Urteil
14 A 91.08
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0120.14A91.08.0A
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Leitsätze
Wann ein Standort für ein Waschbecken in einem mit Lebensmitteln umgehenden Betrieb als "geeignet" anzusehen ist, ermisst sich am Ziel der EG-Verordnung, welches darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebenmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen; dieses Schutzniveau sicherzustellen erweist sich auch ein Handwaschbecken im Nebenraum eines Backshops als geeignet.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Amt für Gewerbe, Ordnung, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, vom 1. Februar 2008 – V. – in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Juli 2008 – V. – wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wann ein Standort für ein Waschbecken in einem mit Lebensmitteln umgehenden Betrieb als "geeignet" anzusehen ist, ermisst sich am Ziel der EG-Verordnung, welches darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebenmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen; dieses Schutzniveau sicherzustellen erweist sich auch ein Handwaschbecken im Nebenraum eines Backshops als geeignet.(Rn.26) Der Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Amt für Gewerbe, Ordnung, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, vom 1. Februar 2008 – V. – in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Juli 2008 – V. – wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtswidrig ist zum einen die Anordnung des Beklagten, im Verkaufs- bzw. Tresenbereich der Backfiliale S. ein leicht zu erreichendes Handwaschbecken mit fließender Kalt- und Warmwasserzufuhr zu installieren. 1. Seine betreffende Anordnung hat der Beklagte auf § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches – LFGB – i.V.m. Anhang II, Kapitel 1 Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139/1 S. 1) gestützt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße. Verstöße sind solche im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, der als Aufgabe der Behörden die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über lebende Tiere Erzeugnisse definiert, zu denen nach § 2 Abs. 1 LFBG u.a. Lebensmittel zählen. Zu den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Eingriffsnorm gehört auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Diese bestimmt in Artikel 4 Absatz 2, dass Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, unter anderem die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen haben. Dieser Anhang II sieht in Kapitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (…)“, unter Ziff. 4 vor, dass an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, diese über Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen und darüber hinaus Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein müssen. Ferner müssen, soweit erforderlich, die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein. 2. Ein Verstoß, der den Beklagten berechtigen würde, von der Klägerin die Installation eines Handwaschbeckens im Tresenbereich der Filiale zu verlangen, liegt jedoch vorliegend nicht vor, weil bereits das im Vorbereitungsraum bereitgehaltene Handwaschbecken den vorgenannten Anforderungen genügt. a. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass der Tresenraum, in dem unter anderem Kaffee gekocht wird, schon deshalb über ein Handwaschbecken verfügen müsse, weil die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein solches für jeden einzelnen „Raum“, in dem Lebensmittel zubereitet werden, vorschreibe. Der Beklagte stützt seine Auffassung auf die Einleitung zu Anhang II der betreffenden Verordnung. Diese sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung geltenden Fassung tatsächlich ihrem Wortlaut nach vor, dass Kapitel I, in dessen Nr. 4 das Erfordernis eines Handwaschbeckens geregelt ist, nicht nur für „ alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“, sondern auch „für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden“ gilt. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Druckfehler, der im Zuge einer (bloßen) Berichtigung im Jahr 2009 (ABl. L 58 vom 9. März 2009) dahingehend korrigiert worden ist, dass Kapitel I für alle entsprechenden Betriebsstätten und Kapitel II für alle entsprechenden Räumlichkeiten gilt. Dass dies vom Erlass der Verordnung an - und damit auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides - dem Regelungswillen des Verordnungsgebers entsprach, ergibt sich aus den schon immer dem heutigen Einleitungstext entsprechenden Kapitelüberschriften der Kapitel I und II und der Normsystematik, derzufolge in Kapitel I grundlegende, auf die gesamte Betriebsstätte bezogene Hygieneanforderungen und in Kapitel II zusätzliche weitergehende für einzelne Räume der Betriebsstätte geltende Anforderungen festgelegt werden. Einen entsprechenden Regelungswillen bestätigt auch der Leitfaden der Europäischen Kommission Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung geltenden Fassung vom 21. Dezember 2005, in dessen Ziff. 9.5 ausgeführt wird, dass der Begriff der „Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“ sich nicht auf die Räumlichkeiten beschränkt, in denen Lebensmittel gehandhabt oder verarbeitet werden, sondern auch die unmittelbare Umgebung innerhalb des Betriebsgeländes umfasst. b. Auch sind mit dem einen Handwaschbecken im Vorbereitungsraum „genügend“ Handwaschgelegenheiten an „geeigneten“ Standorten im Sinne der vorgenannten Regelung in der Filiale vorhanden. aa. Bei den Begriffen "genügend" und "geeignet" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung im Einzelfall bedürfen und deren Anwendung auf den jeweiligen Sachverhalt der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein der Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum besteht insoweit weder für die Behörde noch für den Lebensmittelunternehmer. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem vorgenannten Leitfaden der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2005 (bzw. dessen aktueller Fassung vom 16. Februar 2009), in welchem unter Ziff. 4 und 7 ausgeführt wird, dass es "in erster Linie dem Lebensmittelunternehmer obliege, darüber zu entscheiden, ob eine Anforderung erforderlich, geeignet, angemessen oder ausreichend ist, um die Ziele der Verordnung (...) zu erreichen" und ihm insoweit ein „Ermessensspielraum belassen“ sei. Abgesehen davon, dass dieser Leitfaden das Gericht nicht bindet, handelt es sich lediglich um einen Hinweis darauf, dass die Hauptverantwortung für die Lebensmittelhygiene bei dem Unternehmer selbst liegt – vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Verordnung – und dieser eigenverantwortlich ein auf den konkreten Betrieb zugeschnittenes Gesamtkonzept für die Lebensmittelhygiene zu entwickeln hat – vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung - (zum ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 13 B 1216/08 -, juris Rn. 14 f.). bb. Wann ein Standort für das Waschbecken als „geeignet“ anzusehen ist, ergibt sich weder aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen bezirkseinheitlichen Merkblatt „Inverkehrbringen von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln“, welches, abgesehen von seiner fehlenden Rechtsnormqualität, lediglich den Wortlaut der Verordnung wiedergibt und dabei den Begriff der „Geeignetheit“ durch den ebenfalls unbestimmten Rechtsbegriff der „leichten Erreichbarkeit“ ersetzt, noch aus den DIN-Vor-schriften für ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen, deren analoge Anwendung bereits wegen einer fehlenden Vergleichbarkeit der räumlichen Situation ortsfester und mobiler Verkaufsobjekte ausscheidet. cc. Wann ein Standort für das Waschbecken als „geeignet“ anzusehen ist, bemisst sich vielmehr am Ziel der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, welches darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen (vgl. Ziff. 4 und 7 der Erwägungsgründe der Verordnung). Dieses Schutzniveau sicherzustellen erweist sich auch das Handwaschbecken im Nebenraum aus nachfolgenden Gründen als geeignet. (1) Zum einen ist der Grad der dem Verbraucherschutz und der öffentlichen Gesundheit drohenden Gefahren im konkreten Fall nicht übermäßig hoch. Die Gefahr einer Kontaminierung der Hände des Verkaufspersonals im Rahmen des Verkaufsprozesses ist gering, da die verkauften Lebensmittel regelmäßig nicht direkt berührt werden. Für die verkauften Backwaren hat die Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern die Benutzung von Hilfsmitteln - für Brot: Handschuhe aus Brottüten, für Brötchen: Brötchenzange, für Kuchen: Kuchenheber und Fettpapier - konkret angeordnet, für die verkauften heißen Würstchen dürfte sich dies bereits wegen deren Temperatur von selbst verstehen, und auch die verkauften Getränke werden den Kunden in Behältern übergeben. Eine Verschmutzung der Hände erfolgt daher nicht regelmäßig im Rahmen der üblichen Verkaufsabläufe, sondern nur, wenn diese Abläufe gestört sind, etwa das Verkaufspersonal mit dem verwendeten Hilfsmittel abrutscht oder eine Flüssigkeit verkleckert. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zum Umgang mit Fleischprodukten, weshalb sich die vom Beklagten in Bezug genommene - wohl zutreffende - Kommentierung von Kochelt/Sauerich, wonach sich bei fleischverarbeitenden Betrieben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 das Handwaschbecken in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden und es während der Arbeitsabläufe benutzbar sein müsse, um das Weitertragen von Kontaminationen zu verhindern, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Außer Betracht zu bleiben hat ferner, ob das Verkaufspersonal der Klägerin deren Anordnung zur Benutzung der genannten Hilfsmittel tatsächlich stets nachkommt, denn das Risiko der Nichtbefolgung würde gleichermaßen für die Benutzung eines im Verkaufsraum installierten Waschbeckens bestehen. Zu einer Verschmutzung der Hände im Rahmen der regulären Betriebsabläufe kommt es im vorliegenden Fall mithin lediglich im Zusammenhang mit dem Konfektionieren des Verkaufsgutes und mit dem Reinigen der Verzehrtische im Verkaufsraum. Beide Verrichtungen führen das Verkaufspersonal jedoch nach den unwidersprochenen Angaben des Klägervertreters, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, stets in den Vorbereitungsraum und damit in unmittelbarer Nähe des vorhandenen Handwaschbeckens. Das Konfektionieren erfolgt im Vorbereitungsraum selbst, und nach der Reinigung der Tische muss das Verkaufspersonal den Vorbereitungsraum aufsuchen, um dort Verzehrabfälle zu entsorgen und den Wischeimer abzustellen. (2) Zum anderen kann den drohenden Gefahren in der gegenwärtigen Ausgestaltung der Filiale wirksam begegnet werden. Auch vom Tresenbereich aus ist dem Verkaufspersonal die Benutzung des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum in kurzer Zeit möglich. Der Weg zwischen Verkaufstresen und Waschbecken beträgt zwischen 5,5 bis 11 Metern und ist unter Zugrundelegung des üblichen Schritttempos von einem Meter pro Sekunde in maximal 22 Sekunden hin- und zurückzulegen. Unter Hinzurechnung der für eine ordnungsgemäße Handreinigung zu veranschlagenden Zeit von 30 Sekunden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.) ist daher auch ein Händewaschen im Vorbereitungsraum in unter einer Minute zu absolvieren. Nach der Überzeugung des Gerichts wird das Verkaufspersonal von der Benutzung des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum auch nicht durch den Umstand abgehalten, dass der Verkaufsraum zeitweilig unbeaufsichtigt bleibt und deshalb Diebstähle drohen. Da die Filiale nach den unwidersprochenen Angaben des Klägervertreters, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, während der Stoßzeiten regelmäßig mit zwei Mitarbeitern besetzt ist, bliebe nur außerhalb dieser Zeiten der Verkaufsraum während des Händewaschvorgangs unbeaufsichtigt. Auch in diesen Zeiten ist jedoch die Dieb-stahlsgefahr objektiv gering und daher subjektiv nicht geeignet, das Verkaufspersonal von einem erforderlichen Händewaschen abzuhalten. Bereits die Einsehbarkeit der Backfiliale vom belebten Einkaufszentrum aus begründet für einen Dieb eine erhebliche Gefahr der Entdeckung seines Tuns durch Dritte. Von vorn aus hinter den Tresen zu gelangen ist aufgrund der Höhe des Tresens und der Tiefe der Tischfläche nahezu unmöglich. Der seitliche Zugang zum Tresen vom Eingangsbereich aus ist dadurch erschwert, dass sich dort eine halbhohe Pendeltür befindet, deren Bewegung Geräusche verursacht. Der seitliche Zugang von der anderen Seite ist zwar körperlich leicht, da sowohl der aktuell dort befindliche Werbeaufsteller als auch die auf früheren Aufnahmen zu erkennende Kordelabsperrung einfach zu überwinden sind. Jedoch bestehen insoweit psychologische Tathemmnisse vor dem Hintergrund, dass dieser Bereich vom Eingang aus nur schwer einzusehen ist, was Spontantätern eine Risikoabschätzung erschwert, zudem durch den offenen Durchgang zum Nebenraum eine erhebliche Gefahr besteht, bei der Tat vom Verkaufspersonal entdeckt zu werden und in diesem Fall der Fluchtweg lang und zudem durch die Pendeltür behindert ist. Ein Diebstahl des Kassenbestandes wird zudem dadurch erheblich erschwert, dass die Geldschublade der Kasse sich nur im Anschluss an einen Kassiervorgang und den Auswurf einer Quittung öffnen lässt, was nur einem Dieb mit Vorkenntnissen gelingen kann, Geräusche verursacht und einige Zeit in Anspruch nimmt, somit also eine erhöhte Entdeckungsgefahr birgt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist daher nicht zu besorgen, dass das Verkaufspersonal aus Sorge um den Kassen- und Warenbestand davon absieht, den Tresenbereich für die kurze Dauer eines Handwaschvorgangs unbeaufsichtigt zu lassen. Liegen damit bereits die Tatbestandvoraussetzungen einer Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB nicht vor, kann offenbleiben, ob die Norm auf der Rechtsfolgenseite auch die Anordnung baulicher Veränderungen zum Gegenstand haben kann oder ob die Lebensmittelaufsichtsbehörde darauf beschränkt ist, bei von ihr konstatierten Mängeln der baulichen Beschaffenheit oder der betrieblichen Ausstattung typisch lebensmittelrechtliche Anordnungen (z.B. Verkaufsverbote) zu treffen. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die angeordnete Maßnahme ungeeignet ist, weil eine mit der Installation eines Waschbeckens im Tresenbereich verbundene Spritzwassergefahr eine ebenso große hygienische Beeinträchtigung darstellen würde, oder infolge der Mieterstellung der Klägerin undurchführbar wäre. II. War die Klägerin mithin nicht verpflichtet, ein weiteres Handwaschbecken zu installieren, so erweist sich auch die vom Beklagten zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ausgesprochene, auf die §§ 9, 11 und 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 5 a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gestützte Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO sowie 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Installation eines Handwaschbeckens im Verkaufsraum einer Backfiliale. Sie betreibt im Einkaufscenter „..., in Berlin-Steglitz eine Backfiliale, in der neben fertig angelieferten und vor Ort fertiggebackenen Backwaren auch ein Imbissangebot und Heißgetränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden. Die Räumlichkeiten sind gepachtet und dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers baulich verändert werden. Der Verkaufsraum ist zum Einkaufszentrum hin mit einer während der Öffnungszeiten zurückgeschobenen Glasfalttür abgegrenzt. Der Tresenbereich des Verkaufsraumes ist vom Kundenbereich nach vorn mit einem Verkaufstresen abgegrenzt, der bis auf eine etwa einen Meter breite hüfthohe Tischfläche bis zu einer Höhe von 1,28 m verglast ist. An den Seiten weist der Tresenbereich etwa einen Meter breite Zugänge zum Kundenbereich auf, deren einer mit einer halbhohen Pendeltür verschlossen und deren anderer aktuell mit einem Werbeaufsteller verstellt ist. Von einem von der Rückwand des Tresenbereiches abgehenden Gang gelangt man in den Vorbereitungsraum, in dem sich ein Handwaschbecken mit fließender Kalt- und Warmwasserzufuhr befindet. Der Weg vom Tresen zum Waschbecken beträgt zwischen 5,50 und 11 Metern. Im Anschluss an eine Kontrolle durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Zehlendorf-Steglitz am 12. Juni 2006 erließ der Beklagte am 15. Juni 2006 einen Bescheid, in dem er auf der Grundlage von § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes anordnete, dass die Klägerin binnen eines Monates ein leicht zu erreichendes Handwaschbecken im Tresenbereich zu installieren habe. Nach mehrfachem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und zwei erneuten Begehungen der Filiale am 30. August und 6. September 2007 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2007 mit, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, die ordnungsbehördliche Anordnung bestehen bleibe und erforderlichenfalls eine lebensmittelrechtliche Anordnung ergehen werde. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 verpflichtete der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG, bis zum 15. März 2008 im Verkaufs-/ Tresenbereich ein leicht zu erreichendes Handwaschbecken mit fließender Kalt- und Warmwasserzufuhr zu installieren, drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld von 500,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 Widerspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung die Kammer im Verfahren VG 14 A 11.08 mit Beschluss vom 11. März 2008 wiederherstellte. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die europarechtliche Vorgabe, dass an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssten, sicherstellen solle, dass deren Benutzung während der Arbeitsabläufe möglich sei. Ein Handwaschbecken im Verkaufsraum sei vorliegend ausweislich der Einleitung zum Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 schon deshalb notwendig, da auch im Tresenbereich Lebensmittel zubereitet, be- und verarbeitet würden, aber auch deshalb, weil dort neben dem Warenverkauf verschiedenste Tätigkeiten stattfänden, die zu einer Verschmutzung der Hände führten. Eine Benutzung des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum sei unrealistisch, weil dazu der Verkaufsraum unbeaufsichtigt gelassen werden müsse und die Kunden in diesem Fall ungehinderten Zutritt hinter den Tresen hätten. Auch sei die Anordnung verhältnismäßig, da andernfalls nicht hinnehmbare Gesundheitsgefährdungen für die Verbraucher drohten. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsnorm keine taugliche Grundlage für die angeordnete bauliche Veränderung sei, welche von ihr im Übrigen nur im Falle einer parallelen Duldungsverfügung gegen den Eigentümer erfüllt werden könne. Unter Berufung auf einen Leitfaden der Europäischen Kommission vertritt sie die Ansicht, dass es im Ermessen des Lebensmittelunternehmers liege, den Standort des Handwaschbeckens zu bestimmen, und sie dieses fehlerfrei dahingehend ausgeübt habe, das Handwaschbecken im Vorbereitungsraum zu installieren, wo es wegen der dort erfolgenden Konfektionierung der Backwaren notwendiger sei. Im Tresenbereich seien hygienische Verhältnisse durch die Arbeitsanweisung, Lebensmittel nicht mit bloßen Händen anzufassen, sichergestellt. Ein Handwaschbecken im Tresenbereich drohe zudem, zu einer Kontamination der Backwaren mit Spritzwasser zu führen. Die weitergehende Anforderung des Beklagten, dass eine Benutzung während der Arbeitsabläufe möglich sein müsse, gelte nur für den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf, Amt für Gewerbe, Ordnung, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, vom 1. Februar 2008 – V.- in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Juli 2008 – V. – aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und führt ergänzend aus, dass das von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsermessen ihr nicht die Freiheit einräume, auf die Möglichkeit einer schnellen Handreinigung im Tresenbereich zu verzichten. Die Benutzbarkeit des Waschbeckens während der Arbeitsabläufe sei nicht nur für den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, sondern auch dann geboten, wenn – wie hier - leicht verderbliche Backwaren verkauft, Kaffee ausgeschenkt sowie belegte Brötchen und Bockwürste verkauft würden. Das Waschbecken im Vorbereitungsraum sei auch deshalb nicht leicht genug erreichbar, weil die verderblichsten Lebensmittel im Kühlbereich des Tresens gelagert seien, von dem der Weg zum Waschbecken am weitesten sei, und da das Verkaufspersonal nach den Leitlinien des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks verpflichtet sei, sich nach allen Reinigungsarbeiten die Hände zu waschen. Dass in Backshops ein leicht erreichbares Handwaschbecken vonnöten sei, ergebe sich schließlich auch aus dem bezirkseinheitlichen Merkblatt „Inverkehrbringen von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln“ und einer analogen Anwendung der DIN-Vorschriften für ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen. Eine Spritzwassergefahr stehe der Verpflichtung nicht entgegen, denn der Umstand, dass andere Backverkaufsstellen über ein Waschbecken im Verkaufsbereich verfügten, belege, dass diese gering sei. Auch die Pächterstellung der Klägerin stelle allenfalls ein Vollstreckungshindernis dar. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.