Beschluss
14 L 285.10
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0215.14L285.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße. (Rn.9)
2. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert den Begriff des Trinkwassers, danach muss das Wasser den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG entsprechen. (Rn.17)
3. Die Vorschrift in Anhang II, Kapitel 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gibt vor, dass Abwasserleitungssysteme so konzipiert und gebaut sein müssen, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. (Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, vom 4. Oktober 2010 – GesVetLeb 4093-5889 – wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der in diesem Bescheid ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße. (Rn.9) 2. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert den Begriff des Trinkwassers, danach muss das Wasser den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG entsprechen. (Rn.17) 3. Die Vorschrift in Anhang II, Kapitel 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gibt vor, dass Abwasserleitungssysteme so konzipiert und gebaut sein müssen, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. (Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, vom 4. Oktober 2010 – GesVetLeb 4093-5889 – wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der in diesem Bescheid ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Oktober 2010 gegen die mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 4. Oktober 2010 verfügte Anordnung, ihren am Wilhelmsruher Damm 97 gelegenen Imbissstand an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen und eine ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer - beispielsweise in Gestalt eines Sammeltankes, andernfalls durch Anschluss an das öffentliche Abwassernetz – sicherzustellen, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohungen. Der Antrag ist mit diesem Inhalt zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) und begründet. I. Bezüglich der angeordneten Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz und zur ordnungsgemäßen Abwasserableitung folgt dies daraus, dass die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung nicht in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise separat begründet worden ist (1.) und zudem die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind (2.), ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung indes nicht besteht (3.). 1. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich damit begründet, dass ein fester Trinkwassernetzanschluss und eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer für eine gute Lebensmittelhygienepraxis unabdingbar seien, da in stehendem Wasser eine Keimvermehrung auftreten, diese die verwendeten Lebensmittel und Bedarfsgegenstände kontaminieren und daher eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher nicht ausgeschlossen werden könne. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, wonach im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an dieser schriftlich zu begründen ist. Die Begründungspflicht verfolgt den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter ihrer vom gesetzlichen Leitbild der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abweichenden Entscheidung zu verdeutlichen, und muss daher eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung dafür enthalten, warum das grundsätzlich schützenswerte Interesse des Adressaten, von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt zunächst nicht betroffen zu sein, hinter ein dieses überwiegendes öffentliches Interesse zurückzutreten hat. Daran fehlt es hier, weil sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung darin erschöpft, die potentielle Gefährdungslage („kann … nicht ausgeschlossen werden“) wiederzugeben, die bereits Voraussetzung für den Erlass der Anordnung selbst ist, ohne sich mit der Erheblichkeit und Dringlichkeit dieser Gefahr einerseits und dem Ausmaß der Belastung der Antragsstellerin durch die vorgezogene Wirksamkeit der mit erheblichen Umsetzungskosten verbundenen Anordnung andererseits auseinanderzusetzen. 2. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überdies als offen. Ob die auf § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches – LFGB – i. d. F. v. 24. Juli 2009 (BGBl. I 2205 i.V.m. Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, d.h. auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV – vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816) sowie Anhang II, Kapitel 1 Nr. 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139 S. 1) gestützte Anordnung rechtmäßig ist, muss einer Überprüfung im Widerspruchs- und ggf. im Klageverfahren überlassen bleiben. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße. Verstöße sind solche im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, der als Aufgabe der Behörden die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft definiert, zu denen auch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der LMHV zählen. Ob diese Anordnungsbefugnis unmittelbar bauliche Veränderungen zum Gegenstand haben kann oder ob die Lebensmittelaufsichtsbehörde darauf beschränkt ist, bei von ihr konstatierten Mängeln der baulichen Beschaffenheit oder der betrieblichen Ausstattung typisch lebensmittelrechtliche Anordnungen zu treffen, wie sie beispielhaft in § 39 Abs. 2 Satz 2 LFGB in dem nachfolgenden Katalog aufgelistet sind, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ergeben sich bei summarischer Prüfung zudem aus der Frage, ob sich aus den vom Antragsgegner zur Begründung seiner Anordnung angeführten Vorschriften eine Verpflichtung zum Anschluss an das Trinkwassernetz (a.) und eine veränderte Ableitung der Abwässer (b.) herleiten lässt. a. Der ausweislich des vorausgegangenen Rechtsstreites - VG 14 A 210.08 - zwischen dem Antragsgegner und dem Vorbesitzer jedenfalls seit dem Jahr 2008 an dieser Stelle befindliche Imbissstand ist als ortsfest anzusehen, so dass der Antragstellerin die in Anhang II Kap. III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für ortsveränderliche bzw. nicht ständige Betriebsstätten vorgesehenen Abmilderungen der sonstigen in der Verordnung geregelten Anforderungen nicht zugutekommen. Jedoch ist, wie die Kammer bereits in früheren Verfahren (vgl. zuletzt Beschluss vom 12. Januar 2009 – VG 14 A 110.08 –) ausgeführt hat, der genannten Verordnung auch für ortsfeste Betriebsstätten das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwasserversorgungsnetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Das gilt zunächst für die vom Antragsgegner angeführten Bestimmungen des Anhangs II Kap. I Nr. 4 der Verordnung. Danach müssen in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein, die mit Warm- und Kaltwasserzufuhr ausgestattet sind. Eine Verpflichtung, diese Warm- und Kaltwasserzufuhr mittels Anschlusses an das örtliche Trinkwasserleitungsnetz herzustellen, enthält die Regelung jedoch nicht. Gleiches gilt im Übrigen für den vom Antragsgegner weiter in Bezug genommenen § 2 Abs. 2 Nr. 1 LMHV, der keine eigenständigen Vorgaben, sondern lediglich einen Verweis auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält. Etwas anderes folgt auch nicht aus den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung. Für Räume, in denen – wie hier – Lebensmittel zubereitet werden, müssen nach Anhang II Kap. II Nr. 2 erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten vorhanden sein, ferner u. a. eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr, und nach Nr. 3 müssen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel vorhanden sein, die im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden. Kapitel VII Nr. 1a sieht hierzu vor, dass in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung zu stehen hat, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel nicht kontaminiert werden. Weder aus dem Begriff des „Trinkwassers“ noch aus dem der „Zufuhr“ folgt indes, dass diesen Vorgaben nur mit einem Anschluss an die örtliche Trinkwasserversorgung entsprochen werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert den Begriff des „Trinkwassers“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g. Danach muss das Wasser den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, Seite 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188, S. 14) entsprechen. Da Art. 2 Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie von „Wasser zum menschlichen Gebrauch“ explizit auch dann spricht, wenn Wasser nicht aus einem Verteilungsnetz, sondern z. B. aus Tankfahrzeugen, Flaschen oder anderen Behältern bereit gestellt wird, und in Übereinstimmung hiermit auch die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - vom 21. Mai 2001 (BGBl. I Seite 959), zuletzt geändert durch Art. 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), demgemäß zu Recht in § 3 Nr. 1 Buchst. a „Trinkwasser“ nach seiner Funktion insbesondere zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zu weiteren häuslichen Zwecken definiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den in der EG-Richtlinie und in den §§ 5 ff. der Trinkwasserverordnung aufgestellten mikrobiologischen und chemischen Anforderungen grundsätzlich auch anders als durch die Verwendung von Leitungswasser genügt werden kann. Ebenso wenig lässt sich aus dem Begriff der „Zufuhr“ von Wasser darauf schließen, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 damit die Anbindung an ein Versorgungsnetz im Blick hat. Sie schreibt auch für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten in Anhang II Kap. III Nr. 2 Buchst. e „erforderlichenfalls“ die „Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser“ vor, obwohl gerade bei mobilen Einrichtungen nicht regelmäßig von der Möglichkeit eines Anschlusses an ein Versorgungsnetz ausgegangen werden kann. Dies lässt darauf schließen, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 den Begriff der „Zufuhr“ von Wasser bzw. Trinkwasser in der Bedeutung von „Nachschub“ bzw. „Versorgung“ verwendet. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 5. Juli 2007 - OVG 5 S 54.07 - noch eine abweichende Auffassung vertreten hatte, bezog sich die Entscheidung auf die frühere Fassung der Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), – anders nunmehr im Beschluss vom 12. Mai 2009 (OVG 5 S 1.09) in welchem diese Frage in Bezug auf die heutige Rechtslage ausdrücklich offen gelassen wird –, und beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Begriff der „Zufuhr“ darin lediglich bei den Anforderungen an stationäre Einrichtungen verwandt werde. Diese frühere Lebensmittelhygieneverordnung ist jedoch durch die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 seit deren Inkrafttreten abgelöst und inzwischen zudem durch Art. 24 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts vom 8. August 2007 (BGBl. I Seite 1816) auch ausdrücklich aufgehoben worden. Mit einem „untechnischen“ Verständnis des Begriffs der „Zufuhr“ von Wasser bzw. Trinkwasser, wie er in der deutschen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verwendet wird, ist im Übrigen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in der französischen Fassung der betreffenden Bestimmungen (vgl. JO L 139/1) von „alimentation adéquate“ bzw. davon die Rede ist, dass es in ausreichender Menge vorgehalten werden muss („doit être prévue en quantité suffisante“), und dass in der englischen Fassung von „adequate supply“ gesprochen wird (vgl. OJ L 226/3). Es spricht nach alledem viel dafür, dass die Antragstellerin hinsichtlich der erforderlichen Versorgung mit Trinkwasser den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dadurch genügt, dass sie die Zubereitung von Lebensmitteln und die Reinigung von mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Arbeitsgeräten nach eigenen Angaben ausschließlich mit gekauftem Trinkwasser vornimmt. Zwar hat der Antragsgegner anlässlich seiner Kontrolle am 15. November 2010 neben 16 originalverschlossenen gekauften 5-Liter-Wasserbehältern auch sechs mit Leitungswasser aus dem Wasserhahn des Personal-WCs nachgefüllte 5-Liter-Wasserbehälter vorgefunden. Der maßgeblichen Behauptung der Antragstellerin, dass dieses Leitungswasser ausschließlich zum Wischen des Bodens verwendet werde, die Zubereitung von Lebensmitteln und die Reinigung von mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Arbeitsgeräten hingegen ausschließlich mit dem gekauftem Trinkwasser erfolge, ist der insoweit darlegungsverpflichtete Antragsgegner jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Worauf sich seine entgegenstehende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid stützt, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, da die am 19. August 2010 erfolgte Erstkontrolle ersichtlich nicht protokolliert worden ist. Auch im Rahmen der Zweitkontrolle am 15. November 2010 wurde eine anderweitige Verwendung des Leitungswassers nicht festgestellt, sondern vielmehr protokolliert, dass das extern entnommene Leitungswasser zum Wischen des Bodens diene, und im Übrigen lediglich bemerkt, dass nicht nachvollzogen werden könne, welches Wasser für welche Tätigkeiten verwendet werde und woher das in den Boiler eingespeiste Wasser stamme. Selbst wenn die von der Antragstellerin behauptete Kennzeichnung der mit Leitungswasser gefüllten Behälter durch schwarze Kreuze erst im Nachgang der Zweitkontrolle vorgenommen worden sein sollte – wofür spricht, dass sie sich auf den vom Antragsgegner am 15. November 2010 gefertigten Fotos nicht nachvollziehen lässt –, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die gesonderte Verwendung von gekauftem Trinkwasser und Leitungswasser – zumindest nunmehr - in der Praxis nicht stattfindet, was bei der Entscheidung über den Widerspruch zu beachten sein wird. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus einwendet, dass im Falle einer durch den Lebensmittelunternehmer selbst vorgenommenen Trinkwasserzuführung die hygienische Qualität des Wassers schon bei geringen Nachlässigkeiten in der Handhabung nicht mehr sichergestellt sei und derartige Nachlässigkeiten vorliegend schon deshalb zu befürchten seien, weil der Frischwasserkanister des Boilers äußerlich verschmutzt sei, er neben dem Abwasserkanister stehe und die Nachkontrolle sonstige gravierende Hygienemängel ergeben habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Eine Verunreinigung des im Boiler, in dessen Frischwasserkanister und in den Kaffeemaschinen befindlichen oder des sonst zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendeten Wassers hat der Antragsgegner bislang nicht festgestellt. Die sonstigen der Antragstellerin im Rahmen der Zweitkontrolle vorgehaltenen Hygienemängel sind indes von der Frage der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung unabhängig und nicht Gegenstand der vorliegend streitbefangenen Anordnung. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Anordnung der Gefahrbeseitigung, sondern lediglich eine weitere Gefahrerforschung. Insoweit kann der Antragsgegner durch die weniger einschneidende Maßnahme der regelmäßigen Beprobung des Wassers, das bei der Zubereitung von Lebensmitteln und der Reinigung mit Lebensmitteln in Berührung kommender Arbeitsgeräte zur Anwendung gelangt, dessen Trinkwasserqualität überwachen und sicherstellen. Unter diesen Umständen muss auch die Frage, ob der Antragsgegner seine Anordnung statt dessen auf die in § 3 Satz 1 LMHV benannten allgemeinen Hygieneanforderungen stützen könnte, weil infolge des von der Antragstellerin praktizierten Kanistersystems die im Imbissstand in den Verkehr gebrachten Lebensmittel anderenfalls der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt wären, eher verneint als bejaht werden. b. Ebenfalls zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin, wie vom Antragsgegner gefordert, verpflichtet ist, eine ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer beispielsweise dadurch sicherzustellen, dass unter Beachtung der Vorgaben des Bauamtes und der Berliner Wasserbetriebe die Ableitung in einen Sammeltank von mindestens 300 Litern Fassungsvermögen erfolgt, der von einer zugelassenen Fachfirma geleert wird, und andernfalls einen Anschluss an das öffentliche Abwassernetz vorzunehmen. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Vorschrift in Anhang II, Kapitel 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gibt lediglich vor, dass Abwasserleitungssysteme zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein müssen, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Auch aus dem Regelungszusammenhang lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass hierfür allein ein Sammeltank von mindestens 300 Litern oder ein fester Anschluss an das Abwassernetz in Betracht kommen. Vielmehr dürfte der vom Antragsgegner befürchteten Gefahr des Überlaufens von Abwässern in der Spüle durch einen regelmäßigen Austausch eines vollen gegen eine leeren Abwasserkanister Rechnung getragen werden können, ohne dass es zusätzlicher Anordnungen bedarf. Auch ein versehentliches Überlaufen des Abwasserkanisters liegt fern, da das durch die Spüle abfließende Wasser im wesentlichen aus dem Boiler stammen dürfte, dessen Frischwasserkanister nur 10 Liter, der Abwasserkanister indes 15 Liter fasst, und im Zuge der Frischwassernachfüllung stets auch der Abwasserfüllstand in den Blick gerät. Aus den gleichen Gründen muss auch die Frage, ob der Antragsgegner seine Anordnung eines Anschlusses an das Trink- und Abwasserleitungsnetz mit Recht auf die in § 3 Satz 1 LMHV benannten allgemeinen Hygieneanforderungen stützen kann, weil die vom Antragsteller in den Verkehr gebrachten Lebensmittel anderenfalls der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt wären, einer weiteren Klärung im Widerspruchs- und ggf. im Klageverfahren vorbehalten bleiben. 3. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht festzustellen. Weder hat der Antragsgegner eine bestehende konkrete Gesundheitsgefährdung der Verbraucher durch eine nachteilige Beeinflussung der im Imbissbetrieb der Antragstellerin verkauften Lebensmittel dargelegt noch ist eine solche ohne weiteres erkennbar. Eine Verunreinigung des zur Zubereitung von Lebensmitteln und zur Reinigung von mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Arbeitsgeräten verwendeten Wassers oder der angebotenen Lebensmittel hat der Antragsgegner nicht festgestellt. Der Hinweis auf eine eventuelle Verkeimungsgefahr bei stehendem Wasser vermag schon angesichts des geringen Fassungsvolumens von Boiler und Frischwasserkanister und des dadurch bedingten häufigen Nachfüllens nicht zu überzeugen. Ferner hat der Antragsgegner die Darstellung der Antragstellerin, dass das abgefüllte Leitungswasser ausschließlich zu Reinigungszwecken zur Anwendung komme, nicht hinreichend widerlegt. Auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin keine zubereiteten Produkte anbietet, bei denen die Lebensmittel zuvor gewaschen werden müssten, und davon auszugehen ist, dass sie Einweggeschirr verwendet, ist das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Kontamination mit Krankheitserregern nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner lediglich auf eine abstrakte Gefährdung verweist, wird dies der gebotenen Abwägung der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen widerstreitenden Interessen nicht gerecht. Im Rahmen des privaten Interesses der Antragstellerin ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sie durch einen Anschluss an das Trinkwasserleitungsnetz und eine veränderte Abwasserableitung mit erheblichen Kosten belastet würde. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nach alledem das Interesse der Antragstellerin Vorrang, jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben. 4. Von der nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten Möglichkeit, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches von der Auflage einer regelmäßigen Beprobung abhängig zu machen – etwa in der Form, wie sie vom Rechtsvorgänger der Antragstellerin und dem Antragsgegner im Rahmen der gütlichen Beilegung des Verfahrens VG 14 A 210.08 vereinbart worden ist – sieht die Kammer ab, denn dem Antragsgegner steht es frei, ohne Vorankündigung Proben beispielsweise aus dem Boiler und dem Frischwasserkanister zu nehmen und aus den Messergebnissen die gegebenenfalls erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. II. Danach ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.