Beschluss
13 L 149/20
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0918.13L149.20.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau von Bestandsgebäuden und zur Errichtung eines Neubaus für Veranstaltungen, Schulungen und zur Erholung. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke A... in Berlin-Wannsee. Die Beigeladene, eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin des 1,6 ha großen Grundstücks A...; es ist mit einer dreigeschossigen Villa, einem Pavillon und einem Bootshaus bebaut, hat 21 Parkplätze und wird seit Ende der 60er Jahre für Veranstaltungen der Beigeladenen genutzt. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/60, der dort ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/1 festsetzt; eine Baufluchtlinie wurde nicht förmlich festgesetzt. Das Vorhabengrundstück ist als Gartendenkmal und als Ensembleteil des Denkmalensembles „Villengruppe Am Sandwerder“ eingetragen. Im September 2019 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Umbau des Bootshauses und des Gästehauses für 20 Übernachtungsgäste und sowie den Neubau eines in den Hang gebauten eingeschossigen Seminargebäudes mit zwei Seminarräumen im Untergeschoss und einer Küche sowie einem Speisesaal für 42 Personen im Erdgeschoss an Stelle der 1964 abgerissenen Villa; die Grundflächenzahl soll 0,07 und die Geschossflächenzahl 0,12 betragen. Ausweislich der Bau- und Betriebsbeschreibung soll entweder das Bootshaus oder das Seminargebäude in Eigenregie ganzjährig als Schulungs- und Fortbildungsstätte für bis zu 40 Teilnehmer von Montag bis Freitag von 8 bis 16:30 Uhr, für Veranstaltungen der Leitungsebenen, für Sonderveranstaltungen und die Grünfläche für ein Sommerfest genutzt werden; das Grundstück soll an Wochenenden auch Bankangehörigen tagsüber zur Erholung und Verwaltungsbehörden für Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Nach Erörterung des Vorhabens mit dem Antragsteller zu 1. und denkmalrechtlicher Zustimmung erteilte der Antragsgegner mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 14. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 die beantragte Bau- und Ausnahmegenehmigung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung fügte der Antragsgegner im Einverständnis mit der Beigeladenen den Bescheiden noch mehrere einschränkende Zusätze betreffend die Nutzung der Gebäude und Freiflächen hinzu. Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzantrages tragen die Antragsteller vor, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsteller zu 2. bis 12. nicht angehört worden seien. Das Bauvorhaben verletze zudem ihren Gebietswahrungsanspruch, denn die Gesamtanlage füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei nicht gebietsverträglich, da die Antragsteller hinsichtlich der nach § 7 Nr. 8 BO 58 erteilten Ausnahme nicht angehört worden seien, die Nutzung des Geländes für eine Hotel- und Kongressnutzung für mehrere 100 Personen und einen unbegrenzten Badebetrieb auf der Liegewiese am See nicht gebietsverträglich sei sowie sie in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzte und der Antragsgegner sein Ermessen nicht fehlerfrei betätigt habe. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, da die nähere Umgebung durch jeweils eine freistehende Villa geprägt werde. Die Genehmigung sei nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln zu unbestimmt, denn es fehlten eingrenzende Regelungen hinsichtlich der genehmigten Nutzung und die Nutzungsarten und -flächen sowie die Nutzerzahlberechnung seien widersprüchlich und unbestimmt. Die Antragsteller würden durch den zu erwartenden Verkehrs- und Badelärm beeinträchtigt. Schließlich liege ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung der Baugenehmigung Nr. 2019/530 und des Bescheids Nr. 2020/470 vom 18. Juni 2020 für das Grundstück Berlin-Wannsee, A... bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 K 108/20 auszusetzen und der Beigeladenen zu untersagen, bis zu einer abschließenden Entscheidung bauliche und bauvorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben zu beginnen sowie der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, bis zur Entscheidung der Klage in dem Verfahren mit Baumaßnahmen auf dem Grundstück zu beginnen. Antragsgegner und Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, der Antrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 1. unzulässig, da er nicht im Baugebiet wohne. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig, denn in der Umgebung gebe es vergleichbare Veranstaltungsnutzungen und das Bauvorhaben füge sich als Gebäude für öffentliche Verwaltung, das für Schulungs- und Fortbildungszwecke genutzt werden solle, in den Gebietscharakter ein und könne daher als Ausnahme zugelassen werden; es handele sich entgegen den Antragstellern nicht um ein Beherbergungsbetrieb. Nachbarrechte würden nicht verletzt, denn der Verkehr sei gebietsverträglich. Lediglich das Sommerfest sei lauter, aber nach § 11 Abs. 5 Veranstaltungslärm-Verordnung zulässig. Die Nutzung als Wiesen- und Badebetrieb finde nur tagsüber statt und insofern werde nur ein Getränke- und Snackautomat zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene trägt vor, die nicht erfolgte Nachbarbeteiligung gemäß § 70 Abs. 1 BauO Bln begründe keinen Aufhebungsanspruch. Der Antragsteller zu 1. sei nicht antragsbefugt, da er nicht im Plangebiet wohne. Der (fortgeführte) Seminar- und Fortbildungsbetrieb für bis zu 40 Teilnehmer sei nach typisierender und generalisierender Betrachtungsweise für Zwecke der öffentlichen Verwaltung nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58, der nicht nur die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben, sondern sämtliche Nutzungen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die jeweilige Stelle umfasse, zulässig. Der Übernachtungsbetrieb und die gastronomische Versorgung sowie der Badebetrieb stellten lediglich untergeordnete Nebenzwecke dar und seien jedenfalls nach § 7 Nr. 8 BO 58 als Fremdenheim bzw. zu Erholungszwecken zulässig; es werde gerade kein Konferenzzentrum, kein Vollhotel und keine Badeanstalt betrieben. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der nicht drittschützenden überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da der Erweiterungsbau die Baufluchten der Nachbarbebauung aufgreife. Das Bestimmtheitsgebot werde eingehalten, denn aus den grüngestempelten Bauvorlagen lasse sich der Inhalt der Genehmigung insbesondere die Teilnehmerzahl ohne weiteres entnehmen; die Flächenberechnung entspreche den Anforderungen und die Nutzungen der Räume sei klar. Gebietsunverträglicher Verkehr werde durch das Bauvorhaben nicht hervorgerufen, zumal von den Umgebungsnutzungen Vorbelastungen ausgingen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (4 Ordner) sowie die Akte der Schutzschrift der Beigeladenen (13 AR 2/20) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren. II. Der Einzelrichter konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO über die Sache entscheiden nachdem ihm die Kammer diese mit Beschluss vom 17. September 2020 übertragen hat. I. Soweit die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 14. Februar 2020 und 18. Juni 2020 begehrt, ist dieser nach § 80 a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag unbegründet. Die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen und es liegt keine unbillige Härte vor. Ein Nachbarn wie die Antragsteller kann eine Bau- und eine Ausnahmegenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch seinem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch die angefochtenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nicht der Fall. 1. Die unterbliebene Beteiligung der Antragsteller zu 2. bis 13. vor Zulassung der - hier erteilten - Ausnahme begründet keinen Suspendierungsanspruch (vgl. VG Bln, B. v. 29.11.2017 - VG 13 L 588.17 - juris Rn. 12). Ein solches relatives Verfahrensrecht ist nämlich nur dann drittschützend, wenn es gerade die materiell geschützten Belange des Nachbarn wie insbesondere das Eigentumsrecht durchzusetzen soll (Emmegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 40 ff.). Das ist hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Nachbarbeteiligung aber nicht der Fall, denn diese ist nur ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten und dient nicht der Wahrung der Beteiligungsrechte (BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2020, Art. 66 Rn. 208). 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gebietserhaltung. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Bauvorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet. Der Gebietserhaltungsanspruch ist verletzt, wenn das Vorhaben seiner Art nach nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig ist, oder wenn es zwar (jedenfalls ausnahmsweise) zulässig ist, aufgrund seiner typischen Nutzungsweise aber gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich ist (VG Bln, B. v. 29.11.2017 a.a.O. Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a. Gegenstand der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Sonderbaus (vgl. § 2 Abs. 4 BauO Bln) ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln das gesamte Bauvorhaben in seiner gegenüber der derzeitigen Bebauung und Nutzung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.17 - juris Rn 16; Urt. 18.06.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 16). b. Entscheidungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung § 7 Nr. 8 Satz 2 Alt. 5 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB (zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2020, § 31 Rn. 23c). Danach können in dem hier im Baunutzungsplans 1958/60 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Gebäude für die öffentliche Verwaltung zugelassen werden. aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. (1) Das Bauvorhaben ist ein Gebäude für öffentliche Verwaltung. Anlagen für Verwaltungen sind alle selbständigen Anlagen und Einrichtungen, in denen oder aus denen heraus Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erledigt werden, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung unterfällt (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2019 - 10 A 1114.17 - juris Rn. 39). Umfasst werden auch Schulungs- und Ausbildungszwecke sowie die Durchführung von geselligen Veranstaltungen (BayVGH, Urt. v. 16.01.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn 32). Anlage für Verwaltung nach § 7 Nr. 8 Satz 2 Alt. 5 BO 58 haben dabei anders als solche der örtlichen (§ 7 Nr. 6 Buchst. c) Alt. 5 BO 58 und § 5 Abs. 2 Nr. 7 Alt. 1 BauNVO) oder zentralen Einrichtungen (§ 4a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) der Verwaltung im Hinblick auf ihren Raumbedarf und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wohnnutzung regelmäßig eine mittlere Größe. Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Verwaltungsgebäude vor. Die Beigeladene, eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Satz 1 BBankG) mit der Stellung einer obersten Bundesbehörde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BBankG), erfüllt als Zentralbank im europäischen System der Zentralbanken Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, indem sie die Preisstabilität gewährleistet, die Währungsreserven verwaltet, für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland sorgt und zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme beiträgt (§ 3 Satz 1 und 2 BBankG). Zur Erreichung dieses Ziels muss die Beigeladene ihre Mitarbeiter schulen und fortbilden; dies ist im Kern des § 7 Nr. 8 Satz 2 Alt. 5 BO 58 liegender Hauptzweck des Bauvorhabens. Zur Erreichung dieses Zwecks ist als nicht abtrennbarer, städtebaulich untergeordneter Nebenzweck die Übernachtung der Seminarteilnehmer aus dem Bereich Berlin und Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BBankG) bei mehrtägigen Seminaren sachnotwendig und damit vom Hauptzweck mitumfasst; eine selbständige Nutzung als gewerbliches Fremdenheim gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b) Alt. 4 BO 58 liegt damit nicht vor (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 112; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 - 2 S 1.93 - juris Rn. 27 f.). Das gilt auch die Versorgung der Seminarteilnehmer mit Speisen und Getränken, die damit nicht als selbständiger Betrieb einer Gaststätte nach § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b) Alt. 3 BO 58 aufzufassen ist. Die Veranstaltungen der Leitungsebenen, also insbesondere des Vorstands (§ 7 BBankG, der Hauptverwaltung Berlin Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BBankG) und der Beiräte (§ 9 BBankG) sind von dem Zweck eines Verwaltungsgebäudes ebenfalls erfasst. Das gilt auch für die Nutzung des Gebäudes für repräsentative Aufgaben etwa durch Klausuren, Symposien, Empfänge, Konferenzen und Hintergrundgespräche sowie das Sommerfest. Der Badebetrieb von Bankangehörigen am Wochenende ist schließlich als gesellige Veranstaltung ebenfalls vom Begriff des Verwaltungsgebäudes umfasst. Soweit die Antragsteller meinen, die Beigeladene wolle eine Hotel- und Kongressnutzung für mehrere 100 Personen und einen unbegrenzten Badebetrieb auf der Liegewiese am See betreiben, folgt ihnen das Gericht nicht. Maßgeblich für den Bauantrag und damit für die Baugenehmigung sind nämlich grundsätzlich die Angaben des Bauherrn (Dageförde, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 69 Rn. 19; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 a.a.O. Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sog. Etikettenschwindel vorliegt, wenn sich also bereits aus den Bauunterlagen klar ergibt, dass eine andere als die angegebene Nutzung tatsächlich beabsichtigt ist (Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schul-te, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2020, § 75 Rn. 217; OVG NRW, B. v. 23.09.2015 - 2 B 909.15 - juris Rn. 16). Eine solche eindeutige Absicht lässt sich den Planunterlagen insbesondere den Bauzeichnungen und der Bau- und Betriebsbeschreibung, die alle das obige Bauvorhaben beschreiben, aber gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen. (2) Das Bauvorhaben ist auch nicht gebietsunverträglich. Dies ist nur der Fall, wenn ein Bauvorhaben zwar bauplanungsrechtlich in einem Baugebiet an sich mit der Gebietsart (ausnahmsweise) vereinbar ist, es aber gleichwohl generell gebietsunverträglich ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Plangebiets widerspricht (BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bdb, B. v. 07.12. 2018 - 10 S. 4.18 - juris Rn 12; Decker, JA 2007, 55 ). Ein solcher Gebietsprägungserhaltungsanspruch steht den Antragstellern nicht zu, weil in Berlin im Hinblick auf die Bevölkerungszahl und die Größe der festgesetzten Baugebiete in allgemeinen Wohngebieten selbst zentrale, d.h. über den örtlichen Bereich hinausgehende Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden können (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 97) und die Nutzung des Gebäudes insbesondere für Schulungs- und Fortbildungszwecke in einem allgemeinen Wohngebiet nicht typischerweise gebietsunüblich störend wirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris Rn. 12 ff. für einen größeren Zustellungsstützpunkt der Deutschen Post AG). bb. Der Antragsgegner hat sein ihm durch § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eröffnetes Ermessen fehlerfrei betätigt, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor; die Frage, ob einem Nachbarn in diesem Fall ein Aufhebungsanspruch zusteht (verneinend OVG NRW, Urt. v. 23.09.2019 a.a.O. Rn. 44; bejahend Ramsauer, JuS 2020, 385 ), kann mithin dahinstehen. Dem Verwaltungsvorgang, der die angegriffene Baugenehmigung betrifft, und dem Bescheid vom 18. Juni 2020 lässt sich nämlich entnehmen, dass der Antragsgegner in den Vermerken vom 3. Januar und 11. Februar 2020 als Entscheidungsgrundlage die obigen Normen angeführt und erkennbar die Frage der Gebietsverträglichkeit und der Beeinträchtigung von Nachbarinteressen abgewogen hat. 3. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Abstandsflächenregelungen aus § 6 BauO Bln, denn die in Richtung der Antragsteller fallenden (nachbarschützenden) Abstandsflächen werden ausweislich des amtlichen Lageplans des Vermessers ausnahmslos eingehalten. 4. Die Antragsteller haben auch keinen Abwehranspruch gegen den Antragsgegner aus dem in § 7 Nr. 5 BO 58 enthaltenen Rücksichtnahmegebot. a. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituationen handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 30.10.2009 - 10 S 26.09 - juris Rn. 15). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urt. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. aa. Hinsichtlich der Art der Nutzung ist das Bauvorhaben, wie ausgeführt, zulässig. bb. Das Bauvorhaben hält auch das durch § 7 Nr. 15 Satz 1 BO 58 für die festgesetzte Baustufe II/1 geregelte Maß ein, denn die Grundflächenzahl liegt mit 0,07 unter der zulässigen Zahl von 0,1 und die Geschossflächenzahl von 0,12 unter der zulässigen Zahl von 0,2. dd. Das Bauvorhaben hält auch die festgesetzte offene Bauweise ein. cc. Schließlich ist das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Diese wird mangels förmlich festgelegter Baufluchtlinien nicht durch § 8 Nr. 1 BO 58, sondern durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 BauGB geregelt (von Feldmann/Knuth a.a.O. Rn. 195). Danach fügt sich das Vorhaben in die in die nähere Umgebung ein. (1) Nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist das im Baunutzungsplan ausgewiesen Baugebiet, denn alle Grundstücke in diesem Gebiet einschließlich desjenigen der Beigeladenen werden durch die besondere Topografie der Hanglage geprägt und sind deshalb hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche besonders aufeinander bezogen. (2) Das Bauvorhaben fügt sich in diesen Rahmen hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein, denn sowohl die Hauptanlagen der Umgebungsbebauung als auch der Neubau sind am Hangabbruch errichtet / geplant. Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, die nähere Umgebung werde durch eine freistehende Villa pro Grundstück geprägt, wohingegen auf dem Vorhabengrundstück ein zweites Gebäude errichtet werden solle, geht diese Argumentation an dem Regelungsinhalt des Zulässigkeitskriteriums überbaubare Grundstücksfläche vorbei: Dieses Kriterium regelt nämlich ausschließlich, wo bauliche Anlagen auf dem Grundstück errichtet werden dürfen. Selbst wenn das Bootshauses den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der hinteren Baugrenze überschreiten sollte, wäre dies ausnahmsweise zulässig, denn die bestehende Bausituation wird wegen des Bestandschutzes, den das Gebäude genießt, die nicht nachteilig in Bewegung gebracht. b. Selbst wenn sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen sollte, ist unabhängig davon nicht dargetan oder erkennbar, dass das geplante Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange (ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand) besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Rücksichtnahmegebot eingehalten wird, wenn das Bauvorhaben, wie hier, abstandsflächenrechtlich zulässig ist. Einen atypischen Ausnahmefall ist insofern nicht dargetan und nicht ersichtlich. Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die durch das Bauvorhaben ausgelösten Immissionen die nähere Umgebung derart stark belasteten würde, dass es für die Antragsteller unzumutbar ist. Diese Prognose stützt sich zum einen darauf, dass es in der Vergangenheit nach Angaben des zuständigen Polizeiabschnitts 43 keine Beschwerden über Störungen durch Lärm und „wildparkende“ Autos im Zusammenhang mit der alten Verwaltungseinrichtung gab, obwohl die mehr Übernachtungs- und Tagungsgäste aufnehmen konnte, als die jetzt genehmigte. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird zum anderen durch die Art und den Umfang der Nutzung in dem Umfang, den die Baugenehmigung durch die in der mündlichen Verhandlung beigefügten Inhaltsbestimmungen erhalten hat, voraussichtlich ausgeschlossen: Der Schulungs- und Fortbildungsbetrieb findet nur von Montag bis Freitag von 8 bis 16:30 Uhr und auch nur für höchstens 40 Personen und nur im Bootshaus oder dem neuen Seminargebäude statt; übernachten können in der Einrichtung zudem nur 20 Personen. Veranstaltungen der Leitungsebenen dürften naturgemäß auf einen kleineren Teilnehmerkreis begrenzt sein. Sonderveranstaltungen, also Klausuren, Symposien, Empfänge, Konferenzen und Hintergrundgespräche dürfen nicht parallel zu Seminaren und nur mit höchstens 60 Personen zwei bis dreimal im Monat bis spätestens 22:00 Uhr stattfinden und werden voraussichtlich nur innerhalb der Gebäude abgehalten werden. Weiterhin dürfen die Räumlichkeiten anderen Verwaltungen für Seminarzwecke gemäß der nachträglichen Inhaltsbestimmung höchstens einmal im Quartal zu den für die Veranstaltungen der Beigeladenen geltenden einschränkenden Bedingungen überlassen werden. Der Badebetrieb einschließlich der Nutzung des Stegs und der Liegewiese hatte nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen in der Vergangenheit lediglich einen Umfang von durchschnittlich 10 Personen und darf zudem künftig ausweislich der Inhaltsbestimmung nicht mehr als 20 Personen umfassen und diese sollen künftig lediglich durch einen Getränke- und Snackautomaten versorgt werden; der nächstgelegene Antragsteller zu 1. wird zudem durch den Pavillon und den Baumbestand an der gemeinsamen Grenze vor Lärmimmissionen geschützt. Das jährliche Sommerfest an einem Samstag für höchstens 300 Menschen von 14 bis 19 Uhr ist zwar lärmintensiver, hält sich jedoch, sollten überhaupt die Grenzwerte der § 11 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VeranstLärmVO von 60 dB(A) überschritten werden, deutlich innerhalb des durch § 11 Abs. 5 VeranstaltLärmVO und § 11 LImschG Bln gezogenen Rahmens von 18 Veranstaltungstagen. Auch der durch das Bauvorhaben ausgelösten Verkehr dürfte nicht unzumutbar sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 15 BauNVO Rn. 19): Die 21 Stellplätze, deren nächster 7 m vom Grundstück des Antragstellers zu 1. entfernt ist, reichen angesichts der nahen S-Bahnstation und des Umstands, dass die Fortbildungsteilnehmer ihre Reisekosten für Bahn, Flugzeug und Taxi nach § 4 BRRG erstattet bekommen, für diese aus; bei großen Veranstaltungen wie dem Sommerfest ist die kurzfristige Anmietung von Stellplätzen außerhalb des Baugebiets beabsichtigt. Der durch die zwei Verwaltungsangestellte und den Hausmeister sowie den Lieferverkehr für höchstens 40 Fortbildungsteilnehmer in der Zeit von 7 bis 15 Uhr ausgelöste Verkehrslärm wird sich in zumutbaren Grenzen halten. Dass die Antragsteller durch Lichtimmissionen der Außenbeleuchtung unzumutbar beeinträchtigt werden, haben sie nicht konkret und nachvollziehbar dargetan. 5. Dem Bauvorhaben stehen nach § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Entscheidungsmaßstab ist § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln, denn sowohl das Bauvorhaben als auch die Grundstücke der Antragsteller liegen innerhalb des Denkmalensembles. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Genehmigung für die Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dahinstehen kann, in welchem Umfang diese Regelung nachbarschützend ist, denn die Erteilungsvoraussetzungen liegen vor; für einen umfänglichen Nachbarschutz spricht, dass die Eigentümer der in einem Denkmalbereich gelegenen Grundstück in einer Art Schicksalsgemeinschaft miteinander verbunden sind, weil alle den gleichen denkmalrechtlichen Bindungen unterworfen sind (so im Erg. VGH HE, Urt. v. 09.03.2010 - 3 A 160.10 - juris Rn. 62; a.A. OVG Bln-Bdb, B. v. 10.05.2012 - 2 S 13.12 - juris Rn 13, Drittschutz nur insoweit, als die Denkmalwürdigkeit des nachbarlichen Anwesens erheblich beeinträchtigt wird) und der nachbarliche Drittschutz die Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben nicht verändert (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 18). a. Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig, denn insbesondere die Errichtung des Seminargebäudes würde das Erscheinungsbild des Denkmalensembles „Villengruppe Am Sandwerder“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln verändern. b. Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Es kann dabei dahinstehen, ob ein über-wiegendes öffentliches Interesse das Bauvorhaben verlangt, was zweifelhaft sein mag, weil ein Seminargebäude nicht sachnotwendig auf diesem Grundstück der Beigeladenen errichtet werden muss (vgl. Davydov a.a.O. Rn. 85), denn jedenfalls stehen dem Vorhaben keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Die Denkmalbegründung lautet auszugsweise wie folgt: „Die Wassergrundstücke ...1/41 bilden mit ihren vornehmen Wohnsitzen und ausgedehnten Gartenanlagen ein einmaliges Ensemble von herausragender städtebaulicher, architekturgeschichtlicher und gartenkünstlerischer Qualität. Kennzeichnend für die Bebauung ist die zurückgezogene, von der Straße kaum einsehbare Lage der prächtigen Villen und Landhäuser, denn sie sind der Aussicht wegen an den Rand der Düne gesetzt. Hoch über dem Wannsee, mit weitem Abstand vom Ufer zeigen sie repräsentative, auf Fernsicht konzipierte Fassaden. … Die Spannbreite reicht von der historisierenden Turmvilla in Anlehnung an Gotik und Renaissance über neobarocke Palais´ und Reformbauten bis zur Moderne der 1920er und 1930er Jahre. Parallel zur baulichen Entwicklung hat sich zwischen der Straße ...und dem Seeufer eine einzigartige Gartenlandschaft entwickelt; einige der herausragenden Anlagen sind bis heute ohne eingreifende Veränderungen überliefert. Allen gemeinsam ist, dass sie mit dem hier befindlichen jähen Hangabbruch der Grunewalddüne zum Großen Wannsee eine außerordentlich reizvolle, wenngleich für die Gestaltung und Nutzbarmachung höchst schwierige Topografie besitzen. Der bis zu 20 Meter messende Höhenabfall, der mehrheitlich die Mitte der bis über 200 Meter tiefen Grundstücke kennzeichnet, begründet die Positionierung der Gebäude nahe der Hangkante, da sich von hier weite Aussichten in die Seenlandschaft darbieten. Die Gärten, die aus der Frühzeit der Besiedlung bis zum Jahre 1934 stammen, zeigen in ganz eigenständiger Art die Bewältigung der schwierigen Terrainsituation. Sie dokumentieren die Entwicklung der Gartenkunst für diesen Zeitraum - vom Landschaftspark bis zum architektonisch gestalteten Garten - und gehören damit zu den bemerkenswertesten Anlagen Berlins.“ Die gartenkünstlerische Bedeutung des Ensemblebestandteils wird durch den Neubau nicht zerstört, sie wird im Gegenteil eher erhöht, da der seit Bauzeit unveränderte und nur wiederherzustellende Garten auf dem Grundstücksteil A... immer auf die abgerissene 1964 Villa bezogen war und nunmehr mit dem Neubau den alten Bezugspunkt wiedererhält. Die städtebauliche und architekturgeschichtliche Bedeutung wird insbesondere durch den Bau des Seminargebäudes allenfalls geringfügig nur beeinträchtigt, denn bei Einhaltung der vielen denkmalrechtlichen Auflagen wird der geschichtliche Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen (vgl. Davydov, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 31 ff. und OVG HH, Urt. v. 16.05.2007 - 2 Bf 298.02 - juris Rn. 59 ff.) und die städtebauliche Bedeutung für die Gliederung und das Erscheinungsbild eines charakteristischen und stadtgeschichtlich unverwechselbaren Ortsteils (vgl. Davydov a.a.O. Rn. 40 ff; OVG Bln, Urt. v. 06.03.1997 - 2 B 33.91 - NVwZ-RR 1997, 591 ) kaum beeinträchtigt, weil der Neubau in den Hang eingelassen wird und damit tatsächlich als eingeschossiger Bau wirkt und zudem an der Stelle der alten Villa und nach Art der in der Denkmalbegründung angesprochenen „Moderne“ errichtet wird. Das gilt auch für die Anlage der Parkplätze. 6. Die Baugenehmigung ist schließlich nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend bestimmt, denn nach dem objektivierten Empfängerhorizont lässt sich aus der Genehmigung in Verbindung mit den grüngestempelten Bauvorlagen und den in der mündlichen Verhandlung beigefügten Zusätzen vollständig, klar und unzweideutig entnehmen, welche baulichen Änderungen und Nutzungen an welchen Orten auf dem Grundstück und in den Gebäuden die Beigeladene plant und welche denkmalschutz-, wasser- und artenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind (vgl. Lechner, in: Simon/Busse a.a.O. Art. 68 Rn. 465 ff.). II. Soweit die Antragsteller beantragen, der Beigeladenen zu untersagen, bis zu einer abschließenden Entscheidung bauliche und bauvorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben zu beginnen, legt das Gericht dies Begehren gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahin aus, dass die Antragsteller begehren, der Beigeladenen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu untersagen, bis zur Entscheidung der Klage mit Baumaßnahmen auf dem Grundstück zu beginnen, also einen vorläufigen Baustopp gemäß § 79 Abs. 1 BauO Bln zu verfügen. Der so ausgelegte Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beigeladene, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, entgegen einem die aufschiebende Wirkung der Baugenehmigung - unterstellt - anordnenden Beschluss des Gerichts mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen wird. III. Soweit die Antragsteller beantragen, der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, bis zur Entscheidung der Klage in dem Verfahren mit Baumaßnahmen auf dem Grundstück zu beginnen, legt das Gericht diesen Antrag dahin aus, dass die Antragsteller im Wege einer Zwischenverfügung vor Erlass eines Eilbeschlusses einen sofortigen vorläufigen Baustopp begehren. Auch dieser Antrag hat keinen Erfolg, da die Beigeladene mit der Ausführung des Bauvorhabens noch nicht begonnen hat und effektiver Rechtsschutz durch das obige Verfahren (1.) gewährleistet wird (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 83; OVG NRW, B. v. 05.11.2008 - 8 B 1631.08 - juris Rn. 8). Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch einen Antragsabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7 500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5), die mit der Anzahl der Nachbargrundstücke zu multiplizieren war.