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Beschluss

13 L 232.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0917.13L232.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Umnutzung einer ehemaligen Klinik in eine Flüchtlingsunterkunft für 502 Flüchtlinge. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A... in Berlin Wannsee. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines parkähnlichen Areals von insgesamt mehr als 20 ha an der Straße Z..., das mit ca. 40 Gebäuden bebaut ist, die bis zum Jahr 2007 als Lungenklinik genutzt wurden. Von diesen Gebäuden sollen die auf dem ca. 21 ha großen Grundstück Z... gelegenen Häuser D und E und die beiden als Schwesternwohnheime genutzten Gebäude auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück Z... als Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete genutzt und dafür leicht umgebaut werden. Das auf der anderen Straßenseite der Straße Z... stehende Gebäude A wird bereits als Flüchtlingsunterkunft genutzt und soll von aktuell 191 auf 262 Unterkunftsplätze erweitert werden, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Haus D wurde 1972 errichtet und verfügt über drei Vollgeschosse. Es soll als Zentralbereich für alle Häuser genutzt und Schulungs- und Beratungsräume sowie Büroräume für die Mitarbeiter eingerichtet werden. Das Haus E wurde 1990 errichtet und verfügt über zwei Vollgeschosse und ein Untergeschoss, das aufgrund des an der Westseite abgesenkten Terrains von dieser Seite natürlich belichtet werden kann. Beide Gebäude wurden die letzten Jahre lediglich als Filmkulisse genutzt. Die Schwesternwohnheime liegen südlich der Häuser D und E direkt an der Straße Z.... Sie wurden in den 1960er Jahren erbaut und verfügen über zwei oberirdische Geschosse. Sie wurden für die Unterbringung von Klinikpersonal genutzt. Südlich gelegen befindet sich ein Parkplatz. Nach Schließung der Klinik im Jahr 2007 ist derzeit noch etwa ein Viertel der Wohnfläche vermietet. Bei allen Gebäuden sollen Ertüchtigungen und leichte Grundrissänderungen vorgenommen werden, z.B. um weitere Gemeinschaftsräume oder größere Wohneinheiten zu schaffen. An sich ermöglicht es die vorgegebene Struktur der Klinikgebäude bzw. Schwesternwohnheime jedoch, die bestehenden Gebäude ohne größere Umbauten oder bauliche Anpassungen der Gebäudehülle zu nutzen. Bei den Schwesternwohnheimen sollen die bestehenden Mietverhältnisse erhalten und zusätzlich Geflüchtete untergebracht werden. Nach der Herrichtung ist in Haus D eine mögliche Maximalbelegung von 244 Geflüchteten, in Haus E eine Maximalbelegung von 136 und in den beiden Schwesternwohnheimen eine Maximalbelegung von jeweils 61 Personen möglich. In den vier Häusern soll somit eine Belegungskapazität für 502 Personen geschaffen werden. Das Grundstück des Antragstellers liegt nördlich der Vorhabengrundstücke. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den Vorhabengrundstücken liegen mehrere mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Die Häuser E und D und die Schwesternwohnheime befinden sich am südlichen Ende des wie erwähnt über 20 ha großen Areals, auf dem sich noch weitere Gebäude befinden und dessen Freiflächen einen dichten Baumbestand aufweisen, der in die westlich und südlich angrenzende Waldfläche übergeht. Die Vorhabengrundstücke liegen wie das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich des am 6. Mai 1969 festgesetzten Bebauungsplans X-27 (GVBl. S. 102). Dieser setzt für die Vorhabengrundstücke ein Sondergebiet Klinik fest zur Unterbringung von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Kliniken, Krankenanstalten und sonstige der Krankenpflege dienende Einrichtungen einschließlich Ärztewohnungen, Schwesternwohnheime und Unterkünfte für Pflegepersonal erlaubt. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Für einen kleineren Teil des Gebietes setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. In diesem Teil liegt das Grundstück des Antragstellers. Für die Vorhabengrundstücke gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1233) festgesetzte Bebauungsplan X-A. Die Vorhabengrundstücke liegen zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 6 – 47, für den die Senatsverwaltung am 12. November 2019 einen Aufstellungsbeschluss getroffen hat. Eine Festsetzung erfolgte jedoch nicht. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Juni 2017 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Baugenehmigung Nr. 2017/284 vom 17. November 2017 die Sanierung der Häuser D und E zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 380 Flüchtlinge auf drei Jahre befristet. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Aufnahme der Nutzung. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-27 von der Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Klinik für eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Juni 2017 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem mit Baugenehmigung Nr. 2017/285, ebenfalls vom 17. November 2017, die Sanierung der ehemaligen Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 122 Flüchtlinge auf drei Jahre befristet. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Aufnahme der Nutzung. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-27 von der Art der baulichen Nutzung. Die Bescheide wurden dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Gegen alle vier Bescheide hat der Antragsteller am 22. Dezember 2017 Klage erhoben (Az. VG 13 K 729.17) und am 13. Juli 2018 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Mit Beschluss der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 24 L 181.18, Beschluss vom 29. Juni 2018) wurde dem Antragsgegner, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, aufgegeben, der Beigeladenen zu untersagen, weitere Baumaßnahmen an den Häusern D und E und den Schwesternwohnheimen durchführen zu lassen, da an den verlassenen Gebäuden teilweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten der naturschutzrechtlich besonders geschützten Fledermäuse entdeckt wurden. Das Gericht beschloss ebenfalls, dass die gerichtliche Anordnung unter anderem dann hinfällig wird, wenn die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Für die Häuser D, E und die Schwesternwohnheime wurde bisher keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, die Zulassung der Umnutzung verletze seinen Gebietserhaltungsanspruch. Dieser wirke gebietsübergreifend, da die Gebietsausweisung im Bebauungsplan für das Sondergebiet Klinik auch dem Schutz des jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten allgemeinen Wohngebietes dienen solle. Denn der Bebauungsplan X-27 bestimme, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, welche für die Umgebung unzumutbar seien. Darüber hinaus seien die erteilten Befreiungen rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB nicht vorliegen würden, da die Befreiung nicht für eine Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende erteilt worden sei, sondern für eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die Umnutzung die Grundzüge der Planung berühren würde. Außerdem seien die erteilten Befreiungen nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar, da durch die Ansiedlung von mehr als 300 Flüchtlingen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nicht berücksichtigt würde, da dies zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen des allgemeinen Wohngebietes führen würde. Denn in dem Gebiet rund um die ehemalige Lungenklinik ... würden nur wenige Personen wohnen; es zeichne sich durch größtenteils freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser in offener Bauweise aus. Durch das Ansiedeln von über 700 Flüchtlingen – dies beinhalte auch die für Haus A vorgesehene Kapazität – plus Personal plus Publikumsverkehr würde die Eigenart des allgemeinen Wohngebietes unzumutbar gestört und diese zu Spannungen führen. Das öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen rechtfertige zudem keine Abweichungen mehr von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da in Berlin wegen stark gesunkener Flüchtlingszahlen kein dringender Bedarf an zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften mehr bestehe. Schließlich seien die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend gewürdigt worden, weil die Belegung mit einer solch hohen Anzahl an Flüchtlingen zu unzumutbaren Immissionen für das ansonsten dünn besiedelte Einfamilienhausgebiet führen würde. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 729.17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2017/284 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitsamt Befreiungsentscheidung vom 17. November 2017 und die Baugenehmigung Nr. 2017/285 derselben Behörde mitsamt Befreiungsentscheidung vom 17. November 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die erteilten Zustimmungen und Befreiungen nach § 246 Abs. 12 BauGB seien rechtmäßig. Es sei eine Gemeinschaftsunterkunft genehmigt worden, das ergebe sich sowohl aus dem ersten Satz der Baugenehmigung als auch aus den Bauunterlagen. Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 246 Abs. 12 BauGB sei selbst dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt seien, da die Befreiung nur für eine befristete Nutzungsänderung von drei Jahren erteilt werde. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers werde ein Planerfordernis erst durch eine längere Nutzung ausgelöst. Darüber hinaus würden Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Die besondere Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 12 BauGB stelle darauf ab, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Schaffung von ausreichenden Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende sei wegen des extrem angespannten Wohnungsmarktes in Berlin weiterhin ein dringendes öffentliches Anliegen. Der Maßstab für die Beurteilung, ob eine Befreiung erforderlich sei, sei nicht, ob den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könne, sondern ob es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei, das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Das Vorhaben sei auch mit Nachbarbelangen vereinbar. Es gebe keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, da das Grundstück des Antragstellers im allgemeinen Wohngebiet liege und das Vorhabengrundstück im Sondergebiet „Klinik“. Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung beschränke sich regelmäßig auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe sich auch nicht ausnahmsweise der Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung. Die textliche Festsetzung Nr. 1 enthalte keinen solchen gebietsübergreifenden Drittschutz, sie sei lediglich ein Hinweis auf die Geltung des Rücksichtnahmegebots. Dieses sei eingehalten. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich am nordöstlichen Rand des bebaubaren Geltungsbereichs des Bebauungsplans und habe eine Entfernung von ca. 300 m Luftlinie von der nächstgelegenen Flüchtlingsunterkunft (Haus D). Der Lärm werde im Vergleich zum Klinikbetrieb eher abnehmen, da mit weniger Angestellten- und Besuchsverkehr zu rechnen sei. Die Klinik habe unter anderem eine eigene Kfz-Werkstatt, eine Tischlerei, eine Polsterei, eine Schlosser-, Elektriker- und Malerwerkstatt betrieben und eine eigene Tankstelle gehabt. Es werde auch zu keiner unzumutbaren verkehrlichen Situation kommen, da die Geflüchteten selbst normalerweise kein Auto besäßen und die Bewohner den Bus der vorhandenen Buslinie nutzen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch parkende Autos und Parksuchverkehr seien nicht zu erwarten. Darüber hinaus verfüge ein Großteil der Wohngebäude auf dem Gelände über private Stellplatzflächen. Die Beigeladene schließt sich den Argumenten des Antragsgegners größtenteils an. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (6 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Diese Wertung gilt auch bei Befreiungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 10 S 24/09). Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – 10 S 5.09 –). Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – 10 S 57.12 –). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen „Baustopp“. Die nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 64 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) erteilten Baugenehmigungen vom 17. November 2017 für den Umbau und die Umnutzung von Haus D und E und der Schwesternwohnheime als Flüchtlingsunterkunft sowie die am gleichen Tag nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilten Befreiungen von der Art der Nutzung verletzen bei summarischer Prüfung keine Nachbarrechte, sodass keine für dieses Verfahren entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Auch eine unbillige Härte liegt nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). Die Befreiungsentscheidung hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung „Klinikgebiet“ ist nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme und nicht etwa hinsichtlich ihrer objektiven Voraussetzungen zu untersuchen (1), denn dem Antragsteller steht ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zu (2). Aber auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (3). 1. Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin nur dann in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn ein Gebietserhaltungsanspruch vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 81.10 –, Rn. 25, juris). Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, S. 427; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 96.10 –, Rn. 22, juris). Ob darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 12 BauGB vorgelegen haben, ist daher hier nicht Prüfungsgegenstand. 2. Ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers scheitert hier daran, dass sich sein Grundstück nicht im selben Plangebiet wie die Vorhabengrundstücke befindet, auch wenn die Baugebiete durch denselben Bebauungsplan festgesetzt wurden. Das Grundstück des Antragstellers liegt in einem durch den Bebauungsplan X-27 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, während die Vorhabengrundstücke in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Klinik liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr seit dem Urteil des BVerwG vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151 (161)) hat die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung.Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht schon durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses eintritt und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetzt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 21. Ed. 15.9.2019, BauNVO § 1 Rn. 144). Bezieht der Plangeber durch die Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNVO die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in seine planerischen Festsetzungen mit ein, folgt die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung unmittelbar aus der entsprechenden Ermächtigung in der Baunutzungsverordnung und nicht erst aus dem Willen des Plangebers. Dasselbe gilt für die faktischen Baugebiete über den Verweis in § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 12 f.). Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung beschränkt sich jedoch regelmäßig auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Denn der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679, 679 f.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – VG 13 K 109.12 –.). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Gebietserhaltungsanspruch steht naturgemäß nur den Eigentümern der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke und nicht auch den Eigentümern zu, deren Grundstücke sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber außerhalb der konkreten Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans befinden. Dem Antragsteller steht danach kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Dem Antragsteller steht auch kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zu. Ein solcher kommt in Betracht, wenn die Gemeinde eine Baugebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer von außerhalb des Gebiets gelegenen Grundstücken trifft und der Festsetzung damit eine über die Grenzen des Baugebiets hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 30 Rn. 48, beck-online; OVG Münster BeckRS 2015, 41468). Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 4, juris). Ein entsprechender Wille der Gemeinde, den Nachbarschutz gebietsübergreifend auszudehnen, lässt sich weder der Begründung des Bebauungsplans X-27 noch der B-Plan-Verfahrensakte entnehmen. Das Bezirksamt hat mit der Gebietsfestsetzung „Klinik“ nicht den Zweck verfolgt, auch den Eigentümern im angrenzenden „Allgemeinen Wohngebiet“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Zwar ist dem Antragsteller Recht zu geben, dass in der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans X-27 der Satz enthalten ist, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Dies ist jedoch nur eine Ausformulierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes. Insofern ist der Wille der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans X-27 dahingehend auszulegen, dass die Gemeinde mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 im Bebauungsplan X-27 lediglich darauf hinwirken wollte, dass die Anwohner des allgemeinen Wohngebiets einen Anspruch auf das damals noch nicht allgemein anerkannte Rücksichtnahmegebot haben. Denn der Bebauungsplan sieht eine direkte Nachbarschaft des Sondergebiets Klinik mit dem allgemeinen Wohngebiet vor. Dass die Gemeinde damit lediglich das allgemeine Rücksichtnahmegebot (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO 1962) meinte, ergibt sich auch aus der Formulierung der textlichen Festsetzung, die von Belästigungen und Störungen des Sondergebiets Klinik für das allgemeine Wohngebiet ausgeht, und nicht von einem Schutz der Nachbarn vor Veränderung der Art der baulichen Nutzung in dem Sondergebiet. Aus den Planungsunterlagen zur Entstehung des Bebauungsplans X-27 von 1953 bis 1969 ergibt sich nichts anderes. Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplans war, dass auf dem Gelände nach 1945 ein Tuberkulose-Krankenhaus betrieben wurde, das erweitert werden sollte. Die Erweiterung wurde jedoch durch einen Fluchtlinienplan aus dem Jahr 1928 behindert, da dieser Fluchtlinien für den Bau von Einfamilienhäusern festgelegt hatte, die der baulichen Entwicklung der Klinik entgegen standen (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, Nr. 748 vom 6. Juni 1969, S.1). Der Bebauungsplan diente also vorwiegend dazu, den Standort der Lungenklinik beizubehalten und deren Erweiterung zu ermöglichen. Den Planungsunterlagen lässt sich keine Begründung für die Aufnahme der textlichen Festsetzung zu Belästigungen und Störungen des Sondergebiets Klinik für das allgemeine Wohngebiet entnehmen. Die textliche Festsetzung wurde jedoch bereits vor der öffentlichen Auslegung vom 21. August bis 22. September 1967 nach behördeninterner Abstimmung des Planentwurfs im Jahr 1964 aufgenommen (Schreiben des Zehlendorfer Amtes für Stadtplanung an das Amt für Vermessung vom 14. Dezember 1964). Darüber hinaus ergibt sich aus den Planungsunterlagen, dass während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keiner der Anwohner Bedenken in Bezug auf Störungen durch den Klinikbetrieb geltend gemacht hat (Brief des Zehlendorfer Amtes für Stadtplanung an den Senator für Bau- und Wohnungswesen vom 11. März 1968, B-Planverfahrensakte Bl. 234). Ein Wille der Gemeinde, mit der Baugebietsfestsetzung „Klinik“ den Anwohnern im benachbarten allgemeinen Wohngebiet einen Anspruch auf Gebietserhaltung dieses Sondergebietes zu geben, lässt sich insofern weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen. Demzufolge kann die Antragstellerseite die Einhaltung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 12 BauGB, insbesondere die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen nicht rügen. Ebenso wenig kann der Antragsteller geltend machen, dass es für das Flüchtlingsheim keinen Bedarf gibt. 3. Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Dem Antragsteller steht kein Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot zu, das in dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 246 Abs. 12 BauGB enthalten ist. Bei der Entscheidung über die Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB musste der Antragsgegner die nachbarlichen Interessen des Antragstellers berücksichtigen und sich dabei an den in der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 Bau GB entwickelten Grundsätzen orientieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 - juris Rn. 26 m.w.N.). Betrifft die Abweichung wie hier ein anderes Baugebiet und besteht auch sonst kein gebietsübergreifender Nachbarschutz richtet sich der Nachbarschutz lediglich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Kammer, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 96/10 - S. 6 des amtl. Abdr.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427f). Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -,). Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahme-gebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 13 L 96.16 -; Beschluss vom 19. Juli 2016 – 13 L 149.16 -). Größe und Struktur der früher als Klinikgebäude genutzten Gebäude D und E ändern sich nicht. Das gleiche gilt für die beiden früher als Schwesternwohnheime genutzten Gebäude. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Umnutzung als Flüchtlingsunterkunft zu einer höheren Belegung und damit zu einer höheren Immissionsbelastung führt, mag dies zwar korrekt sein, führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Belastung. In Bezug auf die höhere Belegung trifft es zu, dass die Schwesternwohnheime bisher sehr wahrscheinlich eine Belegung von einer Person pro Wohneinheit hatten, da sie als Wohnungen für das Klinikpersonal dienten, während bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft eine Belegung mit zwei Personen bzw. Familien vorgesehen ist. In Bezug auf die Häuser D und E ist dies differenzierter, da die Belegung bei der Nutzung als Klinikgebäude wahrscheinlich als Doppelzimmer erfolgte, während nun teilweise eine Einzelnutzung, teilweise eine Nutzung für kleine Familien vorgesehen ist. Insgesamt ist in allen vier Häusern eine Maximalbelegung von 503 Personen möglich. Dem Antragsteller ist Recht zu geben, dass die Geflüchteten aktiver sein werden als bettlägerige Patienten und sich häufiger draußen auf dem Gelände des Flüchtlingsheims und in der Umgebung aufhalten werden. Auch werden sich auf dem Gelände mehr spielende Kinder aufhalten. Das Gelände, auf dem sich die Gebäude befinden, hat jedoch einen hohen Baumbestand und Bewuchs mit Büschen und Pflanzen. Zudem hat das Gelände insgesamt eine Größe von über 20 ha, so dass für die Bewohner sehr viel Platz zur Verfügung steht um sich draußen aufzuhalten und so dass sie sich nicht auf einen Ort konzentrieren werden. Dies gilt umso mehr, als sich um das Gebäude herum Waldgebiet und der Wannsee befinden. Darüber hinaus grenzt das Grundstück des Antragstellers nördlich an das Gelände, während sich die Flüchtlingsunterkünfte eher im südlichen Teil des Geländes befinden und somit der Großteil des begrünten Areals zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den als Flüchtlingsheimen zu nutzenden Gebäuden befindet. Der Gebäudekomplex D und E liegt überdies tiefer als das Wohnhaus des Antragstellers. Bei einer Entfernung von ca. 300 m Luftlinie ist in dieser Konstellation nicht von unzumutbaren Immissionen auszugehen. Darüber hinaus sind nach § 22 Abs. 1a BImschG Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Eine Unzumutbarkeit liegt auch nicht infolge höherer Immissionen durch übermäßig gesteigerten An- und Abfahrtsverkehr vor. Im Gegenteil werden die Immissionen durch den An- und Abfahrtsverkehr im Vergleich zur Kliniknutzung eher abnehmen. Es werden weniger Personen auf dem Gelände arbeiten und morgens bzw. abends mit dem eigenen PKW an- bzw. abreisen, da weniger Personal als für den Klinikbetrieb benötigt wird. Die Gebäude werden lediglich vom Wachdienst wie auch vom Reinigungs- und Betreuungspersonal angefahren werden. Darüber hinaus wird fast der gesamte Besucherverkehr wegfallen, der während des Klinikbetriebes zum Besuch kranker Angehöriger oder Freunde angefallen ist. Die Bewohner des Flüchtlingsheims werden nicht so häufig Besuch erhalten, und wenn, dann wird dieser überwiegend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Das gleiche gilt für die Bewohner selbst, die über keine Fahrzeuge verfügen. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die Buslinie, die das Areal anfährt, bereits in der Frequenz verstärkt worden ist und seit einiger Zeit im 10-Minuten-Takt fährt. Dem Antragsteller ist Recht zu geben, dass durch die Anordnung der Straßen A...und Z... als große Schleife und ihre Eigenschaft als Einbahnstraßen eine verkehrlich herausfordernde Situation besteht. Allein durch eine Verstärkung der Frequenz der Buslinie und die Tatsache, dass sich durch die Flüchtlingsheime vermehrt Fußgänger durch die Straßen bewegen werden, entsteht jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn. Der Umstand, dass in dem Gebiet zu wenig Parkplätze bestehen und Falschparker die Straßen und Einfahrten zuparken, muss straßen- und straßenverkehrsrechtlich gelöst werden und ist keine Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Errichtung eines Flüchtlingsheims. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Baugenehmigung nur drei Jahre beträgt. Für diese befristete Zeit ist nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers auszugehen, da gerade wegen der von vornherein nur befristet möglichen Befreiung bei der nationalen und drängenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (VGH Kassel Beschl. v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15, Rn. 19 BeckRS 2015, 54504; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1989 - 2 S 8.89 - BRS 49 Nr. 50; EZBK/Blechschmidt, 137. EL Februar 2020, BauGB § 246, Rn. 80). Die Zahl der künftigen Bewohner könnte nur eine Rolle für einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch spielen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1, 3. Alt BauNVO). Dieser ist aber mangels Vorliegens eines Gebietes nicht zu prüfen. Relevant sind nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 13, juris). Dafür ist aber, wie oben erläutert, nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerseite geschilderte Belastung der nahegelegenen Badestelle insbesondere durch Grillen kann nicht durch das baurechtliche, grundstücksbezogene Gebot der Rücksichtnahme erfasst werden. Soweit die Antragstellerseite den fehlenden Bedarf für eine Flüchtlingsunterkunft am vorliegenden Standort rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme keine den Nachbarn möglichst schonende Verwendung der dem Bauherrn gehörenden Fläche garantiert. Gerichtsbekanntermaßen strömen jährlich 100.000 Flüchtlinge nach Deutschland. Das Rücksichtnahmegebot stellt auf der Seite des Bauherrn auf die Nachvollziehbarkeit und Unabweisbarkeit des Bauwunsches ab. Es ist in diesem Sinne hinreichend unabweisbar und nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde und Bauherr im Rahmen eines politischen Entscheidungsprozesses dazu entscheidet, die leerstehende Lungenklinik zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.