Urteil
13 K 258.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0818.13K258.18.00
29Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die deutliche Überschreitung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GFZ und Geschosszahl) und der überbaubaren Grundstücksfläche bei Einhaltung der Abstandsflächen und der Höhe der Umgebungsbebauung führt auch in Kombination nicht zu einem generellen Abwehranspruch des Nachbarn, der über die Schutzwirkungen des Gebots der Rücksichtnahme hinausgeht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die deutliche Überschreitung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GFZ und Geschosszahl) und der überbaubaren Grundstücksfläche bei Einhaltung der Abstandsflächen und der Höhe der Umgebungsbebauung führt auch in Kombination nicht zu einem generellen Abwehranspruch des Nachbarn, der über die Schutzwirkungen des Gebots der Rücksichtnahme hinausgeht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 23. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 15. September 2016 einschließlich der hierzu ergangenen Befreiungs- und Abweichungsentscheidungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Juni 2018 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie verstoßen gegen keine drittschützende Bestimmung, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen wäre. Beurteilungsgrundlage für einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungs-, Ausnahme- und Abweichungsentscheidungen sind die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln) zu prüfenden drittschützenden Normen. Zu diesen zählen die Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit sie drittschützend sind, sowie die §§ 4 bis 6 BauO Bln. 1. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist hinsichtlich drittschützender Normen des Bauordnungsrechts zulässig, insbesondere hält es die gemäß § 6 BauO Bln zum Grundstück der Klägerin vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Das Bauvorhaben wird mit den unteren vier Vollgeschossen in 4,70 m Entfernung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei einer Höhe der aufgehenden Fassade von 11,60 m errichtet, so dass die Vorgaben des § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO Bln knapp eingehalten werden. Selbiges gilt für das 4. und 5. Obergeschoss: die Oberkante der Attika des Staffelgeschosses liegt 17,80 m über der Geländehöhe und ca. 7,20 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt und hält damit knapp die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Selbiges gilt für die 14,5 m hohe Attika des 4. Obergeschosses, die 6,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhält. Soweit die Klägerseite anzweifelt, dass der Lageplan die tatsächlichen Katastergrenzen korrekt abbildet, hat sie diesen Vorwurf nicht weiter substantiiert. Es gibt auch keinen Anlass, an der Darstellung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure N... und A... zu zweifeln. Dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem Berlin (ALKIS) lässt sich jedenfalls keine andere Darstellung der fraglichen Grundstücksgrenze entnehmen, insbesondere ist auch dort erkennbar, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen Kläger- und Beigeladenengrundstück im Blockinnenbereich nicht geradlinig als Grenze zwischen den Grundstücken E... Straße 3 und 5 fortgesetzt wird. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Belange der Klägerin auch bauplanungsrechtlich zulässig. Die Klägerin kann weder die Befreiung von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Nr. 15 BO 1958 noch die gewährte Ausnahme im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche rügen. a. Rechtsschutz wegen einer fehlerhaften Befreiung wird im Hinblick auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nur insoweit gewährt, als die Befreiung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Errichtung des Bauvorhabens stellt sich der Klägerin gegenüber aber nicht als konkret rücksichtslos dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan nur dann generell drittschützend, wenn ihnen diese Funktion im Einzelfall nach dem Willen des Plangebers zukommen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 4 B 29.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Unterscheidung zwischen Festsetzungen zur Nutzungsart und zum Nutzungsmaß findet ihren Grund darin, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter in aller Regel unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Insoweit soll grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot zum Schutz des Nachbarn vor spürbaren Beeinträchtigungen ausreichend sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 – juris Rn. 4). In Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten: wenn beispielsweise die Größe einer baulichen Anlage auch die Art der baulichen Nutzung erfasst, also „Quantität in Qualität“ umschlägt, wird Nachbarschutz gegen die Verfremdung des Gebiets auch durch Bundesrecht vermittelt (Gatz, Anmerkung zu BVerwG – 4 C 7/17 – jM 2019, 30 (31 f.)). Unabhängig von dem Bestehen eines bundesrechtlichen Abwehranspruchs des Nachbarn bei einer Überschreitung von Maßfestsetzungen bleibt es dem Plangeber unbenommen, durch eigene Festlegungen eine drittschützende Wirkung der Maßfestsetzungen zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3). So kann er beispielsweise im Sinne eines „do ut des“ bestimmen, dass den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche, z.B. wegen einer Hanglage des Gebiets oder ähnlichen topographischen Besonderheiten, eine generelle drittschützende Wirkung zukommen soll und die Grundstückseigentümer auf diese Weise in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden (Schubert, ZfBR 2019, 343 (345)). Ist ein entsprechender Wille des Plangebers im Einzelfall nicht schon aus dem Bebauungsplan selbst und der ihn tragenden Planungskonzeption, aus seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung und der Willensbildung des zuständigen Beschlussorganes erkennbar, soll auch eine nachträgliche „subjektiv-rechtliche Aufladung“ von Festsetzungen eines Bebauungsplans möglich sein, wenn eine besondere Konzeption des Bebauungsplans für den Abwehranspruch streitet (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 16). Hier lassen sich dem Baunutzungsplan von 1960 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber bei der groben, nicht parzellenscharfen Festlegung der einzelnen Baustufen im West-Berliner Stadtgebiet über die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB hinausgehen und jeweils einen besonderen Gebietscharakter oder ein besonderes wechselbezügliches Austauschverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern schaffen wollte. Er hat in den einzelnen Baublöcken mit dem gewählten Maßstab 1 : 25.000 keine parzellengenauen Planungsabsichten verfolgt, sondern lediglich Baugebiete in der Größe ganzer Stadtgebiete festgesetzt, wobei sich die aus der Gebietsausweisung folgenden Festsetzungen nicht aus dem Baunutzungsplan selbst, sondern aus der Bauordnung von 1958 ergaben. Die Abwägung für einzelne Festsetzungen lässt sich nicht aus den Planunterlagen ermitteln, weil der Plan nur als vorbereitender Bebauungsplan konzipiert war und insoweit nur die bis dahin geltenden großflächige Planung fortschrieb (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 43). Die Annahme der Klägerin, der Plangeber habe mit der Festlegung der Baustufe III/3 die Solitärstellung ihres Gebäudes im Baublock schützen wollen, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Soweit sich die Klägerin auf ihr Vertrauen in die „Verlässlichkeit der planerischen Festsetzungen“ beruft, vermag ein solches keinen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Nachbarschutz zu vermitteln. Im Ergebnis ist ein entsprechendes Vertrauen nur unter den bereits dargestellten Grundsätzen schützenswert und anerkannt, wenn sich nämlich die einzelnen Grundstückseigentümer im Sinne einer Schicksalsgemeinschaft in der Ausnutzung ihres Grundstücks beschränken müssen, weil ein besonderes Planungskonzept im Interesse der Allgemeinheit und der Eigentümer des Baugebiets ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis mit spiegelbildlichen Rechten und Pflichten verlangt. Unabhängig davon, dass es kein entsprechendes besonderes Planungskonzept des Baunutzungsplangebers gibt (s.o.), nimmt die Klägerin für sich in Anspruch, selbst nicht den Beschränkungen des Baunutzungsplans zu unterliegen, weil ihr Gebäude vor dessen Festsetzung errichtet wurde. Sie stellt sich damit selbst außerhalb eines etwaigen wechselseitigen Austauschverhältnisses und könnte aus einem solchen daher weder Rechte noch Pflichten geltend machen. Schließlich vermag auch der Einwand der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, die massive Abweichung von den Vorgaben des Baunutzungsplans würde hier zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen und ausnahmsweise einen generellen Abwehranspruch der Klägerin begründen. Die gewählte Bauweise mit fünf Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss führt in dem dicht bebauten innerstädtischen allgemeinen Wohngebiet offensichtlich nicht zu einer gänzlich anderen Qualität der Wohnnutzung als eine plankonforme Bebauung in geschlossener Bauweise mit nur drei Vollgeschossen. Im Hinblick auf die Überschreitung der Maßfestsetzungen ist eine spürbare Beeinträchtigung der Antragstellerin, die in eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO 1968; § 7 Nr. 5 BO 1958) erwachsen könnte, nicht erkennbar. Insoweit hat die Kammer bereits im Eilverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 28. November 2017 (Seite 5 f. der Ausfertigung) ausgeführt: „Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. zum Vorstehenden, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – VG 13 L 191.15 -). Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Antragstellerin keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgesetzt werden. Insbesondere wird ihr Grundstück durch das geplante Vorhaben nicht unzumutbar verschattet. In Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks ist die Einhaltung der Abstandsflächen auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächen auf 0,4 H und dem damit veränderten Anforderungsniveau i.d.R. ein zuverlässiger Indikator, dass hinsichtlich dieser nachbarlichen Belange kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -, Beschluss vom 30. November 2009 – OVG 10 S 30.09 -, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -; im selben Sinne VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -; Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 N 13.2678 -; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 N 13.2578 -). Nur in Extremfällen ist insoweit ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben; es genügt dagegen nicht, dass ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn lediglich nachteilig verändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 -). Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien zu korrigieren (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -). Nach diesen Maßstäben ist hier nicht erkennbar, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragstellerin führen könnte. Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos, weil es eine „erdrückende“ Wirkung entfalten würde. Eine solche Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Vielmehr muss auch insoweit ein Extremfall dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück – trotz Einhaltung der Abstandsflächen - das Gefühl des Eingemauertseins entsteht, es also quasi in eine Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation versetzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 – OVG 10 S 19.09 -, Beschluss vom 27.Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 -, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 -, Beschluss vom 3. Juni 2015 – OVG 2 S 7.15 -; VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -). Dass von dem Vorhaben eine in diesem Sinne rücksichtslos „optisch bedrängende“, abriegelnde Wirkung ausgehen wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, denn im Hinblick auf Gesamthöhe und Geschossigkeit hält es sich im Wesentlichen im Rahmen der Umgebungsbebauung (vgl. a. die unwidersprochen gebliebene Darstellung Seite 4, 5 der Antragserwiderung). Insbesondere ist ein eklatanter Höhenunterschied zwischen Vorhaben und Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, BRS 38 Nr. 186) nicht feststellbar. Zudem ist das geplante Gebäude im hinteren Bereich auf drei Geschosse abgestaffelt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist schließlich nicht rücksichtslos, weil es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin schaffen würde. Auch insoweit gilt die Einhaltung der Abstandsflächen als Indikator für hinreichende Rücksichtnahme, so dass sich ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Vorhaben nur in absoluten Ausnahmefällen als rücksichtslos erweisen kann (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in bzw. auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2009 -2 Bs 40/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 2 S 29.16 -); das Rücksichtnahmegebot bietet in dieser Hinsicht in aller Regel keinen Schutz (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157/11 -). Ein nicht mehr hinzunehmender Extremfall kann nur dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattform zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde, wie bei einem Balkonanbau an einem Reihenhaus mit einer Entfernung von nur einem Meter zum Schlafzimmer des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010., m.w.N.). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Die zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichtete Nordostfassade des Vorhabens weist zwar im 4. und 5. OG jeweils eine durchgehende (Dach-)Terrasse auf, die jedoch nur eine geringe Tiefe von etwa 1 m aufweist. Zudem gibt es um 4. OG noch einen großen straßenseitig ausgerichteten und im 5. OG (Staffelgeschoss) noch eine sehr große nach Südwesten ausgerichtete Terrasse. Dort und nicht auf der schmalen Nordost-Dachterrasse werden sich die Bewohner des neuen Gebäudes bei entsprechender Witterung vornehmlich aufhalten. Das auf dem Vorhabengrundstück geplante Gebäude und das Gebäude der Antragstellerin sind zudem ungefähr 10 m voneinander entfernt. Bei dieser Sachlage ist von für die Antragstellerin unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten nicht auszugehen; solche macht sie im Übrigen auch nicht geltend.“ An diesen Ausführungen hält das erkennende Gericht auch nach der Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Bauvorhabens im Hauptsacheverfahren fest. Die problematisierten, nach Nord-Osten ausgerichteten schmalen Dachterrassen des 4. und 5. Obergeschosses sind mit Rücksicht auf die Klägerin nicht errichtet worden, so dass sich die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wohnungen auf dem Grundstück der Klägerin noch verringert haben. b. Aus den Gründen eines fehlenden generellen Drittschutzes in den Bestimmungen zur zulässigen Bebauungstiefe kann sich die Klägerin auch nicht gegen die gewährte Ausnahme vom 15. September 2016 wegen der Nichteinhaltung der in § 8 Nr. 1 a) BO 58 vorgesehenen Bebauungstiefe von 13,0 m wenden. Nach überwiegender Auffassung ist die Regelung über die Bebauungstiefe nicht generell nachbarschützend (von Feldmann/Knuth, a.a.O. Rn. 236; Wilke, in: Wilke/Dageförde u. a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 3 Rn. 45, jeweils mit zahlr. Nachw.). Eine Nachbarrechtsverletzung würde hier aber auch dann ausscheiden, wenn man mit der Gegenmeinung eine drittschützende Wirkung der Festsetzung in denen Fällen annehmen wollte, in denen sie eine zusammenhängende Ruhe- und Erholungszone in den hinteren Bereichen der Wohngrundstücke sichern soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 – juris Rn. 11). Ein entsprechendes Anliegen des Plangebers ist hier weder erkennbar, noch ist es bisher realisiert worden: Eine zusammenhängende schutzwürdige Zone existiert wegen der umfangreichen Hinterlandbebauung auf den Nachbargrundstücken (L... Straße 60 und 64, E... Straße 5) gerade nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen. Sie Eigentümerin des Grundstücks L... Straße 60 in Berlin-S..., welches mit einem L-förmigen viergeschossigen, vor 1918 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut ist und eine Höhe von 17,3 m bei einer Bebauungstiefe von 26,0 m aufweist. Zum südwestlich gelegenen Vorhabengrundstück L... Straße 62 wird ein Grenzabstand von etwa 5,0 m eingehalten. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der für den Baublock ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe III/3 vorsieht. Außerdem bestehen f.f. Baufluchtlinien. Die geschlossene Bauweise des Baublocks wird vereinzelt unterbrochen, u.a. durch die Bebauung des Klägergrundstücks. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilte der Beigeladenen am 11. Mai 2015 zunächst einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 5 Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,3. Am 15. September 2016 genehmigte das Bezirksamt auf dem 828 m² großen Vorhabengrundstück ein „Wohnhaus mit Tiefgarage“ unter Befreiung von der im Baunutzungsplan festgesetzten Anzahl von 3 Vollgeschossen und einer GFZ von 0,9, unter Erteilung einer Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m und der Zulassung einer Abweichung betreffend die Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück L... Straße 64. Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Wohngebäudes mit neun Wohneinheiten in fünf Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss sowie mit einer Tiefgarage. Das genehmigte Gebäude hat eine Höhe von 17,8 m, wobei sich die unteren drei Vollgeschosse bis zu einer Bebauungstiefe von 25,66 m und die darüber liegenden Geschosse bis zu einer Bebauungstiefe von 14 m erstrecken. Das 4. und 5. Obergeschoss sind gegenüber der Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück um ca. 1,0 m bzw. 2,0 m zurückgesetzt. Die in der Baugenehmigung enthaltenen jeweils ca. 1,0 m tiefen Dachterrassen auf den Rücksprüngen sind durch die Beigeladene nicht errichtet worden. Die Oberkante der Attika des 4. Obergeschosses ist bis zu einer Höhe von 14,5 m genehmigt und liegt gemäß dem Lageplan der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure N... und A... ca. 6,0 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Attika des 5. Obergeschosses ist bis zu einer Höhe von 17,8 m genehmigt und hält einen Abstand von 7,2 m zur Grundstücksgrenze ein. Die GFZ erreicht mit einer Geschossfläche von 1.121,39 m² den Wert 1,35, die Grundflächenzahl liegt nach Rundung bei 0,3. Die Klägerin erhob am 12. Mai 2017 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Vorbescheid vom 11. Mai 2015 und führte zur Begründung aus, dass ihr Gebäude trotz fehlender Eintragung in die Landesdenkmalliste denkmalwürdig sei, als gründerzeitlicher Solitär in der Blockrandbebauung stehe und durch das Bauvorhaben nachteilig betroffen werde. Es könne als Solitär keinen Maßstab hinsichtlich der Bebauungstiefe für die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen bilden, ebenso wenig wie der rückwärtige Anbau auf dem Botschaftsgelände L... Straße 64. Den Aussetzungsantrag der Klägerin vom 24. Juli 2017 lehnte das Bezirksamt ab, woraufhin die Klägerin am 29. August 2017 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragte. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 28. November 2017 (VG 13 L 541.17) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechte der Klägerin durch die Baugenehmigung nicht verletzt seien. Das Bauvorhaben weiche nur hinsichtlich nicht drittschützender Vorgaben vom Planungsrecht ab und eine konkrete Rücksichtlosigkeit gegenüber der Grundstücksnutzung durch die Klägerin sei weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29. Juni 2018, zurückgewiesen. Der Bescheid folgt in der Begründung im Wesentlichen dem gerichtlichen Eilbeschluss. Mit der am 26. Juli 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie gegenüber dem Eilverfahren ergänzend aus, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze die Abstandsflächen nicht einhalte und die im amtlichen Lageplan eingezeichnete Grundstücksgrenze nicht den Katasterunterlagen entspreche. Das planungsrechtlich zulässige Bauvolumen werde durch die erteilten Befreiungen und Ausnahmen verdoppelt und finde kein Vorbild im Baublock mit Ausnahme des Gebäudes der Klägerin, welches jedoch einen denkmalwürdigenden Solitär darstelle, der durch die beschränkenden Festsetzungen des später erlassenen Baunutzungsplans begünstigt werden sollte. Die geplante Bebauung auf dem Beigeladenengrundstück stelle diese Solitärstellung durch ihre Riegelwirkung infrage. Die Baugenehmigung verletze das nachbarliche Austauschverhältnis, in dem nach dem Willen des Plangebers auch die Maßfestsetzungen Nachbarschutz vermitteln sollen. Die Vielzahl der Abweichungen vom Planungsrecht lasse „Quantität in Qualität“ umschlagen und führe zur Sprengung der Umgebungsbebauung. Schließlich sei das Bauvorhaben auch konkret rücksichtlos gegenüber der Grundstücksnutzung der Klägerin, weil die dem Klägergrundstück zugewandten genehmigten Terrassen im 4. und 5. Obergeschoss unzumutbare Einsichtnahmen ermöglichten und den sozialen Wohnfrieden störten. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 15. September 2016 sowie die hierzu durch dieselbe Behörde erteilte Befreiung, Ausnahme und Abweichung vom 15. September 2016 und den Vorbescheid vom 11. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Juni 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe im gerichtlichen Eilverfahren. Der erstmals gerügte Abstandsflächenverstoß greife nicht, weil die Klägerin den Grenzabstand zum Beigeladenengrundstück in vergleichbarer Weise verletze. Die Verstöße gegen das Maß der baulichen Nutzung beträfen keine drittschützenden Vorgaben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner und 1 Hefter) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Das Bauvorhaben ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits errichtet und von der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.