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Urteil

13 K 383/19 V

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1202.VG13K383.19V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Belgrad vom 4. November 2019 verpflichtet dem Kläger ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Belgrad vom 4. November 2019 verpflichtet dem Kläger ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter, da ihm die Kammer mit Beschluss vom 3. September 2021 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne die ordnungsgemäß geladene Beigeladene verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Botschaft Belgrad vom 4. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Kindernachzug des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden serbischen Eltern sind §§ 27, 29, 32, 5, 6 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG gilt – wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigen Elternteil in das Bundesgebiet verlegt – Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Neben § 32 AufenthG müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 27, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Höchstaltersgrenze geknüpft sind - wie hier die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Höchstaltersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21/14 – juris Rn. 7). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag des Klägers rechtzeitig vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 23. August 2019 gestellt worden. Der Kläger und seine Mutter haben sich am 24. August 2018, also fast ein Jahr zuvor, bei der Botschaft registrieren lassen. Ein Vorsprachetermin wurde ihnen erst am 12. August 2019 mitgeteilt, und zwar für den 26. August 2019, also 3 Tage nachdem der Kläger sein 16. Lebensjahr vollenden sollte. Das Gericht teilt zwar im Ausgangspunkt die Auffassung der Beklagten, dass im Rahmen des § 32 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Registrierung einen formlosen oder einen bei der zuständigen Auslandsvertretung förmlich gestellten Antrag nicht zu ersetzen vermag. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger bzw. seine rechtsunkundigen Vertreter hätten erkennen müssen, dass die Registrierung nicht ausreiche und weiter dass sie entgegen der Aufforderung auf der Website der Botschaft, keine weiteren Terminsanfragen mehr zu stellen, hätten erkennen müssen, dass sie sich nunmehr zwecks Wahrung der Antragsfrist formlos an die Botschaft wenden müssten, verletzt bei einer fast ein Jahr vor Erreichung der Altersgrenze erfolgten Registrierung und einem 3 Tage nach Vollendung des 16. Lebensjahres gewährten Vorsprachetermin das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK schützt in der hier einschlägigen Alternative das Recht des einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Vorschrift gilt im Rang eines Bundesgesetzes unmittelbar (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. Einleitung Rn. 18). Der Schutzbereich dieser Gewährleistung war mit der von der Botschaft vorgeschriebenen Registrierung vor einer Vorsprache und nicht erst mit der förmlichen Antragstellung bei der Vorsprache eröffnet. Inhaltlich ist nicht nur die sachliche Begründetheit der von der Regierung getroffenen Entscheidung am Maßstab von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen. Der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) prüft auch das Verwaltungsverfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, um sicherzustellen, dass den Interessen des Einzelnen ausreichendes Gewicht eingeräumt worden ist (EGMR, Urteil vom 8. Juli 2003 – 36022/97 – Rn. 99f, NVwZ 2004,1466). Der EGMR prüft, ob das Verwaltungsverfahren fair war und so ausgestaltet, dass die von Art. 8 geschützten Rechte ausreichend beachtet wurden, obwohl Art. 8 EMRK keine ausdrücklichen Verfahrensrechte gibt (EGMR, Urteil vom 8. Juli 2003 – 36022/97 – Rn. 99f, NVwZ 2004,1467; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. Art. 8 Rn. 20). Dem Beschwerdeführer muss ein kontradiktorisches Verfahren zur Verfügung stehen und er muss in allen Stadien des Verfahrens die Argumente vortragen können, die er für entscheidungserheblich hielt (EGMR Urteil vom 3. Juli 2007 – 32015/02 – Gaida/Deutschland, NVwZ 2008,1215). Dies war dem Kläger und seinen Eltern verwehrt. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller und seine Mutter bereits am 24. August 2018, also fast ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze von 16 Jahren, für einen Vorsprachetermin bei der Botschaft Belgrad haben registrieren lassen. Der Antragsteller und seine Mutter mussten nicht davon ausgehen, dass dieser Termin erst nach Überschreiten der Altersgrenze vergeben werden würde. Auch wenn der Kläger und seine Mutter den Vorsprachetermin am 12. August 2019 erhielten und damit erkennen konnten, dass der Vorsprachetermin (26. August 2019) wenige Tage nach Vollendung des 16. Lebensjahr des Klägers (23. August 2019) stattfinden würde, mussten der Kläger beziehungsweise seine Eltern nicht erkennen, dass sie jetzt schnell noch einen formlosen Antrag stellen müssen. Denn die Botschaft vermittelt nach außen – aus Gründen der Praktikabilität des Visumsverfahren nachvollziehbar– dass man sich in seiner Aufenthaltsgelegenheit nicht außerhalb des vorgeschriebenen Verfahrens an sie wenden solle, insbesondere keine weiteren Terminsanfragen stellen soll. Es ist zu berücksichtigen, dass für die ausländischen Antragsteller der Zugang zu einer Botschaft nicht ohne weiteres gegeben ist und sie über die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis in derartigen Fällen ausnahmsweise formlose Anträge als fristwahrend anzusehen keine Kenntnis hatten und auch nicht haben mussten. Der Kläger und seine Eltern durften vor dem Hintergrund der vor fast einem Jahr erfolgten Registrierung vielmehr davon ausgehen, dass der nur wenige Tage nach der Vollendung des 16. Lebensjahres gewährte Vorsprachetermin ausreichen würde, um die Rechte des Klägers zu wahren. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten überspannt die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers und seiner Eltern und verstößt daher gegen Art. 8 EMRK. Die übrigen Nachzugsvoraussetzungen liegen vor. Gegenteiliges ist von der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Berufungszulassungsgründe gemäß § 124a S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Im Hinblick auf die fast ein Jahr vor der Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgte Registrierung und die Gewährung des Vorsprachetermins wenige Tage nach der Vollendung des 16. Lebensjahres handelt es sich um einen Einzelfall unfairer Verfahrensgestaltung. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Kindernachzug. Der Kläger und seine Mutter registrierten sich mit ihrem Personalausweisnummern am 24. August 2018 bei der Botschaft der Beklagten für einen Familiennachzug (vergleiche Anlage K1 der Klageschrift). Nach den FAQ der Botschaft muss man auf einen Termin für eine Familienzusammenführung über ein Jahr warten (Anlage Kläger K2). Am 12. August 2019 erhielten der Kläger und seine Mutter eine Terminsbestätigung für den 26. August 2019 um 9:30 Uhr. Am 23. August 2019 vollendete der Kläger sein 16. Lebensjahr. Bei der Vorsprache am 26. August 2019 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung des Kindernachzugs zu seinem im Gebiet der Beigeladenen lebenden Vater, der über eine Zweizimmerwohnung verfügt. Gleichzeitig beantragte die Mutter den Ehegattennachzug. Mit Bescheid vom 4. November 2019 lehnte die Botschaft Belgrad der Beklagten den Familiennachzug des Klägers ab, weil er das 16. Lebensjahr vollendet habe, die deutsche Sprache nicht auf dem Niveau C1 beherrsche und auch keine besondere Härte ersichtlich sei. Mit der am 6. Dezember 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe ihm eine zeitgerechte Visumsbeantragung verunmöglicht. Er habe erst 3 Tage nach Vollendung seines 16. Lebensjahres einen Termin bekommen, obwohl er ihn bereits über ein Jahr zuvor mittels der vorgeschriebenen Registrierung beantragt habe. Es widerspräche in grobem Maße den Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandeln, wenn es vom Zufall abhänge, ob ein Antragsteller einen Termin für die Beantragung seines Visums innerhalb eines Jahres erhalte. Der Kläger habe keinen Einblick in die innerbehördlichen Verfahrensabläufe. Nach erfolgreicher Registrierung würden die Visumsbewerber von der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine E-Mail der Botschaft abzuwarten hätten und auch sonst auf direkte Nachfrage keine Terminsauskunft gegeben werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Belgrad vom 4. November 2019 zu verpflichten ihm ein Visum zum Zwecke des Kindernachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe aufgrund der am 12. August 2019 erfolgten Terminsbestätigung erkennen können, dass er einen Sprachnachweis für Kinder ab 16 Jahre vorlegen werden müsse. Von der Möglichkeit sich vor der Antragstellung und somit vor Vollendung des 16. Lebensjahres an die Visastelle zu wenden, um diesen Punkt zu klären habe er keinen Gebrauch gemacht. Eine Kontaktaufnahme im Vorfeld der Antragstellung werde von der Botschaft bei gesetzlich zu berücksichtigenden Fristen als fristwahrende formlose Antragstellung gewertet und von der Visastelle aktenkundig dokumentiert. Ein solcher formloser fristwahrender Antrag liege nicht vor. Mit Beschluss vom 3. September 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung hat der Vorsitzende den Beteiligten mitgeteilt, dass erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Nichtwertung der Registrierung als formlose Antragstellung aus den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben bestünden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 hat die Beigeladene auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gesichert sei. Bedenken hinsichtlich der Wohnungsgröße wurden nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Visumsakte der Beklagten, die Ausländerakte der Beigeladenen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.