es an der erforderlichen Schriftlichkeit mangelt. Der Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf eine eventuelle (vorübergehende) andere Verwaltungspraxis verpflichtet die Gebühr nach dem Auffangtatbestand der Tarifstelle 12.2 zu berechnen. Denn eine vorübergehende diesbezügliche Verwaltungspraxis bzw. das vom Beklagten zitierte Schreiben der Senatsverwaltung beziehen sich auf die Tatbestandsseite der Norm und vermögen daher nicht als (antizipierte) Verwaltungspraxis Verbindlichkeit für das Gericht über Art. 3 Abs. 1 GG zu erlangen. Vielmehr ist der Beklagte verpflichtet die tatbestandsmäßige Gebühr zu erheben. Die nach der Günstigkeitsklausel berechnete Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Danach beträgt die Gebühr 0,6 % der Herstellungskosten. Bei Herstellungskosten von 312.237 Euro beträgt folglich die Gebühr den festgesetzten Betrag von 1873,42 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2011 - VG 19 L 284.10 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 – 2 S 36.11 – betreffen eine andere Sachverhaltskonstellation, weil in diesen Fällen für das noch ungeteilte Gesamtgrundstück bereits eine Befreiung und damit eine Vorteilsabschöpfung erfolgt war. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Baugebühr für die Befreiung von der zulässigen Grundflächenzahl nach erfolgter Teilung. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks U...weg 15 in Berlin Zehlendorf, unweit des Mexikoplatzes. Das aus mehreren Flurstücken bestehende Gesamtgrundstück war 17.013 m² groß. Die Klägerin errichtete nach entsprechender Abstimmung mit dem Beklagten auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit 40 Townhouses. Dazu wurde der Bebauungsplan 6-23 aufgestellt. Dieser setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 fest. Die Baugenehmigungen wurden im Wege der Planreife erteilt, die Baugenehmigung für das hier streitgegenständliche Gebäude auf dem noch ungeteilten Grundstück am 10. Juni 2013. Eine Realteilung war aber von Anfang an vorgesehen. Nach der Nutzungsberechnung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S...vom 10. Januar 2013 betrug die GRZ auf dem ungeteilten Grundstück bei einer tatsächlichen Hauptfläche von 3283,62 m² 0,19. Auf einer Reihe der zur späteren Realteilung vorgesehenen 40 Grundstücke wurde aber die GRZ von 0,2 nicht eingehalten. Hierzu stellte der Beklagte Befreiungen in Aussicht, wenn zuvor auf den unterausgenutzten Flurstücken 801, 831 und 832 des Grundstücks U...weg 15 eine Ausgleichsbaulast erklärt werde. Für die später erforderlichen Befreiungen hatte der Beklagte auf einer Besprechung am 26. Januar 2012 mündlich die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 620 Euro je Befreiung entsprechend der Tarifstelle 12.2 der Gebührenordnung in Aussicht gestellt. Am 29. April 2014 wurde das Grundstück U...weg 15 real geteilt. Dem hier streitgegenständliche Grundstück Ca...1 wurde eine Grundfläche von 281 m² zugeordnet. Die tatsächlich realisierte Hauptfläche betrug 78,26 m². Am 7. November 2014 erteilte das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin die Befreiung für das Überschreiten der GRZ der Hauptfläche von 0,20 um 0,07 auf 0,27. Mit gesondertem Gebührenbescheid vom selben Tag setzte das Bezirksamt eine Gebühr für die Befreiung i.H.v. 1873,42 Euro unter Zugrundelegung des Gebührentatbestandes 12.2.2.1 der Baugebührenordnung fest. Dabei berechnete es zunächst gemäß dem Gebührentatbestand 10 % des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, indem es 10 % des Bodenrichtwerts der an sich benötigten Fläche ansetzte. Die an sich benötigte Fläche betrug 379,35 m² (281 × 0,27/0,2). Für die fehlenden 98,35 m² (379,35 m² -281 m²) legte es einen Bodenrichtwert von 500 Euro pro Quadratmeter zugrunde, woraus es einen Nutzen von 49.175 Euro errechnete, davon berechnete das Bezirksamt 10 % mit 4.917,50 Euro. Aufgrund der Günstigkeitsklausel setzt es jedoch die Gebühr mit dem niedrigeren Betrag von 0,6 % der Herstellungskosten von 312.237 Euro, also mit 1873,42 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2017 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Mai 2017 zugestellt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. Juni 2017, dem Dienstag nach Pfingstmontag, erhobenen Klage. Die Klägerin macht geltend, die Tarifstelle 12.2.2.1 sei nicht anwendbar. Danach sei die Gebühr nach dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten zu bemessen. Die erteilte Befreiung bewirke aber keine wirtschaftlichen Vorteile für die Klägerin. Es sei zwar zutreffend, dass nach der Baugebührenordnung bei der Bemessung der Höhe der Gebühr die Berücksichtigung des Nutzens der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner erfolgen könne. Durch die Eintragung der Baulast sei jedoch sichergestellt worden, dass, bezogen auf das gesamte Vorhaben, die planungsrechtlich vorgegebene Bebauungsdichte eingehalten werde. Durch Eintragung der Baulast sei öffentlich-rechtlich gesichert, dass die auf den Hausgrundstücken 1-40 bedingten städtebaulichen Folgewirkungen durch eine entsprechende Freihaltung der angrenzenden Flächen ausgeglichen würden. Die Klägerin könne eine Löschung dieser Baulast nur beanspruchen, wenn ein öffentliches Interesse an deren Beibehaltung nicht mehr bestehe. Dies würde voraussetzen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtungserklärung für die Baulast entfielen. Eine solche Entwicklung sei nicht ersichtlich. Durch die Baulast würde also dauerhaft das Entstehen eines wirtschaftlichen Vorteils verhindert. Im Übrigen verstoße die Gebühr gegen den Äquivalenzäquivalenzgrundsatz, weil sie in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Festzusetzen seien daher allein 620 Euro. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 7. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2017 für das Grundstück Ca... 1 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass zwischen Teilung im Bestand (bebaute Grundstücke werden geteilt) und Teilung im Zusammenhang mit einer geplanten Neubebauung eines Grundstücks zu unterscheiden sei. Im von der Klägerin angesprochenen Zeitpunkt der Beratung hinsichtlich der Befreiungsgebühr habe ein Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegen, wonach die Gebühr i.H.v. 620 Euro bei Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung bei der Teilung bebauter Grundstücke anzusetzen sei. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Realteilung im Bestand, sondern um eine Teilung im Zuge einer Neubebauung. In der gerichtlichen Praxis werde die Anwendbarkeit der Tarifstelle 12.2.2.1 ausdrücklich bestätigt. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin liege in der durch die Befreiung zugelassenen Überschreitung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung. Die eingetragene Baulast stehe dem nicht entgegen, weil das Bezugsobjekt eben nicht die einzelnen, 40 realgeteilten Einzelgrundstücke sein. Die 40 Grundstücke, auf denen die GRZ in einer Reihe von Fällen überschritten werde, ließen sich nunmehr wesentlich besser vermarkten als Doppel- und Reihenhäuser auf einem ungeteilten Gesamtgrundstück. Mit Beschluss vom 19. April 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Generalvorgang für den U...weg 15 (ein Schuber) und die Baugenehmigungsakte nebst Widerspruchsvorgang für das hier fragliche Grundstück Ca...1 (Haus 19) des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.