Urteil
13 K 399/21
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0110.13K399.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juni 2022 übertragen hat. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides des LEA vom 6. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2020 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Zustimmungserklärung zu der Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich ist, ist § 85a Abs. 1 AufenthG. Nach § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG prüft die Ausländerbehörde, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, wenn ihr von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt wird, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB bestehen. Die Aussetzung der Beurkundung hindert durch das Beurkundungsverbot des § 1597a Abs. 3 BGB das Entstehen einer zivilrechtlich wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Ergibt die Prüfung der Ausländerbehörde, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Behörde dies gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Wann von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist, wird in § 1597a BGB festgelegt. Die Norm verbietet eine „missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft“. Die Gesetzesdefinition nimmt eine solche an, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter, oder die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen. Diese Legaldefinition der „missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung“ ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Hiervon ist jedenfalls eine Vaterschaft umfasst, die allein deswegen anerkannt wird, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen anderweitig nicht erreichbaren rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen. Weder die Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist (§ 1597a Abs. 5 BGB), noch die aus einer solchen Anerkennung resultierenden aufenthaltsrechtlichen Folgen indizieren aber für sich betrachtet die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung. Der Wortlaut des § 1597a Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ anerkannt werden darf, diese aufenthaltsrechtlichen Folgen zu bewirken, unternimmt die Abgrenzung der missbräuchlichen von einer nichtmissbräuchlichen Anerkennung nach deren Zweckrichtung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 26). Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung mithin jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 28). Das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat indes die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Anhaltspunkte für die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft sind nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB unter anderem dann gegeben, wenn es an einer persönlichen Beziehung zwischen dem Anerkennenden, der Mutter oder dem Kind fehlt (Nr. 3.) oder der Verdacht besteht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Nr. 4). Nach § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vermutet, wenn der Anerkennende oder die Mutter erklärt, dass die Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB dient (Nr. 1, 2), der Anerkennende bereits mehrfach Kinder ausländischer Mütter mit entsprechender Wirkung anerkannt hat (Nr. 3) oder die Anerkennung entgeltlich erfolgt (Nr. 4) und die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für Anerkennenden, Mutter oder Kind auf anderem Wege nicht zu erwarten ist. Wie sich aus dem Wortlaut des § 85a Abs. 2 AufenthG ergibt, sind die dort niedergelegten Kriterien für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft jedoch weder abschließend noch zwingend, sondern es wird in den dort aufgezählten Fällen lediglich „regelmäßig vermutet“, dass Missbrauch vorliegt. Die ausländerbehördliche Prüfung hat umfassend alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche die Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung zube- oder widerlegen geeignet sind. Sie ist weder auf die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgezählten Anzeichen für Verdachtstatbestände noch auf die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 34). Daher schließt das Nichtvorliegen von Regelvermutungstatbeständen eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles dahin nicht zwingend aus, wenn anderweitige konkrete Anhaltspunkte nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigten, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt. In diese Gesamtwürdigung können auch die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Verdachtstatbestände herangezogen werden, die indes nicht geeignet sind, die in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 35). Nach der Gesetzesbegründung kann eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung über die Regelbeispiele in § 85a Abs. 2 AufenthG hinaus auch in anderen Fällen vorliegen. Indizien hierfür können beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert, bei einem Fehlen von persönlichen Kontakten zwischen Mann und Kind und wenn zudem das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht in Deutschland die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet für den Anerkennenden ist (BT-DrS 18/12415, S. 17). Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 ist eine Anerkennung jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 29). Dagegen soll nach der Gesetzesbegründung eine missbräuchliche Anerkennung dann nicht vorliegen, wenn der anerkennende Vater nachweisbar eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat oder sich außerhalb einer sozial-familiären Beziehung in vergleichbarer Weise um das Kind kümmert (BT-DrS 18/12415, S. 17; VG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 K 293/19 –, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben ergibt vorliegend eine Gesamtschau, dass die für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung notwendige Zustimmungserklärung der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist. Zunächst ist die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht nach § 1597a Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Denn ein Ausschluss liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Zeuge X... hat nicht ausreichend dargelegt, dass er der leibliche Vater des Kindes F... ist. Zum einen hat er keinen DNA-Test vorgelegt. Die Aussage, er wolle keinen DNA-Test, da dieses Verlangen die Gefühle der Klägerin verletzten würde, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Zeuge sich und der Klägerin mit einem bestätigenden DNA-Test zwei Gerichtsverfahren und jede Menge Zeit, Geld und Sorgen hätte ersparen können, weil das Verfahren zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung daraufhin sofort beendet worden wäre, nur vorgeschoben. Gerade die Klägerin hatte ein Interesse an einer baldigen Beendigung des Missbrauchsverfahrens zur Klärung ihres aufenthaltsrechtlichen Status und insofern ist nicht nachzuvollziehen, warum Klägerin und Zeuge die Möglichkeit der sofortigen Beendigung des Missbrauchsverfahrens nicht wahrgenommen haben, wenn diese Möglichkeit tatsächlich in Betracht gekommen und der Zeuge der Vater des Kindes wäre. Darüber hinaus ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass sich die Kennenlerngeschichte der Klägerin und des Zeugen so abgespielt hat wie angegeben. Zunächst hat die Klägerin nicht einmal dargelegt, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt in Deutschland aufgehalten hat. Sie hat ausgesagt, dass sie von August bis Oktober 2019 nach Deutschland gekommen sei um zu Arbeiten und Party machen. Sie konnte jedoch keine genaueren Angaben dazu machen, wo sie damals gewohnt hat, außer dass es bei einer Freundin war. Auch hat sie ihre Anwesenheit in Deutschland nicht durch Stempel in ihrem vorherigen Pass nachgewiesen. Ihr aktueller Pass konnte keine entsprechenden Stempel enthalten, da er ihr erst kurz vor ihrer offiziellen Einreise nach Deutschland am 31. Dezember 2019 ausgestellt wurde. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte ebenfalls nicht. Darüber hinaus hat sie erklärt, dass sie in dieser Zeit mit ihren drei Söhnen nach Deutschland gekommen sei und diese in Deutschland zur Schule gegangen seien. Wie die Kinder zur Schule gegangen sein sollen, ohne dass die Klägerin einen Aufenthaltsstatus hatte oder irgendwie registriert war, hat sie nicht dargelegt. Auch ein von ihr angesprochener Nachweis über den Schulbesuch der Kinder liegt nicht vor. Darüber hinaus ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge und die Klägerin sich in der Diskothek 45 Grad kennengelernt haben. Dazu sind die Angaben über das Kennenlernen sowohl von der Klägerin als auch vom Zeugen X... zu unterschiedlich. Dabei misst das Gericht der Tatsache, dass das Kennenlernen laut der Klägerin im August und laut dem Zeugen im Juli stattgefunden haben soll, keine große Bedeutung bei, da man sich nach dreieinhalb Jahren nicht mehr unbedingt an das konkrete Datum erinnern kann. Allerdings hat die Klägerin zu dem Abend des Kennenlernens gesagt, sie habe zunächst gar nicht mit dem Zeugen X... gesprochen, es habe ausgereicht, sich gegenseitig die Namen zu sagen. Demgegenüber hat der Zeuge X... ausgesagt, natürlich habe jemand an dem Abend für sie übersetzen müssen bzw. sie hätten über ihre Mobiltelefone mit Google übersetzt. Zudem hat der Zeuge X... vor Gericht ausgesagt, dass er die Klägerin nach diesem Abend noch ein paar Mal getroffen habe, aber bis auf einmal in seinem Wohnheim nur draußen beim Spazierengehen und Essengehen, während er bei der Beurkundung gegenüber der Zeugin X... erklärte, drei Wochen am Stück mit der Klägerin verbracht zu haben. Die Klägerin hat hingegen gesagt, sie habe sich mit Herrn X... in dieser Zeit nur in der Disco 45 Grad getroffen. Auch über die Umstände, wie die Klägerin dem Zeugen X... mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, gingen die Aussagen auseinander. Während die Klägerin erläuterte, dass ihre Kinder für sie übersetzt und sie dem Zeugen X... diese Information über Messenger geschrieben habe, hat der Zeuge X... zweimal erwähnt, dass die Klägerin ihn aus diesem Grund angerufen und irgendjemand übersetzt habe. Das Gericht ist über diese Umstände des Kennenlernens hinaus nicht davon überzeugt, dass zwischen dem Zeugen X... und dem Kind F... eine sozial-familiäre Beziehung begründet wurde oder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt war. Zunächst hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt, dass überhaupt regelmäßige Treffen zwischen ihrem Sohn und dem Zeugen X... stattfinden. Ihre Angaben und die des Zeugen X... dazu weichen erheblich voneinander ab. Während die Klägerin angegeben hat, Herr X... würde das Kind ca. drei- bis viermal die Woche sehen, hat der Zeuge X... angegeben, dass er das Kind – abgesehen von seinem Aufenthalt in der JVA – etwa zwei bis dreimal im Monat sehe. Die Klägerin konnte zweieinhalb Jahre nach der Geburt ihres Sohnes nur drei Fotos von ihrem Sohn mit dem Zeugen X... auf ihrem Handy vorweisen. Darüber hinaus waren die Angaben des Zeugen X... , was er mit dem Kind unternommen hat, unglaubhaft, da sie sehr oberflächlich, vage und detailarm blieben. Seine Antworten enthielten keine einzige Angabe zu einem konkreten Ort oder einer konkreten Unternehmung und führten sogar zu der Allgemeinaussage „was man mit einem Kleinkind so macht“. Obwohl die Klägerin gesagt hat, dass der Zeuge X... das Kind ab und zu ins Bett bringt, wusste der Zeuge weder zu sagen, wie das Kinderbett von F... aussieht noch wo das Kind überhaupt schläft, ob in einem Kinderbett, auf dem Sofa oder im Bett der Mutter. Auch in Bezug auf die Autos und Kuscheltiere, die er dem Kind geschenkt haben will, nannte er keinerlei Details. Nach dem Charakter von F... gefragt war seine erste, spontane Reaktion: „Naja, ein Kind eben“. Auch seine anschließenden Angaben „wild, stürmisch, manchmal ruhig“ enthielten nur Allgemeinaussagen und keine individuelle Beschreibung des Kindes. Gleichzeitig wusste der Zeuge nicht, ob das Kind in den Kindergarten geht, obwohl er kurz danach erklärte, dass ihm das wichtig sei und er zuvor angegeben hat, dass die Klägerin ihm Briefe in die JVA geschrieben und berichtet hat, wie es dem Kind geht und was es so macht. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, wie er einen solchen wesentlichen Faktor im Leben des Kindes nicht wissen konnte. Durch seine geringe Kenntnis über das Kind und die gleichzeitige Übertreibung der Intensität seiner Beziehung zu dem Kind hat der Zeuge X... den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht um das Kind selbst, sondern nur um eine gute Darstellung einer Vater-Sohn-Beziehung vor Gericht geht. Dieser Eindruck, den sowohl der Zeuge X... als auch die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen erweckt haben, wird durch das Ergebnis der getrennten Befragung der Klägerin und des Zeugen durch das LEA am 22. Juli 2020 und die Aussage des Zeugen K... , der als Mitarbeiter des LEA die Befragung durchgeführt hat, bestärkt. Aus den Unterlagen der Befragung ergibt sich, dass die Klägerin und der Zeuge X... unterschiedliche Angaben unter anderem über die Windelgröße, die Art der Geburt, die Kennenlerngeschichte und die Anfahrt zur Befragung gemacht haben. Dies hat der Zeuge K... in seiner Zeugenaussage vor Gericht glaubhaft bestätigt. Er hat damals zudem den Eindruck gehabt, dass die Befragten nicht viel voneinander wussten. Gleichzeitig gab er an, große Erfahrung mit Befragungen zu missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung und in anderen Bereichen zu haben, da er damals bereits 12 Jahre Erfahrung im Ausländerrecht gehabt und in dieser Zeit regelmäßig Befragungen durchgeführt hat. Insofern ist seiner Zeugenaussage großer Wert beizumessen, da er den Vergleich zu vielen anderen Befragungen hat, auch wenn er sein Gedächtnis vor der mündlichen Verhandlung durch Lesen der Ausländerakte der Klägerin aufgefrischt hat. Auch die Klägerin erweckt den Eindruck, dass es ihr nicht darum geht, dass ihr Sohn eine Vater-Kind-Beziehung zum Zeugen X... entwickelt, sondern nur darum, den Anschein einer solchen Beziehung zu wecken, um ausländerrechtliche Vorteile daraus zu ziehen. Denn für die Klägerin ist ein deutsches Kind die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1989 reiste die Klägerin immer wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte diverse Asylanträge. Während der Dauer der anschließenden Gerichtsverfahren konnte sie in der Bundesrepublik bleiben, danach wurde sie entweder abgeschoben oder reiste freiwillig aus. Ein weiterer Asylantrag wird mit allergrößter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, da Asylanträge aus Serbien überwiegend abgewiesen werden (im Jahr 2021 waren nur 0,66 % aller Asylanträge aus Serbien erfolgreich; https://www.laenderdaten.info/Europa/Serbien/fluechtlinge.php). Auch eine sonstige Möglichkeit für ein Bleiberecht in der Bundesrepublik für die Klägerin ist nicht erkennbar, da sie ihren Lebensunterhalt in der Bunderepublik noch nie selbst verdient hat und immer auf staatliche Unterstützung angewiesen war. Der Anschein, dass es der Klägerin nur darum geht, ausländerrechtliche Vorteile zu erzielen, wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin bereits in der durch das LEA am 22. Juli 2020 durchgeführten Befragung angegeben hat, dass sie sich die Zukunft ohne den Kindsvater vorstellt. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen X... ist aufgrund der Sprachbarriere auch weiterhin keine direkte Verständigung möglich. Dieser Anschein wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin bereits einige Zeit vor ihrem Besuch mit dem Zeugen X... beim Jugendamt in Spandau am 18. Februar 2020 mit einem anderen Mann dort erschienen ist, um diesen Mann als den Vater ihres Kindes beurkunden zu lassen. Dies hat die Zeugin X... , Mitarbeiterin des Jugendamtes Spandau, die mit der Klägerin und dem Zeugen X... bei ihrem Besuch gesprochen hat, glaubhaft versichert. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Klägerin damals aufgrund verschiedener Merkmale wiedererkannt hat und dass es sich bei dem begleitenden Mann um einen anderen gehandelt habe. Nicht nur sei dieser größer gewesen, er habe auch einen anderen Namen gehabt und außerdem sei er zurückhaltender als Herr X... gewesen und habe betroffen darauf reagiert, welche Konsequenzen für die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft drohen. Abgesehen von den Details über die vorsprechenden Personen hat sich die Zeugin auch daran erinnert, dass beim ersten Vorsprechen eine Frau als Dolmetscher dabei gewesen war, beim zweiten Vorsprechen ein Mann. Gleichzeitig konnte die Zeugin glaubhaft darlegen, warum sie sich auch nach knapp drei Jahren noch so gut an den Vorfall erinnern kann. Denn sie sagte aus, dass sie in den fünf Jahren, die sie beim Jugendamt gearbeitet habe, lediglich drei bis vier Sachen nicht beurkundet und aufgrund des Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt hat. Daher könne sie sich an jeden einzelnen dieser Fälle gut erinnern. Dem Gericht ist bewusst, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Vater und dem Kind nicht auf bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen oder Erwartungen an die Ausgestaltung einer solchen Bindung ankommen kann. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass ein Optimum oder gar ein Maximum gelebter väterlicher Fürsorge in materieller und immaterieller Hinsicht im Interesse des Kindes wünschenswert sein mag, aber gerade nicht Voraussetzung einer die Missbräuchlichkeit i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ausschließenden Eltern-Kind-Beziehung ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 30). Das Gericht würde an eine Vater-Kind-Beziehung des Zeugen X... , der überwiegend obdachlos war, keine Arbeit hat sowie Alkohol und Drogen konsumiert hat, nicht dieselben Anforderungen stellen wie an einen Mann, der ein geregeltes und gefestigtes Leben führt. Die Klägerin und der Zeuge X... konnten jedoch noch nicht einmal darlegen, dass eine solche Vater-Kind-Beziehung angestrebt und bezweckt wird. Stattdessen erscheinen die Kontakte nur vorgetäuscht, um den Anschein einer solchen Beziehung zu wecken. Darüber hinaus hat der Zeuge X... zumindest einen weiteres Kind einer ausländischen Mutter anerkannt und hiermit zumindest teilweise die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Kindes und der Mutter durch diese Anerkennung geschaffen, weil das Kind dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Damit ist zwar nicht das Regelindiz des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt, weil es nicht mehrfach vorgekommen ist, das Gericht sieht in diesem Umstand jedoch einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass im hiesigen Fall eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Die als Untätigkeitsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die am 5. August 2021 beantragte Aufenthaltsgenehmigung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem hier allein in Betracht kommenden Elternnachzug zu einem deutschen Kind sind in § 28 AufenthG geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das Kind F... der Klägerin hat jedoch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Die zunächst in der Geburtsurkunde eingetragene deutsche Staatsbürgerschaft ist mittlerweile aufgrund des Berichtigungsverfahrens beim Amtsgericht Schöneberg korrigiert worden. Das Kind hat durch die Vaterschaftsanerkennung durch den Zeugen X... auch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, da die Anerkennung – wie oben dargelegt – missbräuchlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die 1981 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. Mai 1989 erstmals nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem dieser abgelehnt wurde, stellte sie erneut einen Asylantrag, der am 2. Juli 1991 als erledigt ausgetragen wurde. Am 18. Juli 1991 erfolgte ein Fortzug nach Unbekannt. Drei ihrer Söhne wurden 2001, 2004 und 2006 in Serbien geboren. Spätestens im Jahr 2010 reiste die Klägerin erneut nach Deutschland ein und stellte Asylfolgeanträge für sich und ihre drei Kinder. Nachdem diese abgelehnt wurden, stellten sie und der Vater der Kinder, X... , für sich und die gemeinsamen Kinder im Januar 2014 erneut einen Asylfolgeantrag. Mit dem Vater der Kinder ist die Klägerin nach eigenen Angaben nicht standesamtlich, sondern nur kirchlich in Serbien verheiratet. Nach Ablehnung der Asylfolgeanträge reiste die Familie im Juni 2014 freiwillig nach Serbien aus. Noch im selben Jahr reiste sie wieder ein und stellte am 6. November 2014 einen Asylfolgeantrag. Nach dessen Ablehnung wurde die Familie im März 2015 nach Serbien abgeschoben. Die Klägerin reiste mit ihren beiden jüngeren Söhnen am 30. Dezember 2019 wieder nach Deutschland ein. Am 18. Februar 2020 erschien sie zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen R… beim Jugendamt in Spandau, um eine Vaterschaftsanerkennung durch diesen beurkunden zu lassen. Die Beurkundung wurde jedoch aufgrund des Verdachts der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt und mit Schreiben der Mitarbeiterin des Jungendamtes Frau X... vom Folgetag das Landesamt für Einwanderung (im Folgenden: LEA) darüber informiert. Die Klägerin stellte am 25. Februar 2020 einen Antrag auf Duldung, da sie schwanger und der Vater des Kindes Deutscher sei. Das LEA erteilte ihr am 10. März 2020 eine entsprechende Duldung. Am 7. April 2020 sprachen die Klägerin und Herr X... bei einem Notar vor und unterzeichneten eine Vaterschaftsanerkennung, die sie dem Standesamt Mitte vorlegten und eine Geburtsurkunde für das inzwischen am 13. Mai 2020 geborene Kind F... beantragten, die ihnen auch ausgestellt wurde und die Klägerin als Mutter und Herrn X... als Vater aufführte. Mittlerweile ist aufgrund der ausgesetzten Beurkundung ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht Schöneberg in Bezug auf die Geburtsurkunde durchgeführt worden. Die Klägerin und Herr X... wurden am 22. Juli 2020 beim LEA durch den Mitarbeiter Herr K... getrennt voneinander zum Verdacht der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung angehört. Mit Bescheid des LEA vom 6. August 2020 wurde festgestellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind F... missbräuchlich sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. September 2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2020 zurückwies. Herr X... befand sich vom 25. August 2022 bis Dezember 2022 zur Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Plötzensee. Im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 26. August 2022 ist vermerkt, dass Herr X... keinen festen Wohnsitz und bei verschiedenen Freunden geschlafen hat. Weiter ist vermerkt, dass Herr X... eine Alkohol- und Drogenproblematik aufweist, da er seinen Alkoholkonsum mit 12-15 Bier täglich und seinen Drogenkonsum mit täglich Amphetaminen und unregelmäßig THC angegeben hat. Gegen den Feststellungsbescheid einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung richtet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Dezember 2021 erhobenen Klage. Sie trägt vor, dass Herr X... der Vater des Kindes sei. Sie habe ihn in einer Diskothek im Sommer 2019 kennengelernt, sie hätten sich verliebt und gleich am ersten Abend Geschlechtsverkehr gehabt. Danach hätten sie eine Affäre gehabt, bis sie im Oktober 2019 nach Serbien zurückgekehrt sei. Seid ihr Sohn geboren sei, kümmere sich der Vater um das Kind und besuche es regelmäßig. Um einem DANN-Test wolle der Vater des Kindes sie nicht fragen, da er besorgt sei, dass dies ihre Gefühle verletzen würde. Sie respektiere diese Entscheidung. Die Klägerin beantragt, 1. Den Feststellungsbescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 6. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2020 aufzuheben. 2. Den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid entgegen. Die getrennt durchgeführte Befragung habe ergeben, das zwischen Herrn X... und dem Kind F... keine sozial-familiäre Beziehung bestehe, denn die Klägerin und Herr X... hätten stark voneinander abweichende Aussagen gemacht. Darüber hinaus habe Herr X... bereits Kinder mit mehreren anderen Frauen, unter anderem habe er die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, dessen Mutter ebenfalls einen ungesicherten Aufenthaltsstatus gehabt habe und nur aufgrund dieser Anerkennung nicht abgeschoben worden sei. Erhärtend komme hinzu, dass die Klägerin im Wissen um die Aussetzung der Beurkundung durch das Jugendamt Spandau einen Notar die Beurkundung habe vornehmen lassen. Zudem habe die Klägerin eine Beurkundung des Kindes durch das Standesamt Mitte vornehmen lassen unter der Täuschung, dass die notarielle Vaterschaftsanerkennung rechtswirksam sei. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Tatsache, ob zwischen Herrn X... und F... eine Vater-Kind-Beziehung vorliegt. In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 wurden dazu die Klägerin angehört und die Zeugin F... vernommen und in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2023 Herr X... , der Mitarbeiter des LEA Herr K... und die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau X... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.