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Beschluss

13 L 149/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0603.13L149.21.00
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Leitsätze
1) Die Nutzungsart "Fremdenheime" in § 7 Nr. 8 lit. b BO 58 umfasst auch kleine Beherbergungbetriebe, z.B. ein kleines Hotel. 2) Im allgemeinen Wohngebiet nach übergeleitetem Recht kann ein kleines Hotel mit 25 Zimmern und 48 Übernachtungsmöglichkeiten ohne Konferenzbetrieb und Sonderveranstaltungen auch bei Einbau eines 120 m² großen Schwimmbades und eines Wellnessbereichs im Untergeschoss gebietsverträglich sein. 3) Zur Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bei einem Hotelbetrieb am äußeren Rand eines allgemeinen Wohngebiets gegenüber einer Wohnnutzung, die von dem Hotelgrundstück erst später abgetrennt wurde.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Nutzungsart "Fremdenheime" in § 7 Nr. 8 lit. b BO 58 umfasst auch kleine Beherbergungbetriebe, z.B. ein kleines Hotel. 2) Im allgemeinen Wohngebiet nach übergeleitetem Recht kann ein kleines Hotel mit 25 Zimmern und 48 Übernachtungsmöglichkeiten ohne Konferenzbetrieb und Sonderveranstaltungen auch bei Einbau eines 120 m² großen Schwimmbades und eines Wellnessbereichs im Untergeschoss gebietsverträglich sein. 3) Zur Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bei einem Hotelbetrieb am äußeren Rand eines allgemeinen Wohngebiets gegenüber einer Wohnnutzung, die von dem Hotelgrundstück erst später abgetrennt wurde. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug einer Baugenehmigung zur Umwandlung des Kellergeschosses eines benachbarten Hotels in einen Wellness- und Fitnessbereich und den Einbau eines unterirdischen Schwimmbades sowie gegen Nachträge zu einer weiteren Baugenehmigung für den Anbau eines Balkones und einer Terrasse. Die Antragsteller sind seit 2010 Eigentümer des Grundstücks S..., welches mit einem 1930 errichteten Wohnhaus bebaut ist. Sämtliche Wohnräume dieses Wohnhauses sind nach Süden bzw. Süden und Osten ausgerichtet. Südlich des Grundstücks der Antragsteller liegt das Grundstück S..., auf dem der Beigeladene in einem 2-geschossigen Gebäude nebst ausgebautem Dach ein mit Baugenehmigung vom 29. August 1990 nebst Abweichung genehmigtes Hotel betreibt. Das Gebäude verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/60, der i.V.m. den städtebaulichen Vorschriften der BO 58 ein allgemeines Wohngebiet der Stufe II/1 festsetzt. Das Baugrundstück liegt am südlichen Rand des sich um den Stölpchensee bis zum Griebnitzkanal erstreckenden allgemeinen Wohngebiets. Es besteht eine förmlich festgesetzte Baufluchtlinie. Das Hotelgebäude wurde vor Inkrafttreten des Baunutzungsplans errichtet. Die beiden Grundstücke sind aus einer Teilung hervorgegangenen; das von den Antragstellern innegehaltene Wohnhaus war zuvor das Wohnhaus des Betreibers des Hotels. An der Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller ein gleichfalls durch Baugenehmigung von 1930 genehmigtes eingeschossiges, 8 m langes Nebengebäude mit Satteldach, wobei der Dachüberstand auf das Grundstück des Beigeladenen hinüberragt. Das Hotel verfügt über 25 Zimmer, 23 Doppelzimmer und 2 Einzelzimmer, sodass insgesamt 48 Übernachtungen möglich sind. Genehmigt ist weiter eine Außengastronomie im südlichen Bereich des Grundstücks, die 60 Plätze umfasst. In dem durch den nicht ganz parallel zur Grundstücksgrenze mit den Antragstellern in einer Entfernung von 6 m bzw. 4 m verlaufenden Hauptgebäude und dem rückwärtigen Anbau (Restaurant) gebildeten Winkel befindet sich eine 137 m² große Außenterrasse. Weitere Sitzplätze sind parallel zum im Nord-Süd-Richtung verlaufenden Griebnitzkanal, der das Grundstück begrenzt, angeordnet. Mit Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines weiteren Balkons im Dachgeschoss an der Westseite des Gebäudes in zimmermannsmäßiger Holzbauweise wie im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Mit dem zweiten Nachtrag zur zuletzt genannten Baugenehmigung beantragte der Beigeladene den Anbau eines 7 m langen und 1,3 m breiten Balkons im Dachgeschoss, wofür der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. September 2018 die Genehmigung erteilte. Der Balkon fungiert auch als zweiter Rettungsweg. Die nördliche Seite des Balkons ist von der Grundstücksgrenze etwa sechseinhalb Meter entfernt. Dort befindet sich der eingeschossige Schuppen der Antragsteller. Mit drittem Nachtrag vom 7. November 2019 zu der genannten Baugenehmigung genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung einer 40 m² großen Terrasse an der nördlichen Ecke des Gebäudes auf dem Vorbau des Hoteleingangs. Die nördliche Seite der Terrasse ist von der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern 6 m entfernt. Am 8. August 2019 beantragte der Beigeladene den Ausbau des Kellergeschosses unter Hotel und Anbau (Restaurant) für Wellness (Sauna, Fitness) und die Unterkellerung der Restaurant-Terrasse zwecks Einbau eines 120 m² großen Schwimmbades. Hierfür erteilte ihm das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit Bescheid vom 1. September 2020 eine Baugenehmigung, gegen die sich die Antragsteller mit Widerspruch vom 5. Oktober 2020 wandten. Anlässlich einer Akteneinsicht am 21. Januar 2020 erhielten die Antragsteller Kenntnis von der zweiten und dritten Nachtragsgenehmigung. Gegen diese Nachtragsgenehmigungen legten sie am 20. Januar 2021 Widerspruch ein. Mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag machen die Antragsteller geltend, die genehmigten An- und Umbauten führten endgültig dazu, dass das von dem Beigeladenen betriebene Hotel im allgemeinen Wohngebiet gemäß der BO 58 unzulässig sei. Es fehle an der engen Beziehung der Anlage zur Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets. Im allgemeinen Wohngebiet seien im Übrigen nur Pensionen und keine Hotels zulässig. Das Hotel erstrecke sich mittlerweile über 4 Etagen und über 3 Vollgeschosse, und zwar im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss. Das Maß der Nutzung sei auch im Hinblick auf die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,2 erheblich überschritten. Der Wellnessbereich entspreche nunmehr dem eines Luxushotels. Bei der Gästeterrasse in 3 m Höhe, die überdies abweichend von den Bauvorlagen 80-100 cm höher errichtet worden sei, handele es sich um eine Aussichtsplattform, die ungehinderte Einblicke auf ihre beiden Schlafzimmer im Dachgeschoss ermögliche. Die Nachträge seien mangels nicht rechtzeitiger Verlängerung erloschen. Im Termin hat der Antragsgegner die Baugenehmigungen und die Nachträge im Einverständnis des anwesenden Beigeladenen wie folgt ergänzt: „Wir fügen der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 1. September 2020 folgenden Zusatz hinzu: In dem Hotel darf kein Konferenzbetrieb stattfinden und das Schwimmbad und der Wellnessbereich dürfen nicht hotelfremden Gästen zur Verfügung gestellt werden (nur den Übernachtungsgästen). Weiter fügen wir der Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 folgende Zusätze hinzu: Die Nutzung der mit dem 3. Nachtrag genehmigten Terrasse im 1. OG darf nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Es darf keine gastronomische Nutzung erfolgen. Weiterhin ist eine 1,80 m hohe Sichtschutzblende nach Norden hin zu errichten, sodass von der Terrasse nicht mehr Einblick in die Gaube und die Dachflächenfenster genommen werden kann (aus Rohrgeflecht oder Glas).“ Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung - des Widerspruchs vom 5. Oktober 2020 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom Berlin vom 1. September 2020 anzuordnen, - des Widerspruchs vom 20. Januar 2021 gegen den zweiten Nachtrag vom 6. September 2018 zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 und des Widerspruchs vom selben Tag gegen den dritten Nachtrag vom 7. November 2019, ebenfalls zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2017, anzuordnen, - den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Untersagung der Nutzung der mit dem dritten Nachtrag genehmigten Gästeterrasse im Erdgeschoss zu verpflichten. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des mit dem zweiten und dritten Nachtrag zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 genehmigten Balkons im Dachgeschoss und der Terrasse im Obergeschoss ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisse unzulässig. Der insoweit eingelegte Widerspruch vom 20. Januar 2021 ist verfristet. Von diesen Nachträgen erfuhren die Antragsteller im Rahmen einer Akteneinsicht am 21. Januar 2020. Nachbarn stehen in einer baurechtlichen Schicksalsgemeinschaft, die sie wechselseitig verpflichtet Schaden von einander abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt daher eine Baugenehmigung dem Nachbarn gegenüber nach Treu und Glauben als amtlich bekanntgegeben, wenn er sichere Kenntnis von ihr erlangt. Die dann gemäß § 58 Abs 2 VwGO analog laufende Jahresfrist wird dann nach Treu und Glauben entsprechend den Umständen des Einzelfalls verkürzt (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 245 ), wobei der Bauherr nach Ablauf von 3 Monaten nach Erlangung der sicheren Kenntnis in der Regel darauf vertrauen darf, dass der Nachbar nicht gegen die Baugenehmigung vorgehen wird. Diese Frist ist hier bei weitem abgelaufen. Umstände, die eine längere Frist nahelegen, sind nicht ersichtlich. Der zweite Nachtrag (Balkon im Dachgeschoss) und der dritte Nachtrag (Terrasse im Obergeschoss) zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 sind daher bestandskräftig, vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit nicht gewährt werden. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung vom 27. Juni 2017 nicht wegen Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die Bauarbeiten zu beginnen haben, erloschen ist. Gemäß § 73 Abs. 1 BauO Berlin in der Fassung vom 17. Juni 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) betrug die Frist 3 Jahre. Dies galt auch nach § 72 Abs. 1 BauO Berlin alte Fassung. Die Verkürzung der Frist auf 2 Jahre erfolgte erst mit dem 4. Gesetz zur Änderung der Bauordnung vom 9. April 2018 und es galt die alte Frist weiter, § 89 Abs. 3 BauO Berlin. Die Baugenehmigung lief daher bis zum 27. Juni 2020. Der am 22. Oktober 2020 gestellte Verlängerungsantrag war damit zu spät erfolgt, er musste nach § 72 Abs. 2 S. 2 BauO Berlin alte Fassung und § 73 Abs. 2 S. 2 BauO Berlin neue Fassung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung eingehen. Die Verlängerungsentscheidung vom 16. Dezember 2020 ist deshalb zwar rechtswidrig, jedoch wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG Bund i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Sie kann mangels Rechtsverletzung der Antragsteller auch nicht angefochten werden, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung soll Rechte der Nachbarn nicht schützen, sie dient nur dem öffentlichen Interesse an der zügigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Im Übrigen ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung vom 1. September 2020 in der Gestalt, die sie im Termin gewonnen hat. Denn die Antragsteller haben einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht darlegen können. Ein Abwehranspruch der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung setzt die Verletzung einer nach dem Prüfungsprogramm der § 71, 64 BauO Berlin n.F. zu prüfenden drittschützenden Norm durch das Bauvorhaben voraus. Dabei ist das gesamte Vorhaben zu prüfen und nicht nur der mit der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung vom 1. September 2020 genehmigte Ausbau des Kellergeschosses für Wellness (Sauna, Fitness) und die Unterkellerung der Restaurant-Terrasse zwecks Einbau eines 120 m² großen Schwimmbades. Denn durch den Schwimmbadeinbau und die Errichtung eines Wellnessbereichs im Untergeschoss wird die Genehmigungsfrage für das Hotel in Bezug auf die Gebietsverträglichkeit neu aufgeworfen, § 71, 64 Nr. 1 BauO Berlin, § 30 Abs 1 BauGB i.V.m. dem Baunutzungsplan 1958/60 und § 7 Nr. 8 BO 58. Nach § 7 Nr. 8 BO 58 sind in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig: a) Wohngebäude b) Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können und Fremdenheime. Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und für die öffentliche Verwaltung können zugelassen werden. Unter die nach dem übergeleiteten Recht im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Gaststätten, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, fallen die üblichen Esslokale (Restaurants), Konditoreien (Cafes) und die normalen Bierlokale nach Art der „Kneipe an der Ecke“ (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1/93 – juris Rn. 27). Erforderlich ist eine enge Beziehung der Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung zu der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1/93 – juris Rn. 27). Mit dem Begriff des Fremdenheims im übergeleiteten Recht ist etwa eine Pension gemeint, wie auch die Gegenüberstellung von Hotel und Fremdenheim in den Vorschriften des § 7 Nr. 9c und § 12b BO 58 erkennen lässt (OVG Berlin a.a.O.). Das vom Beigeladenen betriebene Hotel minderen Umfangs lässt die erforderliche Nähe zu der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets vorwiegend dem Wohnen zu dienen (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) nicht vermissen. Nach Ansicht des Einzelrichters wäre es verfehlt, unter die Nutzungsart Pension nicht auch Hotelbetriebe kleineren Umfangs zu fassen. Bei der Interpretation der planungsrechtlichen Begriffe des übergeleiteten Rechts in Berlin ist die Rechtsprechung von jeher bemüht gewesen, die Auslegung des übergeleiteten Rechts an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung anzunähern (OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 1997 – 2 B 3/96 -ZMR 1998, 250 ; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1/93 – OVGE 21, 116, juris Rn. 26). In der Baunutzungsverordnung wird jedoch kein Unterschied zwischen Hotel und Pension gemacht, sondern sie fallen unter den Begriff des Beherbergungsbetriebes. Im allgemeinen Wohngebiet sind Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Zudem können die planungsrechtlichen Begriffskategorien in der Baunutzungsverordnung einem dynamischen Verständnis unterliegen, wie die Steigerung der Verkaufsfläche bei der Abgrenzung von „der Versorgung des Gebiets dienenden Läden“ und großflächigen Einzelhandelsbetrieben zeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2005 - 4C 10/04 juris Rn. 17). Pensionen, wie sie in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts noch vielfach vorzufinden waren, existieren heute fast nicht mehr. Der Zeitgeist verlangt die Annehmlichkeiten eines Hotels. Der Einzelrichter sieht es daher als geboten an, den Begriff „Fremdenheim“ in § 7 Nr. 8 lit. b BO 58 als kleinen Beherbergungsbetrieb auszulegen. Darunter fällt der hier vorliegende Betrieb mit 25 Zimmern und maximal 48 Betten. Das vom Beigeladenen betriebene kleine Hotel ist auch als gebietsverträglich anzusehen. Das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit findet seinen Ausgangspunkt im wechselseitigen Austauschverhältnis der Grundstückseigentümer (Berkemann ZfBR 2021, 374 ). Es rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung und der allgemeinen Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets (Berkemann a.a.O., S. 377, BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 – 4 C 5/18 – juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 – juris Rn.12). Es kann mit dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch prozessual durchgesetzt werden (Berkemann a.a.O., S. 379). Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets richtet sich daher nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs– oder Anlagenart. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebietes unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Die Gebietsverträglichkeit erlangt vorrangig Bedeutung bei Nutzungen, die in fast allen Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und die der Verordnungsgeber eher allgemein bezeichnet. Bei tatbestandlich eher eng umschriebenen Nutzungsarten ist hingegen davon auszugehen, dass von der betreffenden Nutzungsart ausgehenden Störungen gebietsverträglich sind, was die Gerichte hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 – 4 C 5/18 – juris Rn. 19). Nach den Vorstellungen des übergeleiteten Rechts wird die erforderliche Nähe zu der allgemeinen Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiet - vorwiegend dem Wohnen zu dienen – durch ein kleines Hotel ohne Konferenzbetrieb und Sonderveranstaltungen nicht verlassen. In Berlin können im Hinblick auf die Bevölkerungszahl und die Größe der festgesetzten Baugebiete in allgemeinen Wohngebieten selbst zentrale, d.h. über den örtlichen Bereich hinausgehende Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden (Kammer, Beschluss vom 18. September 2020 – VG 13 L 149/20 – S. 8 des amtl. Abdr. für eine überregionale Einrichtung der Bundesbank.; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 97). Auch die im Winkel zwischen Hotelgebäude und Anbau (Restaurant) angeordnete Terrasse und die am Griebnitzkanal angeordnete Außenbereichsgastronomie mit insgesamt 60 Plätzen überschreitet im Hinblick auf die Bevölkerungszahl in Berlin und die Größe der festgesetzten Baugebiete den in § 7 Nr. 8 b BO 58 gezogenen Rahmen weder in Bezug auf die Nutzungsart noch in Bezug auf die Gebietsverträglichkeit. Es handelt sich nicht um eine Biergaststätte größeren Umfangs, sondern um ein familienbezogenes Café, das von Ausflüglern, Stammgästen und Anwohnern genutzt wird. Durch die Umgestaltung des Kellergeschosses unter dem Hotelgebäude und dem Restaurantanbau sowie der Einrichtung eines Schwimmbades unter der Außenterrasse verliert das Hotel des Beigeladenen nicht seine Eigenschaft als kleiner Beherbergungsbetrieb und rutscht auch nicht in die Gebietsunverträglichkeit. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall. Weitere Erweiterungen des Hotelbetriebs, insbesondere eine Erhöhung der Zimmerzahl, werden nicht zulässig sein. Durch die jetzt in Rede stehende Einrichtung eines Wellnessbereichs und Schwimmbades sowie die bestandskräftig genehmigten, aber wegen des Neuaufwerfens der Genehmigungsfrage mit zu berücksichtigenden zusätzlichen Balkone und die Terrasse an der Vorderseite des Hotels wird die Nutzung des Hotels des Beigeladenen insbesondere in Hinblick auf den Besucherverkehr (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1/93 – OVGE 21, 116, juris Rn. 26) nicht wesentlich intensiviert. Um dies klarzustellen ist im Termin auf Drängen des Gerichts über die schon in diese Richtung weisende Betriebsbeschreibung eine Inhaltsbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen worden, wonach nicht nur ein Konferenzbetrieb unzulässig ist, sondern auch die Nutzung des Schwimmbades durch hotelfremde Gäste. Mit zusätzlichem Verkehr ist daher durch den Wellnessbereich und das Schwimmbad nicht zu rechnen. Vielmehr trägt der Beigeladene mit diesen Verbesserungen dem Bedürfnis der Gäste nach einer höheren Aufenthaltsqualität Rechnung. Der Beigeladene benötigt offenkundig den Wellnessbereich um seine Gästezahl zu halten. Dies erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Es ist gerichtsbekannt, dass die Zahl der inhabergeführten Hotelbetriebe abnimmt. Aus dem von den Antragstellern im Termin vorgelegten Flyer des Beigeladenen lässt sich nichts anderes entnehmen. Vielmehr wird dort betont, dass es sich um einen ruhigen Unterbringungsort fern der Hektik der Hauptstadt handle. Eine liebe– und rücksichtsvolle Unterbringung sei garantiert. Das Vorhaben ist auch nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos (§ 7 Nr. 5 BO 58), was auch bei gegebener Gebietsverträglichkeit zusätzlich zu prüfen ist (Berkemann ZfBR 2021, 377). Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 ).Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (zusammenfassend Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 , Petz, ZfBR 2015, 5; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409; OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018, 1 B 18/18, juris Rn.26). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Bei der Prüfung des subjektiven Gebots der Rücksichtnahme kommt es vor allen Dingen auf diejenigen Merkmale des Vorhabens an, die auf das Nachbargrundstück einwirken (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 1 ME 53/20, juris Rn. 12). Dies sind neben messbaren Kriterien wie Höhe des Gebäudes und Länge der Fassadenfront sowie die Entfernung zum Nachbarn auch z.B. das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 – OVG 10 S 72/20 – juris Rn. 8). Das Bauvorhaben darf das Nachbargrundstück durch sein Ausmaß, seine Baumassen oder seine massive Gestaltung nicht in besonderer Weise unangemessen benachteiligen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; Kammer, Beschluss vom 29. November 2018 - VG 13 L 333/18 – S. 12 des amtlichen Abdrucks). Grundsätzlich kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Wie schon in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8. Mai 2018 – 13 L 144/18 – ausgeführt, wird die Schutzwürdigkeit der Antragsteller wesentlich durch die planungsrechtliche Ausweisung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet bestimmt. Allerdings ist insoweit festzustellen, dass es sich bei dem Grundstück der Antragsteller nicht um ein „normales“ Wohngrundstück handelt, sondern dass das Wohngrundstück der Antragsteller ursprünglich Bestandteil des Hotelgrundstücks war. Das Hotelgrundstück liegt am äußersten südlichen Rand des sich um die Westseite des sterblichen Sees und des Begräbniskanals spannenden allgemeinen Wohngebiets. Noch weiter südlich, auf der anderen Seite der Brücke liegt ein großes ehemaliges Ausflugsrestaurant. Diese historisch gewachsene, besondere Situation müssen die Antragsteller sich zurechnen lassen, dadurch müssen sie mehr an Belastung durch die Hotelnutzung auf dem Nachbargrundstück hinnehmen, als in einem Wohngebiet üblich ist. Die Errichtung von zusätzlichen Balkonen und einer Terrasse im Obergeschoss sowie die Errichtung eines Wellness-Bereiches und eines Schwimmbades erscheinen daher als von den Antragstellern grundsätzlich hinzunehmende, aus den Erfordernissen des Hotelgeschäftes begründete Verbesserungen. Auf der anderen Seite muss der Beigeladene Rücksicht auf die aufgrund der eigentumsrechtlichen Entscheidung seines Rechtsvorgängers direkt neben dem Hotel entstandene selbstständige Wohnnutzung nehmen. Zugunsten der Antragsteller ist dabei zu berücksichtigen, dass ihre Wohnräume sämtlichst nach Süden ausgerichtet sind bzw. nur über Fenster nach Süden und Osten verfügen, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat. Daher war wie im Termin geschehen eine Auflage in die Nachtragsgenehmigung betreffend die Terrasse aufzunehmen, dass dort nicht bedient wird und ein 1,80 m hoher Sichtschutz an der Nordseite der Terrasse anzubringen ist. Auch im Übrigen ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Der neu genehmigte Wellnessbereich befindet sich im Untergeschoss von Restaurant und Hotel, zusätzliche Störungen der Antragsteller sind nicht zu erwarten. Das Schwimmbad befindet sich unterhalb der Terrasse in dem Winkel zwischen Hauptgebäude und Anbau (Restaurant) und damit abgewandt vom Grundstück der Antragsteller und von diesem durch den Anbau getrennt. Es entsteht nur ein Richtung Süden ausgerichtetes Fenster im Schwimmbadbereich. Zusätzliche Anfahrtsverkehre sind wie dargelegt nicht zu erwarten. Die durch die Baugenehmigung vom 29. August 1990 begründete Hotelnutzung mit 25 Zimmern haben die Antragsteller wie dargelegt hinzunehmen. Die im Termin erörterte Frage der Geschosszahl ist für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes unerheblich, da wie dargelegt die neuen Bereiche im Keller und abgewandt von den Antragstellern erschaffen werden. Geht man - da keine festgelegte Geländeoberfläche besteht (vgl. Willert in: Bauordnung Berlin 1966, Kommentar, § 2 Nr. 7 c) - von dem vorhandenen Bestand aus, würde kein neues Vollgeschoss entstehen, denn die Terrasse wird zwar um 50 cm erhöht und befindet sich damit auf 33,77 über NHN, allerdings dürfte maßgeblich die Oberkante des Kellergeschosses sein und diese dürfte im Mittel weniger als 1,20 m unter der umgebenden (spätestens seit 1990 aufgeböschten) Umgebungshöhe liegen. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht, weil es sich um das Maß der Nutzung handelt (st. Rspr., vgl. Schubert, ZfBR 2019, 343 ). Der Antrag gemäß § 123 VwGO, eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Terrasse im Obergeschoss zu erlassen, ist jedenfalls unbegründet, denn durchgreifende Nachbarrechtsverletzungen sind im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung von den Bauvorlagen um 80 bis 100 cm in der Höhe nicht erkennbar. Zudem ist dem dritten Nachtrag in der mündlichen Verhandlung seitens des Antragsgegners im Einverständnis des anwesenden Beigeladenen der Zusatz beigefügt worden, dass auf der Terrasse eine Bewirtung nicht stattfinden darf, sowie die Auflage, einen 1,80 m hohen blickdichten Sichtschutz an der den Antragstellern zugewandten Seite der Terrasse zu errichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013, wobei das Gericht von drei Nachbaranträgen ausgegangen ist.