Urteil
13 K 146.17 A
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1208.13K146.17A.00
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Leitsätze
1) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fordert, dass der Militärdienst Kriegsverbrechen oder vergleichbare Handlungen umfassen muss, knüpft also an den vom Flüchtling geforderten Militärdienst an. Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen, Kriegsverbrechen zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 34).
2) Der EuGH (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 Rn. 38) gewährt einem Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, wenn die Ableistung des Militärdiensts in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs erfolgt, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Tatsachenvermutung.
3) Lässt sich die Vermutungsbasis - Allgemeiner Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist (a) und Begehung dieser Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen (b) zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellen, ist für Syrien anzunehmen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „Militärdienst in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel … fallen“ des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegt. Die Vermutung kann durch Vollbeweis widerlegt werden.
4) Die Feststellung, dass wiederholt oder systematisch Kriegsverbrechen durch die Syrische Arabische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen werden, lässt sich entgegen VG Hannover (Beschluss vom 7. März 2019 – 4 A 3526/17 –) derzeit nicht treffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fordert, dass der Militärdienst Kriegsverbrechen oder vergleichbare Handlungen umfassen muss, knüpft also an den vom Flüchtling geforderten Militärdienst an. Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen, Kriegsverbrechen zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 34). 2) Der EuGH (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 Rn. 38) gewährt einem Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, wenn die Ableistung des Militärdiensts in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs erfolgt, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Tatsachenvermutung. 3) Lässt sich die Vermutungsbasis - Allgemeiner Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist (a) und Begehung dieser Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen (b) zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellen, ist für Syrien anzunehmen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „Militärdienst in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel … fallen“ des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegt. Die Vermutung kann durch Vollbeweis widerlegt werden. 4) Die Feststellung, dass wiederholt oder systematisch Kriegsverbrechen durch die Syrische Arabische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen werden, lässt sich entgegen VG Hannover (Beschluss vom 7. März 2019 – 4 A 3526/17 –) derzeit nicht treffen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 76 Abs. 1 AsylG konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne die ordnungsgemäß geladene Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht – über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hinaus – nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der allein geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten, nach Nr. 3 der Vorschrift die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung und nach Nr. 5 die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind unter anderem gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 – juris Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn 17 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133,55 ). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19, 32). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 13, Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12 zur Vorgängerrichtlinie). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023.16. A – juris, Rn. 46 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 21f; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 17). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 – juris Rn.17; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 7 des amtlichen Abdrucks). Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16). Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Die von dem Kläger geschilderten Schikanen und Befragungen an Checkpoints bei seinem Wohnort und die 5-tägige Inhaftierung erreichen nicht die für Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht daraus ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht, weil der Kläger illegal aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische Stellen den Kläger bei einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (a). Die begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung (b) und auch nicht im Hinblick darauf, dass ihm Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt drohen würde, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (c). Die begründete Furcht vor Verfolgung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Sunnit ist (d). Die begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG resultiert schließlich nicht aus der Kumulation mehrerer „Risikoprofile“ (e). (a) Nach der aus der Gesamtschau der eingeführten Erkenntnisse gewonnenen Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) besteht die Gefahr, dass syrische Schutzsuchende bei der allein zumutbaren Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder andere offizielle Kontrollstellen der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu werden. Die Heimreisedokumente des Betroffenen werden geprüft und mithilfe von Datenbanken wird festgestellt, ob die einreisende Person gesucht wird. Dieser Vorgang dauert an den Landgrenzen etwa 10-15 Minuten. Am Flughafen wird sehr genau geprüft. Persönliche Gegenstände werden untersucht und Handys werden gelesen, um herauszufinden, ob die Person oppositioneller Gesinnung ist (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 1f). Die am Flughafen Damaskus stationierten vier syrischen Sicherheitsdienste (der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und der Allgemeine Nachrichtendienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 17; Human Rights Watch, Torture Archipelago, Juli 2012, Seite 1f) agieren weitestgehend im rechtsfreien Raum. Es besteht eine Art „Carte Blanche“ (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 2) seitens des Regimes, zur Bekämpfung der Oppositionsbewegung jedwedes Mittel einzusetzen, also insbesondere willkürliche Verhaftungen sowie das Verschwinden-Lassen von Personen und Folterungen in größerem Umfang. Zugleich besteht für die hiervon betroffenen Personen keine Form des effektiven Rechtsschutzes (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017, Seite 8). Diese Gefahr rechtfertigt - wie das Bundesamt auch zu Recht entschieden hat - gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Für die darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss diese Gefahr gemäß § 3a Abs. 3 AsylG aber eine Verknüpfung mit Verfolgungsgründen aufweisen. Eine solche Verknüpfung der zu befürchtenden Misshandlungen bei der Rückkehr mit einer zugeschriebenen oppositionellen Handlung oder einem anderen Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lässt sich im Falle des Klägers jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 – juris Rn 19). Verhaftungen und Folter bei Rückkehr von Personen ohne besonderes Risikoprofil erfolgen willkürlich, d.h. ohne bestimmten Grund (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017, Seite. 9; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, Februar 2017, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 41; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Seite 2: “very unpredictable“). Dem Auswärtigen Amt liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr allein aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts systematischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Seite 2). Auch aus dem Bericht von Human Rights Watch, Torture Archipelago vom Juli 2012, ergibt sich, dass Inhaftierungen und Folterungen willkürlich angewendet werden, teilweise ohne überhaupt eine konkrete Frage zu stellen (z.B. Seite 37, 61 und 62 des Berichts). Demgegenüber sind seit 2011 sind etwa 5,6 Millionen Syrer kriegsbedingt aus Syrien geflüchtet, weitere 5,9 Millionen sind innerhalb des Landes vertrieben worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 5; Spiegel 52/2017, Seite 79). Angesichts der seit April 2015 zu beobachtenden vermehrten Ausstellung von syrischen Reisepässen durch syrische Stellen und syrische Auslandsvertretungen (zu einem Preis von 400 US-Dollar außerhalb Syriens; in Jordanien werden jeden Monat 10.000 Pässe neu ausgestellt, Auswärtiges Amt vom 3. Februar 2016 an BAMF, Seite 2; dabei handelt es sich um eine wichtige Einnahmequelle für die syrische Regierung, UNHCR von Februar 2017, Seite 7) ist es schlichtweg unwahrscheinlich, dass die syrische Regierung die bloße Ausreise oder das Verbleiben im Ausland aus Furcht vor den Kriegsfolgen als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansieht. Dies ist mittlerweile allgemeine Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 12 des amtlichen Abdrucks m.w.N.). Dafür spricht auch, dass Rückkehrer zwar vorab einer systematischen, politisch motivierten Sicherheitsprüfung unterzogen werden, die aber nur teilweise zur Ablehnung einer Rückkehrerlaubnis führen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 22). Rückkehrer gelten als Feiglinge und Fahnenflüchtige, nur im schlimmsten Fall als Verräter oder Anhänger von Terroristen (Auswärtiges Amt,a.a.O.). Die Aussage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich im Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017 auf Seite 42, bei „Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragung gefoltert werden… die Person könne für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylbewerber oder die Opposition zu bekommen“ enthält über die geschilderte allgemeine Gefahr, bei der Rückkehr Inhaftierung und Folter ausgesetzt zu sein, keine Tatsachenreferenz für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Inhaftierung und Foltergefahr gerade wegen Aufenthalts im Ausland und Asylantragstellung. Das österreichische Bundesamt beruft sich zwar auf den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, jedoch ohne konkrete Seitenzahl. Aus dem Bericht des Immigration Board ergibt sich wie schon erwähnt, dass das Risiko einer willkürlichen Verhaftung besteht. Daneben benennt der Bericht des Immigration Board wiederum bestimmte Risikoprofile, z.B., ob Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung bestehen oder ob ein Familienmitglied gesucht wird (Seite 2). Allerdings werden der Aufenthalt und die Asylantragstellung im Ausland unter Nr. 3 des Berichts des Immigration Board vom 19. Januar 2016 (Seite 3) als besonderes Risikoprofil benannt. Dieser Teil des Berichts vermittelt der Kammer nicht die Überzeugung, dass Schutzsuchenden aus Syrien bei einer Rückkehr aus dem Bundesgebiet von syrischen Sicherheitskräften eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und sie gerade deswegen der Gefahr von Misshandlung und Folter ausgesetzt wären. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 13 des amtlichen Abdrucks, an. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: „Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Referenzfall lediglich einen konkreten Fall eines Syrers anführen, der unter Ziffer 3 dieses Erkenntnismittels angeführt wird. Danach hat der Betroffene in einem ABS- (ABC, Anmerkung der Kammer) Interview angegeben, er sei bei seiner Rückkehr aus Australien im August 2015 am Flughafen von Damaskus wegen seiner Herkunft aus Al-Harra in der Provinz Daraa festgenommen und wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsgeldgebers gekommen, was dazu geführt habe, dass er über 20 Tage gefoltert worden sei. Dieser Vorfall weist danach schon die Besonderheit auf, dass der Herkunftsort und ein mitgeführter Geldbetrag die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsorgane motiviert haben sollen. Der in dem Erkenntnismittel zitierte Bericht von Human Rights Watch über Festnahmen aus einer Gruppe von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern bei der Einreise ist in seiner Wiedergabe inhaltsarm und lässt nicht erkennen, was der konkrete Anlass für die Festnahmen gewesen sein soll. Ebensowenig lassen die genannten Bewertungen einer emeritierten Professorin, eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation und eines Gastforschers erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruhen. Der zitierte Geschäftsführer einer Menschenrechtsorganisation benennt ausdrücklich weitere Anknüpfungspunkte, die das Verfolgungsinteresse auslösen könnten, wie Erkenntnisse der Sicherheitsorgane über die Beteiligung an der Opposition, bei Nichtregierungsorganisationen und/oder journalistische Tätigkeiten.“ Eine Gefährdung kann auch nicht aus der in Spiegel-online am 11. September 2017 unter der Schlagzeile „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ wiedergegebenen Äußerung des (am 18. Oktober 2017 verstorbenen) Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine in einem Liveinterview mit dem syrischen Staatsfernsehen: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen" abgeleitet werden. Der Generalmajor hat sich am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass sich seine Drohung nur gegen solche Kämpfer gerichtet habe, die Soldaten des Regimes getötet hätten (The Telegraph vom 18. Oktober 2017 und www.almasdarnews.com vom 12. September 2017). Damit bewegte er sich wieder auf der Linie des syrischen Regimes, das offiziell eine nationale Versöhnung anstrebt (Spiegel-online vom 11. September 2017 und Nr. 52/2017, Seite 79, wonach Staatspräsident Assad anlässlich eines Besuchs bei Präsident Putin in Sotchi gesagt haben soll: „Wir wollen nicht mehr zurückblicken“). Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gibt, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrages und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt vielmehr in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 15 des amtlichen Abdrucks). Die Zweifel an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen gehen dabei zu Lasten des Klägers. (b) Die begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung. Der Kläger hatte bei der Ausreise das 18. Lebensjahr fast vollendet und hätte sein Wehrbuch bekommen sollen. Er unterlag damit der Wehrüberwachung. Vor dem Bürgerkrieg bestand die Wehrpflicht bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres. Reservisten konnten bis zum Alter von 52 oder 54 Jahren einberufen werden. Infolge des Exodus junger Männer aus Syrien wurde das Höchstalter für den Militärdienst erhöht, wobei es kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können auch noch bis zum Alter von 50-60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach auch Reservisten zum Wehrdienst eingezogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, S. 11). Der normalerweise 18-21 Monate dauernde Militärdienst ist mittlerweile faktisch unbefristet, da Entlassungen aus dem Militärdienst sehr selten geworden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 5f; Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016 Seite 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 24; auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 11). In letzter Zeit sind allerdings langgediente Wehrdienstpflichtige entlassen worden (Danish Immigration Service, Syria - Military Service, 25. Februar 2019 S. 16). Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit 2011 nur mit einer offiziellen Bestätigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung vom 28. März 2015, Seite 4; Christopher Kozak, Analyst beim Institute for the Study of War, The Assad Regime under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria vom 15. Dezember 2014, zu finden auf der Website des Insitute for the Study of War). Dem Kläger droht wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine harte Bestrafung und eine Behandlung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (so auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 46). Bei der Rückkehr wird er als Wehrdienstentzieher mit großer Wahrscheinlichkeit identifiziert und verhaftet. In der Haft kann er gefoltert werden. Möglich ist auch, dass er bei gleich eingezogen wird und nach einer kurzen Ausbildung an die Front geschickt wird. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Legislative Decree No. 61/1950 vom 27. Februar 1950 wird Wehrdienstentziehung gemäß der englischsprachigen Übersetzung des UNHCR in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten (Abs. 2 der Vorschrift). Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen 5 Jahre Haft, in Kriegszeiten 10 Jahre (Art. 100). Wer angesichts des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit lebenslanger Haft bzw. mit der Todesstrafe bedroht (Art. 102). Eine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Seite 2f; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, Februar 2017, bei Fußnote 107). Bei der Haft kann es zu Folter und extralegalen Hinrichtungen kommen. Faktisch besteht aber auch die Möglichkeit sofortiger Einberufung und Verbringung an die Front, gegebenenfalls nach nur kurzem Training (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 12; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18; ders., August 2017, Seite 13f; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung vom 28. März 2015, Seite 4; dieselbe, Syrien: Rückkehr, vom 21. März 2017, Seite 8). Der Bedarf an Soldaten zur Auffüllung der Lücken und der Anreiz für Wehrpflichtige, sich wegen der Gefährlichkeit des Kriegseinsatzes dem Wehrdienst zu entziehen, lassen es aus Sicht des syrischen Staates geboten erscheinen, gegen Wehrdienstentziehung aus Abschreckungsgründen harsch vorzugehen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 46). Die syrische Armee erlitt während des Bürgerkriegs hohe Verluste. Sie verfügte ursprünglich bei einer Bevölkerung von 21 Millionen über 300.000 Militärangehörige (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 5). Mindestens 80.000 Militärangehörige sollen im Krieg ums Leben gekommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 2) und bis zu 21.000 Soldaten sollen bis 2015 desertiert seien (Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF vom 3. Februar 2016, Seite 2; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18). 2014 soll die Armee noch über 100.000 Soldaten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017, Seite 2; Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 5: 125.000-175.000 Soldaten) verfügt haben, im November 2016 nur noch über 50.000 Soldaten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017 Seite 2). Auch heute ist der Personalbedarf des syrischen Militärs – auch wenn der Bürgerkrieg weitgehend zugunsten des Assad-Regimes entschieden ist – unverändert hoch. Infolge von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen haben sich seit Dezember 2018 die Rekrutierungsbemühungen sogar noch verstärkt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 11, Danish Immigration Service, Syria – Military Service vom 25. Februar 2020, S. 9 und 16). Allerdings stellen die an eine Wehrdienstentziehung oder gar Desertion geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen und wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 B 108.17 – juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 55; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 9 des amtlichen Abdrucks). Kann dies nicht festgestellt werden, verbleibt es bei dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die geschilderte menschenrechtswidrige Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstentziehern auch tatsächlich an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Soweit der UNHCR, Februar 2017, auf Seite 23 und in der Auskunft an den VGH Kassel vom 30. Mai 2017, Seite 3, annimmt, die Regierung betrachte Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohung zu schützen, werden tatsächliche Umstände für diese Annahme nicht angegeben. Der in dem Erkenntnismittel folgende Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage einer politischen Gerichtetheit der Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 58). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die drakonischen Strafen einschließlich der Folter letztlich der Erregung von Angst und Schrecken bei dem betroffenen Teil der Bevölkerung – wehrdienstpflichtigen Männern – dienen, um sie so von einer Wehrdienstentziehung oder gar Desertion abzuhalten. Dies dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der syrischen Streitkräfte (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 17a K 5932/16. A –, Rn. 106f mit weiterem Nachweis). Bei diesem Zweck (nicht dem Mittel) handelt es sich um den legitimen und auch in Deutschland durch entsprechende Strafandrohungen verfolgten Zweck der Aufrechterhaltung der Wehrfähigkeit des Staates (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 60 ff mit eingehender Erläuterung der deutschen Gesetzeslage). Die in UNHCR, Februar 2017, auf Seite 23 unter Fußnote 113 wiedergegebenen Aussagen einer Menschenrechtsanwältin, von Al-Jazeera und von Nadim Houry von Human Rights Watch beinhalten ausschließlich Fälle, die in Zusammenhang mit einem besonderen Risikoprofil stehen. Auch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin – Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 683.16 A – Seite 22ff. - weist zu Recht daraufhin, dass sich aus den bekannten Erkenntnismitteln lediglich Schilderungen von Fällen entnehmen lassen, in denen ein besonderes Risikoprofil, das über die Wehrdienstentziehung hinausging, in Rede stand (z.B.: Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 27; für Offiziere und Deserteure: Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 13). Ein derartiges Risikoprofil liegt aber im Fall des Klägers nicht vor; es wird angesichts der hohen Fallzahlen auch nicht allein durch die Wehrdienstentziehung begründet. Die Gegenansicht leitete die politische Gerichtetheit der befürchteten menschenrechtswidrigen Behandlung zurückkehrender syrischer Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, generell aus der (an sich zutreffenden) Charakterisierung des syrischen Staates als ein menschenverachtendes, diktatorisches Regime ab. Bei diesem sei die zu erwartende Bestrafung des Wehrdienstentzuges immer auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich wie dargelegt Wehrpflichtige in Syrien im hohen Maße dem gefährlichen Kriegseinsatz entziehen und dass die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation für eine Wehrdienstentziehung kulturübergreifend ein reales Motiv wehrdienstpflichtiger Männer ist (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 70) und bei insgesamt 5, 6 Millionen Flüchtlingen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 5) wenig naheliegend, dass das totalitäre syrische Regime in jedem syrischen Deserteur ein Individuum sieht, dessen oppositionelle politische Überzeugung verfolgt werden müsse, und nicht nur jemanden, der Angst um sein Leben hat und sich deshalb dem Wehrdienst entzieht. (c) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die letztgenannte Vorschrift schließt eine Person von der Flüchtlingsanerkennung aus, wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Nr. 1), vor ihrer Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn damit vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011; Vorgängervorschrift Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Mit dieser Vorschrift wurde nicht die Wehrdienstverweigerung als solche zum flüchtlingsrelevanten Tatbestand erhoben, sondern nur der Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 85 mit Hinweis auf die Gesetzesgeschichte). In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472.13 -, juris, Rn. 33, 37; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 88). Eine mittelbare Beteiligung reicht aus, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Kläger durch die Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Kriegsverbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Der Kläger muss sich also in einer durch hinreichende logistische, zeitliche oder räumliche Nähe geprägten Weise an solchen Handlung beteiligen müssen. Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C - 472.13 -, juris, Rn. 38f und Rn. 46, 3. Spiegelstrich; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 90). Die Begehung von Kriegsverbrechen unter mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung des Klägers muss bei Berücksichtigung der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers plausibel erscheinen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C - 472.13 -, juris, Rn. 46, 4. Spiegelstrich). Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen Kriegsverbrechen zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 34). Alleine der Umstand, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen bzw. Verbrechen begehen, die unter die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 2 AsylG fallen, genügt hingegen nicht. Denn das Gesetz fordert in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen dieser Art umfassen muss, es knüpft also an den vom Antragsteller geforderten Militärdienst an (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023.16. A –, Rn. 90). (1) Dies stellt den Flüchtling vor Nachweisprobleme, wenn er seinen künftigen Einsatzort oder seine Einheit – wie der Kläger – nicht kennt. Um diese für den in Rede stehenden Tatbestand typische Beweisschwierigkeit aufzufangen sieht der EuGH den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, schon dann als erfüllt an, wenn die Ableistung des Militärdiensts in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs erfolgt, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 Rn. 38). Der EuGH gewährt damit eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Tatsachenvermutung (vgl. dazu Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020 § 108 Rn. 108). Damit diese eingreift, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Allgemeiner Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist (aa) und Begehung der Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen (bb). Lässt sich dies zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellen, ist anzunehmen, dass die Ableistung des Militärdienstes den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlasst Kriegsverbrechen zu begehen, d.h., es ist anzunehmen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „Militärdienst in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, erfüllt ist. Die Voraussetzung aa der widerleglichen Vermutung lässt sich zwar feststellen, nicht aber die Begehung dieser Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen (bb). (aa) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Syrische Arabische Armee im syrischen Bürgerkrieg Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 92f mit weiteren Nachweis, auch zum Begriff des Kriegsverbrechens). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche und direkte Angriff auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter (UNHCR, November 2015, Seite 9, UNHCR, Februar 2017, Seite 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 28). Das syrische Regime nutzt chemische Waffen sowie Fassbomben und versucht mit Hilfe von „zweiten Luftschlägen“ die Bevölkerung und den Gegner zu vernichten und zu demoralisieren (Government UK, Report vom 8. Februar 2017, Seite 1). Bei „zweiten Luftschlägen“ wird nach einem ersten Bombenangriff versucht durch einen zweiten Bombenangriff Hilfsorganisationen und beginnende Rettungsmaßnahmen zu treffen. Es ist allgemeinkundig, dass in Syrien Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen bombardiert werden. Diese Verbrechen setzt die syrische Regierung bei der derzeitigen Rückeroberung der Provinz Idlib fort (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 13f). (bb) Die zweite Voraussetzung für das Eingreifen der vom EuGH entwickelten Beweiserleichterung – Begehung der Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen – kann jedoch nicht festgestellt werden. Da wie ausgeführt die Ableistung des Militärdienstes den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen muss, Kriegsverbrechen zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 34), muss vom Tatsachengericht festgestellt werden, dass die Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 38) erfolgt. Bei einem anderen Verständnis der vom EuGH aufgestellten Beweiserleichterung würde der vermutete, den gesetzlichen Tatbestand ausfüllende Sachverhalt – zwangsläufige oder zumindest sehr wahrscheinliche Veranlassung zur Begehung von Kriegsverbrechen – erweitert. Es mag sein, dass der Vorlagefrage des VG Hannover (VG Hannover, Beschluss vom 7. März 2019 – 4 A 3526/17 –) genau dieses Verständnis zugrunde gelegen hat, dass es nämlich ausreicht, die wiederholte oder systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch die Armee einerseits und andererseits den Einsatz von Wehrpflichtigen in der Armee (als solchen) festzustellen. Der EuGH hat sich jedoch dieses Verständnis offenkundig nicht zu Eigen gemacht, wofür die Ausführungen in Rn. 37 der Entscheidung sprechen, wonach Voraussetzung für die zu prüfende Veranlassung des Wehrpflichtigen, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, ist, dass die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, erfolgt. Für eine wiederholte und systematische Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen geben die vorhandenen Auskünfte jedoch nichts her. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch bloße Vorbereitungshandlungen nach der zitierten Rechtsprechung ausreichen, wie beispielsweise das Betanken auf einem Luftwaffenstützpunkt, auf dem mit Fassbomben oder Chemiewaffen beladenen Kampfflugzeuge starten. Es widerspricht schon der Lebenserfahrung, dass Kriegsverbrecher zur wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen sich nicht eines eingeschworenen Kreises Gleichgesinnter bedienen, sondern Wehrpflichtiger, die zum Dienst mehr oder weniger gezwungen sind worden sind und deshalb politisch oder „kameradschaftlich“ als nicht verlässlich einzuschätzen sind. Auch dürfte mittlerweile jedem Offizier (ohne deren Mitwirkung Kriegsverbrechen nicht wiederholt und systematisch begangen werden können) bewusst sein, dass er im Fall eines Regimewechsels oder bei einer Auslandsreise einer Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof ausgesetzt sein kann (am 26. November 1968 haben die Vereinten Nationen in einer Resolution der Generalversammlung beschlossen, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verjähren). Gerade im Falle Assads ist es nicht sicher, ob sich das Regime auf Dauer in Syrien halten können wird. Das wissen auch die normalen Soldaten und insbesondere ihre Offiziere. Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu selbstmörderisch Kriegsverbrechen unter systematischer Beteiligung von Wehrdienstleistenden zu begehen. Vielmehr scheint die in letzter Zeit verstärkte Rekrutierung von Wehrpflichtigen dem Regime dazu zu dienen, eine demographisch loyale und gehorsame Bevölkerung zu etablieren (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, Stand: 7. Mai 2020, S. 10, Fn. 36). Die vorliegenden, sich intensiv mit dem syrischen Militär befassenden Auskünfte ermöglichen Feststellungen zu dieser Frage nicht. Auch der EuGH hat dazu nichts festgestellt, sondern vielmehr wiederholt betont, dass dies festzustellen Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei. Der EuGH hat insoweit –prozessual zwingend - die in Frage 3, erster Absatz enthaltene Feststellung des vorlegenden VG Hannover, dass das „Militär wiederholt und systematisch solche Verbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begeh(t)“ (VG Hannover, Beschluss vom 7. März 2019 – 4 A 3526/17 –) lediglich seiner Auslegung der einschlägigen Richtlinie zugrunde gelegt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 - Rn. 37). Im Ergebnis lässt sich damit das Vorliegen der Vermutungsbasis für die vom EuGH entwickelte widerlegliche Tatsachenvermutung nicht feststellen. (2) Auch außerhalb der erörterten Beweiserleichterung kann die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen mit Kriegsverbrechen verbundenen Fronteinsatz beim Kläger nicht festgestellt werden. Wie oben unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472.13 -, juris, Rn. 46, 4. Spiegelstrich, ausgeführt, muss die Begehung von Kriegsverbrechen unter mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung des Klägers bei Berücksichtigung der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers plausibel erscheinen. Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen, Kriegsverbrechen zu begehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C -238/19 Rn. 34). Dies lässt sich jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Bei der Syrischen Arabischen Armee handelt es sich immer noch um eine Armee und nicht um eine Miliz, worauf die Armee und die Staatsführung Wert legen um Normalität vorzutäuschen (Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seiten 9 und 10). Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, führt auf Seite 10 unter Berufung auf Khaddour außerdem weiter aus, dass zwar Wehrdienstentzieher damit rechnen müssen, an die Front geschickt zu werden. Professionelle Kämpfer seien jedoch diejenigen, denen wirklich vertraut werde und denen Vertrauenspositionen übertragen würden. In der Regel, wenn Operationen geplant seien, würden professionelle Soldaten an die Front gesendet. Fronteinsätze, bei denen Kriegsverbrechen in erster Linie begangen werden können, werden offensichtlich nur besonders vertrauenswürdigen Eliteeinheiten, den iranischen Revolutionswächtern, der afghanischen und irakischen Shia-Miliz und der Hisbollah überantwortet (Danish Refugee Council, Syrien, Recruitment, August 2017, Seite 9). Etwa 70% der Armee sollen nicht an der Front gekämpft haben, es sind meistens die 4. Division und Spezialeinheiten, die mit den erwähnten regierungsfreundlichen Milizen an der Front eingesetzt werden, Wehrdienstpflichtige werden meistens nicht bei Kampfeinsätzen eingesetzt (Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 20, der Bericht wird vom Auswärtigen Amt, Auskunft an BAMF vom 3. Februar 2016, Seite 2, als verlässlich eingestuft). Diese Aussagen werden zwar durch neuer Quellen relativiert, jedoch scheint Kriegserfahrung nach wie vor der wichtigste Faktor bei der Auswahl der Soldaten, die zur Front müssen, zu sein (Danish Immigration Service, Syria Military-Service, 25. Februar 2020, S. 15). Die Feststellung, dass in die Armee aufgenommene Kämpfer aus den befriedeten Gebieten teilweise (Danish Immigration Service, Syria Military-Service, 25. Februar 2020, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2011, S. 25f) an die Front nach Idlib geschickt werden, bestätigt diese Regel. Der UNHCR geht zwar davon aus, dass Wehrdienstentzieher binnen Tagen oder Wochen nach ihrer Festnahme zur Bestrafung an die Front verlegt werden (Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, Stand: 7. Mai 2020, S. 9). Die von dem UNHCR genannten Quellen (Seite 9 Fn. 36) sind für die Plausibilisierung dieser Aussage aber nicht geeignet. Denn die in Bezug genommenen Quellen beschränken sich auf pauschale, nicht durch Beispiele belegte Behauptungen (VG Berlin, Urteil vom 25. November 2020 - 2 K 128.19 A -). Zudem beziehen sie sich wie schon erwähnt offensichtlich primär auf Personen, die zuvor für oppositionelle Milizen gekämpft haben. Das trifft auf den Kläger nicht zu Andererseits lässt sich auch nicht ausschließen, dass Wehrdienstentzieher und Deserteure an die Front eingezogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung vom 23. März 2017 Seite 10; Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015, Seite 18). Grundsätzlich jeder muss unabhängig von religiösem Hintergrund oder Herkunftsort damit rechnen, an die Front verschickt zu werden, dies gilt für erfahrene und unerfahrene Soldaten (Danish Immigration Service, Syria Military-Service, 25. Februar 2020, S. 15). Maßgeblich für den Fronteinsatz scheint eher die Verlegung der Einheit, der der Wehrpflichtige angehört zu sein, wobei in letzter Zeit eine Rotation der kämpfenden Einheiten zu beobachten ist (Danish Immigration Service, Syria Military-Service, 25. Februar 2020, S. 14 bei Fn. 59 und S. 15 bei Fn. 80). Zu berücksichtigen ist auch, dass auch die Möglichkeit besteht, den Wehrdienst durch eine freiwillige Meldung bei den regional verankerten National Democratic Forces zu absolvieren und dadurch den Einsatzort zu beeinflussen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 26; dies gilt sogar für Deserteure: Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016, Seite 14; dem widersprechend noch die zeitlich frühere Quelle International Business Times, Syrian Men conscripted in Bashar Assad´s Army Choose Escape over ´Kill or Be Killed´ vom 13. Mai 2015, Seite 3; ). Möglich ist auch, dass der Militärdienst bei der Polizei absolviert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, Seite 11). Nimmt man alle diese Aussagen zusammen, lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen mit Kriegsverbrechen verbundenen Fronteinsatz beim Kläger nicht feststellen. Insoweit bestehende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, das Tatsachengericht muss sich die volle Überzeugung über die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines derartigen Einsatzes verschaffen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 19ff). Außerdem müsste es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch zu einer Verweigerung – entweder des Wehrdienstes oder einer konkreten Befehlsverweigerung - kommen. Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass die erforderliche Verweigerung auch vorliegen kann, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 32). Von einem solchen Sachverhalt dürfte hier auszugehen sein. Der Kläger ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres geflohen, nachdem er aufgefordert wurde sein Wehrbuch zu beantragen. Die von der Kammer bislang vertretene, an OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95ff orientierte engere Auffassung (vgl. Grundsatzurteil vom 31. Januar 2018 – VG 13 K 493.16 A, S. 21f des amtl. Abdr., juris Rn. 51) wird hiermit aufgegeben. Darauf kommt es aber nicht mehr an, da die Feststellung der Begehung der Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen nicht möglich ist. Geklärt ist, dass bei Vorliegen des Tatbestandes einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (hier wie erörtert verneint) zusätzlich die Feststellung erforderlich ist, dass die Verfolgungshandlung den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3b AsylG treffen soll (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – juris, Rn. 87, 100; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 34). Allerdings ist bei Vorliegen dieses speziellen Verfolgungstatbestandes die Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund wegen seiner besonderen tatbestandlichen Ausprägung regelmäßig zu vermuten (in diese Richtung schon Grundsatzurteil der Kammer vom 31. Januar 2018 – VG 13 K 493.16 A, S. 22 des amtl. Abdr., juris Rn. 52). Der EuGH sieht bei Bejahung des Tatbestandes eine „starke“ Vermutung für die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund streiten (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 Rn. 61). Auch darauf kommt es jedoch angesichts der festgestellten mangelnden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung selbst nicht an. (d) Schließlich folgt eine begründete Furcht vor Verfolgung auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Sunnit ist. Die Religionsfreiheit wird im Rahmen der öffentlichen Ordnung in der Praxis weitgehend gewährleistet. Im Bereich des Familien- und Erbrechts hat der Staat die Regelung und Streitschlichtung in unterschiedlichem Maß der jeweiligen Religionsgemeinschaft übertragen; dies gilt insbesondere für das Eheschließungsrecht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, Seite 11). Vereinigungen religiöser Minderheiten werden toleriert, soweit sie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum beschränken. Die Bevölkerung setzt sich zu ungefähr 74 % aus Sunniten, zu ca. 16 % aus Schiiten bzw. aus dem Schiitentum entstandenen Denominationen (Zwölfer-Schiiten, Alewiten, Ismaeliten, Drusen) und zu 10 % aus Christen sowie einer kleinen Anzahl (4.000-12.000) Jeziden und einer schwindenden jüdischen Gemeinde von mehreren hundert Personen (Auswärtiges Amt, a.a.O.) zusammen. Diese Feststellungen treffen im Wesentlichen nach den vorliegenden Erkenntnissen nach wie vor zu. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt über eine Verfolgung von Sunniten nichts berichtet. Soweit der UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, Seite 3f und vom Februar 2017, Seite 2, Fußnote 7, pauschale Risikoprofile auflistet, zu denen auch Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen und Christen zählen, ist dem zu entgegnen, dass damit die gesamte Bevölkerung Syriens abgedeckt wird (so zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – Seite 18f des amtlichen Abdrucks). Auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amts an die Verwaltungsgerichte Augsburg und Dresden vom 2. Januar 2017, jeweils Seite 2, ist die Religion allein nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung. (e) Die begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG resultiert auch nicht aus der Kumulation mehrerer „Risikoprofile“. Das Vorliegen zweier „Risikoprofile“ – hier Wehrdienstentziehung und Nichtzugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Alawiten, der der Diktator Assad angehört - erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit willkürliches Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG zu werden. Die Feststellung der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchteten Verfolgungshandlung bedingt aber noch nicht die Feststellung der erforderlichen Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Für die erforderliche Feststellung, dass die aus mehrfachen Gründen zu befürchtenden Maßnahmen den Kläger (auch) wegen seiner Religion, seiner (unterstellten) politischen Überzeugung oder eines sonstigen (asyl-)erheblichen Merkmals treffen sollen, ist jedoch nichts vorgetragen und eine solche Verknüpfung lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen wie dargelegt auch nicht ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er begehrt die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz über den bereits gewährten subsidiären Schutzstatus hinaus. Am 1/2. September 2015 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Januar 2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 25. August 2016 gab er an: Er sei aus dem Heimatland am 19. Dezember 2012 in den Libanon eingereist. Etwa 8 Monate vor seiner Ausreise aus Syrien habe man von ihm verlangt, dass er sein Militärbuch beantrage. Wenn er es beantragt hätte, hätte er zum Militär gehen müssen. Seinen Reisepass habe er ohne Probleme erhalten, er habe allerdings Geld bezahlen müssen. Er habe auch Geld dafür bezahlen müssen, dass er von Damaskus in den Libanon habe gehen können. Vom Libanon sei er nach Ägypten gereist. Dort habe er sein Abitur beendet und habe dann ein Jahr in Alexandria Geographie studiert. Er sei etwa zweieinhalb Jahre in Ägypten mit einem Studentenvisum geblieben. Er habe bei einer Tante gelebt und Eis verkauft um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Als er seinen Reisepass habe verlängern wollen, habe man ihm auf der syrischen Botschaft gesagt, dass dies nicht ginge weil er kein Militärbuch habe. Man habe ihm gesagt, dass er nach Syrien müsse um dort seinen Pass verlängern zu lassen. Er habe befürchtet bei einer Rückkehr nach Syrien sofort getötet zu werden, weil er Syrien verlassen habe. Er sei dann in die Türkei gereist und von der Türkei mit dem Boot nach Griechenland. Dann sei er mit dem Bus nach Mazedonien und über die Balkanroute nach Deutschland gekommen. Als er noch in Bab Sabaa bei Homs gewesen sei, sei die Ortschaft umzingelt gewesen. Die Umzingelung habe etwa ein Jahr gedauert. Er persönlich sei 7 Monate mit seinen Cousins dort umzingelt gewesen. Er habe Videos für seine Cousins machen müssen und berichten müssen, was er unterwegs gesehen habe. Die Regierung habe aber die Leute festnehmen wollen, die über alles berichtet hätten. Nach 7 Monaten habe es eine Ruhepause zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee gegeben und die Leute hätten die Ortschaft verlassen können. Er habe den Ort verlassen, habe aber Angst gehabt, dass er als Verräter angesehen werde. Jeder der die Ortschaft verlassen habe, hätte seine Waffen bei der Regierung abgeben müssen. Da er keine Waffen gehabt habe und die Regierung gedacht habe, dass jeder in Bab Sabaa eine Waffe hätte, hätten sie ihn in ein Gefängnis gesteckt. Von diesem Gefängnis sei er in ein anderes Gefängnis gebracht worden und sei dort drei Tage festgehalten worden. Er wisse nicht, wo das gewesen sei. Dann sei er nach Damaskus geschickt worden, und nach zwei weiteren Tagen freigelassen worden. In dem ersten Gefängnis sei er mit 200 Personen in einem Zimmer festgehalten worden in, man habe nur eine Toilette gehabt. In Damaskus seien die Haftbedingungen ungleich besser gewesen. In Damaskus habe er nach seiner Freilassung Kontakt mit der Freien Syrischen Armee in Aain Al Fieje gehabt. Die Freie Syrische Armee habe in Bab Sabaa einen Tunnel gegraben, damit sie irgendwann hinter die Front der Regierung kommen könne und sie von dort bekämpfen könne. Das sei während der Waffenruhe gewesen. Die Regierung habe diesen Tunnel jedoch gesprengt und die Freie Syrische Armee habe gedacht, dass er und drei Freunde das gewesen sein. Seine Cousins hätten ihn bedroht und gesagt sie wollten ihn bald umbringen, weil er die Sache mit dem Tunnel verraten habe. Die Freie Syrische Armee habe ihm jedoch geglaubt und die Ausreise von Damaskus aus organisiert. Die Cousins hätten die Videos auf Facebook veröffentlicht und auch über Al Jazeera die Videos ausgestrahlt. An den Checkpoints sei er wegen seiner Herkunft aus Bab Sabaa geschlagen worden. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den subsidiärem Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag unter Ziffer 2 des Tenors ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Dass der Kläger aus Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht konkret darlegen können. Mit der am 3. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf das Verfahren seines Bruders Mahmoud, dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (5767006-475). Sein Vater sei 1981 verhaftet worden, weil dieser in einer Gruppe von Jugendlichen gewesen sei, die gegen die politische Richtung von Hafis al-Assad eingestellt waren. Sein Vater habe damals Medizin studiert. Ihm stehe nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verfolgungsgrund der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde, zur Seite. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Tenors zu 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit der Ladung hat die Kammer die Erkenntnisliste der 23. Kammer für Syrien – Stand 29. Juni 2020 – in das Verfahren eingeführt. Mit Beschluss vom 25. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Klägers und seines Bruders (E-Akten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.