Urteil
13 K 164.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0511.13K164.18.00
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Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 4. April 2018 und Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. April 2018 werden hinsichtlich der Gebührenerhebung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 4. April 2018 und Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. April 2018 werden hinsichtlich der Gebührenerhebung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheiden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Soweit die Klägerin die Aufhebung mehrerer Bescheide begeht, hat die Klage nur hinsichtlich der Gebührenerhebung Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fehlt es ihr nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klägerin hat ihr Grundstück nicht als sog. Sperrgrundstück erworben und in der Klage gegen eine ihren Verein begünstigende, sie in ihren Rechten verletzende Baugenehmigung liegt keine offensichtlich missbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb § 40 Rn. 52). II. 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Baugenehmigung samt Nachtrag wendet, ist die Klage unbegründet, denn die Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachbarn wie die Klägerin können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen darf, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist hier nicht der Fall. a. Der Aufhebungsanspruch der Klägerin ist nicht bereits durch den auch sie bindenden (vgl. Schulte-Beerbühl, Öffentliches Nachbarrecht, 2017, Rn. 922) und auch die Nutzung einschließlich Lärmbelästigungen umfassenden (Dirnberger, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2020, Art. 66 Rn. 151, 153) Verzicht ihres Rechtsvorgängers W ... gegenüber der Baubehörde auf seine Nachbarabwehrrechte gegen den Bau der Tennisanlage untergegangen (vgl. dazu allg. Dirnberger a.a.O. Art. 66 Rn. 151 ff.; Schulte-Beerbühl a.a.O. Rn. 915 ff.), denn die vom objektiven Empfängerhorizont der Behörde her auszulegende Erklärung umfasst nicht die derzeitige Tennisanlage mit 13 Außenspielplätzen: Für die Reichweite eines Verzichts ist nämlich u. a. auch die Darstellung der nachbarlichen Verhältnisse in den vom Nachbarn unterschriftlich gebilligten Bauvorlagen maßgeblich (Dirnberger a.a.O. Art. 66 Rn. 151) und vorliegend bezieht sich die Erklärung des Voreigentümers: „Gegen die umseitig geplante Tennisanlage habe ich keine Bedenken“ nur auf den umseitigen Lageplan, der lediglich 8 Außenspielplätze enthält, nicht aber auf die 5 zusätzlichen Plätze, die das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben gerade auch im Hinblick auf die nachbarlichen Lärmschutzbelange wesentlich verändern (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 2020, § 74 Rn. 408). 2. Die erteilten Baugenehmigungen verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. aa. Zwar handelt es sich bei dem genehmigten Belagwechsel und der Festlegung von Nutzungszeiten um ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB mit der Folge, dass die seit 1968 erteilten Baugenehmigungen und Befreiungen die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage insbesondere des Immissionsschutzes nicht bestandskräftig und abschließend regeln. Gegenstand der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tennisanlage ist nämlich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F. grundsätzlich das gesamte Bauvorhaben in seiner gegenüber der derzeitigen Bebauung und Nutzung geänderten Gestalt, wenn die Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen Anlage etwa durch einen baulichen Eingriff oder hinsichtlich der Immissionslage verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn 18; Urt. 18.06.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 16); etwas anderes gilt nur dann, wenn bestimmte Belange durch die Änderung nicht berührt werden können (BVerwG, B. v. 04.02.2000 - 4 B 106.99 - juris Rn. 2) oder wenn der betroffene Anlagenteil abtrennbar und ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 13). Eine solche beschränkte Prüfung ist vorliegend zum einen nicht möglich, weil der genehmigte Wechsel des Hartbelags zu einem Aschebelag hin nicht nur eine einfache Instandhaltung der Tennisanlage, sondern mit dem Austausch wesentlicher bestimmender, nicht identischer Bauteile verbunden ist (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2020, Art. 3 Rn. 123); dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Büros für Garten- und Freiraumplanung D ... vom 10. September 2015 und der B ... vom 24. September 2012, wonach nicht nur die 2 cm dicke Kunststoffschicht, sondern auch die darunterliegende 10 cm starke Asphaltschicht sowie wie die Tragschicht bis zu einer Gesamttiefe von mindestens 65 cm aufgenommen und durch 6 cm, 2 cm und 2 mm hohe Schichten aus vollständig anderen Materialien, nämlich Bergolit und Ziegelrot, ersetzt werden sollen. Eine beschränkte Prüfung ist zum anderen nicht möglich, weil mit den beiden angegriffenen Genehmigungen vom 7. März 2016 und 8. September 2016 der Bestand der vorhandenen Anlage auch hinsichtlich der Immissionslage verändert wird. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherigen Genehmigungen insbesondere vom 16. September 1968, die nicht nur die Errichtung, sondern auch eine Tennisplatznutzung für rechtmäßig befunden und freigegeben haben (vgl. Lechner a.a.O. § 68 Rn. 13), bisher keine Regelung der Nutzungszeiten des Platzes getroffen haben, weshalb diese Genehmigungen und die der Befreiung beigefügten Bedingungen 1. und 2. wegen Unbestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG (teil)rechtswidrig, aber nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein dürften (vgl. Ottl, NVwZ 2020, 1392 ) und die Nutzungszeiten erstmals in den angegriffenen Baugenehmigungen in der Art eines Zweitbescheides geregelt werden; der Umstand, dass es im Jahr 1968 noch keine Normen für Immissionen und Nutzungszeiten von nicht gewerblichen (Sport)Anlagen gab (vgl. Gesetzesentwurf BImSchG, BT-Drs. 7/179 S. 21 ff.) und umstritten war, ob Sportlärm überhaupt eine schädliche Umwelteinwirkungen ist (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, 18. BImSchV Vorb Rn. 6), ändert daran nichts. bb. Jedoch verletzten die Genehmigungen vom 7. März 2016 und 8. September 2016 nicht das Rücksichtnahmegebot. Dieses Gebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (VG Bln, B. 09.06.2016 - 13 L 96.16 - BA S. 4 f.). (1) Die mit den angegriffenen Bescheiden genehmigte Tennisanlage wird zur Überzeugung des Gerichts keine unzumutbare Geräuschimmissionen zur Folge haben. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen durch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) (18. BImSchV) konkretisiert. Nach den verbindlichen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter den in dieser Verordnung festgelegten Immissionsrichtwerten und Grenzwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen liegen, zumutbar; Überschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen. Für abweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen lässt die Sportanlagenlärmschutzverordnung keinen Raum (VGH BW, Urt. v. 02.10.2019 - 3 S 1470.19 - juris Rn. 53 ff.). (a) Die Immissionsrichtwerte betragen nach Auffassung des Gerichts vorliegend entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 18. BImSchV die für ein Mischgebiet geltenden Werte von 60 dB(A) Werktags (Montag bis Freitag) von 8 bis 22 Uhr sowie Sonn- und Feiertags von 9 bis 13 und 15 bis 22 Uhr und 55 dB(A) Werktags von 6 bis 8 Uhr sowie Sonn- und Feiertags von 7 bis 9 Uhr. Ausgangspunkt der Bestimmung der zulässigen Immissionsrichtwerte ist gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV, dass das klägerische Grundstück in einem durch den Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, in dem gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. a) BO 58 Wohngebäude wie das der Klägerin allgemein zulässig sind. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass dieses Grundstück unmittelbar an den baurechtlich zulässigen (vgl. zu dieser Voraussetzung allg. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 26 und unten (bb)) Tennisplatz angrenzt und dieser nicht im gleichem Baugebiet liegt. Dadurch entsteht eine gegenüber der baugebietsbezogen typisierenden Systematik des § 2 18. BImSchV atypische Gemengelage, die durch die Bildung eines dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechenden einzelfallbezogenen Zwischenwerts zu regeln ist. Entgegen der Klägerin sperrt die Regelung des § 3 Abs. 6 18. BImSchV eine solche Zwischenwertbildung nicht, denn der Verordnungsgeber hat sich mit der Normierung von Immissionsrichtwerten begnügt und daher die Bindungskraft entsprechend eingeschränkt. Auch lässt sich § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV der Grundgedanke entnehmen, dass letztlich die Schutzbedürftigkeit der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung maßgeblich ist. Schließlich kennt die 18. BImSchV - anders als etwa die TA Lärm - keine Sonderfallprüfung für Gemengelagen, so dass die Feinabstimmung vor allem im Wege angemessener Anpassungen der Immissionsrichtwerte erfolgen muss (Reidt/Schiller a.a.O. § 2 Rn. 30). Bei einem solchen Aufeinandertreffen von Gebieten mit unterschiedlicher bauplanungsrechtlicher Qualität und Schutzwürdigkeit ist der Zwischenwert entsprechend Nr. 6.7 TA-Lärm zu bestimmen (Hesselbarth, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 28 ff.; Reidt/Schiller a.a.O. § 2 Rn. 31), wobei sich regelmäßig die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anbieten, da es bei ihnen gewissermaßen um eine „typisierte Gemengelage“ handelt und in ihnen eine Wohnnutzung noch allgemein zulässig ist (Reidt/Schiller a.a.O. § 2 Rn. 33). Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist ein Mittelwert zu bilden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage). Für die Höhe des Zwischenwertes ist nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm einerseits die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung und andererseits durch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. BVerwG, B. v. 07.06.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall die oben genannten Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes anzusetzen. (aa) Einwirkungsgebiet i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist vorliegend das Gebiet, das von der an die Tennisanlage angrenzenden östlichen Wohnbebauung u.a. der Klägerin bis zum A ... und dem T ... sowie dem westlich und nördliche angrenzende Kleingartengelände, gebildet wird, denn dieses Gebiet entspricht dem Einwirkungsbereichs i.S.d. Nr. 2.2 TA Lärm (vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 27). (bb) Das Einwirkungsgebiet wird überwiegend geprägt durch die Lärmimmissionen, die von der Tennisplatzanlage ausgehen und weniger von der Wohn- und der Kleingartenbebauung. Maßgeblich ist insofern der Umfang, d. h. die Ausdehnung und die Art, Qualität und Intensität der jeweiligen Nutzung (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand November 2020, Nr. 6 TA Lärm Rn. 67). Vorliegend folgt die Prägung des Einwirkungsgebiets durch der Tennisanlage bereits daraus, dass diese mit gut 2 Hektar die größte zusammenhängend für eine Nutzungsart verwendete Fläche im Einwirkungsgebiet ist; die umgebende Wohnbebauung ist dagegen lediglich etwa 1,1 Hektar und die angrenzende Kleingarten etwa 0,9 Hektar groß (vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 67). Die Tennisplatzanlage ist auch, was für eine Zwischenwertbildung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 26) baurechtlich zulässig: Die Festsetzung als „Nichtbaugebiet“ im Baunutzungsplan wurde zwar nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet (vgl. OVG Bln, Urt. v. 04.02.1994 - 2 B 2.91 - juris Rn. 48 ff.; v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 50), sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit damit grundsächlich nach § 34 oder § 35 BauGB richtet. Jedoch kann vorliegend dahinstehen, ob das Nichtbaugebiet ursprünglich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich lag, wie die Klägerin meint, oder ein faktisches Sondergebiet für Sportanalagen ist (vgl. dazu OVG Bln-Bdb, B. v. 23.07.2008 - 2 N 96.07 - juris Rn. 8), denn jedenfalls wurde der Tennisplatz mit Baugenehmigung und Befreiung vom 16. September 1968 erstmals bestandskräftig genehmigt und durch eine Vielzahl weiterer bestandskräftiger Bescheide (Baugenehmigungen vom 21. Oktober 1968 , 2. November 1968 , 11. Februar 1969 , 30. September 1971 und 1. November 1971 , 17. Juli 1973 , 10. Oktober 1973 und 14. Dezember 1973 , 11. April 1975 und 30. Mai 1975 , 24. Mai 1976 , 19. August 1976 und 22. März 1977 , 31. Mai 1978 und 26. Juli 1979 21. Dezember 1978 , 7. Juni 1979 , 3. April 1989 , 1. Februar 1990 , 25. Juli 1997 und 27. September 2018 sowie Befreiungsentscheidung vom 11. Februar 1969 , 30. September 1971 , 11. April 1975 , 24. Mai 1976 und 3. April 1989 ) in seiner heutigen Gestalt genehmigt mit der Folge, dass er materiellen Bestandsschutz besitzt, der ihn gegen ein nachträgliches bauaufsichtliches Einschreiten wegen gegenwärtiger materieller Illegalität schützt. Entgegen der Klägerin ändern die der Befristungsentscheidung aus dem Jahr 1968 beigefügten Bedingungen 1. und 2. daran nichts, denn diese ändern an der legalisierten Art der baulichen Nutzung nichts, da sie zum einen, wie ausgeführt, zu unbestimmt sind und zum anderen keine Regelung über die Art der baulichen Nutzung, sondern nur über die Grenzen der genehmigten Nutzung treffen. (cc) Der von der Tennisanlage ausgehende Lärm ist ortsüblich. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches ist ein qualitatives Kriterium (OVG Nds, Urt. v. 21.02.2004 - 7 LB 54.02 - juris Rn. 49) und hängt von der Vergleichbarkeit der übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräusche ab, insbesondere von der spezifischen Lästigkeit der Geräusche (BVerwG, B. v. 29.10.1084 - 7 B 149.84 - juris Rn. 5 und Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 68). Gewerbeähnliche Geräusche sind nur dann ortsüblich, wenn sie gegenüber einer vorhandenen Geräuschsituation nicht auffällig sind (Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 68). Gemessen an diesem Maßstab sind die Anlagengeräusche, die von dem Tennisplatz ausgehen, ortsüblich, denn der Platz nimmt mindestens die Hälfte des gesamten Einwirkungsgebiet ein und bestimmt damit maßgeblich die Qualität der Geräuschsituation (vgl. OVG Nds, Urt. v. 21.02.2004 a.a.O. Rn. 49). (dd) Auch der bei der Zwischenwertbildung zu berücksichtigende Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität schlägt nicht zugunsten der Klägerin aus, wobei maßgeblich insofern die Bebaubarkeit des Grundstücks als hinreichend bebauungsrechtlich verfestigte Situation ist (BVerwG, Urt. v. 21.09.2006 - 4 C 4.05 - juris Rn. 32). Zwar wurde das Wohngebäude der Klägerin bereits im Jahr 1937 genehmigt und errichtet, jedoch liegt zum einen die erste, 1968 erteilte Baugenehmigung und Befreiung ebenfalls in weiter Vergangenheit (vgl. OVG NRW, B. v. 12.02.2013 - 2 B 1336.12 - juris Rn. 35) und zum anderen wurde der Tennisplatz seit der ersten Genehmigung um weitere zeitgemäße Bauten und Nutzungen durch eine Vielzahl, oben im Einzelnen angeführten, Baugenehmigungen und Befreiung erweitert, ohne dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger dagegen vorgegangen wären (vgl. OVG Nds, Urt. v. 21.02.2004 a.a.O. Rn. 48 und Feldhaus/Tegeder a.a.O. 6.7 TA-Lärm Rn. 69). Es kommt hinzu, dass die Klägerin ihr Wohngrundstück erworben hat, obwohl sie von diesen Umständen wusste bzw. hätte wissen müssen, mithin angesichts der verfestigten Gemengelage zwischen Wohnen und Sportanlage bei lebensnaher Betrachtung nicht mehr mit der Wohnruhe eines allgemeinen Wohngebiets rechnen konnte. (ee) Auch andere als die bereits behandelten, in Nr. 6.7 beispielhaft aufgezählten (Feldhaus/Tegeder a.a.O. 6.7 TA-Lärm Rn. 70) Gesichtspunkte sprechen im konkreten Einzelfall für die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets. Zwar deutet die Nähe der Tennisplatzanlage zur Wohnbebauung der Klägerin auf einen niedrigeren Zwischenwert, jedoch ergibt sich der erhöhte Immissionsrichtwert daraus, dass der Rechtsvorgängers der Klägerin, Herr W ..., gegenüber der Baubehörde auf seine Nachbarabwehrrechte gegen den Bau der Tennisanlage verzichtet hat und dieser Verzicht zwar nicht die Anlage in ihrer heutigen, größeren Gestalt mit 13 Plätzen umfasst, jedoch gerade auf eine Tennisplatzanlage bezogen war, die derjenigen entspricht, die durch die angegriffenen Baugenehmigungen geregelt wird, nämlich die acht dem Grundstück der Klägerin am nächsten gelegenen, ursprünglichen Ascheplätze. (b) Diese Immissionsrichtwerte sind allerdings nicht nochmals im Hinblick auf den sog. Altanlagenbonus zu erhöhen, denn die in § 5 Abs. 4 und 7 18. BImSchV geregelten Altanlagen genießen nur ein Privileg dahingehend, dass von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte um 5 dB(A) überschritten werden, ändern jedoch an den zu wahrenden materiellen Anforderungen an Sportanlage nichts (BVerwG, Urt. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 24; Hesselbarth, UPR 2017, 479 ). Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut („Festsetzung von Betriebszeiten“), der Systematik (die Privilegierungen befinden sich im § 5, der die „Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall“, nicht aber die in § 2 geregelten zulässigen Immissionsrichtwerte festlegt), der Entstehungsgeschichte (BR-Drs. 17/1/91, 30 f.) und dem Telos (bestehende Sportanlagen sollen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie im Sinne einer sinnvollen Auslastung gegenüber sonstigen Anlagen privilegiert werden ). (c) Entgegen der Klägerin ist kein Zuschlag gemäß Nr. 1.3.4 Satz 1 Anlage 1 18. BImSchV für die Informationshaltigkeit des Lärms anzusetzen, da es sich bei den von der Klägerin insbesondere monierten Anweisungen der Trainer auf den Plätzen 5 bis 7, aber auch allen anderen spielbegleitenden menschlichen Geräusche im Wesentlichen nur um von dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasste sog. sozialen Geräusche handelt. Das diese Sozialgeräusche in der Regel nicht zu addieren sind, ergibt die Systematik und die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 51 f.), denn ein solcher Zuschlag ist nach Nr. 1.3.4 Satz 2 in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder Musikwiedergaben zu addieren; die Klägerin hat auch nichts für einen nicht ersichtlichen, atypischen Ausnahmefall dargetan (vgl. Reidt/ Schiller a.a.O. § 2 Rn. 87). (d) Gemessen an diesem Maßstab ist nicht sicher zu erwarten, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Entgegen der Klägerin ist nur der in den obigen Gutachten genannte Immissionsort „IO 3“ im Mittelpunkt des unbebauten Außenbereichs des ungetrennten klägerischen Grundstücks A ... und nicht auch der im Gutachten der GWJ Ingenieurgesellschaft für Bauphysik vom 1. Dezember 2017 „IO2“ genannte Ort auf dem Grundstück A ... für die Prognose maßgeblich. Dies ergibt sich daraus, dass im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide im März und September 2016 (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 07.04.2016 - 10 N 45.14 - juris Rn. 6) das Grundstück noch nicht eigentumsrechtlich verselbständigt, also als Bodenfläche im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs nach § 3 oder § 4 GBO unter einer eigenen Nummer gebucht war (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 561); selbst wenn im Hinblick auf den Begriff „Fläche“ in Nr. 1.2 Satz 1 Buchst. b) Anh 1 18. BImSchV nicht Grundstücke, sondern rechtlich nicht selbständige Bodenflächen gemeint sein sollten, ändert dies etwas, denn nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte, nicht aber eine - wie hier nur in unbestimmter Zukunft liegende - (Wohn)Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus (VGH BW, Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2751.01 - juris Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 25, 27); dem entspricht die Absicht des Normgebers, bei unbebauten Flächen an die „geplanten Nutzung der Grundstücke“ (BR-Drs. 17/91, S. 50) anknüpfen zu wollen. Die durch die Bescheide vom 7. März 2016 und 8. September 2016 genehmigte, dem Tennisplatz zuzurechnende, typische Nutzung wird die zulässigen Immissionsrichtwerte zur Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus den überzeugenden schalltechnischen Untersuchungen des Akustik-Labors Berlin vom 19. März 2014 und 5. Juli 2016. Danach werden die Richtwerte von 60 dB(A) außerhalb und von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten selbst beim Szenario 4 (Maximale Auslastung) eingehalten. Dem entsprechen die Werte des von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 1. Dezember 2017, wenn man von deren prognostizierten Werten den dort vergebenen Zuschlag wegen Informationslastigkeit abzieht. (2) Es steht auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch Staubimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in ihrer Gesundheit gefährdet wird. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf seinen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 13 L 273.15. Eine Gesundheitsgefahr wird auch nicht durch die von der Klägerin eingereichte „Abschätzung der Immissionswirkungen durch den Betrieb eines Tennisplatzes mit Sandbelag“ des Sachverständigen für die Berechnung der Ausbreitung von Gerüchen und Luftschadstoffen Dipl.-Met. Andre‘ Förster vom 28. Juni 2018 belegt, denn diese Stellungnahme ist wenig überzeugend; wie die Beigeladene zu Recht moniert hat, wird nicht dargelegt, warum das Gutachten in der Spielzeit 1. April bis 31. September, also an 183 Spieltagen, nur von 73 Tagen mit einer hinreichenden Bewässerung ausgeht; auch wird in der Stellungnahme nicht genauer dargelegt, wie der Immissionseinwirkungsort auf dem Grundstück der Klägerin ermittelt wurde und wo genau er sich befindet und vor allem nicht gewürdigt, ob und in welchem Umfang die Planen an den Ballfangzäunen und die Besprenkelungsanlage sowie die Bäume und Büsche zwischen Tennisplätzen und Wohnhaus der Klägerin die Staubeinwirkungen auf das klägerische Grundstück senken. (3) Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde durch Vanadiumeintrag in das Grundwasser verletzt, denn sie könne ihre durch die wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2008 verbrieften drittschützenden Rechte nicht ausüben, geht sie ebenfalls fehl, wobei dahinstehen kann, ob die wasserrechtlichen Fragen gemäß § 64 BauO Bln a.F. zum Prüfprogramm gehört haben. Ob die wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen für den Belag mit Ziegelrot vorliegen, kann die Klägerin nämlich mangels drittschützender Richtung der Genehmigung nicht geltend machen (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 1 WHG Rn. 21 ff.). Auch § 47 WHG, der die Anforderungen an das Grundwasser regelt, vermittelt keinen Drittschutz, da die Norm nur dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Grundwassers dient (Meyer, in: Landmann/Rohmer a.a.O. § 47 WHG Rn. 3). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2000/50/EG aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 - C-535.18 - etwas anderes herleitet, übersieht sie, dass dieser Entscheidung ein andere Sachverhalt zu Grunde lage, denn der dortige Kläger hatte eine Genehmigung für einen Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 a.a.O. juris Rn. 32), wohingegen die Klägerin nur die wasserrechtliche Genehmigung zur „Errichtung eines Brunnens für die Gartenbewässerung auf dem Grundstück A ... “ hat. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers vorliegt, denn dafür ist erforderlich, dass sich die Grundwasserverunreinigung auf den gesamten Wasserkörper auswirkt und es sich nicht nur um eine lokale Verunreinigung, wie offensichtlich hier, handelt (Meyer a.a.O. § 47 WHG Rn. 11). (4) Soweit die Klägerin moniert, sie werde durch die erneuten Aufschüttungen an ihrer Grundstücksgrenze sowie den verhängten Ballfangzaun in ihren Abstandsrechten verletzt, geht sie fehl, denn der Ballfangzaun bleibt unverändert und wird nicht mitgenehmigt und die erneute Aufschüttung ist, wie ausgeführt, zwar Bestandteil der angegriffenen Baugenehmigungen, verletzt jedoch nicht die grundsätzlich nachbarschützenden Abstandsflächenrechte der Klägerin aus § 6 BauO Bln. Sie hat nämlich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln keine gebäudegleiche Wirkung. Solche Wirkungen können im Einzelfall von Aufschüttung an ihrem höchsten Punkt (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 18.07.2018 - 10 S 68.17 - juris Rn. 11) ausgehen, wenn von ihr, gemessen an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts, nämlich Brandschutzes, Belichtung, Besonnung und Belüftung und Sozialabstand ähnliche Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aufschüttung ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass von baulichen Anlagen aus undurchsichtigem Material wie beispielsweise Aufschüttungen, Zäunen oder Mauern, die eine Höhe von 2 m überschreiten, gebäudegleiche Wirkungen ausgehen werden. Bei niedrigeren Anlagen dürfte eine gebäudegleiche Wirkung in der Regel erst in Betracht kommen, wenn sich diese einer Höhe von 1,50 m nähern. In dem Zwischenbereich bis zu 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist (OVG Bln-Bdb, B. v. 18.07.2018 a.a.O. Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab hat die Aufschüttung des Tennisplatzes an der Grenze des klägerischen Grundstücks keine gebäudegleiche Wirkung. Die Aufschüttung zieht sich zwar entlang der gesamten hinteren Grundstücksgrenze des Grundstücks von etwa 31 m entlang, sie hat jedoch, wie im Termin zur Augenscheinseinnahme gemessen wurde, nur eine Höhe von knapp 1 m und fällt zudem von ihrem höchsten Punkt zum Grundstück der Klägerin hin über eine Entfernung von gut 1 m ab, sodass der Neigungswinkel bei etwa 45° liegt, sodass nicht der Eindruck einer Wand, sondern nur der einer leichteren Schräge entsteht, die zudem keinen Belichtungseinfluss hat (vgl. VGH Bay, B. v. 12.12.2001 - 2 ZB 99.3484 - juris Rn. 11); es kommt hinzu, dass es sich um eine begrünte Aufschüttung handelt, die gegenüber einer aus künstlichen Baustoffen bestehenden Wand weniger aufdringlich wirkt. Schließlich befinden sich an der Grenze noch Bäume und Sträucher, die die Böschung verdecken. (5) Soweit sich die Klägerin gegen die angegriffenen Baugenehmigungen mit der Begründung wendet, dass das auf dem Tennisplatz versprengte Wasser auch auf ihr Grundstück gerate und sie diese Fläche daher nicht bebauen oder zur Erholung nutzen könne, geht sie fehl, denn eine zukünftige Bebauung ist, wie ausgeführt, bei der angegriffenen Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine gelegentliche Sprühwassereintragung auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks, der nicht für die Erholung im Freien genutzt wird, eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. (6) Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen daraus herleitete, dass die Ballfanzäune flächig mit Werbung verhängt werden sollten und dies abriegelnd sowie erdrückend wirke und die Belichtung und Besonnung verringere, übersieht sie, dass Werbeanlagen an den Ballfangzäunen nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigungen vom 7. März 2016 und 8. September 2016 sind; weder in dem Bauantrag noch in den grüngestempelten Bauunterlagen wurden gemäß § 4 BauVerfV Werbeanlagen beantragt. 2. Soweit sich die Klägerin gegen die im Bescheid vom 4. April 2018 und die in Ziffer 2. des Widerspruchbescheids festgesetzten Verwaltungsgebühren wendet, ist die Klage begründet, denn diese Gebühren sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) i.d.F. d. Ges. v. 01.08.1966 (GVBl. S. 1162 - im Folgenden GebBetrG), wonach für den erfolglosen Widerspruch gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt eine Gebühr zu erheben ist, in Betracht. Bei Drittwidersprüchen stellt diese Norm nämlich keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, weil die Auslösung der Amtshandlung letztlich nicht in der Sphäre der Widerspruchsführerin, sondern in derjenigen des Bauherrn liegt (vgl. OVG Bln, Urt. v. 30.01.1987 - 2 B 132.86 - OVGE 18, 29 ; Pietzner/Ronellenfitsch, Dass Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl. 2000, § 45 Rn. 7 m.w.N. in Fn. 9). Taugliche Ermächtigungsgrundlage ist entgegen dem Beklagten auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBetrG, wonach für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, eine Gebühr von 5 bis 5 000 Euro festgesetzt wird. Diese Regelung erfasst nämlich nur solche Fallgestaltungen, die nicht konkret vorhersehbar sind und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden können (OVG NRW, Urt. v. 09.04.2008 - 9 A 111.05 - juris Rn. 24). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn seit dem Jahr 1987 ist nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin klar, dass in Berlin für den Fall des Drittwiderspruchs eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden müsste. B. Soweit die Klägerin hilfsweise die im Hauptantrag angegriffene Baugenehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklären will, ist diese Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Klägerin ihre Rechte durch die obige Gestaltungsklage verfolgen kann und hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7 500 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für den Umbau und die Regelung von Nutzungszeiten einer Tennisanlage. Die Klägerin ist seit 2008 Eigentümerin der im Februar 2018 entstandenen Grundstücke A ... in Berlin-Lichterfelde, die im Geltungsbereich des Baunutzungsplan liegen, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der beigeladene Tennisverein ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks S ..., das im Baunutzungsplan als Nichtbaugebiet ausgewiesen ist und mit Baugenehmigung und Befreiungsentscheidung des Bezirksamts Steglitz von Berlin vom 16. September 1968 als Tennisplatz mit achten Außenspielplätzen, einer Tennishalle und einem Clubhaus genehmigt wurde, nachdem zuvor u.a. der Voreigentümer des klägerischen (Mutter)Grundstücks ausdrücklich keine Einwendungen gegen die Anlage erhoben hatte; in den der Befreiung beigefügten Bedingungen 1. und 2. wird geregelt, dass durch die Nutzung der Tennisanlage keine Nachteile oder Belästigung für die nähere Umgebung ausgehen dürfen und solche auf bauaufsichtliches Ersuchen hin abzustellen sind. In der Folgezeit wurde die Tennisplatzanlage mit einer Vielzahl von Baugenehmigungen und Befreiung erweitert; eine Regelung der Nutzungszeiten des Tennisplatzes ist in keinem der Bescheide erfolgt. Mit Bescheiden des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 7. März 2016, 8. September 2016 (1. Nachtrag) und 4. April 2018 sowie Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 4. April 2018 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Sanierung u.a. der Wege und Umrüstung der Kunststofftennisplätzen 1 bis 7 und A in Sandtennisplätze samt Beregnungsanlage, beschränkte die Nutzung auf werktags von zunächst 9 bis 21 Uhr, dann 7 bis 22 Uhr und Sonn- und Feiertags von zunächst 9 bis 19 Uhr, dann 9 bis 20 Uhr und erhob Verwaltungsgebühren. Zur Begründung führte er aus, die Schallimmissionen hielten sich im Rahmen der 18. BImSchV, da das klägerische Grundstück durch den Tennisplatz, der das Altanlagenprivileg genieße, vorbelastet sei, die Sportaktivitäten nicht erhöht werden sollten und ein Zuschlag für Informationshaltigkeit nicht angemessen sei. Aufschüttungen sollten nicht erfolgen. Der Staub sei nicht gesundheitsgefährdend und werde durch Befeuchtung reduziert. Das Sprengwasser sei keine Immission. Der Vanadiumeintrag in das Grundwasser sei für die Klägerin nicht gesundheitsgefährdend. Am 8. Mai 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das Bauvorhaben werfe die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu auf und der Tennisbetrieb werde nicht in den bisherigen Bescheiden bestandskräftig abgehandelt, denn mit dem 1. Nachtrag sei eine wesentliche Nutzungsintensivierung genehmigt worden, die auch tatsächlich stattgefunden habe. Die Tennisanlage werde unzumutbare Geräuschimmissionen zur Folge haben, da die Richtwerte von tags außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen von 50 dB(A) an beiden Immissionsorten ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 1. Dezember 2017 um 3 bis 11 dB(A) vermeidbar überschritten würden. Auch der derzeit in ihrem Garten liegende Immissionsort IO2 sei nach Ziffer 1.2 b) Anhang 1 18. BImSchV zu berücksichtigen, da das unbebaute Grundstück A ... rechtlich verselbstständigt und planungsrechtlich bebaubar sei. Ein Altanlagenbonus rechtfertige keine Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle, sondern nur das Absehen von Betriebszeitenfestsetzungen und scheide ferner wegen der zu einer wesentlichen Änderung der Sportanlage führenden Genehmigung der massiven baulichen Veränderungen sowie Ausweitung der Spielzeiten aus. Weiterhin sei jedenfalls für die (Trainer)Plätze 5 bis 7 ein Zuschlag für die Informationshaltigkeit des verbale Äußerungen enthaltenden Lärms anzusetzen. Es seien gemäß dem insoweit abschließenden § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV die Richtwerte für das durch den Baunutzungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet maßgeblich, denn die tatsächliche Bebauung weiche davon nicht gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV erheblich ab; selbst wenn demgegenüber eine Einzelbewertung möglich sei, liege keine Vorbelastung des klägerischen Grundstücks vor, denn die Tennisanlage sei wegen ihrer Lage im Außenbereich planungsrechtlich illegal, sei ihr Wohngebäude weit vor der Tennisanlage, der auch kein Industrie- und Gewerbestandort vorausgegangen sei, genehmigt worden und verböten die den 1968 erteilten Genehmigungen beigefügten Bedingungen Nachteile und Belästigungen der näheren Umgebung. Die Bescheide würden zu unzumutbare Staubelastungen führen, denn der höchstzulässige Jahresmittelwert für Schwebestaub von 40 mg/m3 werde ausweislich einer schlüssigen gutachterlichen Abschätzung weit überschritten und die Sichtschutzblenden hielten den Staub nicht ab. Sie werde durch die 1968 vorgenommen und wegen des Bodenaustausch erneut genehmigten Aufschüttungen von bis zu 1,10 m sowie den verhängten Ballfangzaun in ihren Abstandsrechten verletzt. Sie werde auch durch den sich ausweislich eines Prüfberichts ergebenden Vanadiumeintrag in das Grundwasser, der auch nicht durch eine Drainage verhindert werde, verletzt, denn sie könne ihre durch die wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2008 und Art. 4 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2000/50/EG verbrieften drittschützenden Rechte nicht ausüben. Das auf dem Tennisplatz versprengte Wasser gerate auch auf ihr Grundstück, das dort nicht bebaut und nicht genutzt werden könne. Der Ballfangzaun beeinträchtige sie, da er flächig mit Werbung verhängt sei; die Planen wirkten zudem abriegelnd sowie erdrückend und verringerten die Belichtung und Besonnung. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 7. März 2016, 8. September 2016 und 4. April 2018 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 4. April 2018 aufzuheben, hilfsweise die im Hauptantrag angegriffene Baugenehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären und die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, allein der Austausch des Bodenbelags verletzte die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten, denn er werfe keine neuen Genehmigungsfragen auf. Selbst wenn dies der Fall sei, würden die in der vorhandenen Gemengelage maßgeblichen Richtwerte des § 2 Abs. 3 Nr. 3 18. BImSchV ausweislich des Gutachtens unabhängig von einem Altanlagenbonus eingehalten; § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV entfalte keine Sperrwirkung. Die bestandskräftig genehmigte Sportanlage führe zu einer Vorbelastung des klägerischen Grundstücks. Der Immissionsstandort im Garten sei nicht zu berücksichtigen, da keine Realteilung des Muttergrundstücks erfolgt und maßgeblich der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sei. Die Staubimmissionen seien wegen der Besprenkelungsanlage und der Anpflanzungen nicht unzumutbar. Aufschüttungen seien nicht genehmigt worden und die Böschung sowie der Ballfangzaun seien mangels gebäudeähnlichen Charakters abstandsprivilegiert. Der behauptete Vanadiumeintrag in das Grundwasser verletzte die Klägerin nicht in einem nachbarschützenden Wasserrecht. Die Besprenkelungsanlage beeinträchtige die klägerischen Rechte nicht erheblich. Die Werbeplanen sei nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung und das Verunstaltungsverbot nicht drittschützend. Zukünftige Bauvorhaben auf dem klägerischen Grundstück müssten bei der erteilten Genehmigung nicht berücksichtigt werden. Die Beigeladene trägt vor, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig, denn die Klägerin habe das Grundstück in Kenntnis der Tennisanlage erworben und nutzte den Tennisplatz selber. Die Klage sei unbegründet, denn sie werde nicht drittschützenden Rechten verletzt. Der Bodenaustausch sei lärmneutral und der Spielbetrieb einschließlich der Spielzeitenfestsetzung beeinträchtige die Klägerin nicht unzumutbar. Der Immissionsort IO2 müsse nicht berücksichtigt werden, denn das Grundstück sei nicht realgeteilt und eine an die Sportanlage heranrückende Wohnbebauung sei rücksichtslos. Der Tennisanlage sei der Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV zuzusprechen, denn die Belagsänderung stelle keine wesentliche Änderung dar; die Norm vermittele zudem keinen Drittschutz und verhindere baurechtliche Maßnahmen. Die bestandskräftige Baugenehmigung samt Nachtrag verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn es werde lediglich der Belag ausgetauscht und der Spielbetrieb sei nicht unzumutbar laut; das klägerische Grundstück sei durch die 50 Jahre alte Tennisanlage faktisch vorbelastet, sodass die Grenzwerte eines Mischgebiets anzusetzen seien. Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor, da keine Aufschüttung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauO Bln vorgenommen und eine solch auch nicht genehmigt worden sei, die Klägerin ihr Grundstück selbst abgebaggert habe, von der 1 bis 1,5 m hohen Erderhöhung keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe und diese auch keine erdrückende Wirkung habe. Die Klägerin werde nicht in unzumutbarer Weise durch Staub belastet, denn die Platzbewässerung verhindere Staubeintrag; das Gutachten der Klägerin gehe von falschen Annahmen aus. Grundwasserverunreinigungen, die die Klägerin nicht rügen könne, seien wegen der Grundwasserfließrichtung und dem Rigolensystem nicht zu befürchten. Der vorübergehende Eintrag von Sprühwasser sei nicht unzumutbar. Der Ballfanzaun habe keine verunstaltende, erdrückende oder die Belichtung und Belüftung beeinträchtigende Wirkung. Mit Beschluss vom 16. Februar 2020 hat die Kammer die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte VG 13 L 273.15 / OVG 10 S 32.15 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Ordner und 5 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.