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Urteil

13 K 156.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1112.13K156.18.00
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Leitsätze
Die Anbringung eines farbigen Werbebanners in der unmittelbaren Umgebung des Denkmalensembles "Karl-Marx-Allee" in Berlin verstößt - im Einzelfall - gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz im Sinne des § 10 DSchG Bln.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anbringung eines farbigen Werbebanners in der unmittelbaren Umgebung des Denkmalensembles "Karl-Marx-Allee" in Berlin verstößt - im Einzelfall - gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz im Sinne des § 10 DSchG Bln.(Rn.23) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 12. August 2019 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen Werbebanner am Notausgang der Tiefgarage ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Vorrausetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung gemäß § 80 Satz 1 BauO Bln liegen ebenso vor (hierzu unter 1.) wie Ermessensfehler fehlen (hierzu unter 2.). 1. Gemäß § 80 Satz 1 BauO Berlin kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die beiden streitgegenständlichen Werbebanner fallen unabhängig von ihrer Qualifizierung als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln unter den Anlagenbegriff des § 80 Satz 1 BauO Bln, vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln. Sie standen bereits im Jahr 2004 bei ihrer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Daher kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob die Anbringung der Werbebanner auf den Betonsockeln des Notausganges bauaufsichtlich genehmigt werden musste oder wegen der von der Klägerseite angenommenen fehlenden Qualifizierung als bauliche Anlagen nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c) BauO Bln aF genehmigungsfrei gestellt war. Die Anbringung der Werbebanner veränderte jedenfalls die unmittelbare Umgebung des Denkmalbereichs (Ensemble) „Karl-Marx-Allee“ und war daher gemäß §§ 10, 11 Abs. 2 DSchG Bln genehmigungsbedürftig. Die Anbringung der Werbebanner ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung erfolgte daher im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände ist hier auch nicht gemäß § 80 Satz 1, letzter Hs. BauO Bln auf andere Weise, beispielsweise durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Genehmigung, möglich: die streitgegenständlichen Werbebanner widersprechen zumindest den Bestimmungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Gemäß § 10 Abs. 1 DSchG Bln darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart des Erscheinens des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Die unmittelbare Umgebung des Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt, vgl. § 10 Abs. 2 DSchG Bln. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ergänzt den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 – 2 S 120.07 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Denkmal empfindlich gestört wird. Sie muss – unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung – deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 – juris Rn. 35 f.). Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hat sich dabei an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien zu orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 2 B 12.06 – juris Rn. 23), wobei der fachlichen Bewertung durch die Denkmalbehörden ein maßgebliches tatsächliches Gewicht zukommt (VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 - juris Rn. 33). Gemessen an diesen Maßstäben stellen die im Denkmalbereich befindlichen Werbebanner des Klägers am Sockel des Notausganges, die im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung in der Farbe Rot mit gelber Schrift gehalten sind, eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung des Denkmalensembles „Karl-Marx-Allee“ dar. Das Ensemble ist wegen seiner architekturhistorischen und städtebaulichen Bedeutung in die Denkmalliste des Landes Berlin eingetragen. Es wird durch die beiden Werbebanner am Sockel des Notausganges in seiner stadtbildprägenden Außenwirkung nachhaltig gestört. Das Denkmalensemble umfasst neben den Wohn- und Geschäftsbauten sowie Sozial- und Kulturbauten auch die Grünflächen und Grünanlagen, Promenaden und Verkehrsflächen. Es wurde als repräsentative Magistrale konzipiert und strahlt eine städtebauliche und gestalterische Homogenität aus, welche durch die streitgegenständlichen Werbeanlagen unterbrochen wird. Insoweit gibt es, anders als der Kläger meint, auch keine erhebliche Vorbelastung in der Umgebung, gleich einer „offenen“ Situation, etwa durch die Errichtung des Bürohochhauses auf dem vom Kläger genutzten Grundstück. Abgesehen von besonderen Konstellationen vermögen neuzeitliche Gebäude bei der Betrachtung der Baudenkmale in der Regel keine denkmalrechtlich relevante Vorbelastung darzustellen. Eine besondere Konstellation vermag das Gericht hier auch nicht zu erkennen. Das Bürohochhaus ist von der Straßenflucht des Denkmalensembles deutlich, nämlich um ca. 50 m, zurückgesetzt. Beim Betrachter wird es nicht unmittelbar als Teil der Straßenrandbebauung wahrgenommen und drängt sich insbesondere nicht in den Vordergrund, wie die an der Straßenflucht befindlichen bunten Werbeanlagen des Klägers, die dazu konzipiert wurden, dem Betrachter sofort aufzufallen. Soweit sich der Kläger auf andere Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in der unmittelbaren Nähe bezieht, befinden diese sich sämtlich über den Schaufenstern der gewerblichen Einheiten in den Erdgeschossen der „Arbeiterpaläste“. Sie entsprechen durchgehend den Gestaltungskriterien, die der Beklagte zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung in seinem „Regelwerk für das Denkmalensemble Karl-Marx-Allee und Frankfurter Allee“ für Werbeanlagen aufgestellt hat. Dies bedeutet, dass sie nur in der Zone zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss angebracht sind und sich mit den allein zugelassenen flachen Einzelbuchstaben der Gestaltung der Fassaden des Denkmalensembles unterordnen. Sie sind daher in ihrem Beeinträchtigungsgrad nicht mit den streitgegenständlichen Werbeanlagen des Klägers zu vergleichen, die weder das Kriterium der Anbringung über den Geschäftsräumen, noch der Beschränkung auf Einzelbuchstaben ohne farblich abgesetzten Hintergrund entsprechen. Die beim Ortstermin nicht sichtbare, weil derzeit demontierte Fremdwerbeanlage in der Nähe der klägerischen Werbeanlagen ist den historischen Werbeträgern der Magistrale nachempfunden und daher ebenfalls ungeeignet, die städtebauliche und architektonische Wirkung des Ensembles in vergleichbarer Weise zu belasten. Die Werbeanlagen des Klägers befinden sich im Denkmalbereich auf einem im Übrigen repräsentativen Stadtplatz und können zusammen mit den denkmalgeschützten Bauten des Ensembles ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden, wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat. Sie lenken wegen ihrer auffälligen Gestaltung den Blick des durchschnittlichen Nutzers des öffentlichen Straßenraums weg von den hellen, im Sinne des Berliner Klassizismus gestalteten Keramik-Naturstein-Fassaden der Gebäude des Ensembles hin auf das der Eigenart des Ensembles vollkommen fremde, gestalterisch besonders unschöne Gebäude des Notausgangs. Die Werbebanner stehen selbst im auffälligen Kontrast zu der ruhigen und stilvollen Gestaltung der denkmalgeschützten Fassaden. Sie haben keinerlei inhaltlichen Bezug zu dem Denkmalensemble, sondern brechen mit ihren grellen Farben in das Ensemble in einem Sinne ein, dass sie von einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Betrachter als die Wirkung des Ensembles belastend und störend empfunden werden. In der Gesamtschau kann das Gericht bei der erforderlichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbesondere Art und Größe der Werbeanlagen, ihres Anbringungsortes, der Bedeutung des Denkmalensembles und der tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung nur zu dem Schluss gelangen, dass die Werbeanlagen im Widerspruch zu den Maßstäben stehen, die das Ensemble gesetzt hat, dieses zu übertönen suchen und nicht die gebotene Achtung gegenüber den Werten zeigen, die das Denkmalensemble verkörpert. Die Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs „Karl-Marx-Allee“ hat hier die Schwelle zur Wesentlichkeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln deutlich überschritten. 3. Die Anordnung der Beseitigung der Werbeanlagen stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. In Anbetracht der beschriebenen erheblichen Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung des Denkmalensembles war hier die Anordnung der Beseitigung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers, im Bereich des Fußgänger- und Straßenverkehrs an der Karl-Marx-Allee auf sein deutlich von der Straßenlinie zurückgesetztes Restaurant aufmerksam zu machen, geboten. Ermessensfehler der Behörde sind insoweit nicht erkennbar, insbesondere keine Willkürlichkeit, da die vom Kläger angeführten Werbeanlagen anderer Gewerbetreibender aus den bereits genannten Gründen als denkmalverträglich zu betrachten sind und hier nicht Gleiches ungleich behandelt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger auch weiterhin unmittelbar an den Fassaden der von ihm betriebenen Gewerberäume auf seinen Restaurantbetrieb hinweisen kann, und diese Werbeschilder auch vom Straßenbereich sichtbar sind. II. Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den Voraussetzungen des § 13 VwVG iVm § 5 Abs. 2 VwVfG Bln, denn der Beklagte hat das richtige Zwangsmittel ausgewählt, einen entsprechenden Kostenvoranschlag beigefügt und den Bescheid den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung einer Werbeanlage. Er ist der Inhaber des auf dem Grundstück K... 90 A im Erdgeschoss eines Bürohochhauses betriebenen Restaurants „Z...“. Über den Fenstern und Türen des Restaurants sind durchgehend zweifarbige Werbetafeln mit dem Namen des Restaurants angebracht. Das Grundstück befindet sich im Denkmalbereich des unter der Objekt-Nr. 09085137 in die Denkmalliste des Beklagten aufgenommenen Ensembles „Karl-Marx-Allee“. In der veröffentlichten Denkmalkurzbegründung heißt es zum Ensemble: „Die Bauten im Bereich der Karl-Marx-Allee wurden im Wesentlichen im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet. Es ist hier ein großflächiges Ensemble entstanden, das sowohl in seiner räumlichen Dimension als auch in konzeptioneller und ästhetischer Hinsicht ein einmaliges Dokument der architektonischen und städtebaulichen Entwicklung im Ostteil Berlins darstellt. Aus verschiedenen Gründen besitzt das Ensemble historische Bedeutung: Der Komplex der Wohnzelle Friedrichshain war der erste realisierte architektonisch-städtebauliche Gestaltungsentwurf nach dem Krieg im Osten der Stadt. In der ersten Hälfte der fünfziger Jahre entstand mit den Bauten der Stalinallee das bedeutendste deutsche Beispiel für den Versuch, den sozialistischen Städtebau nach dem Vorbild der Sowjetunion unter Verwendung von Elementen einheimischer Bautradition ("Nationale Tradition") auch in der DDR zu etablieren. Eine neue Stadtgestalt, die hohen sozialen Ansprüchen genügen mußte, gebaut unter strengen ideologischen Vorgaben, sollte als Aushängeschild für eine neue sozialistische Gesellschaft dienen. An diesem zusammenhängenden Straßenzug läßt sich die städtebauliche Entwicklung Ost-Berlins mit allen Paradigmenwechseln und daraus resultierenden wechselnden Gestaltungskonzepten zwischen 1946 und dem Beginn der sechziger Jahre nachvollziehen. Die städtebauliche Bedeutung des Straßenzuges erwächst zudem aus seiner Lage und Funktion im Bezirk Friedrichshain. Die in Dimension und Gestaltung als repräsentative Achse gebaute Karl-Marx-Allee mit anschließender Frankfurter Allee verknüpft als Magistrale den Bezirk Friedrichshain mit den Nachbarbezirken Lichtenberg im Osten und Mitte im Westen. Sie bildet topographisch wie städtebaulich das Rückgrat des Bezirks. Funktionell dominieren Wohn- und Geschäftsbauten. Die Karl-Marx-Allee und ihre angrenzenden Gebiete strahlen eine scheinbare architektonische und städtebauliche Homogenität aus, hinter der sich jedoch mehr oder minder heftige gestalterische Umbrüche verbergen. Diese liegen nicht vorrangig in den Bedingungen des Bauprozesses begründet. Sie sind vielmehr Ergebnis politisch-ideologischer Kursänderungen und des damit verbundenen Wandels von Kultur-, Ästhetik- und Gestaltungsauffassungen. Dies ist nur im geschichtlichen Kontext nachzuvollziehen, was ein chronologisches Betrachten von Planung, Architektur- und Städtebauentwicklung dieses Gebiets sinnvoll werden lässt.“ Das Bürohochhaus mit dem Restaurant des Klägers wurde 1997 ca. 50 m hinter der durch die denkmalgeschützten Bauten des Ensembles „Karl-Marx-Allee“ gebildeten faktischen Baugrenze an einem kleinen Stadtplatz errichtet. Etwa auf Höhe der Baugrenze am Gehweg der Karl-Marx-Allee befindet sich ein diagonal zur Straßenlinie ausgerichteter, ca. 3,50 m hoher überdachter Notausgang der zum Bürohochhaus gehörenden Tiefgarage. Er besitzt eine Grundfläche von ca. 6,70 x 4,60 m und besteht aus einem ca. 1,00 m hohen Betonsockel, auf welchem die Metallgitter-Seitenwände und das Schmetterlingsdach aus Wellblech angebracht sind. Im Jahr 2014 ließ der Kläger auf den beiden straßenseitigen Flächen des Betonsockels Werbebanner in gleicher Größe aus Plastikfolien anbringen, in denen in altdeutscher, gelber Schrift auf tomatenrotem Untergrund jeweils der Namenszug des Restaurants und ein Elch erscheinen sowie in weißer, kleinerer Schrift der Hinweis „Feierlichkeiten bis zu 100 Personen“. Eine Baugenehmigung für die Anbringung der Folien holte der Kläger nicht ein. Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mit Bescheid vom 24. Oktober 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Oktober 2017, die Beseitigung der Werbeanlagen innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung an. Dem Kläger wurde außerdem bei nicht fristgemäßer Umsetzung die Ersatzvorname zu vorläufigen Kosten i.H.v. 200 Euro angedroht. Zur Begründung führte der Bescheid aus, dass die Werbeanlagen ohne Baugenehmigung angebracht wurden und auch im Jahr 2004 bereits genehmigungspflichtig gewesen seien. Die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung komme wegen der wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmalensembles „Karl-Marx-Allee“ nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018, zugestellt am 26. März 2018, zurück. Mit der am 26. April 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, dass eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für die Anbringung der Werbeanlagen im Jahr 2004 nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich nicht um bauliche Anlagen handele. Die Banner aus bedruckter Plastikfolie seien auf den Betonsockel des Tiefgaragenausgangs geklebt und daher nur mittelbar mit dem Erdboden verbunden. Die Werbeanlagen genössen Bestandsschutz, zumindest wären sie aber genehmigungsfähig, da sie in einem Gebiet mit Wohn- und gewerblicher Nutzung typisch seien und sich gegenüber dem Denkmalensemble hinreichend dezent ausnähmen. Weil es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung käme, sei auch eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Der Aufstellungsort sei insbesondere durch das moderne Bürohochhaus geprägt. Außerdem handele es sich nicht um kommerzielle Werbung. Schließlich gäbe es in der Nähe auffälligere Werbeschriftzüge an den Stätten der Leistung sowie eine Fremdwerbeanlage. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er gegen diese Werbeanlagen nicht vorgehe. Die Werbeanlagen des Klägers an dem Tiefgaragenausgang müssten zumindest aufgrund der 13-jährigen Untätigkeit des Beklagten Bestandsschutz genießen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. März 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die streitgegenständlichen Bescheide. Bei den beiden Werbebannern handele es sich um bauliche Anlagen, denn sie bestünden aus Bauprodukten und seien mittelbar mit dem Erdboden verbunden. Die Privilegierung in § 56 Abs. 1 Nr. 8c der Bauordnung in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung (aF) sei daher nicht einschlägig; wegen der Größe der Banner ebenso wenig die Privilegierung nach § 56 Abs. 1 Nr. 8c BauO Bln aF. Die Werbebanner entsprächen nicht dem seit 1999 geltenden Regelwerk für das Denkmalensemble, anders als die vom Kläger aufgeführten Werbeanlagen in der Nachbarschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (3 Halbbände) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.