Urteil
13 K 10/22 V
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0701.13K10.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 21. April 2022 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums. Rechtsgrundlage für das begehrte Visum sind §§ 4 Abs.1, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 und 7 Buchst. d) sowie Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. 2001 Teil II, Seite 811 ff. – FreizügAbk). Danach ist für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens besitzen, für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für das Aufenthaltsrecht geltenden Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens. Gemäß Art. 4 und 7 Buchst. d) FreizügAbk i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a des Anhangs I FreizügAbk besteht für die Familienangehörigen von Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens sind, ein Aufenthaltsrecht, wenn die Referenzperson selbst ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Anhangs I hat und für ihre Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht des Klägers liegen grundsätzlich vor. Seine Ehefrau ist schweizerische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet und geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäß Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs I FreizügAbk hat sie demnach ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Anhangs I FreizügAbk gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die Vorlage des Arbeitsvertrages seiner Ehefrau und der Lohnbescheinigungen über einen Nettolohn von ca. 3.990 € sowie durch die deutsche Meldebescheinigung für seine Ehefrau nachgewiesen. Der Kläger hat mit der Vorlage der Eheurkunde und des Mietvertrags über eine Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 52 m² schließlich auch die Voraussetzungen seines eigenen, abgeleiteten Aufenthaltsrechts belegt. Die Beklagte durfte die Visumserteilung gleichwohl ablehnen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Visumserteilung bereits wegen einer Zweckverfehlung des Freizügigkeitsrechts ausscheidet, weil die Ehefrau des Klägers nach seinen Angaben im ersten Visumsverfahren (Bl. 39 VV) ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nahe der schweizerischen Grenze allein deshalb genommen hat, weil der Kläger nicht in die Schweiz einreisen darf (vgl. ausführlich zum fehlenden Aufenthaltsrecht in einer solchen Konstellation: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. September 2020 – 10 K 2517/20 – juris Rn. 12). Die Botschaft hat ihre Entscheidung jedenfalls rechtmäßig auf Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I FreizügAbk gestützt. Danach können die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt hier das bis zum 17. Dezember 2032 befristete Einreiseverbot für den Kläger, welches die Schweiz gemäß Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für alle Schengen-Staaten verbindlich im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben hat. Die Beklagte musste aufgrund der Ausschreibung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SDÜ die Schweiz vor der Visumserteilung konsultieren und deren Interessen berücksichtigen. Sie durfte das Visum nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 4. März 2021 – Rs. C-193/19 – ABl. EU vom 3. Mai 2021, C 163/3). Zu diesen zählen insbesondere humanitäre Gründe und internationale Verpflichtungen. Die Ablehnung des Visums erfolgte formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat das im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehene Verfahren befolgt (vgl. auch Art. 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 vom 28. November 2018 zur Vorabkonsultation). Sie hat das schweizerische Staatssekretariat für Migration, welches das Einreiseverbot für den Kläger angeordnet hat, konsultiert und dessen Erwägungen in ihrer eigenen Entscheidung berücksichtigt, dem Kläger wegen dessen äußerst schwerwiegender Straffälligkeit, den hochwertigen betroffenen Rechtsgütern sowie seiner fehlenden Bewährung im Maßregelvollzug bei zugleich erst kurzem Aufenthalt außerhalb des Staatsgebietes der Schweiz im Interesse der Sicherheit noch für lange Zeit den Zugang zum Schengenraum zu verwehren. Der Beklagten lagen auch alle für eine eigenständige Beurteilung erforderlichen Dokumente zum ausländerrechtlichen Werdegang des Klägers in der Schweiz und seinen familiären Verhältnissen vor. Beurteilungs- bzw. Abwägungsfehler sind in der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 7. Januar 2021, die sich in den Gründen im Wesentlichen den Bedenken der schweizerischen Behörde anschließt, nicht erkennbar. Es drängen sich aus dem Vortrag des Klägers insbesondere keine außergewöhnlichen Umstände auf, die die Erteilung des begehrten Visums aus humanitären Gründen oder höherrangigem Recht gebieten würden. Die Beklagte hat die Eheschließung des Klägers entsprechend Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinreichend in ihrer Entscheidung berücksichtigt und auf die Möglichkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Sri Lanka verwiesen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK lösen für sich besehen einen dringenden humanitären Grund für einen Aufenthalt eines ausländischen Ehegatten im Bundesgebiet aus. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26; Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Ein unmittelbarer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt folgt aber weder aus Art. 6 GG, noch aus dem diesem entsprechenden Art. 8 EMRK. Aus den Darlegungen des Klägers ist nicht erkennbar, dass die erst nach seiner Abschiebung geschlossene Ehe nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Die Beklagte war auch, anders als der Kläger meint, nicht gehalten, das auf 15 Jahre befristete, für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot wegen einer angenommenen Unverhältnismäßigkeit außer Acht zu lassen oder dieses gar selbst zeitlich zu verkürzen. Weder die Beklagte noch das erkennende Gericht sind befugt, die – zumal bestandskräftigen – Entscheidungen schweizerischer Behörden zu überprüfen und ggfs. aufzuheben. Das angeordnete Einreiseverbot ist auch nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig. Nur in diesem Falle käme seine Missachtung unter Zurückdrängung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Schweiz in Betracht. Zwar geht das Einreiseverbot in seiner Länge über das mögliche Höchstmaß für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG hinaus. Die Abweichung von der Rechtslage in Deutschland führt aber noch nicht zu einer europarechtswidrigen Regelung, wie der Kläger behauptet, denn gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungs-RL) ist die Festlegung einer fünf Jahre übersteigenden Frist im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit zulässig. Dementsprechend sind auch im deutschen Aufenthaltsrecht für bestimmte Gefährdungstatbestände Einreiseverbote mit einer Dauer von 20 Jahren oder ohne vorherbestimmtes Fristende vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 5 a und Abs. 5 b AufenthG). Es erscheint schließlich auch nicht unvertretbar, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Schengenraum bzw. für die nationale Sicherheit der Schweiz aus dem bisherigen Werdegang des Klägers herzuleiten. Mit seinem auf eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gerichteten Begehren muss sich der Kläger unmittelbar an die zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichte wenden. Dem Antrag des Klägers, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird nicht entsprochen. Die Voraussetzung des Art. 267 Abs. 2 AEUV sind nicht erfüllt. Ein erstinstanzliches Gericht kann eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und das Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorlage für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Auffassung des Gerichts Unklarheiten bei der Auslegung der Verträge bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV) oder Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen trifft das erkennende Gericht als Instanzgericht keine Vorlagepflicht. Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung sind § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Er ist srilankischer Staatsangehöriger und lebte von 1999 bis März 2018 in der Schweiz. Am 20. November 2012 verurteilte ihn das Richteramt Dorneck-Thierstein wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzungen, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohungen und mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Maßnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Die angeordnete stationäre Maßnahme für junge Erwachsene wurde später wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Kläger in den Vollzug der Freiheitsstrafe überführt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 lehnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Klägers ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg ebensowenig wie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2017. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 29. November 2017 verfügte das schweizerische Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot gegen den Kläger, gültig ab dem 18. Dezember 2017 bis zum 17. Dezember 2032, und begründete dies mit seiner geringen wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz und seiner erheblichen Straffälligkeit. Am 13. März 2018 wurde der Kläger nach Sri Lanka abgeschoben. Am 27. Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo die Erteilung eines Visums für den Nachzug zu seiner schweizerischen Ehefrau. Mit Bescheid vom 18. April 2019 lehnte die Botschaft die Erteilung des Visums unter Verweis auf das von der Schweiz bis zum 18. Dezember 2020 ausgeschriebene Einreiseverbot für den Schengenraum und die Verweigerung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde ab. Am 28. Oktober 2020 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Colombo erneut die Erteilung eines Visums für den Nachzug zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und legte unter anderem eine Urkunde über die Eheschließung mit der schweizerischen Staatsangehörigen am 21. Dezember 2018 in Colombo vor; außerdem eine Meldebestätigung für seine Ehefrau in der deutschen Gemeinde G..., einen Mietvertrag seiner Ehefrau für eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 52 m² sowie einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau und Lohnabrechnungen für ihre Tätigkeit für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.000 CHF. Die im Visumsverfahren beteiligte Ausländerbehörde des Landkreises L... konsultierte über die nationale Zentralstelle zum Schengener Informationssystem (SIRENE) beim Bundeskriminalamt das schweizerische Staatssekretariat für Migration. Dieses sprach sich mit Verweis auf die äußerst schwerwiegende Straffälligkeit, die betroffenen hochwertigen Rechtsgüter und die fehlende Bewährung des Klägers im Maßnahmevollzug am 5. April 2019 gegen die Erlaubnis zur Einreise aus und stellte der Beklagten neben einer Abschrift des Strafurteils auch Abschriften der Entscheidungen zur Ausweisung des Klägers und zum angeordneten Einreiseverbot zur Verfügung. Die Ausländerbehörde schloss sich der Argumentation der schweizerischen Behörde an und versagte ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums. Die Botschaft lehnte die Erteilung des Visums mit Bescheid vom 19. November 2020 wegen des nunmehr bis zum 7. Oktober 2023 im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenen Einreiseverbots für den Kläger ab und ersetzte den Bescheid auf die Remonstration des Klägers durch den Remonstrationsbescheid vom 7. Januar 2021. Dieser führt zur Begründung aus, dass bei dem Kläger das Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werde. Die Schweiz sei als der das Einreiseverbot ausschreibende Staat konsultiert und um ergänzende Informationen zum Ausmaß der Gefährdung von Grundinteressen der Gemeinschaft ersucht worden. Aufgrund der äußerst schwerwiegenden Straffälligkeit des Klägers, der betroffenen Rechtsgüter und der fehlenden Bewährung im Maßnahmevollzug überwiege das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der Einreise des Klägers gegenüber den beeinträchtigten privaten Interessen des Klägers und seiner Ehefrau. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch ins Sri Lanka hergestellt werden. Mit der am 22. Januar 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Entscheidung der Botschaft sei wegen einer unzureichenden Interessenabwägung ermessensfehlerhaft. Das angeordnete Einreiseverbot sei mit einer Dauer von 15 Jahren bereits unverhältnismäßig, da das Höchstmaß für das Einreiseverbot in der Europäischen Union bei zehn Jahren liege. Außerdem sei die Ehe des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Botschaft müsse eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung des Einreiseverbots treffen und das Gericht seinen Fall Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vorlegen, ob in Fällen, in denen Art. 8 EMRK den Schutz der Familie gebiete, nicht ausnahmsweise auch der zukünftige Wohnsitzstaat über die Länge oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheiden bzw. ein Visum zur Familienzusammenführung unter Außerachtlassung des Einreiseverbotes erteilen können muss. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom 7. Januar 2021 zu verpflichten, ihm das beantragte Visum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Bände) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.