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Urteil

13 K 74/22

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0622.13K74.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über den nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 LuftSiG. Danach hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gegeben wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG) aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten. Zuverlässig ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen bzw. verbleiben (VGH BW, U. v. 22.06.2021 - 8 S 3419/20 - juris Rn. 38). Die behördliche Entscheidung unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Gemessen an diesem Maßstab hat der materiell beweisbelastete Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts seine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit dargetan und bewiesen. Er gibt nämlich durch seine Äußerungen auf seiner Facebookseite gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG Anlass zu der Befürchtung, dass er sich nicht rückhaltlos zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und daher auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.06.2021 - 8 S 3419/20 - juris Rn. 57 m.w.N. zu Reichsbürgern). Er hat unstreitig auf seiner Facebookseite ein Bild eingestellt, das ihn mit einem sog. tauchid-Finger zeigt. Zudem hat er im Widerspruchsschreiben vom 4. November 2021 selbst eingeräumt, dass er den Wolfsgruß der Ülkücü-Bewegung mehrfach gepostet hat. Bereits diese beiden Umstände deuten auf eine ideologische Einstellung des Klägers, die den deutschen Staat, dessen Gesetze und Grundprinzipien wie Demokratie und Gleichheit ablehnt: Salafisten leiten nämlich aus dem islamischen tauchid-Prinzip, der Lehre von der absoluten "Einheit und Einzigartigkeit Gottes", ab, dass Allah der alleinige Souverän und die Scharia das von ihm offenbarte - und daher einzig legitime - Gesetz ist, weshalb die Demokratie als "unislamisch" abgelehnt wird (https://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/islamismus/content/flyer_druckerei_14-01-16.pdf). Zudem wird der Ülkücü-Bewegung im aktuellen Verfassungsschutzbericht 2020 (https://www.verfassungsschutz.de/ SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8) eine herausgehobene Bedeutung für die innere Sicherheit in Deutschland (S. 257 f.) und eine nationalistische, antisemitische und rassistische rechtsextremistische Ideologie (S. 279 f., 298) bescheinigt. Zur weiteren Begründung insoweit verweist das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im Ausgangsbescheid (S. 4-8 Abs. 2) und auf das im Verwaltungsvorgang befindliche Schreiben des Berliner Verfassungsschutzes vom 17. Juni 2021. Diese Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers werden noch dadurch verstärkt, dass er ausweislich des Schreibens des Berliner Verfassungsschutzes vom 17. Juni 2021 unstreitig bestimmte Seiten von verfassungsfeindlichen Seiten im Internet gelikt hat. Der Umstand, dass der Verfassungsschutz den Inhalt dieser Seiten und Posts nicht mittels Screenshots archiviert und die Beklagte sich mit den unzureichenden schlagwortartigen Angaben des Verfassungsschutzes entgegen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zufriedengegeben hat mit der Folge, dass der Kläger möglicherweise seine Mitwirkungsobliegenheit (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 4 Abs. 7 Satz 2 LuftSiZÜV) zur Beantwortung der ihm Fragen nicht verletzt hat (vgl. dazu VG Karlsruhe, B. v. 26.05.2020 - A 9 K 455/20 - juris Rn. 9, 14), weil diese auf der Basis eines noch nicht vollständig ausermittelten Sachverhalt gestellt wurden, ändert daran nichts, denn der (beweisbelastete) Kläger hat durch die Löschung seiner Facebookseite mögliche Beweise mit der Folge vereitelt, dass er sich nicht darauf berufen kann, die gelikten Seiten hätten keine verfassungswidrigen Äußerungen enthalten (vgl. insoweit zur Beweiswürdi-gung Engel/Pfau, Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 28, 45). Die Behauptung des Klägers, er habe sich keine Gedanken über die Ziele der genannten Bewegungen gemacht, ist jedenfalls kaum glaubhaft und widerspricht zudem seiner späteren, pauschalen Einlassung, er habe sich in seinen Antworten auf die behördlichen Fragen zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung bekannt. Zweifel an der Zuverlässigkeit, die ein Kläger nicht restlos beseitigt hat, gehen aber zu seinen Lasten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war damit mangels eines konkreten und nachvollziehbaren Sachvortrags durch den Kläger wegen Fehlens hinreichender Ansatzpunkte nicht veranlasst (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 26 Rn. 38 f.; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 68). Die damit bestehenden Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers werden schließlich nicht dadurch restlos ausgeräumt, dass er sich bisher straflos verhalten, beanstandungsfrei im Sicherheitsbereich gearbeitet, für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert, sein bisheriges Leben in Deutschland verbracht und hier eine Familie begründet hat, denn all diese Umstände verhalten sich entweder nicht zu der Frage, ob Zweifel an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit bestehen oder konnten bisher mangels Kenntnis nicht bei der Beantwortung dieser Frage berücksichtigt werden. Entgegen dem Kläger ist wegen der obigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit unerheblich, ob er darüber hinaus Mitglied in einer Vereinigung ist, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt und damit zusätzlich den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verwirklicht. 2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig (sie folgt aus § 1 LuftSiGebV i.V.m. Nr. 15 Gebührenverzeichnis) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Kläger beantragte im Juni 2021 die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. Mit Bescheid vom 23. September 2021 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2022 lehnte die Beklagte die Zuverlässigkeitsfeststellung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Zweifel an der Zuverlässigkeit ergäbe sich aus dem Facebook-Profil des Klägers. Dort habe er sich auf einem Bild mit dem sog. Tauchid-Finger, der auf ein islamistisches und die Demokratie ablehnendes Islamverständnis deute, gezeigt und u.a. Beiträge über die türkisch-rechtsextremistische Ülkücü-Bewegung, die der PKK und der Muslimbruderschaft nahestehe, gelikt. Die Behauptung des Klägers, er habe sich keine Gedanken über die Ziele dieser Bewegungen gemacht, sei eine bloße Schutzbehauptung. Am 7. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei von der Beklagten nicht im Einzelnen dargetan, welche Beiträge er wie gelikt habe. Seine Nähe zur PKK, AKP oder Muslimbruderschaft, die - wie die Ülkücü-Bewegung und die Jungen Wölfe - zudem keine gewalttätigen extremistischen Tätigkeiten in Deutschland begangen hätten, sei nicht belegt. Er habe sich in seinen Antworten auf die behördlichen Fragen zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung bekannt. Allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ohne gewaltbereit zu sein, schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass er sich straflos verhalten, beanstandungsfrei im Sicherheitsbereich gearbeitet, für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert, sein bisheriges Leben in Deutschland verbracht und hier eine Familie begründet habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.September 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2022 zu verpflichten, seine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2022 hat die Kammer die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang der verwiesen.