OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 307.16

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0228.13K307.16.00
42Zitate
29Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 29 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Die Gemeinde darf eine Anbaustraße für erforderlich halten, wenn dafür im Hinblick auf die Erschließungssituation sachlich einleuchtende Gründe sprechen. Die Grenze für die Erforderlichkeit ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung der Gemeinde sachlich schlechthin unvertretbar ist.(Rn.55) Eine Prüfung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil eine Gemeinde den Umfang von Erschließungsanlagen in einer Beitragssatzung regelt. Auch das Berliner EBG, das die Erhebung von Kosten für den Erschließungsaufwand jenseits der in § 5 EBG bestimmten Höchstbreiten ausschließt, stellt ein entsprechendes Korrektiv dar. Dieses ist als landesrechtliche Regelung jedoch nachrangig und macht die Erforderlichkeitsprüfung nicht entbehrlich.(Rn.57) Erhält die Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt, sofern die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung nicht einzig zur Deckung des Gemeindeanteils bestimmt ist, sondern - zumindest auch - eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken soll.(Rn.90)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die beiden Erschließungsbeitragsbescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 17. September 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 6. Oktober 2016 sind zwar rechtswidrig, verletzen die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Fehler in Bezug auf die Höhe des berechneten Erschließungsbeitrages wirkt sich nicht beschwerend auf die Klägerin aus. I. Die Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend begründet, denn aus den Anlagen A bis C ergeben sich die wesentlichen Gründe für den Erschließungsbeitrag dem Grunde und der Höhe nach. II. Die Bescheide sind materiell in der erlassenen Höhe rechtswidrig, denn sie beinhalten einen Fehler in Bezug auf die Höhe des berechneten Erschließungsbeitrages. Dadurch wird die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn durch die Falschberechnung der Behörde wurde ein geringerer Erschließungsbeitrag geltend gemacht als er hätte geltend gemacht werden müssen. Die Erschließungsbeiträge durften daher mindestens in der geltend gemachten Höhe erhoben werden. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. §§ 1 ff. EBG. Nach diesen Vorschriften erhebt das Land Berlin zur Deckung seines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümer:innen der erschlossenen Grundstücke. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. 1. Der G...zwischen S...und Landesgrenze ist eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Insbesondere handelt es sich in Bezug auf die gesamte abgerechnete Länge um eine selbständige, einheitliche Erschließungsanlage (a) und um die erstmalige, endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (b). a) Die §§ 127 ff. BauGB beziehen sich auf die im Katalog des § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen. Dieser Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen ist abschließend und nicht deckungsgleich mit dem weiter gefassten Begriff der Erschließungsanlagen in § 123 Abs. 2 BauGB (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, 2022, § 2 Rn. 10). Erschließungsbeiträge werden nicht für die Kosten der Erschließung im Sinne des § 123 BauGB erhoben, sondern nur für die Kosten der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen (EZBK/Grziwotz, 147. EL August 2022, Baugesetzbuch § 127 Rn. 8). Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören nach § 127 Abs. 2 BauGB u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (Nr. 2 und Nr. 4). Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 56/89 –, juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 –, juris Rn. 16). Der Maßstab der natürlichen Betrachtung ist nicht mit der Vorgabe verbunden, dass sie aus der „höheren Warte“ einer vom Betrachter einzunehmenden Vogelperspektive aus anzustellen sei. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts (bei einem unübersichtlichen, z.B. abknickenden Straßenverlauf) mag ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 –, juris Rn. 18). Davon ausgehend erscheint die abgerechnete Straße trotz ihrer Länge und ihres zum Teil kurvigen Verlaufs im Hinblick auf das Fehlen wesentlicher Zäsuren im Straßenverlauf sowie die einheitliche bautechnische Herstellung als eine einzige Erschließungsanlage. Zwar kann ein Betrachter am Boden weder vom östlichen Ende der Erschließungsanlage am S...noch vom westlichen Ende der Erschließungsanlage an der Landesgrenze noch vom mittleren Bereich der Erschließungsanlage in beide Richtungen die gesamte Anlage überblicken oder einsehen, da der Verlauf der Straße geschwungen ist und drei Kurven beinhaltet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Abbiegungen oder Kreuzungen, sondern um sanft geschwungene Biegungen. Darüber hinaus hat die Erschließungsanlage ein sehr einheitliches Erscheinungsbild. Sie ist überall vierspurig ausgebaut und hat fast durchgehend eine Breite von 28 m. Die Tatsache, dass sich im östlichen Teil der Anlage in der ersten großen Kurve ein begrünter Mittelstreifen befindet, der im östlichen Teil der Anlage keine Entsprechung hat, ändert an dem einheitlichen Gesamteindruck nichts. Dieses einheitliche Erscheinungsbild wird noch dadurch verstärkt, dass sich im gesamten Bereich der Anlage keine Kreuzung befindet, lediglich im westlichen Teil der Anlage eine Straße nach Norden und etwas weiter östlich eine Straße Richtung Süden abgeht. Ansonsten gehen nur Privatstraßen und Zufahrten von der Straße ab. b) Darüber hinaus handelt es sich bei der Anlage um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB, d.h. die Baumaßnahmen dienten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anlage und nicht dem Ausbau oder Teilausbau einer bereits bestehenden Erschließungsanlage. Es ist daher der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts, nicht des Straußenausbaubeitragsrechts, eröffnet. Ausbaubeiträge können oder müssen nur erhoben werden, wenn und soweit der jeweilige Landesgesetzgeber von der ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Gemeinden in seinem Hoheitsbereich durch den Erlass eines Landesgesetzes den Weg dazu eröffnet hat. In Berlin macht der Gesetzgeber davon keinen Gebrauch mehr (Driehaus/Raden, a.a.O., § 28 Rn. 1). Im Verhältnis zwischen den auch bundesrechtlich im Baugebiet geregelten Normen des Erschließungsbeitragsrechts und des ausschließlich landesrechtlich geregelten Straßenausbaubeitragsrecht hat das Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich Vorrang. Der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts ist nur eröffnet, wenn das Erschließungsbeitragsrecht den Weg dahin freigibt. Allerdings hat das Erschließungsbeitragsrecht nur einen begrenzten Anwendungsbereich. Dies beruht darauf, dass es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB handeln muss sowie darauf, dass ausschließlich auf zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anlage führende Baumaßnahmen abgestellt wird (Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 8, 9). Das Straßenausbaubeitragsrecht stellt – soweit es um Anbaustraßen geht – auf Baumaßnamen ab, die z.B. der Verbesserung oder Erneuerung einer zuvor bereits endgültig hergestellten und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassenen Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dienen. Das Erschließungs- und das Straßenausbaubeitragsrecht haben insoweit jeweils Anbaustraßen zum Gegenstand; sie schließen hinsichtlich dieses Gegenstands zeitlich und sachlich aneinander an. Das Erschließungsbeitragsrecht erfasst lediglich die erstmalige Herstellung der Anbaustraße; ihr weiteres beitragsrechtliches Schicksal richtet sich nach dem einschlägigen Straßenausbaubeitragsrecht (Driehaus/Raden, a.a.O., § 31 Rn. 8). Unter einer Erneuerung wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine Maßnahme verstanden, durch die eine nicht mehr voll funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 32). Vom Straßenausbaubeitragsrecht sind jedoch auch Erweiterungen und Verbesserungen und damit auch ein Ausbau umfasst. Eine beitragsfähige Erweiterung ist z.B. anzunehmen bei einer Verbreiterung der Bürgersteige oder der Fahrbahn (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 66 f.). Ausgebaut wird typischerweise nicht eine Straße, sondern ausgebaut werden eine oder mehrere Teileinrichtungen wie etwa Fahrbahn, Gehwege oder Beleuchtung (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 2). Umgekehrt umfasst das Erschließungsbeitragsrecht Erschließungsanlagen ausschließlich, soweit es um deren erstmalige Herstellung geht. Dies machen sowohl die erschließungsrechtlichen (§ 123 ff. BauGB) als auch die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften (§ 127 ff. BauGB) deutlich. So setzt das Erschließungsrecht in § 125 Abs. 1 BauGB fest, dass die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetzt. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Das Straßenausbaubeitragsrecht sieht hingegen keine förmliche Bauleitplanung vor. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab (Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rn. 1). Die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB knüpft mit dem Merkmal „ihre erstmalige Herstellung“ an § 127 Abs. 2 BauGB an und bezieht sich demzufolge jeweils auf eine bestimmte Erschließungsanlage insgesamt. Dieser Zusammenhang zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher und nicht etwa nur bei einzelnen Teilflächen. Erst wenn geklärt ist, was „die Erschließungsanlage“ ist, kann – in einem zweiten Schritt – gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam „neu“ angelegt oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 – 8 C 64/87 –, juris Rn. 15). Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage insgesamt identisch erscheint mit einer bereits früher endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist mithin der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße „ganz wesentlich geändert“ und die Grundstücksflächen anders geschnitten wurden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juli 2000 – 3 A 2156/98 –, juris Rn. 35). Fehlt es an einer Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme „entstanden“ ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts „endgültig“ hergestellten Anlage, sondern eine – insgesamt gesehen – andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten „ihrer erstmaligen Herstellung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 15). Basierend auf diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB und nicht um den Ausbau von zwei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen. Denn die streitgegenständliche Erschließungsanlage ist nicht identisch oder teilidentisch mit den früher dort vorhandenen Straßen Am Industriegelände und X... Feldstraße. Der östliche Straßenabschnitt mit der neu entstandenen Kurve (Abschnitt vom S...bis zur X... Feldstraße) sowie das westliche Straßenende (Abschnitt ca. S...bis zur Landesgrenze) und damit etwa über die Hälfte der gesamten Straßenlänge sind vollständig neu errichtet worden. An dieser Stelle gab es zuvor keine Straßen. Die Flächen mussten neu erworben bzw. aus dem landeseigenen Vermögen zur Verfügung gestellt werden. Der mittlere Straßenabschnitt folgt zwar grundsätzlich den Trassen der früher vorhandenen Straßen Am Industriegelände und X... Feldstraße, doch bis auf die über einen Teilbereich grundsätzlich ähnliche Streckenführung hat die neue Straße mit den früheren Straßen bei der gebotenen funktionell-qualitativen Betrachtungsweise nichts gemeinsam: Zwei Kreuzungsbereiche wurden durch die Anlegung von Kurven mit einem großen Radius wesentlich verändert. Zum einen betrifft dies die Abzweigung der östlich abgehenden X... Feldstraße von der weiter nach Süden verlaufenden X... Feldstraße, wo früher in alle Richtungen eine Straße bzw. ein Weg abging. An dieser Stelle führen von der neuen Straße gar keine Straßen mehr ab, da die Einfahrt zur früher östlich abgehenden X... Feldstraße geschlossen wurde, um das dort entstandene Wohngebiet vom Durchfahrtsverkehr zu entlasten. Die neue Straße beschreibt an dieser Stelle nur einen einfachen Bogen. Zudem wurde der Kreuzungsbereich geändert, in den vormals die Straße Am Industriegelände von Osten in die X... Feldstraße führte, während die X... Feldstraße weiter nach Norden verlief. Auch an dieser Stelle beschreibt die neue Straße nun lediglich einen Bogen, es gibt hier keine Kreuzung mehr. Tatsächlich besteht an dieser Stelle keine Möglichkeit, in die vormals hier weiter nach Norden verlaufende X... Feldstraße einzufahren, d.h. dem Streckenverlauf der X... Feldstraße wurde nur kurz gefolgt. Auch dem Streckenverlauf der Straße Am Industriegelände wurde nur kurz gefolgt, da die neue Straße bis zur Landesgrenze reicht und daher mehr als doppelt so lang wie die bisherige Straße Am Industriegelände ist. Vor allem wurde die neue Straße auf ihrem gesamten Verlauf im Vergleich zum früheren Zustand um nahezu 100% verbreitert und vierspurig gebaut – teilweise mit Schaffung eines Mittelstreifens –, was den Erwerb entsprechenden zusätzlichen Straßenlandes von den Anliegern erforderlich machte. Ein solch grundlegend veränderter Zuschnitt der Fahrbahnflächen lässt die Anlage insgesamt als Aliud im Vergleich zum früheren Zustand erscheinen (VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 2015 – 2 S 1327/14 – juris Rn. 49, 50); es liegt kein bloßer „Ausbau“ vorhandener Straßen mehr vor. Belegt wird dies ferner durch die Tatsache, dass für diesen Bereich drei Bebauungspläne aufgestellt wurden, in denen ein größtenteils neuer Verlauf einer Straße festgelegt wurde. Für den Ausbau vorhandener Straßen wäre die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich gewesen. Gleichzeitig ergibt sich aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen, dass die Intention des Bezirksamtes die Erschließung und Entwicklung des gesamten nach der Wiedervereinigung hinzugekommenen Gebietes war. Das Bezirksamt sah als Anlass zur Aufstellung der Bebauungspläne „die dringende Notwendigkeit, die Erschließungssituation im Bereich des ehemaligen Flugplatzgeländes in West Staaken zu verbessern. … Stadtplanerisches Ziel ist … die Freihaltung des Dorfkerns und der südlich angrenzenden Wohngebiete vom Durchgangsverkehr, um hier den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen und den geschlossenen Ortszusammenhang zu wahren. Durch die Eingliederung WestR... Staakens in den Berliner Bezirk Spandau bietet sich nun die Möglichkeit, den G...nach Westen zu verlängern. Er soll auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen“ (Begründung zum Bebauungsplan Q... 411 vom 4.10.1999, S. 2). Zwar verwenden die Begründungen zu den Bebauungsplänen auch die Begriffe „Ausbau“ und „Erweiterung“, dies spricht jedoch nicht dagegen, dass es dem Bezirk um die Erschließung des Gebietes ging. Denn in allen drei Begründungen zu den Bebauungsplänen werden die Begriffe „Erschließung“, „Ausbau“ und „Verbreiterung“ synonym, also eher untechnisch verwendet. So wird in der Begründung zum Bebauungsplan Q... 399 zunächst dargelegt, dass Anlass der Aufstellung des Plans die Verbesserung der Erschließungssituation sei, um später als das Ziel die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Verbreiterung eines Abschnittes der Straße Am Industriegelände und der X... Feldstraße zu benennen, nur um im Satz darauf diese Verbreiterung als „diese geplante Erschließungsanlage“ zu bezeichnen (Begründung zum Bebauungsplan Q... 399 vom 4.10.1999, S. 1 und 7). Insgesamt betrachtet ergibt sich aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen jedoch, dass der Bezirk eine Rechtsgrundlage für die erstmalige Erschließung des gesamten R...Gebietes beabsichtigte. Die Tatsache, dass für die vorgesehene Erschließungsstraße teilweise die Trassen der Straßen Am Industriegelände und X... Feldstraße genutzt wurden, hatte dabei vor allem praktische Gründe. So ergibt sich aus der Begründung der Bebauungspläne, dass die Straßenführung in den Bebauungsplänen so gewählt worden sei, um die vorhandene Straßenführung aufzugreifen und zu erweitern. Hierdurch sollten Kosten für die neue Ver- und Entsiegelung von Flächen gespart und geringfügiger in Privateigentum eingegriffen werden, da für die Erschließungsanlage im Privateigentum stehende Flächen erworben oder gegebenenfalls enteignet werden mussten. Weiter ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans Q... 399), dass dadurch außerdem der auf der Nordseite der bestehenden Straße vorhandene Bestand an 60-80 Jahre alten Linden in einem unbefestigten Randstreifen gesichert werden konnte (Begründung zum Bebauungsplan Q... 399 vom 4. Oktober.1999, S. 5). 2. Die Erschließungsanlage ist auch „erforderlich“ i. S. des Erschließungsbeitragsrechts. Das Bezirksamt hat den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Für die Beurteilung der Verkehrsanforderungen an die ausgebaute Anlage ist nicht danach zu fragen, ob auch eine andere als die von der Gemeinde gewählte Breite (gerade) noch genügt hätte, um eine hinreichende Erschließung der Grundstücke zu sichern. Maßgebend ist vielmehr, ob objektiv-sachliche, an den konkreten Verhältnissen orientierte Gesichtspunkte die Entscheidung der Gemeinde decken und die alleinige Kostentragung durch die Anlieger der Straße rechtfertigen (BeckOK BauGB/Eiding, 53. Ed. 1. August 2021, Baugesetzbuch, § 127 Rn. 39-39.1). Eine Gemeinde darf die Anlegung z.B. einer Anbaustraße bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 14). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, steht der Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 28.76 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht, z.B. für den Grunderwerb (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11/11 –, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als geboten an, der Gemeinde bei der entsprechenden Anwendung des § 129 Abs 1 Satz 1 BauGB einen ebenso weiten Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs 1 Satz 1 BauGB zusteht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 28.76 – juris Rn. 14). Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11/11 –, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung sowohl auf die Maßnahme selbst, d.h. die Erschließungsanlage, als auch die dafür entstehenden Aufwendungen anwendbar ist (so wohl BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 14, und vom 6. Februar 2020 – 9 C 9/18, juris Rn. 41; so auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 8 f. und 19 ff.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 ZB 12.2446 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 22.09 –, juris Rn. 41). Die Kammer ist ebenfalls dieser Auffassung. Es wäre systemfremd, für die analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf die entstandenen Kosten einer Erschließungsanlage der Gemeinde einen weiteren Entscheidungsspielraum zuzubilligen als bei der direkten Anwendung der Norm in Bezug auf den Umfang der geplanten Erschließungsanlage. Eine Prüfung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz für die Erschließung von Gewerbegebieten eine Höchstbreite von 26 m und damit eine vierspurige Straße als zulässig ansieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 d EBG). Diese Norm bietet zwar ein Korrektiv, das die Erhebung von Kosten für den Erschließungsaufwand jenseits der in § 5 EBG bestimmten Höchstbreiten durch die Bezirke ausschließt. Allerdings ist dieses Korrektiv als landesrechtliche Regelung nachrangig und macht die Erforderlichkeitsprüfung nicht entbehrlich. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden in § 132 Nr. 1 BauGB unter anderem aufgegeben, den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB in ihrer Beitragssatzung zu regeln. Der Gesetzgeber hat die Gemeinden dadurch hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Aufwands einer Selbstbeschränkung unterworfen. In der Praxis erfüllen die Gemeinden die Forderung nach Angabe des Umfangs von Erschließungsanlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen regelmäßig – und zwar zulässigerweise – durch die Festlegung von Höchstbreiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 4). Das Bezirksamt hat den ihm in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Der Bau der Erschließungsanlage in seiner jetzigen Gestalt, d.h. mit einer Breite von 28 m im Schnitt, vier Fahrbahnen sowie Radwegen, Gehwegen, Grünstreifen und teilweise einem Mittelstreifen durfte vom Bezirksamt als erforderlich angesehen werden. Auch die Tatsache, dass die jetzige Nutzungsfrequenz der Erschließungsanlage eine solche Breite und vier Spuren nicht zu erfordern scheint, spricht nicht gegen die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage. Denn für die Frage, ob das Maß der „Unvertretbarkeit“ überschritten wird, ist auf den damaligen Planungshorizont abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs sowie eines mehr oder weniger geringfügigen überörtlichen Verkehrs grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Anbaustraße gehört, so dass erst ein überörtlicher Verkehr von gewisser Stärke die Erforderlichkeit einer Anbaustraße in Frage stellen kann (BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 – 8 C 25/93 –, juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 1979 – IV C 28.76 –, juris Rn. 12). Gleichzeitig muss bei Gewerbegebieten ein komplikationsloses Befahren der Anbaustraße mit Lastkraftwagen möglich sein (EZBK/Ernst/Grziwotz, 147. EL August 2022, BauGB § 129 Rn. 9b). Bei ihrer Entscheidung, in welcher Breite eine Anbaustraße hergestellt werden soll, kann die Gemeinde auch das Bedürfnis nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Insoweit ist im Übrigen zu beachten, dass jede Straße nicht nur den Nutzern der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist; sie steht nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Die Bewältigung selbst dieses Verkehrs gehört grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Straße und eine diesen Umstand mitberücksichtigende Ausgestaltung stellt die Erforderlichkeit in der Regel nicht in Frage. Allerdings kann die Erforderlichkeit dem Umfang nach in Zweifel zu ziehen sein, wenn eine Straße gerade im Hinblick auf einen überörtlichen Durchgangsverkehr eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 11). Innerörtlicher Verkehr ist dabei der Verkehr „innerhalb des Ortes“. Durchgangsverkehr ist demgegenüber kein Verkehr innerhalb des Ortes, sondern derjenige Verkehr, der von „außerhalb des Ortes“ kommt, durch die Gemeinde hindurch verläuft und ein Ziel wiederum „außerhalb des Ortes“ ansteuert. Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, sind insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten. Solche Straßen haben typischerweise einen Verkehr, der durch das Gemeindegebiet hindurch verläuft, d.h. das Ziel der betreffenden Verkehrsteilnehmer besteht darin, den Ort zu durchqueren, ohne ein eigenständiges Ziel innerhalb der Gemeinde anzusteuern. Durchgangsstraßen haben folglich nicht überwiegend „innerörtlichen“ Verkehr, sondern überwiegend „überörtlichen“ Verkehr (VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 3 A 213/07 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Der Ausbau als vierspurige Straße durfte vom Bezirksamt allein aufgrund der Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets und aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich gehalten werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans Q... 411 orientierte sich der Umfang des Ausbaus der Erschließungsstraße an dem Verlauf der damals bestehenden örtlichen Straßenverkehrsfläche unter Beachtung des durch eine verstärkte Gewerbe- und Wohnsiedlung zu erwartenden wachsenden Verkehrsaufkommens. Die bisherigen Straßen – die M..., die X...Feldstraße und die Straße Am Industriegelände – wurden von der Breite, vom Ausbauzustand und der Lage im Gesamtgebiet nicht als geeignet angesehen, den Erschließungsverkehr für die sich weiter entwickelnden Gewerbegebiete aufzunehmen. Die Verlängerung des G...nach Westen sollte insbesondere auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen (Begründung zum Bebauungsplan Q... -399 vom 4.10.1999, S. 2, 3). Neben dem Raumbedarf für einen – jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebiete verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden – Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen sowohl mit einbeziehen, dass ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, dass es angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6/88 – juris Rn. 24). Die Erschließungsanlage war nicht als überwiegend überregionale Verbindungsstraße geplant. Die Aufnahme von einem gewissen überörtlichen Verkehr wurde zwar gesehen und gewünscht, war jedoch nur ein Nebeneffekt und stellte nicht den Hauptzweck der Erschließungsanlage dar. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Q... -411 war es die angrenzende Gemeinde I..., die die Anbindung des ehemaligen Flughafengeländes an die eigene Gemeinde und die Landesstraße L 20 gefordert hatte und es bestand Konsens zwischen dem Bezirksamt Spandau, der Gemeinde I...und dem Landkreis Havelland darüber, dass die geplante Industriestraße in Brandenburg bis zur Landesstraße L 20 verlängert werden sollte (Begründung zum Bebauungsplan Q... -411 vom 4. Oktober 1999, S. 6). Doch dieser zu erwartende Durchfahrtsverkehr machte den vierspurigen Ausbau zum damaligen Zeitpunkt nicht unvertretbar. Zwar sind zusätzliche Fahrspuren, die nur wegen des überörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB erforderlich; an der Erforderlichkeit ändert es jedoch nichts, wenn eine Sammelstraße – zusätzlich oder überwiegend – überörtlichen Durchgangsverkehr aufnimmt (BVerwG, Urteil vom 8. August 1975 – IV C 74.73 –, juris Leitsätze). Dass der Ausbau als vierspurige Straße ausschließlich oder vorrangig deshalb erfolgte, um umfangreichen überörtlichen Verkehr aufzunehmen – was die Erforderlichkeit jedenfalls für die zwei zusätzlichen Fahrspuren in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1975, a.a.O.) –, und nicht auch aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in einem großen Gewerbegebiet mit nennenswertem Schwerlastverkehr, ist nicht festzustellen. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 – herausgegeben durch die Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, Ausgabe 2006). Der Umfang der Erschließungsanlage in Form einer vierspurigen, 28 m breiten Industriestraße liegt entsprechend den Empfehlungen der RASt 06 im Bereich der üblichen Planung einer Industriestraße und ist daher nicht als sachlich schlechthin unvertretbar anzusehen. Dabei stellen die RASt 06 eine Orientierungshilfe für die Frage dar, ob die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum überschritten und die Breite der Erschließungsanlage als sachlich schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Denn die RASt 06 stellen eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar und sind geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6/88 – juris Rn. 24). Zwar waren sie zum Zeitpunkt der Planung der Erschließungsanlage und Aufstellung der Bebauungspläne im Jahr 1998 in dieser Form noch nicht veröffentlicht. Sie enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, dass damit von den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätzen aus den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE, Ausgabe 1985, Ergänzte Fassung 1995, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln) und den Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV, Ausgabe 1993, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln) – die jedoch keine konkreten Vorschläge für die Breite von verschiedenen Straßenarten enthalten – abgewichen werden sollte. Dabei ist – entgegen der im Beschluss vom 7. März 2022 zur Neuberechnung vorläufigen geäußerten Rechtsauffassung der Kammer – auf die Angaben der RASt 06 in Bezug auf eine Industriestraße abzustellen. Aus der Begründung zum Bebauungsplan Q... -399 vom 4. Oktober 1999 ergibt sich, dass die Verlängerung des G...nach Westen insbesondere auf West Staakener Gebiet als Industriestraße ausgebaut werden sollte, um dort wichtige gewerbliche und sonstige Bauflächen im Bereich des ehemaligen Flugplatzes und künftig entstehende Wohngebiete besser zu erschließen. Zudem basierten die damaligen Planungen laut den Begründungen zu den Bebauungsplänen auf einer durch die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe durchgeführten Verkehrsprognose, nach der auf der fertigen Erschließungsstraße mit etwa 20.000 bis 30.000 Kfz am Tag zu rechnen sei (ca. 1.700 bis 2.500 Kfz pro Stunde). Dabei ist nur die den baurechtlichen Vorschriften entsprechende, d.h. die zulässige, nicht aber die tatsächliche Nutzung von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage. Dies folgt zum einen aus der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzes und ergibt sich zum anderen daraus, dass die tatsächliche Nutzung für die Beitragserhebung grundsätzlich ohne Belang ist (Driehaus/Raden, a.a.O., § 15, Rn. 7). Daher ist unbeachtlich, dass sich das durch die Erschließungsanlage erschlossene Gebiet nicht so wie vom Bezirk prognostiziert entwickelt hat. Anstelle eines überwiegenden Industriegebietes überwiegt dort aktuell der Gewerbeanteil. Zwar ist dort mit einem Maschinenbau-, einem Metallverarbeitungsunternehmen, einem Baustoffhandel, einem Bauunternehmen und Abbundzentrum (Holzverarbeitung) sowie einem Entsorgungsunternehmen auch produzierendes Gewerbe ansässig, aber nicht überwiegend Industrieunternehmen, sondern auch nicht produzierendes Gewerbe, Dienstleister und Wohnungen. Dennoch ist aus den Begründungen zu den Bebauungsplänen und dem gesamten Kartenmaterial ersichtlich, dass die Erschließungsanlage als Industriestraße geplant war, da man hoffte, dort Industrie ansiedeln zu können. Dementsprechend durfte das Bezirksamt in Bezug auf die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage vom Umfang einer Industriestraße ausgehen. Für die Errichtung einer Industriestraße sehen die RASt 06 in Nr. 5.2.10 je nach Verkehrsstärke drei mögliche Varianten vor, und zwar entweder eine zweispurige Fahrbahn mit jeweils einem gesonderten Parkstreifen als Fläche zum Parken, Liefern und Laden an jeder Fahrbahnseite (Variante 1 bei einer Verkehrsstärke von 800 bis 1.800 Kfz/h), eine vierspurige Fahrbahn ohne gesondertem Parkstreifen, aber der Möglichkeit, auf einer der beiden Fahrspuren pro Seite zu parken (Variante 2 bei einer Verkehrsstärke von ebenfalls 800 bis 1.800 Kfz/h) oder eine vierspurige Fahrbahn mit gesondertem Parkstreifen als Fläche zum Parken, Liefern und Laden an jeder Fahrbahnseite sowie einem Mittelstreifen (Variante 3 bei einer Verkehrsstärke von 1.600 bis 2.600 Kfz/h). Variante 3 entspräche somit in der Verkehrsstärke dem durch das Bezirksamt antizipierten Verkehrsaufkommen. Die Breite der Fahrbahn variiert zwischen 7,5 m bei zweispuriger Straße (13,5 m inklusive Parkstreifen), 13 m bei vierspuriger Straße und 15 m bei vierspuriger Straße mit Mittelstreifen (20 m inklusive Parkstreifen). Die Gesamtbreiten dieser drei Varianten betragen inklusive Parkstreifen, Geh- und Radwegen bzw. Mittelstreifen zwischen 22,5 m und 30 m. Der vom Bezirksamt geplante Umfang der Erschließungsanlage bleibt innerhalb dieser Richtlinien für den Bau einer Industriestraße, und zwar sowohl für die Breite der Fahrbahn als auch für die Breite der gesamten Erschließungsanlage. Die Fahrbahn der Erschließungsanlage hat eine durchschnittliche Breite von 12,50 m und liegt damit in der Breite zwischen Variante 2 und Variante 3. Auch die Gesamtbreite der Erschließungsanlage von durchschnittlich 28 m – inklusive Grünstreifen/Parkbuchten, Radweg und Gehweg – liegt zwischen der durch die RASt 06 in Variante 2 und Variante 3 vorgeschlagenen Gesamtbreite und bleibt hinter der in Variante 3 mit ähnlichem Verkehrsaufkommen vorgesehenen Gesamtbreite von 30 m zurück. Dabei befinden sich die Haltestellen der Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Fahrbahn (in beiden Richtungen auf der äußeren Fahrspur). Daneben befinden sich teilweise 2,25 m breite Parkbuchten, die sich aber nicht über die gesamte Strecke der Erschließungsanlage erstrecken und teilweise nur auf einer Fahrbahnseite vorhanden sind. So findet sich in der östlichen Hälfte der Erschließungsanlage ab der nordöstlichen Kurve nur noch eine Parkbucht. Im östlichen Drittel der Erschließungsanlage ab dem Bereich des Mittelstreifens fehlen Parkbuchten, dort kann auf der Straße (äußere Fahrspur) geparkt werden. Zusätzlich befindet sich entlang der gesamten Erschließungsanlage auf beiden Seiten der Fahrbahn in den Bereichen, in denen es keine Parkbuchten gibt, jeweils ein etwa 2,50 m breiter Grünstreifen. Ein Fahrradweg und ein Gehweg befinden sich entlang der gesamten Erschließungsanlage auf beiden Seiten. 3. Die Klägerin ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB als Eigentümerin persönlich beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin, da sie mit Eintragung ins Grundbuch am 9. Juni 2009 Eigentümerin des Grundstücks wurde und es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erschließungsbeitragsbescheide vom 17. September 2015 war. 4. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages war auch nicht nach § 15a EBG ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine Erschließungsanlage handelt, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden war. Die in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen sind nur beitragsfähig, sofern es sich bei ihnen nicht um sog. vorhandene Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. um bereits hergestellte Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB handelt (Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 10). Für bereits hergestellte Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB bestimmt § 15a EBG, dass für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und für Verkehrszwecke genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Als endgültig hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie nach den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einem gültigen technischen Ausbauprogramm hergestellt worden sind oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen (Satz 2); als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (Satz 3). Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird (Satz 4). Die streitgegenständliche Erschließungsanlage war nicht schon vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt. Der Bau des ersten Teils der Erschließungsanlage (Baulos 1) begann erst im Jahr 1995. Auch eine teilweise Herstellung vor dem 3. Oktober 1990 liegt nicht vor, da die Erschließungsanlage nicht mit den früheren Straßen Am Industriegelände und X...Feldstraße, deren Trassen teilweise benutzt wurden, teilidentisch ist. Wie oben unter II. 1b) erläutert, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB und nicht um den Ausbau von zwei bereits vorhandenen Erschließungsanlagen, da die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht teilidentisch ist mit den früher dort vorhandenen Straßen Am Industriegelände und X...Feldstraße. 5. Der hier in Ansatz gebrachte Erschließungsaufwand ist durch die Fördermittel auch nicht anderweitig gedeckt. Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als der Erschließungsaufwand der Gemeinde nicht anderweitig gedeckt ist, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als eine anderweitige Deckung in diesem Sinne ist es auch anzusehen, wenn die Gemeinde von dritter Seite Zuwendungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen erhält (BVerwG Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 100/68 –, juris Rn. 9; Battis/Krautzberger/Löhr/ Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 129 Rn. 18). Erhält die Gemeinde für die Herstellung von Erschließungsanlagen öffentliche Mittel, ist zu prüfen, ob diese zur Reduzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands der Anlieger dienen oder nur der Minderung der gemeindlichen Kostenbeteiligung. Entscheidend für die Qualifizierung der Zuwendungen Dritter als anderweitige Deckung oder als Deckung der von der Gemeinde „endgültig“ zu tragenden Kosten ist deren Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 – 8 C 10/86 –, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2010 – 5 A 635/08 –, juris Rn. 40; Battis/ Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, Baugesetzbuch § 129 Rn. 19; EZBK/Ernst/Grziwotz, 143. EL August 2021, Baugesetzbuch § 129 Rn. 5). Hat der Dritte einen Zuschuss mit der Maßgabe gewährt, dieser solle zur Deckung des von der Gemeinde zu tragenden Aufwands, d.h. der nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Erschließungsaufwand dienen und unterschreitet der Zuschuss die Höhe der Summe dieser beiden Posten, liegt keine anderweitige Deckung vor (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 – 8 C 10/86 –, juris Rn. 19). Erst wenn der Zuschuss über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil hinausreicht oder als Zuwendungszweck ausdrücklich eine Beitragsminderung festgelegt wurde, ist der Zuschuss des Dritten vom umlagefähigen Erschließungsaufwand abzusetzen, sofern er nicht in dem über den kommunalen Eigenanteil hinausgehenden Umfang zu erstatten ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987, a.a.O.). Hat der Zuschussgeber hinsichtlich des übersteigenden Teils rechtzeitig auf eine Rückzahlung verzichtet, ist dieser Teil als anderweitige Deckung zu behandeln, die den beitragsfähigen Erschließungsaufwand insgesamt mindert und deshalb allen durch die gesamte Erschließungsstraße erschlossenen Grundstücken zugutekommt. Einzelne Grundstücke bzw. deren Eigentümer sollen dagegen gefördert werden, wenn der Zuwendungsgeber bestimmt, die Finanzmittel sollten einzig einzelnen förderungsfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Die Zweckbestimmung des Zuschussgebers kann im Einzelfall positiv (durch Angabe des Förderungszwecks) oder negativ (wie z.B. durch den Hinweis, die Zuwendungen sollten keine anderweitige, die Beitragserhebung ausschließende Deckung des Investitionsaufwand darstellen) zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt eine Zweckbestimmung, ist nach der Herkunft der Mittel zu differenzieren. Bei öffentlichen Zuweisungen vom Bund, den Ländern usw. spricht eine Vermutung dafür, dass Sie zunächst zur Abdeckung des Gemeindeanteils verwandt werden sollen (Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 14). Gemessen an diesem Maßstab stellen die hier eingesetzten GRW-Mittel nach Auffassung der Kammer – zumindest in Höhe der nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten und des Bezirksanteils – keine anderweitige Deckung dar. Denn Zuwendungsempfänger war der Bezirk selbst und ein klarer Wille des Mittelgebers dahingehend, dass die Fördermittel zur Minderung der Erschließungsbeitragslast einzelner Anlieger:innen bestimmt waren, ist nicht ersichtlich. (Urteile der Kammer vom 28. November 2019, VG 13 K 94.16 und VG 13 K 88.16 – nicht veröffentlicht; a.A. Battis/ Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, Baugesetzbuch § 129 Rn. 19; differenzierter Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 12 ff.) Rechtsgrundlage für ihre Gewährung ist Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRWG). Gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG zählt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu den Gemeinschaftsaufgaben des Bundes und der Länder. Primäres Ziel ist die dauerhafte Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft der strukturschwachen Gebiete, um einheitliche Lebensverhältnisse und Arbeitsplätze zu schaffen (Heun, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 91a Rn. 15; Glaser in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 13;). Dieses Ziel kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GRWG mittels der unmittelbaren Förderung der gewerblichen Wirtschaft durch Errichtung, Ausbau, Umstellung oder Rationalisierung von Gewerbebetrieben, aber auch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG durch die investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist, wie etwa die Verbesserung des Verkehrsnetzes (Glaser in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 15) verfolgt werden. Die förderfähigen Maßnahmen und deren Voraussetzungen werden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GRWG in einem Koordinierungsrahmen (früher: Rahmenplan) von Bund und Ländern näher festgelegt; dies war im Zeitpunkt der Mittelbeantragung und ersten vorläufigen Förderzusage für die Baulose 2 und 3 im Jahr 1997 der 26. Rahmenplan (Bundestags-Drucksache 13/7205) und im Zeitpunkt der Mittelbeantragung und ersten vorläufigen Förderzusage für das Baulos 4 im Jahr 2000 der 29. Rahmenplan (Bundestags-Drucksache 14/3250). Die Rahmenpläne unterscheiden zwischen der direkten Förderung von Betriebsstätten u.a. durch deren Errichtung, Erweiterung und Modernisierung (jeweils Teil II Nr. 2.1.1 und 2.3), der ergänzenden Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleineren und mittleren Unternehmen (jeweils Teil II Nr. 5.1. und 5.2) und der Förderung der Infrastruktur (Teil II Nr. 7.1, 7.2. und 7.2.3). Die Verwaltungskompetenz für die Gemeinschafsaufgaben liegt dabei gemäß § 6 Abs. 1 GRWG bei den Ländern; sie sind zuständig für die Vorbereitung der Planung und die Durchführung der Maßnahmen in Form der Detailplanung, die eigenverantwortlichen Erteilung der Bewilligungsbescheide, die Kontrolle sowie die Erstellung der Schlussabrechnung (Glaser in: Kahl/Waldhoff/ Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, II. Art. 91a GG, Rn. 56 und 58; Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 9; vgl. auch Teil I Nr. 1.2 und 8.2.2 des 26. Rahmenplans) und damit auch für die Bestimmung der geförderten Maßnahme und des Zuwendungsempfängers. Die Senatsverwaltung hat die Fördermittel für die Verlängerung des G...für die Baulose 2 und 3 und für das Baulos 4 mit den abschließenden Förderzusagen vom 4. Dezember 2012 und 28. August 2008 dem Bezirk Spandau von Berlin zugewandt. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Schreiben und auch den zuvor erfolgten vorläufigen Förderzusagen. Bereits die Adressierung der Förderzusage an den Bezirk Spandau zeigt, wer der Empfänger der Fördermittel sein soll. Darüber hinaus wurden die Fördermittel für Baulos 2 und 3 laut dem Antrag vom 18. April 1997 als „Neubau einer Industriestraße“ und nicht als Förderung einzelner konkreter Unternehmen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch gar nicht Eigentümerin des Grundstücks. Zudem ergibt sich aus der vorläufigen Teil-Förderzusage für Baulos 4 vom 10. Oktober 2000, dass die Zweckbestimmung der Mittel die anteilige Finanzierung des Neubaus der Industriestraße in Verlängerung des G...ist. Eine fast gleichlautende Zweckbestimmung enthält die erste vorläufige Förderzusage für Baulos 1 und 2 vom 15. Mai 1997. Aus diesem Schreiben ergibt sich darüber hinaus, dass das vom Bezirk Spandau beantragte Vorhaben deshalb eine Förderzusage erhält, weil es die Voraussetzungen von Punkt 7.2.3 des 26. Rahmenplans der GRW erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Infrastrukturmaßnahme nach Teil II Nr. 7.2.3, nämlich die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden, und gerade nicht um eine direkte oder ergänzende Förderung der ansässigen Unternehmen selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG und Teil II Nr. 2. sowie 5. des 26. Rahmenplans. Denn der Klägerin wird nicht nur der (indirekte) Vorteil gewährt, der stets mit einer Erschließung einhergeht, sondern insgesamt eine bessere Anbindung des Gewerbegebietes an das Berliner Verkehrsnetz und zudem ein vierspuriger Ausbau der Straße, um den zu erwartenden Gewerbeverkehr und ein größeres Lastkraftwagenaufkommen aufnehmen zu können, um damit eine Verbesserung des Wirtschaftsstandorts zu erreichen. Eine (direkte) Förderung der klägerischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG i.V.m. Teil II Nr. 2.3 war dagegen nicht möglich, da die förderfähige Investition der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte allenfalls bei Anlegung einer Privatstraße, nicht aber bei der hier gebauten öffentlichen Straße, für die der Beklagte zuständig ist, möglich ist. Der Bezirk Spandau als Straßenbaulastträger (§ 3 Abs. 2 AZG i.V.m. Nr. 10 Abs. 2 ZustKat AZG und § 7 Abs. 1 BerlStrG) und damit als Träger der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist schließlich auch Zuwendungsempfänger (Teil II Nr. 1.2 des 26. Rahmenplans). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GRWG und Teil II Nr. 7.1 Abs. 3 Satz 1 des 27. Rahmenplans werden nämlich zwar vorzugsweise Gemeinden gefördert, jedoch sind nach § 2 Abs. 3 GRWG auch Gemeindeaufgaben, die im Land Berlin (von den nichtrechtsfähigen Bezirken) wahrgenommen werden, förderungsfähig; dies entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers („Durch diese Einfügung soll sichergestellt werden, daß die Länder Berlin und Hamburg, die gleichzeitig Landes- und Gemeindeaufgaben wahrnehmen, nicht in jedem Fall wegen ihres Stadtstaatcharakters als Träger der Gemeinschaftsaufgaben ausgeschlossen werden“, Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 12) und dem Sinn und Zweck der Infrastrukturförderung. Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiterhin, dass die GRW-Mittel auch zur Deckung des zehnprozentigen Berlin-Anteils aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 9 EBG bestimmt sind, denn dieser Eigenanteil soll zwar einerseits die Gemeinden zur Sparsamkeit anhalten, trägt jedoch andererseits dem Umstand Rechnung, dass die Erschließungsanlagen nicht nur dem erschlossenen Grundstück, sondern auch der Allgemeinheit zugutekommen (BeckOK BauGB/Eiding, 57. EL Dezember 2022, BauGB § 129 Rn. 38) und dieser Anteil kann damit von einem Dritten teilweise übernommen werden. 6. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war die sachliche Beitragspflicht entstanden. Wann die Beitragspflicht entsteht, bemisst sich nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Maßgeblich ist danach die endgültige Herstellung. Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage können die Gemeinden gemäß § 132 Nr. 4 BauGB durch Satzung bestimmen. Berlin hat davon durch § 14 EBG Gebrauch gemacht. Danach sind Erschließungsanlagen endgültig hergestellt, wenn der Grunderwerb und die Freilegung abgeschlossen sind und entsprechend den Entwürfen der zuständigen Stelle für die endgültige Herstellung entweder die Verkehrsanlage sowie die Parkflächen befestigt und mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen oder die Grünanlagen und die Immissionsschutzanlagen angelegt sind. Die endgültige Herstellung setzt jedoch voraus, dass im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist. Dies ist regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung (BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 11.73 -, juris Leitsatz). Erhält die Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der – maßgebliche – umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 133 Rn. 19; vgl. OVG für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 -, juris Rn. 9). Dies gilt, sofern die Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung nicht einzig zur Deckung des Gemeindeanteils bestimmt ist, sondern - zumindest auch - eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken soll. Denn in diesem Fall hängt von der endgültigen Höhe der Förderung die Höhe des umlagefähigen Aufwandes i. S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit die konkrete Höhe des jeweiligen Erschließungsbeitrags ab (zum Vorstehenden Driehaus/Raden, a.a.O., § 16 Rn. 11 ff, § 19 Rn. 11; OVG für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 7. Oktober 2003, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Zuschussgeber eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder – wie hier – derselben Körperschaft zugeordnet ist wie die über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entscheidende Behörde, da Bezirke und Senatsverwaltungen in eigener Zuständigkeit entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2018 – OVG 5 S 28.17 – S. 5 amtl. Abdr.). Danach ist die sachliche Beitragspflicht hier spätestens Anfang Dezember 2012 mit Eingang der letzten endgültigen Förderzusage der Senatsverwaltung entstanden. Das Bezirksamt konnte die Höhe der Beiträge erst nach Mitteilung über die Höhe der Fördermittel berechnen. Denn es beabsichtigte von Anfang an, den Anteil der Fördermittel, der über den von ihm zu tragenden Aufwand, d.h. über die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie den Bezirksanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand, hinausreichte, an die Beitragspflichtigen weiter zu geben. Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte das Bezirksamt auch davon ausgehen, dass es den Anteil der Fördermittel, der über den von ihm zu tragenden Aufwand hinausging, an die Beitragspflichtigen weitergeben durfte und nicht an den Fördermittelgeber zurückerstatten musste. Denn das Bezirksamt stützte sich dabei auf ein Rundschreiben der Senatsverwaltung vom 26. April 1999, in dem ausgeführt wurde, dass sowohl GA-Mittel (heute GRW-Mittel) als auch EFRE-Mittel als anderweitige Deckung i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten, bei einem höheren Zuschuss aber auch zu einer geringeren Belastung der Beitragspflichtigen führen konnte. Nach Aufhebung des Rundschreibens wurde diese Auffassung auf eine Anfrage des Bezirksamtes hin durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben vom 9. September 2013 bestätigt. 7. Der Beklagte hat den Erschließungsbeitrag der Klägerin der Höhe nach nicht korrekt berechnet. Zwar werden die in Anlage A der beiden Ausgangsbescheide vom 17. September 2015 aufgeführten beitragsfähigen Kosten gemäß § 128 Abs. 1 BauGB vom Erschließungsaufwand umfasst (a), das Bezirksamt hat jedoch ein Grundstück fehlerhaft nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke mit einbezogen (b), so dass der Flächenansatz laut Anlage B der Bescheide nicht richtig erfasst wurde und die ermittelten Anteile der Klägerin in Höhe von 254.738,85 Euro und 521.807,89 Euro nicht zutreffen (c). a) Die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinden können nach § 128 Abs. 1 BauGB als Erschließungsaufwand u.a. die Kosten für die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen und für ihre erstmalige Herstellung geltend machen. Aus Anlage A der Ausgangsbescheide vom 17. September 2015 ergibt sich, dass für den Grunderwerb, die Freilegung, die Herstellung der Fahrbahn, der Geh- und Radwege, der Parkflächen, der Grünanlagen, der Beleuchtung und der Entwässerung sowie der Immissionsschutzanlagen insgesamt Kosten von 12.914.626,94 Euro entstanden sind. Die so hergestellte Erschließungsanlage hat einen Umfang von 48.898,44 m² inklusive Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutz. Auf Fahrbahn, Geh- und Radwege entfallen davon 39.320,07 m². Dieser tatsächliche Umfang der Erschließungsanlage muss jedoch entsprechend den Vorgaben des EBG angepasst werden. Gemäß den zulässigen Höchstmaßen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 d) i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EBG wurde die Maximalbreite der Fahrbahn für einen Teil der Erschließungsanlage zunächst auf 26 m reduziert, da es sich beim westlichen Teil der erschlossenen Fläche unabhängig vom Maß der baulichen Nutzung um ein Gewerbegebiet handelt. Entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) EBG wurde die Maximalbreite der Fahrbahn für die Teile der Erschließungsanlage, die Wohngrundstücke erschließen, auf 12 m reduziert, da die Bebauungspläne für die allgemeinen Wohngebiete eine GFZ von 0,4 festlegen. Zudem wurden die so bestimmten Höchstbreiten an den Teilstrecken, an denen die Erschließungsanlage nur einseitig Grundstücke erschließt, weil sich auf der anderen Seite der Fahrbahn z.B. Grünanlagen befinden, noch einmal entsprechend § 5 Abs. 5 EBG um die Hälfte reduziert (Halbteilungsgrundsatz). Daraus ergibt sich ein höchstens zulässiger Umfang von Fahrbahn, Geh- und Radwegen von 20.594,06 m². Auch in Bezug auf die Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutz erfolgte eine Anpassung an die Vorgaben des EBG. Gemäß § 5 Abs. 9 EBG, wonach der Erschließungsaufwand für Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen, die Bestandteile einer Verkehrsanlage sind, nur in einem bestimmten Umfang ihrer Fläche beitragsfähig ist, hat das Bezirksamt die Flächen dieser Anlagen teilweise reduziert. Zutreffend betraf dies allein die Grünanlagen, da deren Umfang mit einer Fläche von 7.237,93 m² über den in § 5 Abs. 9 Nr. 2 EBG vorgesehenen 30%-igen Höchst-Anteil von 6.178,2 m² an der Gesamtfläche der Erschließungsanlage (20.594,06 m², s.o.) hinausging. Für die Parkflächen und die Immissionsschutzanlagen war eine entsprechende Kürzung nach § 5 Abs. 9 Nr. 1 EBG bzw. § 5 Abs. 9 Nr. 3 EBG nicht angezeigt, da diese mit 1.963,44 m² bzw. 377 m² unter der zulässigen Höchstgrenze von jeweils 15 % an der Gesamtfläche der Erschließungsanlage zurückblieben. Die hierfür entstandenen Kosten sind daher in voller Höhe beitragsfähig. Gemäß § 8 EBG ergibt sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand aus dem Verhältnis der Flächen für den tatsächlichen Umfang jeder Teilerschließungsanlage zu dem beitragsfähigen Umfang dieser Teilerschließungsanlage. In Bezug auf Fahrbahn, Geh- und Radwege ist daher ein Prozentsatz von 52,38 (Verhältnis 39.320,07 m² zu 20.594,06 m²) der tatsächlichen Kosten beitragsfähig. In Bezug auf z.B. die Immissionsschutzanlagen sind diese zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beitragsfähig, da die Immissionsschutzanlagen unter den zulässigen Höchstgrenzen des § 5 Abs. 9 Nr. 3 EBG zurückgeblieben und daher in voller Höhe beitragsfähig sind. Die Kosten für den Erwerb und die Freilegung für Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen werden gemäß § 1 Abs. 2 EBG ebenfalls nach dem Verhältnis der Flächen aufgeteilt, genauso wie die Kosten der Beleuchtungseinrichtungen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Flächen der Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen unberücksichtigt bleiben. Daraus ergibt sich rechnerisch ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 7.520.274,92 Euro. Von diesem korrekt ermittelten Betrag hat das Bezirksamt gemäß § 9 EBG einen Anteil Berlins i.H.v. 10% abgezogen, so dass sich ein zu verteilender beitragsfähiger Erschließungsaufwand („umlagefähiger Erschließungsaufwand“) i.H.v. 6.768.247,43 Euro ergibt. Darüber hinaus hat das Bezirksamt diesen Betrag zutreffend reduziert um die ausgezahlten Fördermittel, die über den von der Gemeinde zu tragenden Aufwand, d.h. die nicht erschließungsbeitragsfähigen Kosten sowie den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand, hinausreichten. Von den insgesamt ausgeschütteten Fördermitteln i.H.v. 6.722.447 Euro wurde der Anteil der Fördermittel, der auf nicht beitragsfähige Kosten entfallen ist, herausgerechnet, so dass Fördermittel i.H.v. 4.346.269,98 Euro auf den beitragsfähigen Teil entfielen. Abzüglich des vom Bezirksamt zu tragenden Aufwandes blieben 1.094.296,81 Euro der Fördermittel übrig, die den Beitragspflichtigen zugutekamen. Der umlagefähige Aufwand beträgt daher 5.673.950,62 Euro. b) Allerdings hat der Beklagte bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 BauGB) ein Grundstück fehlerhaft nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke mit einbezogen. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 – 4 C 103.74 –, juris Rn. 16). Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt. Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise – gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse – erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 8 C 24.87 –, juris Rn. 25 f.). Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke). Ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks kann anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 – 8 C 78/88 –, juris Rn. 24). Eine solche schutzwürdige Erwartung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens dann begründet, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, ist bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hängt auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zugunsten des Hinterlieger- und zulasten des Anliegergrundstücks ausreicht, soweit eine solche landesgesetzlich vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2019 – 9 B 51/18 –, juris Rn. 5). Eine entsprechende schutzwürdige Erwartung wird zweitens aber auch dann begründet, wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 C 4.06 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Flurstück 1073 wird durch die Erschließungsanlage erschlossen und hätte nach den vorstehenden Maßstäben in den Kreis der zu veranlagenden Grundstücke mit einbezogen werden müssen. Die Annahme eines Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück unmittelbar an eine andere Erschließungsanlage, nämlich die Straße F..., grenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Grundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – BVerwG 9 C 4.05 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 15). Insoweit ist es unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, insbesondere wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (BVerwG Urteil vom 17. Juni 1998 – BVerwG 8 C 34.96 – Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 100 m.w.N.). Denn das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen Vorteilsausgleich ausgerichtet. Das Ausmaß des einem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von ihm aus zu erwartenden Inanspruchnahme der hergestellten Erschließungsanlage (Driehaus/Raden, a.a.O., § 17 Rn. 117). An einem Erschlossensein fehlt es auch nicht deshalb, weil es sich bei dem Flurstück 1073 von der Erschließungsanlage aus betrachtet um ein Hinterliegergrundstück handelt. Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Dies ist hier der Fall. Sowohl die an die Erschließungsanlage angrenzenden Flurstücke 1756 und 1758 als auch das Hinterliegerflurstück 1073 standen und stehen im Eigentum der Klägerin im Verfahren VG 13 K 306.16 und das Grundstück wurde einheitlich genutzt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 1073 und 1758 mit einem einstöckigen Gebäude überbaut ist. c) Die Nichtberücksichtigung des Flurstücks 1073 führt zu einer unzutreffenden Gesamtflächenermittlung. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 10 Abs. 1 EBG auf die erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Geschoßflächen zu verteilen. Der Beklagte hat hier entsprechend § 10 Abs. 6, Abs. 8 i.V.m. § 11 Abs. 6 EBG die gesamte Fläche der beiden Grundstücke der Klägerin von 16.293 m² (Flurstück 1856) bzw. 7.954 m² (Flurstück 1859) in Ansatz gebracht, da die Grundstücke in einem faktischen Gewerbegebiet liegen. Bezieht man alle von der gesamten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke einschließlich des Flurstücks 1073 in die Flächenermittlung ein, ergibt sich eine Gesamtgeschossfläche von 175.611,50 m² (statt der durch das Bezirksamt zunächst angenommenen 177.164,20 m²). Bezogen auf einen umlagefähigen Aufwand von 5.673.950,62 Euro errechnet sich daraus ein Aufwand von 32,3096757 Euro pro m² anstelle von 32,0265077 Euro pro m². Die Verringerung ergibt sich daraus, dass das nicht berücksichtigte Flurstück 1073 zusammen mit zwei anderen, derselben Eigentümerin gehörenden Flurstücken (Flurstücke 1756 und 1758) als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist und dieses Gesamtgrundstück vom Mehrfacherschließungsprivileg profitiert. Diese drei Flurstücke werden sowohl von der Erschließungsanlage als auch von der Straße F...erschlossen. Daher gilt die Sonderregelung des § 12 EBG, wonach die Geschossfläche im Sinne des § 10 EBG nur mit dem Anteil anzusetzen ist, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Die nach § 10 EBG ermittelte Geschossfläche dieser drei Flurstücke beträgt 24.715 m². Bei gemeinsamer wirtschaftlicher Veranlagung beträgt die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage 116,87 m, die Grundstücksbreite an der Straße F...197,93 m, sodass das Verhältnis der Grundstücksbreiten (116,87 m : 314,79 m =) ~0,37 beträgt. Daraus errechnet sich eine Geschossfläche von 9.175,77 m². Für das Flurstück 1756 ist zudem § 12 Absatz 1 2. Halbsatz EBG anzuwenden, da bei einer Ecklage jeweils 1/8 der sich aus der Grundstücksfläche von höchstens 1600 m² ergebenden Geschossfläche, hier also 200 m², hinzuzurechnen ist. Die Summe dieser Geschossflächen beträgt 9.375,77 m² für die Flurstücke 1756,1758 und 1073, also eine geringere als die vom Bezirksamt ermittelte Geschossfläche. Bei entsprechend zugrunde zu legenden Geschossflächen von 16.293 m² (Flurstück 1856) bzw. 7.954 m² (Flurstück 1859) für die Grundstücke der Klägerin ergibt dies einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 526.421,55 Euro anstelle des vom Bezirksamt in Ansatz gebrachten Erschließungsbeitrages i.H.v. 521.807,89 Euro für Bescheid 1 und einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 256.991,16 Euro anstelle des vom Beklagten errechneten Erschließungsbeitrages i.H.v. 254.738,85 Euro für Bescheid 2, also insgesamt 783.412,71 Euro anstelle der bisher vom Beklagten veranschlagten Gesamtsumme von 776.546,74 Euro. Durch diese zu niedrige Festsetzung ist die Klägerin jedoch nicht beschwert. 8. Die Erschließungsbeitragsforderung ist in der geltend gemachten Höhe nicht verjährt. Die Erhebung des Erschließungsbeitrags war am 17. September 2015 noch zulässig, weil die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 Abs. 2 EBG nicht abgelaufen war, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2016 endete. Gemäß § 21 Abs. 1 EBG ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nicht mehr zulässig, wenn die Erhebungsfrist abgelaufen ist. Nach Absatz 2 und Abs. 3 beginnt die vierjährige Erhebungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist. Wie oben unter Punkt 6 dargelegt entstand die Erschließungsbeitragspflicht mit Eingang der abschließenden Förderzusage der Senatsverwaltung für die Baulose 2 und 3 im Dezember 2012. Damit begann die Erhebungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012 und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Etwas anderes gilt jedoch für die bisher vom Beklagen nicht geltend gemachten Erschließungsbeiträge i.H.v. 6.865,97 Euro, die aufgrund der Nichteinbeziehung des Flurstücks 1073 bisher nicht veranlagt wurden. Hier ist die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 EBG mit Ablauf des Jahres 2016 abgelaufen, ohne dass die Beträge erhoben wurden. 9. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 15 EBG liegt ebenfalls nicht vor. Danach dürfen für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Erschließungsbeiträge am 17. September 2015 war die 15-jährige Erhebungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn die Erschließungsanlage gilt mit der erfolgten förmlichen Abnahme der Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- /Radwege und Parkflächen am 24. Oktober 2005 als für Verkehrszwecke genutzt und damit lief die Frist erst im Oktober 2020 ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück G... . Streitgegenständlich ist die Abrechnung der Erschließungsanlage „G... “ (nachfolgend: Erschließungsanlage) in Berlin-Spandau. Bei der Erschließungsanlage handelt es sich um eine ungefähr 1,5 km lange, in Ost-West-Richtung, im östlichen Abschnitt kurvig, im westlichen Abschnitt gerade verlaufende, vierspurige Straße mit einer Breite von 28 m. Der Straßenverlauf wird durch die Bebauungspläne Q... 393, Q... 399 und Q... 411 (jeweils festgesetzt am 5. Oktober 1999) festgelegt und folgt teilweise den Trassen zweier bereits zuvor bestehender Straßen. Die Bebauungspläne sehen verschiedene öffentliche Grünflächen vor, die ausweislich der Planbegründung der Kompensation von Eingriffen durch den Straßenbau dienen. Im Flächennutzungsplan 1994 (FNP 94), dem das Abgeordnetenhaus von Berlin am 23. Juni 1994 zustimmte, wird der G...einschließlich seiner westlichen Trassenverlängerung als übergeordnete Hauptverkehrsstraße bestimmt. Die Straße wurde in der Zeit zwischen April 1995 und Mai 2006 bautechnisch hergestellt. Die Baumaßnahme erfolgte in vier Baulosen. Da das Baulos 1 auch einen Bauabschnitt östlich des S...betraf, der nicht Teil der Erschließungsanlage ist, wurde von diesem nur ein etwa 25-Meter langer Abschnitt westlich der Kreuzung S...in die Erschließungsanlage mit einbezogen. Der Bau des Bauloses 1 erfolgte vom 19. April 1995 bis zum 6. November 1997. Die Aufteilung des restlichen Verlaufs der Straße in die Baulose 2, 3 und 4 entspricht den Aufteilungen in den Bebauungsplänen Q... 393, Q... 399 und Q... 411. Die Ausführung erfolgte in der Zeit vom 3. April 2000 bis zum 4. Mai 2006 in einer durchgehenden Baumaßnahme. Die förmliche Abnahme der Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh-/Radwege und Parkflächen erfolgte am 24. Oktober 2005. Die Widmung des letzten Teilstücks westlich der Straße F...erfolgte mit Verfügung der Eintragung der Flächen in das Straßenverzeichnis vom 2. Mai 2006. Der Grunderwerb für die benötigten Straßenlandflächen war am 6. Juni 2007 abgeschlossen. Für die Baumaßnahmen rund um die Kreuzung S...und östlich davon, von denen Los 1 nur den Teil westlich des S...betraf, wurden Fördermittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW – früher GA) i.H.v. 731.853,50 Euro für den Straßenbau und 1.426.504,35 Euro für die Straßenentwässerung gewährt. Die abschließenden Förderzusagen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (nachfolgend: Senatsverwaltung) datieren von 1999 bzw. vom 26. Januar 2011. Für die Baumaßnahme wurden für die Baulose 2 und 3 GRW-Fördermittel des Bundes und des Landes Berlin von 3.242.540,04 Euro gewährt, davon 578.638,23 Euro aus EFRE-Mitteln für den Ostteil Berlins, 1.331.950,91 Euro aus GRW-Bundesmitteln und 1.331.950,90 Euro aus GRW Landesmitteln. Die abschließende Förderzusage der Senatsverwaltung datiert vom 4. Dezember 2012. Für das Baulos 4 wurden GRW-Fördermittel des Bundes und des Landes Berlin in Höhe von 1.321.549,54 Euro gewährt. Die abschließende Förderzusage der Senatsverwaltung datiert vom 28. August 2008. Die Erschließungsanlage folgt teilweise dem Verlauf von zwei früher dort gelegenen Straßen, der Straße „Am Industriegelände“ und der „X... Feldstraße“. Die frühere Straße F...endete als befestigte Straße bereits vor dem Grundstück der Klägerin etwas westlich der S...(heutige Sackgasse F... ). Die X... Feldstraße endete bereits zu DDR-Zeiten im Jahr 1980 am Werkgelände Q... . Die Klägerin ist seit dem 9. Juni 2009 Eigentümerin des Grundstücks G..., das aus zwei Flurstücken besteht (Flur 1, Flurstücke 6... und 6..., Grundbuch von Staaken Blatt 11242). Das Grundstück grenzt nördlich an den G... . Mit zwei Bescheiden vom 17. September 2015 zog das Bezirksamt Spandau von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) die Klägerin für die Erschließungsanlage zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 521.807,89 Euro für das Flurstück 1856 (nachfolgend: Bescheid 1) und von 254.738,85 Euro für das Flurstück 1859 (nachfolgend: Bescheid 2), insgesamt 776.546,74 Euro heran. Den Bescheiden ist jeweils als Anlage A eine Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes beigefügt. Danach beträgt dieser insgesamt 7.520.274,92 Euro, wobei 3.712.564,25 Euro auf den Grunderwerb entfallen und 3.807.710,67 Euro auf die Kosten für die Freilegung, die Herstellung der Fahrbahn sowie der Geh- und Radwege, der Parkflächen, der Grünanlagen, der Beleuchtung und der Entwässerung sowie für die Immissionsschutzanlagen. Der Betrag, der aus Fördermitteln zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ des Bundes und des Landes Berlin auf die Beitragspflichtigen entfällt, wird mit 1.094.296,81 Euro angegeben. Der umlagefähige Aufwand wird daher abzüglich des Eigenanteils Berlins mit 5.673.950,62 Euro angegeben. Dem Bescheid ist zudem als Anlage B eine Berechnung der Geschossflächen beigefügt, wobei die Geschossfläche der Klägerin mit 16.293 m² (Bescheid 1) bzw. 7.954 m² (Bescheid 2) ermittelt wurde. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 21. September 2015 Widerspruch ein und stellte am 30. November 2015 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag und die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Oktober 2016 zurück. Die Klägerin hat am 8. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich beim G...zum überwiegenden Teil nicht um eine erstmalige Erschließung handele, sondern um den Ausbau einer vorhandenen Erschließungsanlage. Die ausgebaute Erschließungsanlage sei mit der früher vorhandenen im Wesentlichen identisch, da der Straßenverlauf gegenüber der früheren Situation nur geringfügig verändert worden sei. Neu hergestellt worden seien nur die im Vergleich zur Gesamtlänge der Erschließungsanlage geringfügigen Abschnitte am Anfang und am Ende des Straßenverlaufs. Für die Identität der Erschließungsanlage sei es unbeachtlich, dass die Straße bei dem Ausbau erweitert worden sei; maßgeblich sei die Straßenführung. Die Beitragserhebung verstoße zudem gegen § 125 BauGB, da die Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetze. Die hier erlassenen drei Bebauungspläne sähen jedoch lediglich den Ausbau und die Verbreiterung der bestehenden Straßen X... Feldstraße und Am Industriegelände vor und könnten daher keine taugliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen darstellen. Dies gelte insbesondere für den mittleren Abschnitt der Straße und den Bebauungsplan Q... 399. Da der Ausbau einer vorhandenen Erschließungsanlage zusammen mit der Herstellung eines neuen Straßenabschnitts abgerechnet worden sei, habe der Berechnung zudem eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde gelegen. Das letzte Teilstück des G...von der Abzweigung F...bis zur Landesgrenze sei trotz des natürlichen Zusammenhangs zu dem vorhergehenden Straßenabschnitt als eine eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten und gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzeln abzurechnen. Die Kosten seiner Herstellung könnten nicht mit den Kosten für den Ausbau einer bereits vorhandenen Erschließungsanlage abgerechnet werden. Darüber hinaus sei die Erschließungsanlage M... /X... Feldstraße/Am Industriegelände bis zur Abzweigung F...vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt und für Verkehrszwecke genutzt worden. Damit sei eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese Anlage nach § 15a Abs. 1 des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) ausgeschlossen. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes den Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB nicht beachtet. Danach dürften als Erschließungsaufwand nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die für die Erschließung der Grundstücke der Klägerin erforderlich waren. Nicht davon erfasst seien die Kosten für die Herstellung einer vierspurigen, überregionalen Verbindungsstraße, die für die Belange des überörtlichen Durchgangsverkehrs konzipiert worden sei und realistischerweise nicht mehr realisiert werde. Vier Spuren seien für eine Straße, die in einer Sackgasse an der Landesgrenze ende und für ein Gewerbegebiet, bei dem viele Gewerbegrundstücke im westlichen Teil noch ungenutzt seien, nicht erforderlich. Außerdem verstießen die Beitragsbescheide gegen § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Erschließungsbeiträge nur zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes erhoben werden dürften. Hier sei der Aufwand allerdings gedeckt, denn GWR–Fördermittel sollten sowohl den Gemeinden als auch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zugutekommen. Das Land Berlin habe davon unzulässigerweise zunächst die eigenen Kosten vollständig gedeckt, bevor die übrigen Mittel an die Eigentümer geflossen seien. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages scheitere zudem insgesamt an der Einrede der Verjährung, da die vierjährige Erhebungsfrist abgelaufen sei. Die Erschließungsbeitragspflicht sei nicht erst im Jahr 2012, sondern bereits mit der endgültigen Herstellung und dem Grunderwerb im Juni 2007 entstanden. Auf die abschließende Förderzusage der Senatsverwaltung komme es schon deshalb nicht an, da es sich um einen behördeninternen Vorgang handele. Außerdem habe das Bezirksamt mit der Erhebung der Erschließungsbeiträge nicht auf die abschließenden Förderbescheide warten dürfen, da es auf diese für die Abrechnung nicht ankomme. Dies gelte, wenn man der Auffassung folge, dass die GA-Fördermittel keine „anderweitige Deckung“ i.S.d. § 129 Abs. 1 BauGB darstellten, weil sie nicht der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollten, sondern dem Ausgleich des Gemeindeanteils sowie der von der Gemeinde zu tragenden nichtbeitragsfähigen Kosten. Die Erhebung der Erschließungsbeiträge sei dann im Herbst 2015 nicht mehr zulässig gewesen. Die Klägerin beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide des Bezirksamts vom 17. September 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 6. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er argumentiert, dass es sich beim G...zwischen S...und Landesgrenze um eine völlig neue Erschließungsanlage in Verlängerung des östlich des S...bereits vorhandenen G...handele. Diese Erschließungsanlage sei in insgesamt vier Baulosen entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne Q... –393, Q... –399, Q... –411 und Q... –394 bis zum 4. Mai 2006 bautechnisch erstmalig endgültig hergestellt worden. Die Bindung an Bebauungspläne sei dementsprechend beachtet worden. Auch nach der natürlichen Betrachtungsweise entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine vollständig neue Straße. Für die untergegangenen Straßen X... Feldstraße und Am Industriegelände hätten keine Festsetzungen für den Straßenverlauf existiert. Außerdem liege eine wesentlich geänderte Straßenführung vor und die Erschließungsanlage sei in Teilen der untergegangenen X... Feldstraße und Straße Am Industriegelände mehr als doppelt so breit, sodass erhebliche Flächen privater Baugrundstücke hätten erworben werden müssen. Da es sich um eine völlig neue Erschließungsanlage handele und diese erst nach den 3. Oktober 1990 erstmalig endgültig hergestellt worden sei, finde auch § 15a Absatz 1 EBG keine Anwendung. Die Beitragspflicht entstehe kraft Gesetzes erst bei Vorliegen aller Kriterien der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Der Bereich des Bauloses 1 sei in der Zeit von 1995 bis1997 durchgeführt worden. Für die gegenüber der Klägerin erfolgte Erschließungsbeitragsveranlagung seien davon jedoch lediglich Flächen und Kosten für einen ca. 25 m langen Teil westlich des S... I...berücksichtigt worden. Der Bereich der Baulose 2 bis 4, und damit der überwiegende Teil der neuen Erschließungsanlage, sei in der Zeit von 2000 bis Mai 2006 in einer durchgehenden Baumaßnahme hergestellt worden. Erst mit der Herstellung der Grünanlage am 4. Mai 2006 sei die Erschließungsanlage bautechnisch hergestellt gewesen. Der Grunderwerb für die hierfür benötigten Straßenlandflächen sei erst am 6. Juni 2007 abgeschlossen gewesen. Die sachliche Beitragspflicht sei für alle damaligen Eigentümer jedoch erst am 17. Dezember 2012 mit Zugang der abschließenden Förderzusage der Senatsverwaltung vom 4. Dezember 2012 über die Höhe der für den Neubau der Industriestraße aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährten Mittel für Baulos 2 und 3 entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Höhe der anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwands und somit der verbleibende, anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand bekannt gewesen. Die Erhebungsfrist von 4 Jahren beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstehe. Eine Verjährung sei daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten und die Beitragserhebung somit rechtzeitig vorher erfolgt. Der Bau der Erschließungsanlage sei auch erforderlich gewesen. Zu Zeiten der Teilung Deutschlands sei das Gebiet westlich des S...nicht mehr erschlossen gewesen, da der kleine Streifen an der Westgrenze des S...verlaufen sei. Das Weststaakener Industrie- und Gewerbegebiet zwischen M...und Q...Bahn wäre nach der Wiedervereinigung aufgrund der Schließung der S...(heutige Sackgasse F... ) für den Durchgangsverkehr, unter anderem bedingt durch die ICE-Bahntrasse, nur noch über die X... Feldstraße und die M...zum S...hin erreichbar gewesen. Der Verkehr, auch der Schwerlastverkehr, sei über den historischen Dorfkern von X...verlaufen. Dabei handele es sich um eine schmale Anliegerstraße, deren Befestigung und Dimensionierung und auch Verkehrsführung/Anbindung an das Straßennetz für Schwerlastverkehr und für die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes nicht geeignet gewesen sei. Der Bau der Erschließungsanlage sei erforderlich zur besseren Erschließung des R...Industrie- und Gewerbegebietes, zur Neuordnung des dortigen Straßennetzes und besseren Anbindung der alteingesessenen X...Betriebe an das Umland. Ferner habe der neue Straßenzug die weitere Ansiedlung von Gewerbe auf den noch ungenutzten Flächen durch eine bessere Erschließung ermöglichen und zusätzlich als überregionale Straßenverbindung über die Landesgrenzen hinaus die innerstädtischen Industrie- und Gewerbegebiete mit denen in R...und I...verbinden sollen. Die Verknüpfung mit der neuen Umgehungsstraße L 20 auf dem Gebiet des Landes Brandenburg sei trotz erfolgter damaliger Abstimmung leider bis heute nicht realisiert worden. Streitpunkt zwischen Land, Landkreis und Gemeinde sei die verkehrliche Einordnung der Verbindungsstraße und somit die Kostentragungspflicht für die Baumaßnahme und die spätere Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verlängerungsabsicht sei jedoch zwischenzeitlich nicht aufgegeben worden. Auch das Land Brandenburg habe ein großes Interesse an der Realisierung dieser Verbindung. Die künftige Straßentrasse sei deshalb auf brandenburgischer Seite innerhalb des für den Solarpark festgesetzten Bebauungsplans in einer Breite von 20 m als „in Aussicht genommene Straßentrasse“ freigehalten worden und auch im Flächennutzungsplan der Gemeinde I...enthalten. Die Kammer hat in den Verfahren VG 13 K 306.16, VG 13 K 307.16 und VG 13 K 133/20 mit Beschluss vom 7. März 2022 dem Beklagten auferlegt, die Erschließungsbeiträge der Kläger:innen insoweit neu zu berechnen, als bei der Ermittlung des beitragsfähigen Umfangs nur die Kosten für die Herstellung und für den Grunderwerb zu berücksichtigen sind, die konkret unter Zugrundelegung einer 7 m breiten Fahrbahn (tatsächliche Breite) zuzüglich Mittelstreifen, Bürgersteig und Fahrradweg und sonstiger erforderlicher Nebenanlagen angefallen wären. Darüber hinaus sollte in der Neuberechnung auch das Flurstück 1073 in den Kreis der beitragsfähigen Grundstücke mit einbezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (20 rote Hefter und 3 grüne Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 sowie der Entscheidungsfindung waren.