Urteil
13 K 395.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0630.13K395.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 18. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin die am 21. August 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 18. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin die am 21. August 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 22. Januar 2020 zur Entscheidung übertragen hat, ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 18. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn sie hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Den Prüfungsumfang bestimmt hier § 64 BauO Bln, da im Falle der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 – juris Rn. 5 m.w.N.) und es sich bei dem Lebensmittelmarkt der Klägerin aufgrund seiner Brutto-Grundfläche von mehr als 800 m² um einen Sonderbau handelt (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln). Der von der Klägerin begehrte erweiterte Lebensmittelmarkt entspricht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des § 64 BauO Bln. I. Er stimmt mit den gemäß § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln zu prüfenden bundesrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB überein. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhabengrundstück befindet sich überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2e-1, welcher als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet und hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,8 festsetzt. Der von der Klägerin geplante Anbau wird die Grenze des Plangebietes des Bebauungsplans IV-2e-1 überschreiten und sich teilweise im Plangebiet des Bebauungsplanes IV-2e befinden, der an dieser Stelle als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet und hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine GRZ von 0,8 festsetzt. 1. Das Bauvorhaben entspricht der festgesetzten Art der Nutzung. Mit der Darstellung der zur Bebauung vorgesehenen Fläche als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des erweiterten Lebensmittelmarktes, bei dem es sich um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb aller Art handelt, misst sich folglich u.a. an der die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben begrenzenden Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das Vorhaben der Klägerin ist wegen der Überschreitung einer Verkaufsfläche von 800 m² großflächig (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 – juris Rn. 12) und daher an § 11 Abs. 3 BauNVO auch dann zu messen, wenn bereits der Bestandsmarkt die Kriterien der Großflächigkeit und der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 – 4 B 72/95 – juris Rn. 5). Der Markt steht mit seiner Ansiedlung im Gewerbegebiet aber gleichwohl nicht im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil von dem erweiterten Lebensmittelmarkt voraussichtlich keine entsprechenden wesentlichen Auswirkungen ausgehen werden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind Auswirkungen in diesem Sinne insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebs, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen in diesem Sinne zu erwarten sind, ist von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen; d.h. es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an dem Erweiterungsstandort bereits einen genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 830 m² betreibt, so dass nicht die Auswirkungen einer Neuansiedlung, sondern die einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 251 m² zu betrachten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3/09 – juris Rn. 6). Weder greift hier die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (a), noch ist bei Würdigung des konkreten Einzelfalls davon auszugehen, dass der geplante erweiterte Lebensmittelmarkt sich entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO negativ auswirkt (b). a) Die schädliche Auswirkungen der Erweiterung des Lebensmittelmarktes können hier nicht bereits aufgrund einer tatsächlichen Vermutung unterstellt werden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn deren Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Da die Klägerin die Geschossfläche ihres Lebensmittelmarktes von 1.448 m² auf 1.660 m² erhöhen will, greift für das Bauvorhaben diese Vermutungsregelung für die Erzeugung negativer Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO soll die Regelvermutung u.a. aber dann nicht gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei dieser Prüfung sind nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Dem Gesichtspunkt der schädlichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kommt somit eine erhöhte Bedeutung zu, weil sich der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmen lässt und sich eine lediglich an der Verkaufsfläche und der Geschossfläche anknüpfende schematische Handhabung vor diesem Hintergrund verbietet. Die Darlegungslast für das Fehlen schädlicher Auswirkungen trifft bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² den Antragsteller (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 – 4 C 10.04 – juris Rn. 24 f.). Die Klägerin muss daher den in der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Ausdruck kommenden Erfahrungssatz „erschüttern“, indem er solche Merkmale des Sachverhalts aufzeigt, die die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende Typizität des Geschehens infrage stellen. Die entkräftenden Anhaltspunkte selbst müssen allerdings unstreitig sein bzw. von der Klägerin bewiesen werden (Urteile der Kammer vom 9. Oktober 2014 – 13 K 256.13 – VA Seite 8 ff. und vom 11. Juni 2020 – 13 K 77.18 – VA Seite 9). Die Widerlegung bzw. „Erschütterung“ der Vermutung hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind, indem der Betrieb unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung kann es an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 26). Hier wird die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf 1.660 m² Geschossfläche deutlich überschritten. Bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles gibt es aber – gemessen an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - unstreitige Anhaltspunkte für eine Atypik des Sachverhalts, welche sich aus dem Standort des Lebensmittelmarktes, der Ausrichtung des Betriebes auf die Nahversorgung und dem Warenangebot des Marktes ableiten und welche es möglich erscheinen lassen, dass die gesetzliche Regelannahme des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im konkreten Fall nicht zutrifft. Der gewählte Standort des Lebensmittelmarktes ist städtebaulich integriert, steht also nicht „auf der grünen Wiese“. Bei seiner Vergrößerung ist nicht mit zusätzlichen motorisiertem Verkehr zu rechnen. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin befindet sich in einem dicht besiedelten, innerstädtischen Stadtteil. Er grenzt unmittelbar an das Samariterviertel, welches im Jahr 2019 bereits 21.793 Einwohner verzeichnete (vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht A I 16 – hj 1/19: Einwohnerinnen und Einwohner im Land Berlin am 30. Juni 2019, Seite 13) und damit einer kleinen Mittelstadt entspricht. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg geht für den Ortsteil Friedrichshain von einem Bevölkerungswachstum von 10 % bis zum Jahr 2030 aus und sieht vor diesem Hintergrund ein deutliches Entwicklungspotential in der Nahversorgung (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Seite 208). Vergleichbares gilt für den Prognoseraum „Nördlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich das Bauvorhaben befindet. In einem Umkreis von 500 m um das Bauvorhaben der Klägerin leben – lässt man die Wohnbebauung jenseits der Ringbahntrasse außer Betracht - aufgrund der hohen Dichte der gründerzeitlichen Bebauung des Samariterviertels bereits 10.760 Einwohner. Bei einem gewählten Umkreis von 700 m, welcher gemeinhin noch als wohnortnah, das heißt fußläufig erreichbar, betrachtet wird, erhöht sich die Zahl auf 18.166 Einwohner. Es ist anzunehmen, dass sich hier schon aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte die potentiellen negativen Folgen der Erweiterung des Lebensmittelmarktes relativieren. Der Standort dient der verbrauchernahen Versorgung des Samariterviertels und der Reihenhäuser auf dem ehemaligen Schlachthofgelände und erfüllt damit ein weiteres Kriterium der Rechtsprechung für die Annahme einer atypischen städtebaulichen Situation. Dieser Annahme steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass der Lebensmittelmarkt nicht unmittelbar im Wohngebiet des Samariterviertels, auf welches er ausgerichtet ist, angesiedelt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2020 – 2 A 279/19 – juris Rn. 20), sondern in einem Gewerbegebiet neben anderen gewerblichen Nutzungen wie einem Baustofffachhandel, einem Getränkehandel, einem Feinkostmarkt und diversen kleineren, nichtstörenden gewerblichen Nutzungen. Die Wohnbebauung potentieller Kunden des Marktes der Klägerin befindet sich südlich angrenzend jenseits der an dieser Stelle für Fußgänger gut zu querenden E... Straße sowie in den nordwestlich und westlich des Marktes gelegenen Reihenhäusern. Für das nördliche Samariterviertel ist der Markt der Klägerin eine wichtige Einkaufsmöglichkeit. Im Einzugsbereich des Lebensmittelmarktes, d.h. im Umkreis von 500 m, befindet sich zwar in etwa 325 m Entfernung noch ein Rewe-Markt an der E... Straße. Bei diesem Lebensmittelmarkt handelt es sich aber um einen Vollsortimenter, welcher erfahrungsgemäß auch in direkter Nachbarschaft mit einem Lebensmitteldiscounter wirtschaftlich tragfähig existieren kann und nicht jede Nachfrage im Nahversorgungsbereich erfüllt. Der nächstgelegene, nur 280 m Luftlinie entfernte Lebensmittel-Discount-Markt, ein Penny-Markt, liegt inmitten des als Fachmarktagglomeration ausgewiesenen Bereichs nordwestlich des Klägergrundstücks und ist für die Wohnbevölkerung südlich der E... Straße u.a. aufgrund seiner Ausrichtung nach Norden zum S-Bahnhof S... Straße deutlich schlechter fußläufig zu erreichen: von der E... Straße sind mindestens 600 m Fußweg. Dieser Discounter dürfte daher keine nennenswerte Funktion für die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Lebensmittelmarktes der Klägerin südlich der E... Straße haben. Ausweislich des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (Seite 80) ist der Lebensmittelmarkt der Klägerin zusammen mit der Kaufland-Filiale, dem Frischeparadies und dem Rewe-Markt für die Nahversorgung des Samariterviertels von Bedeutung. Mit einem erhöhten Verkehrsauskommen durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes und Wirkungen über den Nahbereich hinaus ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu rechnen und die Erweiterung insoweit „verträglich“. Zwar verfügt der Lebensmittelmarkt der Klägerin derzeit über 95 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, welche von der zweispurigen Eldenaer Straße gut erreichbar sind. Bei der Eldenaer Straße handelt es sich aber trotz der Überführung über die Ringbahntrasse nicht um eine Hauptverkehrsachse Berlins mit hohem Durchgangsverkehr, welche dem Lebensmittelmarkt einen nennenswerten Anteil an gebietsfremden Kunden zuführen könnte. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke einschließlich LKW, Bussen und Motorrädern nur 5000 bis 10.000. Demgegenüber verfügt die Eldenaer Straße über einen gut ausgebauten Fahrradstreifen, einen breiten Bürgersteig und auf Höhe des Lebensmittelmarktes der Klägerin über eine Straßenbahnhaltestelle, lässt sich also auch ohne eigenes Kraftfahrzeug sehr gut erreichen. Für die Erweiterung des Marktes sollen im Übrigen 8 der Stellplätze wegfallen, während eine Sortimentserweiterung nicht geplant ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass zukünftig noch mehr Kunden den Markt mit dem eigenen Fahrzeug erreichen wollen. Die städtebauliche Integration des Marktes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft eine Fachmarktagglomeration befindet, die auch überörtlichen motorisierten Individualverkehr anzieht. Der durch die Kaufland-Filiale, die Möbelhäuser, den Baumarkt und den Fahrradhändler verursachte An- und Abfahrtverkehr kann der Klägerin nicht zugerechnet werden und dürfte außerdem über die H...-Straße und die R...-Straße erfolgen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kunden der Fachmärkte ihre Lebensmitteleinkäufe bei Gelegenheit auch im Lebensmittelmarkt der Klägerin tätigen, jedoch erscheint es fernliegend, dass die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche um 251 m² ohne Sortimentserweiterung hierauf einen nennenswerten Einfluss hat. Die gesetzliche Regelannahme schädlicher Auswirkungen wird auch im Hinblick auf das Warenangebot des Betriebes der Klägerin erschüttert: er bietet überwiegend Lebensmittel an und der Non-Food-Anteil des Sortiments ist auf weniger als zehn v.H. beschränkt. Die Klägerin handelt an dem Standort folglich mit Waren des täglichen Bedarfs, bei denen die fußläufige Erreichbarkeit eine besondere Rolle spielt und nicht damit zu rechnen ist, dass nähergelegene Märkte wegen der besonderen Attraktivität des klägerischen Sortiments an Kundschaft verlieren. Die Klägerin hat betriebliche Besonderheiten der Markterweiterung hinreichend glaubhaft gemacht. Nach ihrem – durch den Beklagten unwidersprochenen – Vortrag soll die Erweiterung des Verkaufsraumes nicht dazu dienen, ein größeres Warenangebot anzubieten und die Umsätze zu steigern, auch wenn hierfür keine rechtliche Sicherung besteht. Vielmehr sollen Logistik- und Personalkosten durch eine Minderung des Regalierungsaufwandes eingespart werden, in dem ein größerer Teil der Waren unmittelbar im Verkaufsraum und nicht im Lager des Marktes aufbewahrt wird. Es ist gerichtsbekannt, dass die Zulieferung bei Lebensmitteldiscountern aus zentralen Güterverkehrszentren außerhalb der Stadtgrenzen erfolgt und die Produktpalette des einzelnen Marktes von der Produktpalette des zuständigen Güterverkehrszentrums abhängt, weshalb die Größe des einzelnen Discountmarkts keinen Einfluss auf die Produktpalette hat. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich das Vorhaben der Klägerin über den Nahbereich hinaus auswirkt und funktionsgerecht gewachsenen städtebaulichen Strukturen weiträumig Kaufkraft abziehen wird, so dass in weiter entfernt gelegenen Wohngebieten Geschäfte schließen müssen, auf welche insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Das in einer Entfernung von nur ca. 700 bis 900 m befindliche Hauptzentrum „Frankfurter Allee“ erstreckt sich etwa 1,5 km entlang der Frankfurter Allee vom Frankfurter Tor bis zur Ringbahn. In dem Zentrum sind im Friedrichshainer Teil 21.514 m² Gesamtverkaufsfläche verortet, davon 7.232 m² im Bereich Nahversorgung. Eine Schädigung oder Vorschädigung des Zentrums ist nicht erkennbar (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Seite 96 ff.). Im Friedrichshainer Teil des Hauptzentrums sind insgesamt fünf Lebensmittelmärkte belegen, wovon vier zur Edeka-Gruppe gehören, sich in ca. 560 m, 700 m, 840 m und 900 m Entfernung zum Lebensmittelmarkt der Klägerin befinden und als sog. Vollsortimenter in nur eingeschränkter Konkurrenz zum Lebensmitteldiscounter der Klägerin stehen dürften. Zum Hauptzentrum zählt darüber hinaus ein Netto-Lebensmittel-Discounter, der sich in 660 m Entfernung zum klägerischen Markt unmittelbar an der F... Allee befindet und im Sortiment dem Lebensmittelmarkt der Klägerin vergleichbar sein dürfte. Im Hinblick auf die hohe Bevölkerungsdichte nördlich und südlich der F... Allee und das andauernde Bevölkerungswachstum gerade auch im Samariterviertel ist aber eine Schädigung des Hauptzentrums und der dort angesiedelten Lebensmittelmärkte durch die hier in Rede stehende Erweiterung der Nettoverkaufsfläche um 251 m² nicht zu erwarten, weil sich etwaige Auswirkungen durch diese Dynamik nivellieren dürften. So leben südlich der F... Allee zwischen G...straße und W...Straße weitere 41.876 Einwohner bei einer vergleichsweise geringen Anzahl an Lebensmittelmärkten im selben Gebiet, so dass den Lebensmittelmärkten des Hauptzentrums sowie des Nahversorgungszentrums W... Straße in jedem Fall eine auskömmliche Kundschaft verbleiben dürfte. Eine in erster Linie zum Zwecke der großzügigeren Warenpräsentation und der Optimierung der internen Logistikabläufe durchgeführte Verkaufsflächenvergrößerung bewirkt im Übrigen schon regelmäßig keine proportionale Umsatzsteigerung (Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 – VG 13 K 4.18 – juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510.12 – juris Rn. 108). b) Schädliche Auswirkungen der Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO sind hier im Hinblick auf den konkreten Einzelfall und unabhängig von der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht erkennbar. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG ist im Hinblick auf die Erweiterung nicht zu rechnen, da sie voraussichtlich kein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit dem entsprechenden Parksuchverkehr bewirkt. Hinsichtlich der Lärm- und Schadstoffbelastung der Reihenhausbewohner ist durch die geplante Erweiterung des Marktes eher mit einer leichten Verbesserung zu rechnen, weil die Anlieferung zukünftig weiter nach Osten und mithin in größere Entfernung zu den Reihenhäusern verlegt wird. Diese dürften von der Lärmbelästigung durch den geplanten Anbau besser als bisher abgeschirmt werden. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, d.h. auf den Zustand der Verkehrswege und Einrichtungen des örtlichen Personennahverkehrs, sind ebenso wenig zu erwarten wie Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr, etwa durch eine Überlastung der in Anspruch genommenen Parkplätze und Verkehrswege einschließlich der Zubringerstraßen (vgl. zu den Kriterien OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – juris Rn. 114 ff.). Der Standort des Lebensmittelmarktes ist durch die Straßenbahn vergleichsweise gut angebunden, deren Auslastung sich durch die Erweiterung kaum verändern dürfte. Der Zu- und Abgangsverkehr durch Kraftfahrzeuge wird ohne weiteres über die gut ausgebaute Eldenaer Straße abgewickelt und durch die Erweiterung offensichtlich allenfalls unwesentlich beeinflusst. Zwar meint der Beklagte, die Ausweitung der vorhandenen Verkaufsflächen im Bereich der Fachmarktagglomeration würde zusätzlichen Verkehr in das Gebiet ziehen. Es gäbe bereits Probleme mit dem An- und Abreiseverkehr zur Kaufland-Filiale sowie zum Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel und zum Fahrradhändler sowie der Stellplatzsuche. Die Sogwirkung der Fachmärkte und des großflächigen Einzelhandels im Kerngebiet mit der Folge der genannten verkehrlichen Belastungen kann dem abseits der Agglomeration gelegenen Lebensmittelmarkt der Klägerin aber nicht zugerechnet werden. Dieser ist auf die Nahversorgung der Gebietsbevölkerung ausgerichtet. Insoweit ist, wie bereits dargelegt, nicht mit einer Zunahme des motorisierten Individualverkehrs und einer dadurch bewirkten Verschärfung der Verkehrsprobleme der Fachmarktagglomeration zu rechnen. Infolge der Erweiterung des Lebensmittelmarktes der Klägerin auf 1.053 m² Verkaufsfläche sind keine Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche des Bezirks Pankow und der angrenzenden Bezirke Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg zu besorgen. Zwar hat der Beklagte auf die Häufung großflächiger Märkte am Standort der bezirklich ausgewiesenen Fachmarktagglomeration hingewiesen sowie auf den Umstand, dass diese Massierung bereits jetzt weiträumig Kaufkraft in den angrenzenden Bereichen der Ortsteile Prenzlauer Berg, Friedrichshain und Lichtenberg abzieht. Wie bereits aufgezeigt, ist aber eine Schädigung des nahegelegenen Hauptzentrums an der Frankfurter Allee oder anderer nahegelegener zentraler Versorgungsbereiche schon aufgrund der großen Bevölkerungsdichte und der beachtlichen Bevölkerungsdynamik nicht zu erwarten. Es gibt im Einzugsbereich des Marktes insbesondere im Hinblick auf Waren des kurzfristigen Bedarfs keine überdurchschnittliche Deckung des vorhandenen Kaufkraftpotenzials. Das Nahversorgungszentrum „Storkower Bogen“ wird im Übrigen durch die Barrierewirkung der nur schwer querbaren Ringbahn geschützt. Auswirkungen aus das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt sind nicht ersichtlich. 2. Das Bauvorhaben der Klägerin entspricht auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche den Festsetzungen der Bebauungspläne. Durch die Vergrößerung der Geschossfläche erhöht sich die GRZ auf 0,78 und die GFZ auf 0,26 und bewegt sich damit innerhalb der planerischen Vorgaben von 0,8 bzw. 1,8. Die Höhe von 15 m über dem Gehweg wird nicht überschritten und die das Gewerbegebiet einrahmende Baugrenze eingehalten. II. Das Bauvorhaben der Klägerin entspricht schließlich den Bestimmungen der Bauordnung und hält auch andere öffentlich-rechtliche Anforderung ein, hinsichtlich derer die Baugenehmigung eine Entscheidung ersetzt oder entfallen lässt, vgl. § 64 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauO Bln. Die für die Genehmigung erforderlichen bautechnischen Nachweise gemäß § 66 BauO Bln hat die Klägerin vorgelegt und die untere Denkmalschutzbehörde hat ihr Einvernehmen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 DSchG Bln erteilt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes. Sie betreibt derzeit einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 830 m², einer Geschossfläche von 1.448 m² und einem Non-Food-Anteil von weniger als zehn v.H. auf dem Grundstück E...Straße 3... in Berlin-P.... Auf dem Grundstück befinden sich außerdem 95 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, wobei die Zufahrt über die gut ausgebaute zweispurige E... Straße erfolgt. Auf Höhe des Lebensmittelmarktes befindet sich außerdem eine Haltestelle der Straßenbahn. Das Vorhabengrundstück liegt in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne I...-1 vom 2. Dezember 2005 (GVBl. Seite 752) und I... vom 17. Oktober 2000 (GVBl. Seite 486), die für das Grundstück ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,8 festsetzen. Außerdem enthalten die Bebauungspläne für das Grundstück Festsetzungen zu den Baugrenzen und den zulässigen Gebäudeoberkanten. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist wie folgt bebaut: Zwischen ihm und der Trasse der Berliner Ringbahn befindet sich im selben Plangebiet östlich ein Baustofffachhandel und nördlich ein Feinkostmarkt sowie ein Getränkefachhandel. Nordwestlich sind zwei Möbelmärkte, ein Baumarkt und ein Penny-Lebensmittelmarkt angesiedelt, für deren Grundstücke im Bebauungsplan I... ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt ist. Westlich des Vorhabengrundstücks befinden sich drei Gebäude mit kleineren gewerblichen Nutzungen, zahlreiche Reihenwohnhäuser sowie in ca. 325 m Entfernung ein Rewe-Markt, und ein Bekleidungsdiscout-Markt in einem festgesetzten Kerngebiet, die über einen gemeinsamen größeren Parkplatz verfügen. Südlich des Vorhabengrundstücks wird die Eldenaer Straße mit einer Straßenbahntrasse zweispurig geführt; sie trennt das Grundstück der Klägerin von der dichten gründerzeitlichen Wohnbebauung des Samariterviertels. In weiterer westlicher und nordwestlicher Entfernung vom Vorhabengrundstück befinden sich eine Kaufland-Filiale (650 m fußläufige Entfernung), ein großflächiges Fahrradgeschäft, ein Drogeriegeschäft, ein weiteres Bekleidungsdiscountgeschäft, ein Schuhgeschäft, ein Discounter für Haushaltswaren und ein Optiker. Für die Grundstücke dieser Einzelhandelsgeschäfte setzt der Bebauungsplan I... vom 13. April 2006 (GVBl. Seite 373) eine Kerngebietsnutzung fest. Die Kerngebiete des Bebauungsplans I... und das Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ des Bebauungsplans I... werden im Stadtentwicklungsplan Zentren 2030 sowie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirks Pankow vom 25. April 2016 als Fachmarktagglomeration ausgewiesen. Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum des Bezirks Pankow „NVZ Greifswalder Straße Süd“ befindet sich in ca. 3 km Luftlinien-Entfernung zum Vorhabengrundstück, das nächstgelegene Stadtteilzentrum „STZ Greifswalder Straße Nord“ in ca, 3,1 km Entfernung. Zum „Hauptzentrum Frankfurter Allee“ des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg beträgt die Entfernung ca. 700 bis 900 m Luftlinie. Das Hauptzentrum verfügt über eine Gesamtverkaufsfläche im Bereich Nachversorgung von 7.232 m² (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vom 29. August 2017, abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/gruppe-bauleitplanung/aktuelles/1-0__171108_zentrenkonzept_f-k-konzept-textteil.pdf, Seite 96 ff.) und umfasst u.a. fünf Lebensmittelmärkte, von denen vier zur Edeka-Gruppe gehören und sich in ca. 560, 700, 840 und 900 m Entfernung befinden. Außerdem gibt in 660 m Entfernung zum Vorhabenstandort unmittelbar an der Frankfurter Allee angesiedelten Netto-Lebensmittel-Markt. Zum Nahversorgungszentrum „NVZ Storkower Bogen“ des Bezirks Lichtenberg beträgt die Entfernung ca. 430 m Luftlinie. In einem Radius von 500 m um das Vorhabengrundstück leben östlich und südlich der – insoweit trennenden - Ringbahntrasse ca. 10.760 Einwohner (Quelle: FIS-Broker, Einwohnerdichte Umweltatlas 2018). Bei einem Radius von 700 m sind es 18.166 Einwohner. Am 21. August 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an die nördliche Giebelseite des bestehenden Lebensmittelmarktes zur Vergrößerung des Verkaufsraums, des Anbaus eines Lagers und der Erneuerung der Anlieferung. Der Anbau würde die Verkaufsfläche des Marktes um 251 m² auf 1.053 m² erhöhen. Die Geschossfläche des Marktes betrüge dann 1.660 m², die GRZ erhöht sich auf 0,78 und die GFZ auf 0,26. Am 22. November 2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 versagte das Bezirksamt nach vorheriger Anhörung die beantragte Baugenehmigung und führte zur Begründung aus, dass das Vorhaben zwar hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche den Festsetzungen der Bebauungspläne entspreche, durch den Umbau jedoch die Verkaufsfläche auf über 1.000 m² ansteige und das Vorhaben als nunmehr großflächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet regelmäßig nicht zulässig sei. Insoweit greife die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Der Standort des Lebensmittelmarktes befinde sich weder im Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“, noch im Kerngebiet; auch sei ein zentraler Versorgungsbereich seitens des Bezirks für diesen Bereich nicht ausgewiesen. Es bestünde die Gefahr einer unkontrollierten Ausweitung der zentralen Standorte auf dem Gelände des ehemaligen Schlachthofs mit negativen Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, zumal auch an der nahegelegenen L... Allee weiterer großflächiger Einzelhandel geplant sei. Die Massierung großflächigen Einzelhandels auf dem Gebiet des ehemaligen Schlachthofs binde bereits heute weiträumig Kaufkraft in den angrenzenden Bereichen der Ortsteile Prenzlauer Berg, Lichtenberg und Friedrichshain. Die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels an Standorten, an denen er bislang nicht vorgesehen sei, führe zur städtebaulichen Unverträglichkeit. Die Ausweitung der Verkaufsfläche führe den Gebietsbewohnern unzumutbaren zusätzlichen Verkehr in das Gebiet, wo es bereits Probleme durch die An- und Abreise der Kunden des Kaufland-Standortes sowie der Fachmärkte und des Fahrradhändlers gebe. Die hierfür vorgesehenen Kfz-Stellplatz-Anlagen seien zumeist ausgelastet und der Parksuchverkehr finde bis in die Abendstunden statt. In den Morgenstunden führe die Belieferung der Märkte zu einer grenzwertigen Lärm- und Schadstoffbelastung der Bewohner in den benachbarten Stadthäusern. Die Klägerin hat die Versagung in ihre Klage einbezogen und meint, ihr Lebensmittelmarkt sei mangels nachteiliger Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig. Wegen der Besonderheit des Standortes und der Ausrichtung des Lebensmittelmarktes bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass die Regelvermutung des §§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zutreffe. Das Vorhaben-grundstück befinde sich in einer Großstadt inmitten von Wohnbebauung in erheblichem Umfang, auf die es auch ausgerichtet sei. Der Markt versorge im fußläufigen Einzugsbereich eines 700 m-Radius ca. 16.602 Einwohner mit Lebensmitteln. Der Markt sei außerdem sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und damit auch ohne Kraftfahrzeuge erreichbar. Mit Blick auf die Gesetzesbegründung ist an diesem Standort die Beeinträchtigung der Nahversorgung durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes nicht zu besorgen. Bei dem Stadtteil Nördliche Prenzlauer Berg handele es sich um einen stark verdichteten Prognoseraum mit einem prognostizierten Bevölkerungszuwachs von 16 % bis zum Jahr 2030, sodass die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die städtebaulichen Folgen der Verkaufsflächenerweiterung relativieren. Die Vermutungswirkung des §§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verliere schon durch den dicht besiedelten Einzugsbereich entscheidend an Gewicht. Der Lebensmittelmarkt sei auch in betrieblicher Hinsicht atypisch, denn er diene der Nahversorgung seiner näheren Umgebung mit Waren des täglichen Bedarfs. Der Anteil der Non-Food-Artikel am Sortiment betrage weniger als zehn v. H. Die baulichen Erfordernisse nachhaltiger Nahversorgung hätten sich seit der Absenkung der Regelvermutung auf 1.200 m² Geschossfläche im Jahr 1986 erheblich geändert. Lebensmittelmärkte bedürften einer Geschossfläche von mindestens 2.100 m² um wirtschaftlich betrieben werden zu können, und würden seit einigen Jahren qualitativ aufgewertet, indem die Gänge barrierefrei verbreitert und Querungen geschaffen würden. Die Regale würden übersichtlicher und niedriger gestaltet um einer alternden Bevölkerung den Einkauf und den Mitarbeitern die Arbeit zu erleichtern. Auch neue Ernährungstrends und wachsende Frischesortimente, die nicht regaliert werden könnten, führten zu einem erhöhten Flächenbedarf. Die Filialen der Klägerin hätten im Wesentlichen alle das gleiche Sortiment, sodass die Erweiterung des Verkaufsraums nicht zu einem größeren Warensortiment führe. Die Erweiterung der Verkaufsfläche erleichtere jedoch arbeitsprozessuale und logistische Vorgänge durch Reduzierung des Beschickungsaufwands für die Mitarbeiter. Die stationäre Nahversorgung müsse im Hinblick auf den stark wachsenden Onlinehandel ihre Kostennachteile abbauen und das Einkaufserlebnis steigern. Das Bauvorhaben habe unabhängig von der Vermutungsregel keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Berlin sei als Metropole insgesamt zentraler Ort und großflächige Einzelhandelseinrichtungen daher zulässig. Der Markt der Klägerin diene der Nahversorgung seines Einzugsgebiets und sei für die dort lebenden Menschen bequem zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Bus und Pkw erreichbar, so dass er keine überörtliche Versorgungsfunktion einnehme und sich auch nicht negativ auf die Versorgung der Bevölkerung auswirke. Der Markt habe sich bereits auf den genehmigten großflächigen Bestandsmarkt der Klägerin eingestellt. Eine hier geplante geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebes wirke sich regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht aus. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch zusätzlichen Verkehr oder mit Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung sei nicht zu rechnen, weil das Sortiment und mithin voraussichtlich auch das Einkaufsverhalten der Käufer unverändert blieben. Der Vorhabenstandort sei selbst Teil der vom Bezirk Pankow ausgewiesenen Fachmarktagglomeration E... Straße, da die insoweit vom Bezirk gezogene Grenze in den Örtlichkeiten keine Bestätigung finde und werde keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben. Es handele sich auch nicht um eine Fachmarktagglomeration im klassischen Sinne, da ein Angebotsschwerpunkt Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren sei. Die Lebensmittelmärkte der Agglomeration hätten im Vergleich zu dem geplanten Lebensmittelmarkt der Klägerin ein größeres Sortiment und würden durch die geringfügige Flächenerweiterung keine negativen Auswirkungen erfahren. Die nicht vorgeschädigten Hauptzentren der Bezirke Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg an der F... Allee müssten aufgrund ihrer Entfernung zum Vorhabenstandort, ihrer Gesamtverkaufsfläche und aufgrund des hohen Besatzes im Lebensmittelbereich und der Sortimentsvielfalt nicht mit einer Umorientierung der Kunden auf den Vorhabenstandort rechnen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 18. Februar 2019 zu verpflichten, ihr die am 21. August 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Versagungsbescheid vom 18. Februar 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.