OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 63/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0609.13L63.21.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der 1993 geborene Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn bis zur Entscheidung über seine Klage zu dulden. Er ist Staatsangehöriger Bangladeschs und reiste im Juli 2018 über Zypern in das Bundesgebiet ein. Am 9. August 2018 beantragte er schriftlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern unter Vorlage einer Urkunde über die Eheschließung mit der bulgarischen Staatsangehörigen Frau K... am 10. Juni 2016 in der Republik Zypern. Dem Antrag waren eine Bescheinigung über die polizeiliche Meldung der Eheleute seit dem 1. August 2018 in der W...Straße, ein Mietvertrag und die Einzugsbestätigung des Vermieters für beide Eheleute vom 1. August 2018 sowie ein Arbeitsvertrag der Ehefrau als Reinigungsfachkraft beigefügt. Bei der persönlichen Vorsprache am 5. Februar 2019 beim Landesamt für Einwanderung (Ausländerbehörde) erschien der Antragsteller allein und legte u.a. eine Meldebestätigung über den Umzug zusammen mit seiner Ehefrau in die G... Straße sowie Gehaltsnachweise für die Tätigkeit seiner Frau in den Monaten September und Oktober 2010 bei der Firma G... und für die Monate November und Dezember 2010 im Restaurant L... vor. Den Gehaltsnachweisen lässt sich weder eine Kontoverbindung des Arbeitnehmers noch eine quittierte Barauszahlung des Gehalts entnehmen. Der Antragsteller erklärte, seine Ehefrau sei wegen einer Erkrankung ihrer Mutter nach Bulgarien gereist. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Ausländerbehörde sprach der Antragsteller auch am 4. April 2019 ohne seine Ehefrau vor und erklärte, diese sei zur Beerdigung ihres Bruders nach Bulgarien gereist. Am 28. Juni 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch im Restaurant L... und erschien nicht zum Vorsprachetermin am 1. Juli 2019. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 erklärte er gegenüber der Ausländerbehörde, nunmehr von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Auf die Anhörung durch die Ausländerbehörde zur Feststellung des Verlustes seiner Freizügigkeit teilte er mit, dass sich seine Ehefrau in Zypern in Haft befinde, diese danach aber wieder nach Deutschland zurückkehren wolle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 stellte die Ausländerbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers das Nichtbestehen seines Rechts auf Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland fest. Sie setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 29. Februar 2020 und drohte ihm bei Nichtbefolgen die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Bangladesch an. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller jedenfalls nicht mehr mit seiner Ehefrau in familiärer Gemeinschaft im Bundesgebiet zusammenlebe und der Verdacht bestehe, dass die Eheschließung allein zu dem Zweck erfolgte, dem Antragsteller ein Freizügigkeitsrecht zu vermitteln. Es sei im öffentlichen Interesse, konsequent gegen entsprechende Täuschungshandlungen vorzugehen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist sei. Dem Antragsteller wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Am 24. Februar 2020 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2020. Mit E-Mail vom 15. Mai 2020 übersendete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einen Vertrag über die Ausbildung zum Koch bei der S... GmbH in der Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 an die Ausländerbehörde sowie die Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsvertrages durch die IHK vom 17. März 2020. Einen konkreten Antrag stellte er in seinem Schreiben nicht. Mit ebenfalls eingereichtem Schreiben vom 6. November 2020 bestätigte die S... GmbH die Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses mit dem Antragsteller. Am 10. November 2020 nahm der Antragsteller die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2020 zurück und beantragte am 16. November 2020 die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Den Antrag lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 4. Februar 2021 ab und verwies darauf, dass der Antragsteller seit Februar 2020 zur Ausreise verpflichtet sei und das Ausbildungsverhältnis nicht hätte aufnehmen dürfen. Die Ausreise habe nicht durchgesetzt werden können, weil der Antragsteller seit November 2020 unbekannt verzogen war und die Polizei seinen Nationalpass nicht sicherstellen konnte. Es lägen daher weder dringende persönliche Gründe für die Ausbildungsduldung noch sonstige persönliche Gründe für eine Duldung vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. Februar 2021 zugestellt. Am 1. März 2021 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid zum Verwaltungsgericht erhoben (13 K 64/21) sowie Eilrechtsschutz beantragt. Er meint, der Abbruch des laufenden Ausbildungsverhältnisses und seine Ausreise seien ihm nicht zumutbar. Die Aufnahme der Ausbildung habe keiner Erlaubnis bedurft, weil die Feststellung des Verlustes seiner Freizügigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Mit der Einreichung des Ausbildungsvertrages und der Bestätigung der Eintragung durch die IHK mit E-Mail vom 15. Mai 2020 hätte er im Übrigen konkludent die Erlaubnis zur Beschäftigung beantragt. Die Ausbildungsduldung habe er im Übrigen noch vor der durch die Klagerücknahme bewirkten Ausreiseverpflichtung beantragt. Sein Aufenthalt sei nicht durch Täuschung erlangt, denn es gebe keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe. Es läge im Übrigen keiner der Ausschlussgründe des § 60 a Abs. 6 AufenthG vor, denn er habe es nicht zu vertreten, dass sein Nationalpass nicht sichergestellt wurde. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Duldung zu erteilen, Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Ausländerakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 19. Mai 2021 die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag gemäß § 123 VwGO zwar statthaft und zulässig, jedoch unbegründet, weil der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für eine entsprechende einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Er hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift kann eine Duldung auch dann erteilt werden, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Ein Anspruch auf Duldung wegen dringender persönlicher Gründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG hat ein Ausländer gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i.d.F.v. 1.3.2020) dann, wenn er als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (Nr. 1) oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG eine entsprechende Berufsausbildung aufnimmt (Nr. 2) und die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat die Berufsausbildung zum Koch bei der S...GmbH weder als Asylbewerber aufgenommen, noch war er vor Aufnahme der Ausbildung bzw. bei Antragstellung mindestens drei Monate lang in Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG (vgl. § 60 c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob bereits die kommentarlose Übersendung des Ausbildungsvertrages und der Bestätigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses durch die IHK mit E-Mail vom 15. Mai 2020 hier als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung verstanden werden musste oder nicht vielmehr als Nachreichungen zu der bereits im Juni 2019 beantragten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch. Sowohl bei einer Antragstellung im Mai 2020 als auch bei der ausdrücklichen Beantragung einer Duldung im November 2020 war die Voraussetzung des § 60a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt: der Antragsteller war weder in Besitz einer Duldung noch lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vor. Bei der Antragstellung im Mai 2020 war der Antragsteller wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2020 noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Bei der Antragstellung am 16. November 2020 hatte er seine Klage zwar bereits 6 Tage zuvor zurückgenommen und der Bescheid zur Feststellung der Ausreisepflicht war bestandskräftig geworden: der Antragsteller war also vollziehbar ausreisepflichtig. Er war aber nicht seit drei Monaten in Besitz einer Duldung und die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen lagen auch nicht vor. Im Übrigen hätte der Antragsteller schon bei Aufnahme der Ausbildung am 1. August 2020 im Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG sein müssen bzw. es hätten zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG vorliegen müssen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 S 32/21 – juris Rn. 7). Der Antragsteller war bei Beginn der Ausbildung jedoch im Besitz einer Aufenthaltskarte und nicht vollziehbar ausreisepflichtig. In derartigen Fällen ist der persönliche Anwendungsbereich des § 60 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf sonstige ausreisepflichtige Personen anwendbar, die bereits als Inhaber eines Aufenthaltstitels eine Ausbildung begonnen haben. Insoweit hat der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis bei der letzten Novellierung konkretisiert, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286 vom 13. März 2019, Seite 11). Der erforderliche vorherige Aufenthaltsstatus des Ausländers zur Erlangung einer Ausbildungsduldung war in der Vorgängerbestimmung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung noch nicht näher bestimmt. Nunmehr unterscheidet der Gesetzgeber abschließend zwischen der Erteilung einer Ausbildungsduldung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an Inhaber einer „normalen“ Duldung, die erst eine Berufsausbildung aufnehmen, und der Erteilung einer Ausbildungsduldung an Asylbewerber, die gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ihre Berufsausbildung bereits während des Asylverfahrens aufgenommen haben und nach der Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten. Eine entsprechende Anwendung ist auch nicht geboten, da sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt in einer aufenthaltsrechtlichen Situation befand, die der des begünstigten Personenkreises vergleichbar wäre, und es auch keine planwidrige Regelungslücke gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 9). Dem Grunde nach verlangt der Gesetzgeber eine dreimonatige Vorduldungszeit. Er hat jedoch die vormaligen Asylbewerber ausdrücklich privilegiert. Anhaltspunkte oder eine Notwendigkeit dafür, auch andere demnächst ausreisepflichtige Personen mit bereits begonnener Ausbildung von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als erfasst zu betrachten und sie dem Personenkreis des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG teilweise gleichzustellen, gibt es nicht. Mit dem Erfordernis einer Vorduldungszeit will der Gesetzgeber aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde ermöglichen und - anders bei Asylbewerbern im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - gerade keinen nahtlosen Übergang vom Aufenthaltsrecht zur Ausbildungsduldung eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 9). Im Ergebnis kommt es daher nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller das Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG offensichtlich missbraucht, weil er sich die Einreise und die Vermutung der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU durch Täuschung erschlichen hat. Sonstige dringende persönliche Gründe des Klägers oder erhebliche öffentliche Interessen, die gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist der Antragsteller nicht in einem Maße sozial und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert, dass der Abbruch der Ausbildung bei der S... GmbH im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil diesem Antrag aus obigen Erwägungen von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukamen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.