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Urteil

13 K 583.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1017.13K583.17.00
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen eines Umnummerierungsbedarfs und der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummerierungsverordnung (juris: NrV BE) hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wann" ihres Tätigwerdens (wie OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 – 2 B 20.89 – juris).(Rn.27) 2. Bei Vorliegen mehrerer tatsächlicher Varianten zur Erfüllung eines gegebenen Umnummerierungsbedarfs hat die Behörde ein Auswahlermessen. Dabei hat sie die privaten Belange der von der Umnummerierung betroffenen Anlieger in die Abwägung mit einzubeziehen.(Rn.21) 3. Dem öffentlichen Interesse daran, dass Häuser und Grundstücke identifizierbar und schnell auffindbar sind und das Gemeindegebiet erkennbar gegliedert ist, kommt regelmäßig ein das Interesse der Anlieger an einer Besitzstandswahrung überwiegendes Gewicht zu.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen eines Umnummerierungsbedarfs und der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummerierungsverordnung (juris: NrV BE) hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wann" ihres Tätigwerdens (wie OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 – 2 B 20.89 – juris).(Rn.27) 2. Bei Vorliegen mehrerer tatsächlicher Varianten zur Erfüllung eines gegebenen Umnummerierungsbedarfs hat die Behörde ein Auswahlermessen. Dabei hat sie die privaten Belange der von der Umnummerierung betroffenen Anlieger in die Abwägung mit einzubeziehen.(Rn.21) 3. Dem öffentlichen Interesse daran, dass Häuser und Grundstücke identifizierbar und schnell auffindbar sind und das Gemeindegebiet erkennbar gegliedert ist, kommt regelmäßig ein das Interesse der Anlieger an einer Besitzstandswahrung überwiegendes Gewicht zu.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Umnummerierung beinhaltet eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung gemäß § 35 VwVfG i.V.m § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, weil der Klägerin als Grundstückseigentümerin eine Handlungspflicht auferlegt wird (vgl. VGH München, Urteil vom 5. März 2002 – 8 B 01.1164 – juris Rn. 13). Die Klägerin trifft aufgrund der Umnummerierung die gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung einer neuen Hausnummer an der von der Behörde festgesetzten Stelle (§ 3 Abs. 1 der Verordnung für die Grundstücksnummerierung - NrVO - vom 9. Dezember 1975, GVBl. S. 2947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 1990, GVBl. S. 2289) und in der vom Gesetz vorgeschriebenen Beschaffenheit (§ 4 Abs. 1 NrVO). Die Regelung mit Außenwirkung besteht auch im Hinblick auf die regelmäßig erforderliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Umnummerierungsvarianten, bei denen unterschiedliche Anlieger belastet werden. Dadurch wird zumindestens in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) folgt aus der Adressatenstellung der Klägerin (vgl. Wahl/ Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 48). Dabei hat die Klägerin als von der Umnummerierung betroffene Anliegerin auch einen Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Einstellung ihrer privaten Belange in die Abwägungsentscheidung der Behörde. Der Behörde steht über die in § 2 Abs. 6 NrVO geregelten Befugnis zur Abweichung von den in Abs. 2 und Abs. 3 geregelten Nummerierungsgrundsätzen bei einem gegebenen Umnummerierungsbedarf regelmäßig ein Auswahlermessen zwischen mehreren Umnummerierungsvarianten zu. Bei dieser Auswahlentscheidung sind nach richtiger Auffassung auch die privaten Interessen der betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. Diese haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Einstellung ihrer privaten Belange bei der Festlegung der Umnummerierungsvariante. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, 4 und Abs. 6 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NrVO sind demzufolge Schutznormen, mit denen auch die Interessen der Anlieger geschützt werden. Maßstab für den subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise Betroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung; vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 – juris Rn. 11). Die Nummerierungspflicht dient zwar grundsätzlich nur öffentlichen Interessen. So wird in der amtlichen Begründung hervorgehoben, dass durch die Regelungen ein schnelles Auffinden von Grundstücksnummern bei Tag und Nacht durch Taxen, Post und private Verkehrsteilnehmer sowie in Not- und Eilfällen durch die häufig mittels Funk zum Einsatzort gelenkten Einsatzwagen der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungs-, Not- und Entstörungsdienste sichergestellt werden soll. Weiter hat die Grundstücksnummerierung außer dieser für die Allgemeinheit unerlässlichen Funktion eine erhebliche Bedeutung für die Raumplanung, den Städtebau sowie das Einwohnermeldewesen. Hier ist die Grundstücksnummer für eine Vielzahl von grundstücksbezogenen Informationssystemen Einordnungsmerkmal (Amtliche Begründung, Abgeordnetenhausdrucksache 7/325 S. 2). Bei der Entscheidung über eine Umnummerierung muss aber darüber hinaus berücksichtigt werden, dass dadurch diejenigen, die als Anlieger in einem Näheverhältnis zu dem betroffenen umnummerierten Bereich stehen, besonders betroffen werden, nämlich im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art. So sind die Anlieger tatsächlich verpflichtet Dritte von der Anschriftenänderung zu benachrichtigen, sie müssen Briefköpfe, Visitenkarten, Stempel oder Schilder ändern. Auch rechtliche Verpflichtungen werden durch die Umnummerierung begründet, weil die Umnummerierung die schon erwähnte gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung einer neuen Hausnummer (§ 3 Abs. 1 NrVO) in der vom Gesetz vorgeschriebenen Beschaffenheit (§ 4 Abs. 1 NrVO) zur Folge hat. Insofern haben die Anlieger durch die Erstnummerierung ihres Grundstücks einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Behörde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (so schon Kammer, Urteil vom 9. Mai 2014 - VG 13 K 80.13 - Seite 4 des amtlichen Abdrucks; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 – juris Rn. 13 für Straßenumbenennung; anderer Ansicht: VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 14: nur Willkürkontrolle). Dass die Anlieger als handgreiflich abgegrenzter Kreis Dritter in einer qualifizierten Weise von der Umnummerierung betroffen werden, ergibt sich auch aus der Abweichungsvorschrift des § 4 Abs. 2 NrVO, indem diese vorsieht, dass die Behörde von den die ausreichende Beleuchtung der Grundstücksnummern näher regelnden Vorschriften des § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 4 NrVO Ausnahmen zulassen kann, „wenn dadurch ein außergewöhnlicher Aufwand für die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten vermieden wird“. Hier macht die Vorschrift deutlich, dass in quantitativer Hinsicht die Interessen eines von der Allgemeinheit erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter - nämlich der von der Umnummerierung betroffenen Anlieger – in qualifizierter Hinsicht geschützt werden, indem nämlich ein „außergewöhnlicher Aufwand“ Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausnahme vom Beleuchtungserfordernis ist. Auch in der Begründung zu § 2 Abs. 6 NrVO werden die Interessen der Anlieger erwähnt, die die Abweichungsmöglichkeit erfordern (Abgeordnetenhausdrucksache 7/325 S. 3: „wenn dadurch eine erhebliche Belastung der überwiegenden Anzahl der Anlieger vermieden wird“). Der Klagebefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin neben ihrem Sohn lediglich ideelle Miteigentümerin des Grundstücks zu ein halb ist. Der Bescheid ist zwar grundstücksbezogen mit der Folge, dass nur der Eigentümer als bodenrechtlicher Repräsentant des Grundstücks die mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte geltend machen kann. Jedoch können gemäß § 1011 BGB ideelle Miteigentümer - anders als etwa Wohnungseigentümer- die aus dem Grundstück folgenden Rechte für alle Miteigentümer geltend machen (Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1011 Rn. 2). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, dies gilt auch im Hinblick auf die Ermessensausübung (§ 113 Abs. 1 S. 1, § 114 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nummer 29 C für das Grundstück der Klägerin sind die § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und Abs. 6 NrVO i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160). Nach § 1 Abs. 1 NrVO sind für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke Grundstücksnummern zu vergeben. Nach § 2 Abs. 1 NrVO sind Grundstücke an den Straßen zu nummerieren, von denen sie ihren Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen oder Zugängen erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den Allgemeinverkehr benötigt werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NrVO sind die Grundstücke an Straßen, die in Richtung vom historischen Stadtkern Berlins nach außen führen, in der gleichen Richtung zu nummerieren. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind die Grundstücke wechselseitig zu nummerieren (S. 1); die ungeraden Zahlen sind für Grundstück an der linken, die geraden Zahlen für Grundstücke an der rechten Seite der Straße zu verwenden (S. 2). In besonderen Fällen können auch Zahlen mit Großbuchstabenzusatz festgesetzt werden, § 2 Abs. 5 NrVO. Nach Abs. 6 der Vorschrift kann bei der Festsetzung oder Neufestsetzung von Grundstücksnummern von Absatz 2 und Absatz 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderung wesentlich eingeschränkt werden kann. Diese Regelung räumt der Behörde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wann" ihres Tätigwerdens bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften ein. Vielmehr wird in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 NrVO die Erforderlichkeit der Festsetzung einer eigenen Grundstücksnummer nach dem Wortlaut und dem aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnung erkennbaren Regelungszweck zwingend mit der Erfüllung der dort umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen verknüpft und damit eine entsprechende Verpflichtung der Behörde begründet. Soweit die Verordnung eine Entscheidungsmodalität in das Ermessen der Behörde stellen will, wird dies durch eine dahingehende eindeutige Formulierung gekennzeichnet. So wird etwa nach § 2 Abs. 6 NrVO durch eine Kannbestimmung die Abweichung von den in § 2 Abs. 2 und 3 aufgestellten Numerierungsgrundsätzen ermöglicht, jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Nummerierung (§ 1 Abs. 1 NrVO oder etwa der Grundanforderung hinsichtlich der Zahl der festzusetzenden Nummern gemäß § 2 Abs. 1 NrVO (OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 – 2 B 20.89 – juris Rn. 19). Auch die schon erwähnte Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 NrVO, die vorsieht, dass die Behörde von den die ausreichende Beleuchtung der Grundstücksnummern näher regelnden Vorschriften des § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 4 NrVO Ausnahmen zulassen kann, stellt lediglich die Abweichung von der Beleuchtungspflicht in das Ermessen der Behörde, nicht aber die Nummerierungspflicht als solche. Die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur Umnummerierung im Hinblick auf den auf dem Grundstück 30 A durch die Zerlegung und den Neubau entstandenen Nummerierungsbedarf gemäß § 1 Abs. 1 NrVO ist gegeben. Sie steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Beteiligten streiten vielmehr über die Rechtsfehlerfreiheit der von dem Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Vorzugsvariante, § 114 VwGO. Wie oben dargelegt, steht dem Beklagten ein Auswahlermessen zwischen mehreren gegebenen Umnummerierungsvarianten zu. Bei der Auswahlentscheidung haben die betroffenen Anlieger wie gleichfalls oben dargelegt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Festlegung der Umnummerierungsvariante. Eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung setzt voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Behörde nicht erkennbar waren oder wenn sie geringwertig oder makelbehaftet sind oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Nummerierungsentscheidung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genüge getan, wenn sich die Behörde für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11. NE – ZfBR 2012, 686 m.w.N. für das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. § 40 Rnrn. 79-93). Dabei kommt dem öffentlichen Interesse daran, dass Häuser und Grundstücke identifizierbar und schnell auffindbar sind und dass das Gemeindegebiet erkennbar gegliedert ist, regelmäßig ein das Interesse der Anlieger an einer Besitzstandswahrung überwiegendes Gewicht zu. Die Behörde hat dies in der mündlichen Verhandlung so ausgedrückt, dass für sie die vermessungstechnischen Aspekte im Vordergrund stünden und sie dann in zweiter Linie auch die privaten Belange berücksichtige. Gemessen am Zweck der Ermächtigung ist diese Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange ermessensfehlerfrei, § 114 S. 1 VwGO. Auch im Übrigen ist die Entscheidung der Behörde zugunsten der die Klägerin belastenden Vorzugsvariante nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Die Behörde hat erkannt, dass ihr hinsichtlich der Auswahl zwischen den beiden denkbaren Nummerierungsvarianten ein Ermessen zusteht. Zwar hat sie dies nicht in den angefochtenen Bescheiden deutlich gemacht, jedoch ergibt sich die Abwägungsentscheidung unzweifelhaft aus dem am 14. Dezember 2016 gefertigten Nichtabhilfevermerk. Dort sind unter dem Punkt 4 unter der Überschrift „Ermessen“ die beiden Varianten dargestellt und es wird ausgeführt, es sei zweckmäßig die Vorzugsvariante durchzusetzen. Soweit der Beklagte diese Ermessensentscheidung erstmals in der Klageerwiderung erläutert hat, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO, sondern um die Heilung eines Begründungsmangels (§ 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 2 VwVfG ist die Nachholung einer unzureichend nach außen zum Ausdruck gekommenen, aber bereits vorhandenen Begründung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, dies gilt auch für Ermessensentscheidungen (Baader, NVwZ 1999, 121; a.A.: Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., § 114 Rn. 49, der das heilende Nachholen einer Begründung bei Ermessensentscheidungen § 114 S. 2 VwGO unterstellt). Eine Ermessensunterschreitung liegt auch nicht im Hinblick auf die von der Behörde verworfene Verwendung von Doppelbuchstaben vor. Zwar kann ein Ermessensfehler auch gegeben sein, wenn die Behörde von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., § 114 Rn. 12). Der Beklagte hat jedoch insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Verwendung von Doppelbuchstaben von der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 5 NrVO nicht gedeckt wäre. Dieser – für das Gericht nicht bindenden Auslegung der tatbestandlichen Nummerierungsgrundsätze – schließt sich das Gericht an. Die Vergabe eines Doppelbuchstaben würde algebraischen Grundsätzen evident widersprechen, wenn nicht zuvor sämtliche Buchstaben des Alphabets Verwendung fänden. Ein doppelter Buchstabe ist nach algebraischen Grundsätzen gleichzusetzen mit einem über den 26. Buchstaben hinausgehenden Zeichen. Doppelbuchstaben sind irritierend, da beispielsweise der Buchstabenzusatz AB hinter dem Buchstaben A oder hinter dem Buchstaben Z angesiedelt sein könnte. Auch lässt das Gesetz keine anderen Nummerierungen wie beispielsweise „30 ½“ oder „30 A-1“ und „30 A-2“ zu. Die Behörde hat die Belange der Klägerin auch mit den ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der bereits 100 Jahre bestehenden Hausnummer 30 ist den mit der Umnummerierung verfolgten Zwecken der Identifizierbarkeit und leichten Auffindbarkeit der Häuser und Grundstücke wie ausgeführt nicht gleichwertig. Auch die durch die Festsetzung der neuen Grundstücksnummer verursachten Umstellungs- und Umgewöhnungsprobleme der Klägerin müssen als notwendige und übliche Folgen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Umnummerierung regelmäßig hingenommen werden (OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 – 2 B 20.89 – juris Rn. 21). Soweit die Klägerin insoweit die den Gewerbebetrieb ihres Sohnes und Miteigentümers treffenden Nachteile geltend macht, kann sie sich auf die korrekte Einstellung dessen Belange nicht berufen. Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren nur geltend machen, dass ihre Belange nicht richtig in die Abwägung eingestellt worden sind. Im Übrigen hat die Klägerin von der Behörde ein Schreiben zur kostenfreien Umschreibung ihres Personalausweises und ihres Kraftfahrzeugscheins bekommen. Um die Umstellung zu erleichtern informiert die Behörde von Amts wegen 16 Stellen, die im Widerspruchsbescheid teilweise näher aufgeführt worden sind. Dass die Klägerin demgegenüber noch weitere Stellen informieren muss – wie sie ausführlich dargestellt hat -, gehört zu den zumutbaren Nachteilen, denen die Klägerin als Teil der vom Grundgesetz vorausgesetzten sozialen Gemeinschaft ausgesetzt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund ihrer erheblichen Erkrankungen. Insoweit hat die Behörde ermessensfehlerfrei in der mündlichen Verhandlung die Erwägung nachgeschoben, dass der Sohn der Klägerin, der auf dem Grundstück gewerblich ansässig ist, der Klägerin bei der Bewältigung der mit der Umnummerierung verbundenen Schwierigkeiten helfen könne. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO. Dieses setzt voraus, dass der nachgeschobene Ermessensgrund von Anfang an vorgelegen hat, der Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert wird und die Klägerin durch das Nachschieben von Gründen nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Umnummerierung führe vor dem Hintergrund ihrer Krankheitsgeschichte und Behinderung zu einer Art Identitätsverlust, macht sie einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Die Anschrift ist jedoch auch unter dem Blickwinkel des Namensrechts nicht von Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört (VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 11). Auch wenn die Kommunikation der Klägerin krankheitsbedingt in erster Linie auf dem Postwege erfolgt, ist es ihr und ihren Briefpartnern zumutbar, sich auf die neue Hausnummer einzustellen. Eine Fehlgewichtung der privaten Belange der Klägerin kann auch nicht im Hinblick darauf festgestellt werden, dass die 84-jährige Eigentümerin des Grundstücks 30 B, dessen Nummerierung beibehalten wird, während des Klageverfahrens verstorben ist. Zwar wiegen nunmehr die privaten Belange der Klägerin im Verhältnis zu den Belangen der übrigen Anlieger schwerer. Jedoch ist diese Entwicklung erst während des Klageverfahrens eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten ist aber der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Dies ist zwar kein allgemeiner prozessrechtlicher Grundsatz (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., § 113 Rn. 33), ergibt sich aber aus dem materiellen Recht der Nummerierungsverordnung. Diese stellt darauf ab, dass die Umnummerierung aufgrund eines zu einem bestimmten Zeitpunkts entstandenen Nummerierungsbedarfs und vor dem Hintergrund eines von der Behörde ermittelten Sachverhalts erfolgt. Dem entspricht es als maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu wählen. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Ermessenserwägung nachgeschoben (§ 114 S. 2 VwGO), dass der Sohn der Klägerin, der auf dem Grundstück gewerblich ansässig ist, der Klägerin bei den Ummeldungsformalitäten helfen kann. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob die Nutzung des Hausgrundstücks Nr. 30 C als Wohnort für betreute Wohngemeinschaften von Jugendlichen mittlerweile aufgegeben worden ist. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war dies nicht der Fall und die Behörde durfte die Belange der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen als mindestens gleichwertig gegenüber anderen Mietern und Eigentümern werten. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist im Hinblick auf die nachträglichen Entwicklungen war nicht zu gewähren. Eine Schriftsatzfrist ist nur zu gewähren, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hinweist, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte und deren sofortige Beurteilung nicht ohne weiteres möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 - 7 B 87.00 – juris Rn. 9). Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war, kam es auf die genaue Entwicklung der Verhältnisse auf den Grundstücken 30 B und 30 C nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht an. Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung im Hinblick auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, zu denen auch die Grundrechte gehören, vor. Soweit die Klägerin geltend macht, die Umnummerierung greife in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Grundstücke einer Gemarkung mit Hausnummern eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe darstellt. Sie dient wie ausgeführt dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört demzufolge nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine eigentumsrechtliche Inhaltsbestimmung, sondern um einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur so lange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, wie das Anwesen die Benennung trägt (VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 11). Soweit die Klägerin sich auf die Berufsfreiheit – Art. 12 GG – beruft, übt sie den Beruf eines selbstständigen Versicherungsmaklers nicht mehr aus. Mangels berufsregelnden Tendenz fällt die Umnummerierung außerdem schon nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Im Übrigen würde es sich um eine Berufsausübungsregelung handeln, die aus jedem sachlichen Grund – der hier gegeben ist – zulässig ist. Auf die Verletzung der Berufsfreiheit des Sohnes kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Umnummerierung ihres Hausgrundstücks. Die 68-jährige Klägerin ist mit ihrem Sohn S … hälftige Miteigentümerin des Wohngrundstücks Mü … 30 (Gemarkung Ma…). Der Sohn betreibt auf dem Grundstück ein Versicherungsbüro. Das Nachbargrundstück auf der nordwestlichen Seite hat die Grundstücksnummer 29. Die Nachbargrundstücke auf der südöstlichen Seite sind mit den fortlaufenden Grundstücksnummern 30 A, 30 B und 30 C versehen. Nach Teilung des südöstlichen Nachbargrundstücks Mü … 30 A erwarben ein Ehepaar und eine Einzelperson je eine Teilfläche. Mit Schreiben vom 17. April 2016 beantragte das Ehepaar die Vergabe von separaten Hausnummern für den vorderen und den hinteren Teil des Grundstücks (sog. Hammergrundstück). Nach Ermittlung des Sachverhalts entwarf der Beklagte zwei Varianten zur Bewältigung des durch die zusätzliche Bebauung verursachten Umnummerierungsbedarfs. Nach der Variante 1 (Vorzugsvariante) sollen die Hausnummern 29, 30 B und 30 C beibehalten werden und lediglich das Grundstück der Klägerin und ihres Sohnes, alte Hausnummer 30, in die Hausnummer 29 C und das den Umnummerierungsbedarf verursachende, neu erworbene Grundstück 30 A in die Grundstücke 30 und 30 A umnummeriert werden. Nach der Variante 2 sollen die Grundstücksnummern 29 und 30 beibehalten werden und die bisherige Grundstücksnummer 30 A in die Grundstücksnummern 30 A und 30 B, die bisherige Grundstücksnummer 30 B in die Grundstücksnummer 30 C und die bisherige Grundstücksnummer 30 C in die Grundstücksnummer 30 E umgewandelt werden (vergleiche Vermerk vom 27. Mai 2016, VV Bl. 18). Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 hörte der Beklagte die Klägerin und ihren Sohn zur Realisierung der Vorzugsvariante an. Nachdem diese mit Hinweis auf unzumutbare Kosten und Aufwendungen infolge behördlicher Ummeldungen und infolge von Adressensänderungen und dem Hinweis auf einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum widersprochen hatten, hörte das Bezirksamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 die betroffenen Eigentümer zur Realisierung der Variante 2 an. Daraufhin teilte die Eigentümerin des Grundstücks Mü …30 B – welches für die Umwandlung in 30 C vorgesehen war - mit, dass sie 84 Jahre alt und nicht mehr gut unterwegs sei. Das Grundstück sei 1908 mittig mit einem soliden 2-geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut worden und werde von ihr und ihrer Familie genutzt. Es bestehe nicht die Absicht das Grundstück Mü … 30 B zu teilen und zu bebauen. Weiter wies sie auf den Änderungsaufwand für die Mü … 30 C hin. Dabei handele es sich um ein Kinder- und Jugendhilfezentrum, in dem eine betreute Wohngemeinschaft von Jugendlichen untergebracht sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 hob das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin für das Grundstück der Klägerin und ihres Sohnes die Grundstücksnummer 30 auf und ordnete die Grundstücksnummer 29 C zu. Zur Begründung bezog sich das Bezirksamt auf die Nummerierungsverordnung und das Vermessungsgesetz Berlin. Dem Bescheid war der Nummerierungsplan 5970, in dem die Vorzugsvariante dargestellt ist, beigefügt. Weiter führte die Behörde aus, dass aus dem Nummerierungsplan 5970 der Anbringungsort der neuen Grundstücksnummer zu ersehen sei. Die Grundstücksnummer müsse aus wetterfestem Material bestehen, sich deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Sie sei an einem von innen beleuchteten Körper anzubringen und mit einer besonderen Lichtquelle zu versehen. Die aufgehobene Grundstücksnummer 30 sei so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibe. Sie dürfe erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Als Termin für das Anbringen der neuen, beleuchteten Grundstücksnummer werde der 1. März 2017 festgelegt. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Sohn am 9. Dezember 2016 per E-Mail Widerspruch ein, wiederholten ihr bisheriges Vorbringen und teilten mit, dass die jetzige Nummerierung seit über 100 Jahren existiere und in sämtlichen elektronischen Navigationssystemen hinterlegt sei. Gegebenenfalls sei mit Doppelbuchstaben zu arbeiten. Am 14. Dezember 2016 fertigte der Beklagte einen Nichtabhilfevermerk, in dem unter dem Punkt 4 unter der Überschrift „Ermessen“ die beiden Varianten tabellarisch dargestellt sind und ausgeführt wird, es sei zweckmäßig die Variante 1 durchzusetzen. Nach der Nummerierungsverordnung sei eine Nummerierung mit Doppelbuchstaben unzulässig. Daraufhin erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 5. Januar 2017, sie erhalte nur eine geringe Rente und sei dadurch gezwungen im Rahmen ihres Gesundheitszustandes und von zu Hause aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nachzugehen. Da sie selbstständig sei, müsse sie alle Kosten selber tragen. Sie sei seit 14 Jahren verwitwet, sei an Brustkrebs erkrankt gewesen und habe einen Gehirntumor. Die Umnummerierung bedeute vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Situation viele Strapazen und sei mit einem erheblichen Kosten- und Arbeitsaufwand verbunden. Erforderlich würden Fahrten zu Behörden, Banken, Ärzten und weiteren Vertragspartnern. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2017 wies das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Nummerierungsverordnung Grundstücksnummern festzusetzen sein, sobald es zum Auffinden und Unterscheiden von Grundstücken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Das Festsetzungsverfahren sei einzuleiten, wenn der Behörde mit hinreichender Sicherheit bekannt werde, dass und in welchem Umfang Grundstücksnummern benötigt würden. In diesem Falle löse die Zerlegung und Bebauung der Mü …30 A den Nummerierungsbedarf aus. Durch die benötigte neue Grundstücksnummer sei es absolut erforderlich geworden, das geteilte Nachbargrundstück umzunummerieren. Der Vorschlag mit Doppelbuchstaben entspreche nicht der Nummerierungsverordnung. Kosten zur Adressenänderung entstünden für die Klägerin nicht, da die Klägerin ein Schreiben zur kostenfreien Umschreibung der Personalausweise und der Kraftfahrzeugscheine der auf ihrem Grundstück polizeilich gemeldeten Personen erhalten habe. Von Amts wegen würden nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides 16 Stellen informiert (unter anderem Stromnetz Berlin, Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, Telekom AG, Vodafone Kabel Deutschland, Berliner Wasserbetriebe, Amtsgericht Lichtenberg, Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Berliner Feuerwehr, Polizeidirektionen 62 und 63) um die Ummeldungsformalitäten zu minimieren. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. August 2017 zugestellt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 19. September 2017 erhobenen Klage zu deren Begründung sie ausführt: Das Umnummerierungserfordernis als solches werde nicht bestritten. Der Beklagte habe jedoch die falsche Auswahl getroffen. Bei der die Klägerin weniger belastenden Variante 2 wären in der bisherigen Hausnummer 30 B, die dann die Hausnummer 30 C werden würde, lediglich 2 Ummeldungen erforderlich. Deren Bewohner hätten offensichtlich den Vorschlag gemacht die Klägerin bei der Umnummerierung zu belasten. In der derzeitigen Nr. 30 C, die dann 30 E werden würde, sei eine Einrichtung der Caritas für minderjährige Kinder untergebracht, die Kinder verblieben jedoch nicht in dem Wohnhaus, sondern es werde als Notunterkunft und Durchgangsstation genutzt, sodass für die Kinder kein permanenter Wohnsitz bestehe. Die Klägerin sei schwer krank. Sie leide an Netzhautablösung/Grauen Star, Depressionen, Osteoporose, Kakosmie, Lymphomen und Schlafstörungen. Sie sei Tumorpatientin und habe aufgrund einer schweren Operation und aufgrund der Krebstherapie mit Chemotherapie und Bestrahlung schwere Gewebeschäden und Knochenschäden erlitten. Die damit einhergehende Verstärkung der Depression der Klägerin, die lange Zeit und bis vor einigen Jahren ihren schwerstkranken Mann gepflegt habe, führten zu einer sehr starken persönlichen Isolation. Gemäß dem Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 8. Februar 2010 sei sie zu 50 % schwerbehindert. Die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt auf dem Grundstück und trete mit der Außenwelt, vor allem in gesundheitlichen Belangen, wie verschiedenen Gesellschaften, Teilnahme an medizinischen Studien, aber auch bei privaten sozialen Kontakten zum überwiegenden Teil über Postkorrespondenz in Kontakt. Vor diesem Hintergrund sei jede Störung bzw. Veränderung ihrer Hausnummer eine unerträgliche Belastung. Die neue Nummerierung führe vor ihrem krankheitsbedingten Hintergrund zu einer Art Identitätsverlust. Vor diesem Hintergrund sei ihr der bürokratische Aufwand, der mit der neuen Hausnummer verbunden sei, nicht zuzumuten. Folgende Stellen müsse sie nämlich kontaktieren: Ausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Zulassung, Kfz-Brief, Kfz-Steuer, Nothilfepass, Grundbuchamt, Grundsteuer, Hundesteuer, Finanzamt, allgemeine Banken, Sparkassen, Kreditgeber (Verträge), Sparvertrag, Rentenversicherungen, Krankenkasse, Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht- und Hundehalterversicherung), Friedhofsverwaltung, Patientenverfügung, Krebszentrale, Ärzte (Neurologie/Psychiatrie, Gynäkologie, Zahnarzt, Augenorthopädie, HNO), Tierarzt, Optiker, Müllabfuhr, Gas, Strom, Wasser, Papiertonne, Laubtonne, Winterdienst, Telefon, Handy, Sendeanbieter/Fernsehen, Autohaus/Werkstatt, Wartungsverträge Heizung und Dach, Schornsteinfeger, Taxizentrale, 9 Bonuskarten verschiedener Anbieter und ca. 14 Versandhäuser. Außerdem müsse die Klägerin ihr aufwendig gearbeitetes Klingel/Briefkasten-Tableau komplett erneuern; die Kosten dieses Tableaus hätten ursprünglich 2900 DM betragen. Das Versicherungsbüro habe der Sohn zum 1. März 2018 übernommen, dieser habe Kosten infolge der Umnummerierung i.H.v. insgesamt 4840 Euro. Für das Drucken neuer Visitenkarten fielen 120 Euro, für den Agenturstempel ebenfalls 120 Euro, für die Werbung ca. 1800 Euro, die Änderung des Agenturschildes ca. 1000 Euro und die Portokosten für die Kundenanschreiben ebenfalls 1800 Euro an. Die Eigentümerin des Grundstücks Mü … 30 B verstarb während des Klageverfahrens. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung und Neufestsetzung der Grundstücksnummer des Grundstücks der Klägerin vorlägen. Sinn und Zweck der Vorschrift verböten die Vergabe eines Doppelbuchstaben. Der Buchstabenzusatz diene dazu, eine fortlaufende Nummerierung der Grundstücksnummern zu gewährleisten. Die Vergabe eines Doppelbuchstaben würde diesem Grundsatz nach algebraischen Grundsätzen evident widersprechen, wenn nicht zuvor sämtliche Buchstaben des Alphabets Verwendung fänden. Ein doppelter Buchstabe sei nach algebraischen Grundsätzen nämlich gleichzusetzen mit einem über den 26. Buchstaben hinausgehenden Zeichen. Doppelbuchstaben sein irritierend, da beispielsweise der Buchstabenzusatz AB hinter dem Buchstaben A oder hinter dem Buchstaben Z angesiedelt sein könne. Auch lasse das Gesetz keine anderen Nummerierungen wie beispielsweise „30 ½“ oder „30 A-1“ und „30 A-2“ zu. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sämtliche Varianten seien auf deren Zweckmäßigkeit geprüft worden. Gewählt worden sei die Variante, welche für die Anwohner und den Allgemeinverkehr den geringsten Eingriffs bedeute. Der Buchstabenzusatz C für die festzusetzende neue Grundstücksnummer für das Haus der Klägerin und ihres Sohnes ergebe sich aus der vorausschauenden Einbeziehung einer möglicherweise erfolgenden weiteren Grundstücksteilung nordwestlich der Klägerin. Weder sei das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, noch liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vor. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat die Kammer dem Rechtsstand dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
13 K 583.17 | VG Berlin 13. Kammer | 2019 | OffeneUrteileSuche