Beschluss
13 L 413/21
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0322.13L413.21.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben des Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 712 m² großen, mit zwei eingeschossigen Wohngebäuden bebauten Eckgrundstücks B... straße 60 und 62 A (Flurstück Nr. 3... /8... ) in Berlin-L... . Sie bewohnt das Gebäude B... straße 62 A, welches sich in zweiter Baureihe zur B... straße am P... Pfad befindet. Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich gelegenen Grundstücks P... Pfad 38 (Flurstück Nr. 6410 - Vorhabengrundstück). Sein Grundstück wird über das Grundstück P... Pfad 38 A (Flurstück 6409) erschlossen, ist 2.309 m² groß und hat keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin. Die Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans X... -1... vom 11. September 1985 (GVBl. Seite 2126), welcher für das Grundstück der Antragstellerin ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 und für das Vorhabengrundstück und das Grundstück P... Pfad 38 A eine Gemeinbedarfsfläche „Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (Spastiker-Zentrum)“ mit der Baustufe IV/4 und einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festsetzt. Außerdem setzt der Bebauungsplan für beide Grundstücke straßenseitige Baugrenzen fest. Gemäß Ziff. 2 der Planergänzungsbestimmungen beträgt die Bebauungstiefe sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Bereich des „Baugrundstücks für den Gemeinbedarf“ 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze. Eine Überschreitung kann danach bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen bzw. Baugrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen. Die Bebauung der Grundstücke an der B... straße und am P... Pfad um das Vorhabengrundstück (markiert) wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) wie folgt dokumentiert: Der Beigeladene beantragte am 11. Oktober 2019 die Erteilung einer Baugenehmigung und einer Ausnahme zur festgesetzten Bebauungstiefe für die Errichtung eines Wohnhauses mit 15 weitgehend barrierefreien Eigentumswohnungen in drei Vollgeschossen über einem Kellergeschoss. Der einem stumpfen Winkel entsprechende Baukörper ist mit seinen Balkonen nach Südwesten ausgerichtet und wahrt an der engsten Stelle einen Abstand von 39 m zum Wohnhaus der Antragstellerin. Auf dem Grundstück sollen nördlich des geplanten Wohnhauses außerdem 12 KfZ-Stellplätze errichtet werden. Die ca. 3 m breite Grundstückszufahrt soll in einem Abstand von ca. 1 bis 2 m zum Grundstück der Antragstellerin über das Grundstück P... Pfad 38 A geführt werden. Der Beigeladene reichte unter anderem eine Einverständniserklärung des Bedarfsträgers und Eigentümers des Grundstücks P... Pfad 38 A C... M... e.V. vom 3. April 2020 zur Errichtung des Wohngebäudes ein. Mit Bescheiden vom 7. Januar 2021 erteilte das Bezirksamt S... -Z... von Berlin die Baugenehmigung für das vorbeschriebene Vorhaben, außerdem eine Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe sowie eine Befreiung von der Art der Nutzung für die Errichtung eines barrierefreien Wohngebäudes auf der Gemeinbedarfsfläche. Baugenehmigung und Ausnahmeentscheidung wurden der Antragstellerin am 15. Januar 2021, die Befreiung am 25. Februar 2021 zugestellt. Am 16. Februar 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung und die Abweichungsentscheidung und beantragte die sofortige Aussetzung der Vollziehung, welche das Bezirksamt mit Bescheid vom 30. März 2021 ablehnte. Am 24. März 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die erteilte Befreiung. Einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gerichteten Eilantrag der Antragstellerin vom 26. März 2021 (1... ) wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16. Juli 2021 zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen. Mit Bescheid vom 24. August 2021 hob das Bezirksamt die am 7. Januar 2021 erteilte Ausnahme von der Bebauungstiefe auf und erteilte stattdessen eine Befreiung von der Bebauungstiefe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass die Ausnahmebestimmung in Nr. 2 der Planergänzungsbestimmung wegen ihrer Weite nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin unwirksam sei, und daher anstelle einer Ausnahme nur eine Befreiung erteilt werden könne. Diese greife weder in die Grundzüge der Planung ein noch verletzte sie Nachbarrechte. Sie sei städtebaulich vertretbar und die Überschreitung der Bebauungstiefe schon in der – nichtigen – Planergänzungsbestimmung angelegt gewesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2021 am 8. Oktober 2021 zugestellt. Mit Widerspruch vom 8. November 2021 beantragte die Antragstellerin auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Befreiung. Mit dem Eilantrag vom 14. Dezember 2021 verfolgt sie ihr Begehren weiter und trägt im Wesentlichen dieselben Argumente wie im früheren Eilverfahren 1... vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. Juli 2021 verwiesen. U.a. rügt sie den Mangel an Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, die Anordnung der Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, die Beschädigung einer auf dem Grundstück der Antragstellerin an der Grenze zum Grundstück P... Pfad 38 A befindlichen Rotbuche sowie eine Verschattung durch den erdrückenden Gebäudekörper des Bauvorhabens. Sie bezweifelt auch die Einhaltung der Abstandsflächen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. November 2021 gegen die Befreiungsentscheidung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 24. August 2021, der Antragstellerin zugestellt mit Schreiben vom 30. September 2021, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB, über den die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17. Februar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag der Antragstellerin dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und des Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dazu aber muss es einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - 10 S 5.09 -), denn das Gericht nimmt keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Der baurechtliche Nachbarschutz bietet insbesondere keinen Ansatz dafür, die Zweckmäßigkeit einer Standortentscheidung umfassend zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Befreiung das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen „Baustopp“. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Abwehranspruch gegen die Befreiung von der festgesetzten Bebauungstiefe. Die Befreiung verletzt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB keine Rechte der Antragstellerin. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Befreiung. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5). Daraus folgt, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 6 m.w.N.). Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist oder ob sie die Grundzüge der Planung berührt, ist für den Abwehranspruch des Nachbarn hingegen unerheblich. Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung betrifft keine nachbarschützenden Vorschriften. Befreit wurde von den Bestimmungen des Bebauungsplans X... zur überbaubaren Grundstücksfläche (Planergänzungsbestimmung Nr. 2 i.V.m. der zeichnerischen Festsetzung). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben im Gegensatz zu den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach Bundesrecht grundsätzlich keine drittschützende Funktion, weil sie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4¸ Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3).Anhaltspunkte dafür, dass für die Festsetzung im Bebauungsplan X... ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiergegen spricht auch schon die Weite der zwar nichtigen, jedoch vom Plangeber vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit von der festgesetzten Bebauungstiefe in Nr. 2 Satz 2 der Planergänzungsbestimmungen. Die Befreiung ist im Hinblick auf die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin auch nicht rücksichtslos. Im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die Befreiung erforderlich. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt wird. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409; OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 1 B 18/18 - juris Rn. 26). Eine Befreiung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Außerdem zu berücksichtigen sind wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall nimmt die erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Bebauungstiefe nach § 31 Abs. 2 BauGB die gebotene Rücksicht auf die Antragstellerin. 1. Die zukünftige Verkehrsbelastung der B... straße und die Gefährdung der Rotbuche auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Zufahrt über das Grundstück P... Pfad 38 A bzw. durch die Bauarbeiten stehen schon nicht im Zusammenhang mit der Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Bebauungstiefe durch das Bauvorhaben. Hinsichtlich dieser Einwände wird im Übrigen nach erneuter Prüfung vollumfänglich auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen des Gerichts in den Gründen des Beschlusses vom 16. Juli 2021 (1... ) verwiesen. 2. Soweit die Antragstellerin unzumutbare Immissionen durch die insgesamt ca. 55 m lange Zufahrt zu den Stellplätzen und dem Müllstandort auf dem Vorhabengrundstück rügt, bestehen ebenfalls Zweifel, ob diese auf die Überschreitung der Baugrenze zurückgeführt werden können. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass sie im besonderem Maße von der Grundstückszufahrt beeinträchtigt wird, weil ihr Wohnhaus nur 3,0 m von der Grundstücksgrenze und ca. 4,5 bis 5,0 m von der eigentlichen Zufahrt entfernt steht. Aufgrund des Geländesprunges wird die von der Beklagtenseite zu ihrem Schutz angeordnete seitliche Bepflanzung der Zufahrt mit einer mindestens 1,80 m hohen Hecke das Wohngebäude der Antragstellerin nur zu einem geringen Teil abschirmen. Die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten die potentiell von der Nutzung der Zufahrt zu erwartenden Immissionen jedoch nicht. Immissionen sind dann unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 10 S 46.09 - juris). Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer Anlagennutzung verbundenen Verkehrs kann als Anhaltspunkt auf die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurückgegriffen werden. Der TA Lärm als Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (Nachweis BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 10 S 15.09). Die dort festgelegten Immissionsrichtwerte konkretisieren das zumutbare Lärmschutzniveau und sind je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich abgestuft (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 – juris). Die TA Lärm unterscheidet in Bezug auf Verkehrsgeräusche in Nr. 7.4 danach, ob diese auf dem Betriebsgrundstück und bei der Ein- und Ausfahrt oder aber auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden. Demnach wären die von der Nutzung der Zufahrt ausgehenden Immissionen dem Bauvorhaben zuzurechnen. Auch bei Berücksichtigung des erforderlichen Entsorgungsverkehrs für 15 Wohneinheiten und der Annahme, dass es zu jedem der 12 auf dem Vorhabengrundstück genehmigten Stellplätze mindestens eine Fahrzeugbewegung am Tag geben wird, liegt eine Überschreitung der im allgemeinen Wohngebiet geltenden Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts aber fern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es an einigen Tagen für kurze Zeit zu lästigen Lärmspitzen kommen kann, insbesondere durch den Entsorgungsverkehr. 3. Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Bebauungstiefe ermöglicht auch kein Bauvorhaben, welches das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar verschatten oder gar erdrücken würde. Die Antragstellerin ist schon aufgrund des großen Abstands des Bauvorhabens zu ihrem Grundstück nur eingeschränkt schutzwürdig. Das Bauvorhaben entspricht in seiner Kubatur den Festsetzungen des Bebauungsplans X... und beachtet die in § 6 BauO Bln normierten Abstandsflächen. Der Unterschied in der Kubatur zwischen den Gebäuden des allgemeinen Wohngebiets und denen der Gemeinbedarfsfläche wird hier durch die Festsetzungen des Bebauungsplans X... vorgegeben. Mängel im Abwägungsergebnis sind insoweit nicht erkennbar. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens ist vor diesem Hintergrund und aufgrund der konkreten Grundstückssituation ausgeschlossen. Die Abstandsvorschriften in § 6 BauO Bln zielen im Interesse der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens auf eine aufgelockerte Bebauung, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude und der sonstigen Teile des Nachbargrundstücks gewährleistet und die Einsichtsmöglichkeiten begrenzt. Auf diese Weise treffen sie Vorsorge dafür, dass sich die Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die eine typische Folge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial verträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen Nachbarn zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 10 S 26.09 – juris Rn. 16). Eine von diesem Grundsatz abweichende Ausnahmesituation ist hier nicht erkennbar. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet keine erdrückende Wirkung, denn eine solche ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt" oder wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht bzw. wenn sein Grundstück durch das Gebäude beherrscht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 - juris Rn. 50). Davon ist die Grundstückssituation der Antragstellerin weit entfernt, was u.a. auf die Entfernung des Bauvorhabens zum Grundstück der Antragstellerin, die gewählte Ausrichtung des Bauvorhabens und seine Höhe von nur 10,27 m zurückzuführen ist. Das Grundstück der Antragstellerin würde durch das Gebäude weder dominiert noch erdrückt. 4. Sonstige geschützte Interessen der Antragstellerin, die durch die Befreiung verletzt sein könnten, sind nicht erkennbar. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2021 – 2 B 1409/21 – juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.