Urteil
13 K 505.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1121.13K505.17.00
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Leitsätze
Gegenstand der gesicherten Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Buchgrundstück. Die innere Erschließung des Buchgrundstücks wird ausreichend durch die Bauordnung geregelt.(Rn.34)
(Rn.36)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 27. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2017 die unter dem 11. April 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenstand der gesicherten Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Buchgrundstück. Die innere Erschließung des Buchgrundstücks wird ausreichend durch die Bauordnung geregelt.(Rn.34) (Rn.36) Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 27. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2017 die unter dem 11. April 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 29. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben der Kläger ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln) genehmigungsfähig, denn dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im hier anzuwendenden vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln zu prüfen sind. I. Gemäß § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens bemisst sich hier nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 34 BauGB, weil es sich im unbeplanten Innenbereich befindet. Es ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen gemäß Satz 2 die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt das Vorhaben. 1. Es fügt sich zunächst nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Diese entspricht keinem der in der Baunutzungsordnung typisierten Baugebiete (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), so dass sich die Zulässigkeit der Nutzungsart ausschließlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt. a. Teil der maßgeblichen näheren Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls der Baublock Nr. 1... zwischen B... straße, B... Straße, B... straße und N... straße. Bei der räumlichen Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist zu berücksichtigen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 33). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7). Beim Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung und bei der Bestimmung der Gebietsart und des Gebietscharakters kommt es z.B. bei Vorhaben, von den Emissionen ausgehen oder die solchen gegenüber schutzbedürftig sind, über den Nahbereich hinaus auf eine tendenziell weiter zu ziehende Umgebung an, nämlich soweit sich diese Emissionen auswirken können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 39). Dabei sind Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßengeviert begrenzten Baublocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 S 57.18 – juris Rn. 21). Jedenfalls prägen die Nutzungen der unmittelbar benachbarten Grundstücke regelmäßig auch das Vorhabengrundstück selbst, insbesondere bei kleinteiligen Strukturen, wie sie im Baublock Nr. 1... vorzufinden sind. Gemessen daran ist hier zumindest das Straßengeviert zwischen B... straße, B... Straße, B... straße und N... straße die maßstabsbildende nähere Umgebung. Eine Differenzierung innerhalb des Baublocks zwischen Nutzungen am Blockrand und Nutzungen im Blockinneren, wie sie der Beklagte vornimmt, ist im Hinblick auf deren Wirkung auf die klägerischen Parzellen hingegen nicht möglich. Auch wenn der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie wie eine Straße, einen Schienenstrang, ein Gewässerlauf oder eine Geländekante entkoppelt ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74/03 – juris Rn. 2), müssen doch aber hinsichtlich der baulichen Nutzung zumindest zwei Gebiete deutlich voneinander unterschieden werden können, bei denen die ausgeübten Nutzungen in unterschiedlichem Maße auf die Grundstücke des eigenen und des anderen Gebiets prägend einwirken. Die klägerischen Parzellen sind hier aber sowohl den Einwirkungen der Nutzungen der Blockrandbebauung, die über die Stichstraßen auch in das Blockinnere ragt, als auch den Einwirkungen der Nutzungen der anderen Parzellen des Baugrundstücks ausgesetzt und können in gleicher Weise auf diese einwirken. Die beiden Parzellen der Kläger grenzen im rückwärtigen Bereich unmittelbar an ein größeres Grundstück mit Stellplatz- und Büronutzung. Gegenüber dem vorderen Bereich der Parzellen der Kläger befindet sich – nur durch zwei schmale Fußwege getrennt – ein Grundstück im Blockinnenbereich mit mehrgeschossiger Wohnnutzung. Die benachbarten Parzellen 77, 78, 79 und 82 werden offenbar zu Erholungszwecken genutzt. Anders als der Beklagte meint, lässt sich die prägende Wirkung der Büro- und Wohnnutzung auf die Parzellen der Kläger nicht schon deshalb verneinen, weil die entsprechend genutzten Grundstücke in geschlossener Bauweise und beträchtlicher Höhe bebaut sind. b. Für die Ermittlung des aus der Umgebung vorgegebenen Rahmens für die bauliche Nutzung sind die einzelnen ausgeübten Nutzungen in den Blick zu nehmen, denn sie entsprechen in der Zusammenschau keinem der Baugebiete der BauNVO. Der Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO oder als faktisches Erholungsgebiet im Sinne von § 10 Abs. 2 BauGB, wie sie der Beklagte vornimmt, stehen die Nutzungen der Blockrandbebauung und ihrer Ausläufer in das Blockinnere zu gewerblichen sowie Wohnzwecken entgegen. Hinzu tritt die Nutzung der weiteren Bebauung am nordwestlichen Ende des Baublocks und auf dem Grundstück B... straße 61 C zu sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken, welche ebenfalls eine entsprechende Gebietseinordnung ausschließen dürfte. Ein Wochenendhausgebiet bzw. Erholungsgebiet kann selbst bei ausschließlicher Betrachtung des Grundstücks der Genossenschaft – wie sie der Beklagte vornimmt - nicht angenommen werden, denn bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es auf das tatsächlich Vorhandene an (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 22), auch wenn die Nutzungen nicht in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften ausgeübt werden. Die Eigenart der näheren Umgebung darf nicht auf das beschränkt werden, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 – juris Rn. 23). Vielmehr müssen auch nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen berücksichtigt werden, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben (Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., 134. EL 2019, BauGB, § 34 Rn. 35). Gemessen daran müssen die – bauaufsichtsrechtlich nicht genehmigten – Wohnnutzungen auf den Parzellen der Genossenschaft bei der Gebietseinordnung Berücksichtigung finden. Von den ca. 67 Parzellen der Genossenschaft werden mindestens 17 faktisch mit Wissen des Beklagten zum dauerhaften Wohnen genutzt. Bei der Inaugenscheinnahme vor Ort konnte sich auch die Kammer ein Bild von den vorhandenen Wohnnutzungen auf dem Grundstück der Siedlungsgemeinschaft machen. Bisher ist das Bezirksamt gegen diese Nutzungen der Gartenparzellen weder vorgegangen, noch hat es eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest einem Teil der Bewohner noch vor 1990 Wohnsitzgenehmigungen erteilt worden sind. In der Folge hat das Bezirksamt den die Parzellen erschließenden Privatweg auf Wunsch der Dauerbewohner der Genossenschaft im Jahr 2013 durch Beschluss des Bezirksamts als „Insel-Rügen-Weg“ benannt und ist so den Problemen bei der melderechtlichen Registrierung der Wohnadressen begegnet (vgl. Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung vom 15. Januar 2013, Beschluss-Nr. VII-0346/2013, veröffentlicht unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksamt/beschluesse-des-bezirksamts/2013/mdb-15.01.2013__benennung_eines_privatweges_in_der_anlage_der_siedlungs__und_gartengemeinschaft__insel_r__gen__eg_berlin_pankow__im_ortsteil_pankow__in__insel_r__gen_weg_.pdf). Damit aber hat der Beklagte die Wohnnutzungen im Ergebnis als bleibend anerkannt und zusätzlich administrativ erleichtert. Sie nehmen nach ihrer Anzahl und ihrem Erscheinungsbild dem Blockinnenbereich den Charakter eines Wochenendhausgebietes. Nach Lage der Dinge ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass der Beklagte gegen sämtliche (Dauer-)Wohnnutzungen vorgehen wird. Wegen der dennoch überwiegenden kleingärtnerischen Nutzung des Blockinnenbereichs, wie sie bei der Inaugenscheinnahme durch die Kammer festgestellt wurde, kann der Baublock weder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO noch als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingeordnet werden. Einer solchen Einordnung steht entgegen, das Wochenendhäuser keine Wohngebäude im Sinne der BauNVO sind (Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 134. EL 2019, § 4 BauNVO Rn. 32), und sie weder bei § 4 BauNVO noch bei § 6 BauNVO als allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsart aufgeführt werden. Hier ist folglich von einer Gemengelage auszugehen, in der sich die Zulässigkeit einer Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt. c. Die dauerhafte Wohnnutzung der klägerischen Parzellen ist bei Anlegung des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn sie hält den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen ein und nimmt die gebotene Rücksicht auf die sonstige, in der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens vorhandene Bebauung. Da es unstreitig sowohl in der Blockrandbebauung, als auch in der mehrgeschossigen Bebauung im Blockinnenbereich auf den Grundstücken H... seestraße 5-8 und 9-9 B genehmigte sowie auf dem Grundstück der Genossenschaft faktische Wohnnutzungen gibt, hält sich das Bauvorhaben der Kläger im vorgegebenen Rahmen. Die geplante Wohnnutzung stellt sich konkret auch nicht als rücksichtlos gegenüber den in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Nutzungen dar. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen. Es trägt als Korrektiv der Tatsache Rechnung, dass die alleinige Orientierung an dem durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht immer geeignet ist, bodenrechtliche Konflikte zu vermeiden. Es erfordert eine Berücksichtigung sowohl der Interessen des Bauherrn als auch der Interessen der Nachbarn (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 – 4 B 202/85 – juris Rn. 2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung der klägerischen Parzellen die gegenüberliegende Wohnnutzung auf den Grundstücken H... straße 5-9 B, die Büronutzung an der östlichen Grundstücksseite oder die Erholungsnutzung auf den Nachbarparzellen stören könnte. Ein mit einer dauerhaften Wohnnutzung verbundener vermehrter An- und Abfahrverkehr ist im konkreten Fall nicht zu erwarten, da auf den Parzellen kein PKW-Stellplatz vorgesehen ist und auf dem Zugangsweg wegen seiner geringen Ausdehnung nicht geparkt werden kann. Im Übrigen würde sich die Dauerwohnnutzung hinsichtlich der Emissionen nur geringfügig von einer Wochenendhausnutzung unterscheiden. Sie würde sich schließlich auch nicht selbst unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus der näheren Umgebung aussetzen. Zwar kann ein Bauvorhaben der im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Rücksichtnahme entbehren, wenn Störungen seiner Nutzung ein Einschreiten der Behörden gegen die angrenzenden Nutzungen erforderlich machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, Rn. 17, juris). Schädliche Umwelteinwirkungen sind von der Büronutzung oder den sonstigen angrenzenden Nutzungen hier aber nicht zu erwarten. Die Stellplätze auf dem Grundstück A... straße 45-49 befinden sich ausweislich des eingereichten Lageplans mit ca. 27 m in hinreichender Entfernung zum geplanten Wohnhaus der Kläger. 2. Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. a. Die nähere Umgebung wird diesbezüglich nur durch die Bebauung des westlichen Teils des Baublocks, begrenzt durch eine gedachte Verlängerung der A... straße nach Süden, gebildet. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass die nähere Umgebung bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Allgemeinen räumlich enger zu begrenzen ist als bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C 18.67 – juris Rn. 18). Die Grenzen lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern müssen nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmt werden, in die das streitgegenständliche Grundstück eingebettet ist. Die Grundstücke innerhalb eines Baublocks sind hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und der nach außen erkennbaren Maße der baulichen Nutzung wegen ihrer wechselseitigen Sichtbeziehungen zwar regelmäßig in besonderer Weise aufeinander bezogen. Für die überbaubare Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung jedoch bereits anerkannt, dass die maßgebliche nähere Umgebung auch kleiner als der Baublock sein kann, wenn innerhalb des Baublocks jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 – juris Rn. 39 m.w.N. zur überbaubaren Grundstücksfläche). Dies muss im Ergebnis auch für das Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung gelten, wenn sich die Bebauungsstruktur im Hinblick auf das vorhandene Nutzungsmaß und in der Bauweise im Baublock deutlich unterscheidet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss hier für die Bestimmung der näheren Umgebung eine Differenzierung innerhalb des Baublocks vorgenommen werden, weil nur der westliche Teil des Blocks als maßstabsgebend erachtet werden kann. Das Straßengeviert zwischen B... straße, B... Straße, B... straße und N... straße ist im Vergleich zur sonstigen Struktur des Stadtteils nicht nur sehr groß, sondern auch überaus diffus bebaut. Das Grundstück der Genossenschaft unterliegt dadurch je nach der Lage des jeweiligen Grundstücksteils innerhalb des Baublocks unterschiedlichen Prägungen und vermag diese auch nur in ebenso eingeschränkter Weise auf seine Umgebung ausüben. Die klägerischen Parzellen stehen nur zu dem westlichen Teil des Baublocks in Sichtbeziehung, da in östlicher Richtung das gewerblich genutzte Gebäude A... straße 45-49 die Sichtbeziehungen unterbricht. Im sichtbaren Umfeld der Parzellen 80 und 81 befindet sich u.a. die 4- bis 5-geschossige Blockrandbebauung in geschlossener Bauweise an B... - und H... straße, welche auf den Grundstücken H... straße 5-9 B durch eine erst 2013 errichtete 6-geschossige Wohnbebauung in das Blockinnere fortgeführt wird. Des Weiteren befindet sich südlich und ebenfalls im Blockinnenbereich gelegen ein von Sportvereinen genutztes, freistehendes 2-geschossiges Gebäude auf dem Grundstück B... straße 61 C. Schließlich sind die benachbarten Parzellen der Genossenschaft Nrn. 82 sowie 73 bis 79 mit kleinen Lauben und Schuppen bebaut und weisen im Übrigen einen großen Grünanteil auf. Aufgrund des Hineinragens der geschlossenen Blockrandbebauung in das Blockinnere lässt sich – anders als der Beklagte meint - die Bebauungsstruktur im Blockinnenbereich aber nicht hinreichend deutlich von der am Blockrand unterscheiden, sodass die nähere Umgebung durch den gesamten westlichen Teil des Baublocks einschließlich der Blockrandbebauung, soweit er in Sichtbeziehung zu den klägerischen Parzellen steht, gebildet wird. b. Das klägerische Bauvorhaben bewegt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in dem aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Dabei prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Erscheinung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20). Es ist daher kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen, da eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, im Widerspruch zur planersetzenden Funktion von § 34 Abs. 1 BauGB Baulichkeiten entstehen lassen würde, die hinsichtlich ihrer Dimension in der näheren Umgebung kein Vorbild haben (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 20). Gleichwohl ist zu beachten, dass die Kläger nicht gehalten sind, dass im Hinblick auf die Umgebungsbebauung mögliche Maß der baulichen Nutzung voll auszuschöpfen, sondern hinter diesem zurückbleiben dürfen. Ein hier möglicherweise städtebaulich wünschenswertes „Mindestbaugebot“ müsste durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wie z.B. einer geschlossenen Bauweise, durch die Festlegung von Baulinien oder durch die Festsetzung von Mindestgeschossflächenzahlen gemäß § 16 Abs. 4 BauNVO, begründet werden. Obwohl das Bauvorhaben der Kläger in der maßgeblichen näheren Umgebung kein Vorbild findet, bewegt es sich nach dem Vorgesagten gleichwohl innerhalb des möglichen Maßes der baulichen Nutzung. Maßgebend ist insoweit die mehrgeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise am Blockrand und gegenüber den klägerischen Parzellen sowie das freistehende, von Sportvereinen genutzte zweigeschossige Gebäude auf dem Grundstück B... straße 61 C. Letzteres ist ca. 40 m lang und 13 m tief, wohingegen die Kläger eine zweigeschossige Bebauung mit einer Grundfläche von nur 75 m² beabsichtigen. 3. Das klägerische Vorhaben ist des Weiteren hinsichtlich der erforderlichen gesicherten Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. a. Gegenstand der Erschließung im Sinne der §§ 30 und 34 BauGB ist dabei das Baugrundstück, d.h. das Flurstück 193 der Genossenschaft. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die §§ 30 und 34 BauGB selbst keine Regelung zum Bezugsgegenstand der gesicherten Erschließung enthalten. Sowohl die Rechtsprechung als auch die rechtswissenschaftliche Literatur betrachten jedoch das Baugrundstück als maßgeblich für die Anwendung der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51/87 – juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 134. EL 2019, § 30 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 30 Rn. 22 f.; Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, 46. Ed. 2019, § 30 Rn. 35, 37). Gleichwohl wird der Rechtsbegriff des (Bau-)Grundstücks weder im Baugesetzbuch noch in der Baunutzungsverordnung gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne jedoch grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Grundstück gleichzusetzen. Ausnahmen sollen dort vertretbar und geboten sein, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung verfehlt würde (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 26 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 14. August 1987 - 2 B 10.86 – OVGE 19, 72 (76)). Im Hinblick auf die Sicherung der Erschließung erscheint eine Ausnahme von der durch die Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs rechtsicheren Definition des Baugrundstücks nicht geboten. Zweck der Bindung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit an die gesicherte Erschließung ist die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, der es widerspräche, wenn Grundstücke bebaut werden könnten, ohne dass die für ihre Benutzung erforderlichen Erschließungsanlagen vorhanden wären (Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 134. EL 2019, § 30 Rn. 38; Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 46. Ed. 2019, § 30 Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7/91 - juris). Die Nutzung des Bauvorhabens soll sowohl für den Nutzer als auch für die Allgemeinheit ohne negative Folgen bleiben (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 30 Rn. 19). Hat der Eigentümer eines Grundstücks die Möglichkeit, selbst die für eine ordnungsgemäße Nutzung des Bauvorhabens erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, weil die entsprechenden (öffentlichen) Verkehrsflächen und sonstigen Medien bis zur Grundstücksgrenze herangeführt werden und er Wege und Leitungen für die eigene Versorgung nur noch mit diesen verbinden muss, so kann die Binnenerschließung der Gefahrenabwehr überlassen werden. Dementsprechend ist die Binnenerschließung des jeweiligen Grundstücks bundesweit bauordnungsrechtlich geregelt: gemäß § 4 Abs. 1 BauO Bln dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, die in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu dieser haben. Die §§ 5, 48 Abs. 2 BauO Bln enthalten dann konkrete Vorgaben für Lage und Beschaffenheit der Zugänge und Zufahrten von öffentlichen Verkehrsflächen auf den Grundstücken selbst, insbesondere auch zu Gebäuden, die weit von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt auf dem hinteren Teil des Grundstücks errichtet sind. Die §§ 44 und 48 BauO Bln enthalten Vorgaben für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Vor diesem Hintergrund scheint es auch für überdurchschnittlich große (Buch-)Grundstücke wie dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erforderlich, die städtebaulichen Erschließungserfordernisse auf das Grundstücksinnere zu erstrecken und den Begriff des Baugrundstücks insoweit vom grundbuchrechtlichen Begriff zu differenzieren. Nicht nur im großstädtischen Bereich würden sich im Übrigen bei Aufgabe des grundbuchorientierten Grundstücksbegriffs schwierige Abgrenzungsfragen stellen. Dort grenzt nämlich ein großer Teil der Grundstücke nur mit der vorderen Schmalseite an das öffentliche Straßen- sowie Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz, ist jedoch im hinteren Teil mit Seitenflügeln und Quergebäuden sehr tief bebaut oder nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar. Diese Grundstücke würden dann bauplanungsrechtlich als nur teilweise, im Hinblick auf die Baukörper in einem bestimmten Grundstücksbereich, erschlossen gelten. Denkbar sind auch andere großflächige Grundstücke, bei denen der Baukörper im hinteren Grundstücksteil errichtet werden soll und – unabhängig von den Vorgaben der Umgebung zu den sonstigen Kriterien aus § 34 Abs. 1 BauGB – an dieser Stelle in Ermangelung einer ausreichenden städtebaulichen Erschließung jedenfalls unzulässig wäre. b. Das Grundstück der Genossenschaft ist sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der übrigen Medien hinreichend erschlossen, wie die Inaugenscheinnahme durch die Kammer gezeigt hat. In den Fällen, in denen § 34 BauGB den rechtlichen Rahmen für ein Bauvorhaben bildet, orientiert sich auch die Erschließung eines Baugrundstücks an der Erschließung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Das Grundstück der Siedlungsgenossenschaft grenzt hier mehrfach an gut ausgebaute öffentliche Straßen, nämlich an die Stichstraßen H... straße, A... straße und B... straße, sowie an zwei Einmündungen der B... straße auf der Südseite des Baublocks. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der von den klägerischen Parzellen zur H... straße führende I... Weg selbst nur auf einer Breite von ca. 3 Metern an einer öffentlich befahrbaren Verkehrsanlage gelegen ist. Maßgeblich ist hier doch die Breite des Grundstücks der Genossenschaft an der öffentlichen Straße, und diese beträgt unter Einbeziehung der Parzelle 82 knapp 8 Meter, so dass sie als angemessen im Sinne von § 4 BauO Bln erachtet werden kann. Die Genossenschaft hat als Grundstückseigentümerin dem Bauvorhaben der Kläger mit Schreiben des Vorstands vom 14. April 2016 zugestimmt. Auflagen im Falle einer ungenügenden Binnenerschließung wären an die Genossenschaft als Grundstückseigentümerin zu richten. 4. Schließlich wahrt das klägerische Bauvorhaben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die grundsätzlich selbständige (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – juris Rn. 28), jedoch nur begrenzte Bedeutung in Form einer Auffangregelung neben dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 hat. Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne der Regelung können aber beispielsweise durch schadstoffbelastete Böden (sog. Altlasten) entstehen (siehe § 136 Abs. 3 Nr. 1 lit. f) BauGB; Söfker, a.a.O. § 34 Rn. 66). An einer entsprechenden Schadstoffbelastung fehlt es hier jedoch. Der Beklagte führte zwar in den streitgegenständlichen Bescheiden aus, dass die Vorhabenfläche laut Bodenbelastungskataster von der Verdachtsfläche 8954 berührt werde. Einen Nachweis der zuständigen Umweltbehörde über die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse forderte er jedoch nicht von den Klägern nach, weil er bereits aus anderen Gründen von der Unzulässigkeit des Bauvorhabens ausging. Das Gericht hat infolge der fehlenden Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten selbst Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bodenkontaminationen Dr. U... . Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2019 auf Seite 23 nach umfangreichen Recherchen im Bauaktenarchiv des Bezirksamtes Pankow hinsichtlich der ehemaligen Nutzungen auf dem angrenzenden Flurstück 111 und nach Untersuchung von acht auf den klägerischen Parzellen entnommenen Mischproben anhand einer Vielzahl von relevanten Parametern der Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Nutzpflanze überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Prüfwerte für Schadstoffgehalte jeweils deutlich unterschritten werden. Eine schädliche Bodenveränderung, die geeignet wäre, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner eines auf den klägerischen Parzellen errichteten Einfamilienhauses herbeizuführen, konnte ausdrücklich nicht nachgewiesen werden. Dieses Ergebnis macht sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen. Weitere Anhaltspunkte, dass die gesunden Wohnverhältnisse für das Bauvorhaben nicht gewahrt werden können, sind nicht ersichtlich. II. Die gemäß § 64 Satz Nr. 2 BauO Bln aF zu prüfenden §§ 4 bis 6 BauO Bln sowie sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht entgegen. Da keine Abweichungen von den Vorgaben der Bauordnung beantragt wurden, beschränkt sich der Prüfungsumfang der Behörde nach der gemäß § 89 Abs. 2 2. HS BauO Berlin maßgeblichen, seit dem 20. April 2018 geltenden Fassung des § 63 Satz 1 BauO Berlin auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Einhaltung andere öffentlich-rechtlich Anforderung, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Unabhängig davon ist den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Berliner Feuerwehr aufgrund der ausreichenden Befahrbarkeit der H... straße und des dort vorhandenen Unterflurhydranten die Zugänglichkeit des geplanten Einfamilienhauses auf den Parzellen 80 und 81 für die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung als im Sinne des § 5 BauO Bln sichergestellt betrachtet. Auch eine ggfs. erforderliche Personenrettung sei aufgrund der geringen Entfernung zur H... straße in angemessener Zeit möglich (siehe Stellungnahme der Direktion Nord vom 5. August 2016, Bl. 96 VV zur Versagung). Das Bauvorhaben der Kläger hält darüber hinaus die gemäß § 6 BauO Berlin erforderlichen Abstandsflächen ein. Vor diesem Hintergrund fehlt es den Klägern jedenfalls nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage wegen einer offensichtlichen Bauordnungswidrigkeit ihres Bauvorhabens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Kläger sind Pächter der Parzellen 80 und 81 des im Eigentum der Siedlungs- und Gartengenossenschaft „... eG (im Folgenden: Genossenschaft) stehenden Grundstücks B... straße 61 B in 13189 Berlin-Pankow (Flurstück 1... ), für das keine verbindliche Bauleitplanung besteht. Das 35.752 m² große Flurstück ist in insgesamt 67, durch den Insel-Rügen-Weg erschlossene Parzellen aufgeteilt, von denen im Jahr 2009 mindestens 17 Parzellen zum Wohnen genutzt wurden. Das Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) beschloss im Jahr 2013 auf entsprechenden Antrag der Dauerbewohner der Parzellen zum Zwecke melderechtlicher Erleichterungen den auf dem Grundstück gelegenen, nicht öffentlich gewidmeten Privatweg I... Weg zu nennen. Das Grundstück der Genossenschaft befindet sich im Innenbereich des durch die B... straße, B... Straße, B... straße und N... straße umgrenzten Baublocks (Block-Nr. 1... ). Der Baublock wird in großen Teilen von einer 4- bis 5-geschossigen, überwiegend zum Wohnen, teilweise auch gewerblich genutzten Blockrandbebauung umgrenzt, welche auf einigen Grundstücken durch Seitenflügel und Quergebäude auf den hinteren Grundstücksteilen ergänzt wird. In den nördlichen Teil des Blockinnenbereichs ragen die drei Stichstraßen H... straße, A... straße und B... straße hinein, an denen sich die mehrgeschossige Bebauung des Blockrands in das 3,7 ha große Blockinnere fortsetzt, im Fall der H... straße sogar darüber hinaus bis zum gegenüberliegenden Blockrand (siehe die beiden zum Wohnen genutzten Grundstücke H... straße 5 bis 9 B). Im ausgedehnten Blockinnenbereich gibt es im Übrigen neben zwei alleinstehenden Gebäuden, welche durch einen Sportverein bzw. eine Schule genutzt werden, eine offene Bebauung mit vorwiegend kleineren Wochenendhäusern, Lauben und Schuppen auf den Parzellen der Genossenschaft. Im Flächennutzungsplan wird der Baublock insgesamt als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem Berlin (ALKIS) stellt die Parzellen der Kläger (Kreis) und die vorhandene Bebauung im Baublock wie folgt dar: Am 11. April 2016 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von ca. 75 m² und zwei Vollgeschossen auf den Parzellen 80 und 81 der Genossenschaft zum dauerhaften Wohnen. Die verkehrliche Erschließung soll über die Stichstraße H... straße erfolgen und das Bauvorhaben an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen werden. Mit dem Bauantrag legten die Kläger daher auch ein Angebot der Berliner Wasserbetriebe an den Vorstand der Genossenschaft für die Herstellung eines Hausanschlusses zur Parzelle 81 vor. Außerdem war dem Bauantrag die Zustimmung der Genossenschaft zum Bauvorhaben beigefügt. Die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Berliner Feuerwehr sieht die Zugänglichkeit des Bauvorhabens für die Feuerwehr, insbesondere auch die Löschwasserversorgung und die Personenrettung in angemessener Zeit als hinreichend sichergestellt an. Mit Bescheid vom 27. September 2016 versagte das Bezirksamt ohne vorherige Anhörung der Kläger die beantragte Genehmigung mit der Begründung, dass das geplante Wohnhaus nach Art und Maß der Nutzung sowie in Ermangelung einer gesicherten Erschließung planungsrechtlich unzulässig sei. Die relevante nähere Umgebung werde durch die anderen Wochenendgrundstücke im Blockinneren gebildet, deren Bau- und Nutzungsstruktur sich derart von der umgebenden Blockrandbebauung unterscheide, dass letztere nicht mehr maßstabsgebend wirke. Die Wochenendgrundstücke im Blockinneren bildeten ein faktisches Wochenendhausgebiet gemäß § 10 BauNVO, in welchem die dauerhafte Wohnnutzung unzulässig sei. Auch hinsichtlich des geplanten Maßes der Nutzung der Parzellen füge sich das Bauvorhaben nicht in den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen ein, in welchem es an Vorbildern hinsichtlich der Zweigeschossigkeit des Gebäudes und der Grundfläche fehle. Weder sei die verkehrliche Erschließung noch die Erschließung durch sonstige Medien gesichert. Der an das Grundstück heranführende Gehweg sei für die verkehrliche Erschließung zu schmal und die Trinkwassererschließung weder rechtlich gesichert noch vertraglich nachgewiesen. Im Übrigen werde die Vorhabenfläche laut Bodenbelastungskataster von der Verdachtsfläche 8954 berührt. Eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Umweltbehörde sei aber wegen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen nicht nachgefordert worden. Der gegen die Versagung unter dem 28. Oktober 2016 eingelegte und mit Schreiben vom 3. März 2017 begründete Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertiefen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führen aus, dass die Behörde die maßgebliche nähere Umgebung zu eng bestimmt habe. Es gäbe kein vom Blockrand hinreichend abgrenzbares eigenständiges Baugebiet im Blockinneren. So weise auch das Blockinnere der Blockrandbebauung vergleichbare Wohngebäude auf. Im Übrigen würden mindestens 17 von 67 Parzellen der Genossenschaft zum Dauerwohnen genutzt, mehrere davon mit einer entsprechenden Baugenehmigung. Die Annahme eines Wochenendhausgebiets nach § 10 Abs. 1 BauNVO sei daher ausgeschlossen und stehe dem Klägervorhaben nicht entgegen. Da auch die Blockrandbebauung zum maßstabsgebenden Rahmen gehöre, füge sich das geplante Einfamilienhaus auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in den Rahmen der näheren Umgebung ein. Dies gelte selbst dann, wenn man nur das Blockinnere in den Blick nehme, da auch in der Siedlung auf einer Vielzahl von Parzellen zweigeschossige Gebäude mit einer größeren Grundfläche zu erkennen seien. Dies gelte insbesondere für die Parzelle 14, deren Wohngebäude mit Wintergarten eine Grundfläche von 95.5 m² habe. Der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung beziehe sich nur auf das Baugrundstück, welches hier das im Eigentum der Genossenschaft stehende Flurstück 1... mit seinen knapp 70 Parzellen sei. Dieses aber sei zweifelsohne verkehrlich und auch hinsichtlich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der Abwasserbeseitigung erschlossen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 27. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2017 die unter dem 11. April 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die beiden Bescheide und führt ergänzend aus, dass bisher keine Einfamilienhäuser in der Wochenendhaussiedlung genehmigt wurden. Für die seit dem Jahr 2000 erteilten 11 Genehmigungen für Neubauten und bauliche Ergänzungen hätten die jeweiligen Antragsteller keine Wohnnutzung angegeben. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2019 verwiesen. Die Kammer hat außerdem Beweis erhoben. Zu Gegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 17. Januar 2019 und das Gutachten der öffentlich-bestellten Sachverständigen D... vom 20. Juni 2019 (Seite 23 f.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.