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Urteil

14 K 237.09 V

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0512.14K237.09V.0A
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Leitsätze
1. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (VK) regelt seit dem 5. April 2010 unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. (Rn.15) 2. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen erfüllt. (Rn.18) 3. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. (Rn.21)
Tenor
Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Amman vom 11. August 2009 und der Remonstrationsbescheid vom 1. Oktober 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (VK) regelt seit dem 5. April 2010 unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. (Rn.15) 2. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen erfüllt. (Rn.18) 3. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. (Rn.21) Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Amman vom 11. August 2009 und der Remonstrationsbescheid vom 1. Oktober 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist trotz Ablaufs des im Visumsantrags angegeben Besuchszeitraums als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Das Klagebegehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt, denn ungeachtet der im Antragsformular angegebenen Reisedaten bezieht sich der Visumsantrag des Klägers nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen Zeitraum. Schon ein Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums für einen einzelnen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 -, juris Rn. 14). Umso mehr gilt dies für Anträge auf Einteilung eines Schengenvisums für mehrfache Einreisen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, die von vornherein auf eine Mehrzahl noch nicht notwendig feststehender Besuchszeiträume angelegt sind. B. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet, denn der ablehnende Bescheid der Botschaft der Beklagten im Amman vom 11. August 2009 und der Remonstrationsbescheid vom 1. Oktober 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums hat. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengenvisums ist nunmehr ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243 S. 1, Visakodex, im Folgenden: VK). Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK) und verdrängt die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 - juris Rn. 22). Die Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums nach Art. 23 Abs. 4 Buchst a) VK setzt neben der – hier gegebenen - Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der – hier wegen der Antragstellung vor Inkrafttreten des Visakodexes außer Betracht zu lassenden – formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 21 VK erfüllt und daher kein Verweigerungsgrund nach Art. 32 VK vorliegt. Da der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt (dazu 1.) und ihm daraus ein Anspruch auf Visumserteilung gegen Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erwächst (dazu 2.), hat die Beklagte ihm das begehrte Visum zu erteilen. I. Der Kläger erfüllt die Einreisevoraussetzungen des Art. 21 VK. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach darf ein Drittstaatsangehöriger u.a. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Dementsprechend wird das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi VK verweigert, wenn der Antragsteller als eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung einzustufen ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. 1. Ob zur Konkretisierung, wann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK vorliegt, wie von der Beklagten angenommen, auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG zurückgegriffen werden kann – nach dieser Norm ist ein Aufenthaltstitel zwingend zu versagen, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 54 Nr. 5 bis5b AufenthG vorliegt –, oder ob dem an internationalen Vorgaben orientierten, auf den „Beleg durch Tatsachen“ abstellenden Maßstab der Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.06 – juris Rn. 30 ff.) der Vorzug zu geben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der darin für nationale Aufenthaltstitel niederlegte, im Verhältnis zur früheren Rechtslage verschärfte, Gefahrenmaßstab auf Schengentitel übertragbar ist – weil sogar dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. a. Insbesondere verwirklicht der Kläger nicht den Versagungsgrund der Terrorismusunterstützung i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 54 Nr. 5 AufenthG. Danach ist der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; wobei die Versagung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Unter den Terrorismus unterstützende Vereinigungen versteht man solche, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 30. April 2008 – 1 C 6.08 – juris Rn. 33 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 – juris Rn. 28, dort unter Bezugnahme auf BT-Drs 14/7386 zu Art. 11 Nr. 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 [BGBl. I S. 361]). Eine terroristische Vereinigung setzt dabei einen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, die die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Nur dann, wenn konkret dargelegt werden kann, dass eine Vereinigung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt terroristisch betätigt oder terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch den Einzelnen in Betracht (so zur neuen Rechtslage Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 TG 1911/05 – juris Rn. 2; zur Vorgängerregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 – juris Rn. 41). Als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, nicht erforderlich ist jedoch, dass der Vereinigung durch die Unterstützungshandlung ein beweis- und messbarer Nutzen entsteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 CS 09.817 – juris Rn.26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 – juris Rn. 25 f., 41). Nach alter Rechtslage (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG „…wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt“) musste das konkrete unterstützende Verhalten des Einzelnen festgestellt sein, es mussten also entsprechende „verwertbare“ Tatsachen vorliegen, welche dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden konnten (BVerwG, Urteil v. 15. März 2005 - 1 C 26.03 juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 24 B 03.3295 – juris Rn. 36 ff.). Von dieser Regelungssystematik hat sich der Gesetzgeber mit dem Erlass des Zuwanderungsgesetzes gelöst. Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 15/3479 S. 2 und 8) wurde die Formulierung „wenn Tatsachen belegen“ durch die Formulierung „wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“ ersetzt. Durch die Neufassung wird eine Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestands insoweit vorgenommen, dass ein Nachweis der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung gerade nicht geführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 B 17/10 – juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2010 – 10 BV 09.1784 – juris Rn. 16 m.w.N.). Reine Vermutungen oder der bloße Verdacht einer Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung genügen indes nach wie vor nicht. Es müssen weiterhin hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützung rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, inwieweit die festgestellten Tatsachen über den Betroffenen für die Aktionsmöglichkeiten, den Fortbestand oder die terroristischen Bestrebungen der Vereinigung objektiv vorteilhaft sind. Allerdings muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung seines Handelns für den Betreffenden regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; demgemäß fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch deren terroristische Bestrebungen oder Aktivitäten befürwortet und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert. Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2010 – 10 BV 09.1784 – juris Rn. 16 m.w.N., Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 CS 09.817 – juris Rn. 21 f., 26, Urteil vom 15. Oktober 2005 – 24 CS 05.1716 – juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10 – juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine Tatsachen behauptet worden, bei deren Erweislichkeit die Schlussfolgerung einer Terrorismusunterstützung durch den Kläger gerechtfertigt wäre. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der von der Beklagten benannte Personenzusammenschluss existiert und den Terrorismus zumindest dadurch unterstützt hat, dass er offen zum bewaffneten Djihad aufgerufen hat (vgl. dazu das Urteil des Bayerischen VGH vom 24. Februar 2007 betreffend das Verbot des Multikulturhauses Neu-Ulm – 4 A 06.52 -, juris, sowie die Jahresberichte 2006 ff. des Bayerischen und Baden-Württembergischen Verfassungsschutzes über die islamistische Szene in dessen Umfeld). Jedoch sind keine Tatsachen vorgetragen worden, die die Annahme einer Unterstützung dieser Vereinigung durch den Kläger selbst rechtfertigen und damit die rechtliche Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Beklagten, dass der Kläger dieser Gruppierung zuzurechnen sei bzw. zu ihr gehöre, auch nur ansatzweise substantiieren würden, sodass es sich insoweit um einen bloßen Verdacht handelt. (1) Derartige die Annahme einer Terrorismusunterstützung rechtfertigende Tatsachen werden insbesondere nicht mit dem von der Beklagten zur Begründung herangezogenen, klägerseits bestrittenen Vortrag behauptet, der Kläger habe Kontakte krimineller Natur mit Ahmed A. gepflegt und sei mit diesem der bandenmäßigen Hehlerei nachgegangen, deren Erlöse auch der Finanzierung terroristischer Aktivitäten des Ahmed A. gedient hätten. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, rechtfertigt es die Annahme einer Terrorismusunterstützung durch den Kläger nicht. Eine solche wäre nach dem vorgenannten Maßstab nur gegeben, wenn dem Kläger die Finanzierung terroristischer Aktivitäten durch Ahmed A. aus dessen Hehlereierlösen bekannt war und er dies durch seine eigene Tatbeteiligung fördern wollte, seine Mitwirkung also nicht nur zum Zweck der eigenen Bereicherung erfolgte sondern auch den terroristischen Zielen der Gruppe dienen sollte. Dazu aber hat weder die Beklagte etwas vorgetragen noch liegen dem Gericht sonst Anhaltspunkte vor. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakten – 610 Js 31994/04 – der Staatsanwaltschaft Freiburg. Diese enthalten neben umfangreichen Indizien für eine Einbindung des Klägers in die kriminellen Autoverschiebeaktivitäten des Ahmed A., des Nadir M. (im Folgenden Nadir M.) und weiterer Beteiligter zwar Hinweise auf Verbindungen des Ahmed A. zu dem von der Beklagten benannten Personenkreis um Dr. Yehia Yousif, jedoch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Verbindung einerseits dieses Kreises zur Autoschieberei oder andererseits des Klägers zu diesem Kreis. Daneben ergeben sich Anhaltspunkte für Kontakte des Klägers zusammen mit Ahmed A. zu einem anderen Kreis – einer Gruppe von Palästinensern im Umfeld von Abu O. (im Folgenden Abu O.), die jedoch ebenfalls nicht ausreichen, den Schluss auf eine Terrorismusunterstützung durch den Kläger rechtfertigen. So schildert Nadir M. in seiner Vernehmung ein Treffen zwischen Abu O., den er als Gründer des „Schwarzen September“ bezeichnet, Ahmed A. und weiteren Beteiligen Ende 1998 in Frankfurt/ Main betreffend Finanzierungsangelegenheiten, eine Teilnahme des Klägers erwähnt er aber gerade nicht. Soweit Ahmed A. in seiner Vernehmung ebenfalls ein Treffen mit Nadir M. Ende 1998 in Frankfurt/ Main schildert, erwähnt er zwar eine Teilnahme des Klägers, stellt aber ausdrücklich in Abrede, dass Abu O. daran beteiligt war und betont, dass lediglich Nadir M. und eine weitere Person über Finanzierungsangelegenheiten gesprochen hätten. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt, sich auf diese Ereignisse nicht beziehen zu wollen. Auch dass Nadir M. an anderer Stelle angibt, der Kläger habe ein Abhören seiner Wohnung befürchtet, lässt keinen Rückschluss auf dessen Einbindung in terroristische Kreise zu, sondern erscheint schon allein im Hinblick auf die kriminellen Aktivitäten der Beteiligten plausibel. Gegen eine Einbindung des Klägers in terroristische Aktivitäten spricht schließlich der Umstand, dass bei einer Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume im Jahr 2001 zwar ein gestohlenes Autoradio, aber sonst nichts Belastendes gefunden wurde. Zu weiteren Ermittlungen dahingehend, ob der Kläger um die von der Beklagten unter Hinweis auf Erfahrungswerte angenommene Finanzierung terroristischer Aktivitäten durch Ahmed A. aus dessen Hehlereierlösen wusste und diese billigte bzw. welche tatsächliche Umstände sonst die rechtliche Bewertung der Beklagten, dass der Kläger der benannten islamistischen Gruppierung zuzurechnen sei, rechtfertigen könnten, hat das Gericht keinen Anlass. Die Beklagte hat ungeachtet vor und in der Verhandlung ergangener rechtlicher Hinweise des Gerichts zum gebotenen Umfang der Darlegung keine weitergehenden Angaben gemacht. Vielmehr hat ihr Terminsvertreter im Nachgang des Beweisantrags lediglich bekundet, er gehe davon aus, dass die Befragung eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz weitere Erkenntnisse erbringen werde. Im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht obliegt es indes den Verfahrensbeteiligten selbst, zunächst konkrete Tatsachen zu benennen, über die das Gericht sodann erforderlichenfalls Beweis zu erheben hat. Wo Beteiligte dieser Mitwirkungspflicht trotz entsprechenden Hinweises nicht nachkommen, findet auch die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze. Anträge oder Anregungen mit dem Ziel der Beweisermittlung oder -ausforschung, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen daher dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen, sofern nicht andere Umstände trotz der mangelhaften Darlegungen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1990 - 4 B 249/89 – juris Rn. 114, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218/79, juris Rn. 25, m.w.N), was indes vorliegend nicht der Fall ist. (2) Soweit die Beklagte die Visumsversagung zunächst auch darauf gestützt hat, dass der Kläger ausweislich des Protokolls der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen München im Jahr 2002 ein Notizbuch mit einer Auflistung von Tunnelanlagen nach Amman transportiert habe, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Auch das Gericht vermag darin keinen Anhaltspunkt für eine Terrorismusunterstützung durch den Kläger zu erkennen. Nach den Umständen des Falls spricht bereits einiges dafür, dass vorliegend versehentlich der Koffer eines anderen Passagiers – des real existierenden, aus Indien stammenden Kaushik Das, der laut seiner Internetdarstellung zur damaligen Zeit in München lebte und um dessen Notizbuch es sich augenscheinlich handelt – durchsucht worden ist. Im Übrigen handelte es sich um die schlichte, nach ihrer Länge geordnete, Auflistung von 13 teils existenten teils im Bau befindlichen Tunnelanlagen, und es ist nicht nachvollziehbar, wie eine derartige Wiedergabe von Allgemeinwissen bereits mit terroristischen Bestrebungen in Zusammenhang stehen könnte. (3) Die Annahme einer Terrorismusunterstützung rechtfertigende Tatsachen ergeben sich schließlich auch nicht aus dem - vom Kläger nicht in Abrede gestellten - Umstand, dass er im Jahr 2004 in Jordanien wegen des Verdachts auf Waffengeschäfte mit dem Irak festgenommen und verhört worden ist. Es ist von der Beklagten nichts dazu vorgetragen worden, dass und durch welche Umstände sich dieser Verdacht in der Folge in irgendeiner Form erhärtet hätte. Zwar hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Kläger tatsächlich in Waffengeschäfte mit dem Irak verstrickt (gewesen) sei - wobei er einräumte, dass ihm hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlagen -, er hat jedoch weder Zeitraum und Handelspartner benennen noch die behauptete Rolle des Klägers auch nur ansatzweise konkretisieren können. Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Waffenhandelstätigkeit des Klägers vorliegen, war der auf eine unzulässige Ausforschung gerichtete Beweisantrag der Beklagten abzulehnen und hatte das Gericht keinen Anlass, der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung von Amts wegen weiter nachzugehen. b. Auch die weiteren Versagungsgründe des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nrn. 5 a bzw. 5 b AufenthG liegen nicht vor. Weder deutet etwas darauf hin, dass der Kläger einer schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet hat (§ 54 Nr. 5b AufenthG) noch lässt sich feststellen, dass der Kläger bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 54 Nr. 5a AufenthG). Zwar hält die Beklagte es aufgrund der von ihr angeführten Verdachtsmomente für möglich, dass der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden könnte, ein solcher bloßer Gefahrenverdacht ist indes nicht tatbestandlich und gesicherte Erkenntnisse, die den Schluss auf eine vom Kläger ausgehende Gefährdung zulassen, liegen nicht vor. 2. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist vorliegend auch nicht in Gestalt von Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft des Klägers gegeben. Zwar deuten die Angaben des Klägers im Klageverfahren darauf hin, dass er eine dauerhafte Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Deutschland erwägt, und die Motivation hierzu dürfte sich noch einmal dadurch erhöht haben, dass die Ehefrau und die Kinder des Klägers inzwischen nach Deutschland übersiedelt sind. Der Kläger hätte jedoch, unabhängig von seinen Sprachkenntnissen, jedenfalls einen Anspruch auf dauerhaften Familiennachzug zu seinen deutschen Kindern gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und es kann davon ausgegangen werden, dass er– zumal er anwaltlich beraten ist - dieses Recht nicht leichtfertig dadurch aufs Spiel setzen wird, dass er ein Einreiseverbot im Sinne des § 11 AufenthG infolge einer bei nicht fristgemäßer Rückkehr in die Heimat drohenden Abschiebung riskiert. II. Aus der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erwächst dem Kläger ein Anspruch auf Visumserteilung in der von ihm beantragten Form. 1. Insbesondere steht die Visumserteilung vorliegend nicht im Ermessen der Beklagten. Es spricht bereits allgemein einiges dafür, dass der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 K 301.09 -, Teilurteil vom 27. Januar 2011 - 29 K 362.10 V-, n.v.; offengelassen BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. juris Rn. 22). Zwar ließe die Formulierung des Erwägungsgrundes 28 und des Art. 1 Abs. 1 VK, wonach „Verfahren und Voraussetzungen“ geregelt werden sollen, auch die Auslegung zu, dass es sich nur um Mindestvoraussetzungen handelt. Dagegen spricht aber, dass das in den Erwägungsgründen 18 und 22 niedergelegte Ziel des Visakodexes, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in der Praxis zu gewährleisten und ein Visa-Shopping sowie Ungleichbehandlungen zu vermeiden, verfehlt würde, wenn den Mitgliedsstaaten jenseits der Regelungen des Visakodexes eine Ermessensentscheidung eröffnet bliebe. Ebenfalls gegen die Annahme eines Ermessensspielraumes spricht, dass Art. 23 Abs. 4 VK lediglich vier Entscheidungsvarianten – a) Erteilung eines einheitlichen Visums, b) Erteilung eines nationalen Visums, c) Visumsverweigerung und d) Übermittlung an den zuständigen Staat – kennt und eine Ermessensentscheidung dabei nur im Rahmen der Erteilung nationaler Visa gemäß Art. 25 VK vorsieht, welche aber erst dann relevant wird, wenn der Antrag auf ein einheitliches Visum an sonstigen Voraussetzungen scheitert. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, sprechen mithin die besseren Gründe dafür, dass die Behörde keine andere Entscheidung treffen kann als das einheitliche Visum gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. a VK zu erteilen. Selbst aber wenn man vom Fortbestehen eines behördlichen Ermessensspielraumes ausgehen wollte, wäre dieser im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers auf null reduziert. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müsste gegebenenfalls eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers, d.h. dem Gewicht des Aufenthaltszwecks, und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, d.h. insbesondere dem Migrationsrisikos oder sonstigen vom Kläger ausgehenden Gefahren, erfolgen. Die Ermessensausübung der Beklagten müsste dabei einerseits Anhaltspunkten für eine fehlende Rückkehrbereitschaft oder sonstige Gefahr und andererseits der Bedeutung des Besuchszwecks und den mit dem Besuch verbundenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung tragen. Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wäre ein Ermessen hier zugunsten des Klägers auf null reduziert. Zum einen verwirklicht der Besuch die durch Art. 6 GG geschützten Rechte auf Begegnung mit seiner Ehefrau und Umgang mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die er seit geraumer Zeit nicht mehr gesehen hat. Zum anderen liegen, wie vorstehend ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte für eine vom Kläger ausgehende Gefahr vor. 2. Gemäß § 24 Abs. 2 VK erstreckt sich der Anspruch des Klägers auf die Erteilung eines Visums für mehrfache Einreisen, da er aus familiären Gründen gezwungen ist bzw. beabsichtigt, Familienmitglieder, die Unionsbürger sind, zu besuchen, und kein begründeter Anlass besteht, an seiner Integrität und Zuverlässigkeit insbesondere hinsichtlich seiner früheren Aufenthaltstitel, seiner wirtschaftlichen Situation im Heimatland und seiner Rückkehrbereitschaft zu zweifeln. 3. Gemäß Art. 15 Abs. 2 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums für mehrfache Einreisen schließlich voraus, dass der Antragsteller nachweist, für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Sinne der Absätze 3 ff. zu sein. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers, im Verlauf des Verfahrens für eine Aktualisierung der von ihm zu erbringenden Nachweise zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 19) war die Verpflichtung der Beklagten mithin antragsgemäß mit der Maßgabe zu versehen, dass das Visum für den Fall des Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes zu erteilen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Besuchsvisums. Der Kläger ist jordanischer Staatsbürger. Er ist seit dem Jahr 1999 mit einer Deutschen verheiratet, mit der er zwei 2002 und 2003 geborene Kinder hat, die ebenfalls deutsche Staatsbürger sind. Von 1997 bis zur Übersiedlung der Familie nach Jordanien im Jahr 2003 hielt sich der Kläger legal in Deutschland auf. Seine damalige berufliche Tätigkeit im Gebrauchtwagenhandel war mehrfach Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen. Ein Strafverfahren wegen Hehlerei eines PKW und mehrerer Autoradios wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30. September 2002 – 27 Cs 61 Js 2845/01 AK 1288/02 – nach Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Weiter führte die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen ihn ein Ermittlungsverfahren – 610 Js 31994/04 - wegen im Jahr 1999 gemeinschaftlich mit Ahmed A. (im Folgenden: Ahmed A.) durch Kfz-Verschiebungen begangener Bandenhehlerei, das nach Eintritt der Verfolgsverjährung im April 2009 eingestellt wurde. Nachdem die Beklagte einen ersten Besuchsvisumsantrag des Klägers vom 7. Oktober 2008 wegen einer noch laufenden Fahndungsausschreibung abgelehnt hatte, beantragte dieser am 8. Juli 2009 bei Botschaft der Beklagten in Amman die Erteilung eines Schengenvisums für mehrfache Einreisen innerhalb eines Gültigkeitszeitraums von zwei Jahren zum Zwecke des Besuchs seines in Deutschland lebenden Schwiegervaters. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2009 ohne Begründung ab. Auf die Remonstration des Klägers vom 21. August 2009 hielt die Beklagte im Remonstrationsbescheid vom 10. Oktober 2009 an ihrer Ablehnung mit der Begründung fest, dass eine deutsche Sicherheitsbehörde gravierende Sicherheitsbedenken gegen die Einreise erhoben habe, die aus Geheimhaltungsgründen nicht näher dargelegt werden könnten. Mit der hiergegen am 29. Oktober 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Besuchen will er nunmehr auch seine Ehefrau und seine Kinder, die mittlerweile nach Deutschland zurückgekehrt sind. Er bestreitet, in strafbare Autoverschiebungen verwickelt gewesen zu sein und andere als geschäftliche und private Beziehungen zu Ahmed A. sowie Kontakte zu gewaltbereiten Islamisten gehabt zu haben. Auch der nach seiner Kenntnis von den deutschen an die jordanischen Behörden herangetragene Verdacht des Waffenhandels mit dem Irak habe sich als haltlos erwiesen, was die dortigen Behörden ihm bestätigt hätten und im Übrigen der Umstand belege, dass der sich weiter frei in Jordanien aufhalte. Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, woraus die Beklagte den Schluss auf seine gegenwärtige Gefährlichkeit ziehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Botschaft der Beklagten im Amman vom 11. August 2009 und den Remonstrationsbescheid vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Verweigerung des Visums zunächst lediglich durch Bezugnahme auf ein Behördenzeugnis des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gerechtfertigt, in welchem ohne nähere Angaben statuiert wird, dass Erkenntnisse vorliegen, die „Grundlage für die Erhebung von Bedenken gemäß §§ 73, 5 Abs. 4, 54 Nr. 5 AufenthG bilden.“ Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts zu Art und Umfang der erforderlichen Konkretisierung dieser Bedenken hat die Beklagte schließlich ausgeführt, dass der Kläger einem Personenzusammenschluss zugerechnet werde, welcher seit Mitte der 90er Jahre islamistische Strukturen in und um Freiburg im Rahmen des Multikulturhauses Neu-Ulm (MKH), des Vereins Islamische Union Deutschland e.V. und der Ibad-ur-Rahman-Moschee aufgebaut, im Bosnienkrieg die Mujaheddin-Brigade unterstützt und danach ähnliche Aktivitäten im Tschetschenienkonflikt entfaltet habe. Zu diesem Netzwerk seien zum damaligen Zeitpunkt neben dem als Imam des MKH und der Ibad-ur-Rahman-Moschee tätigen Dr. Yehia Y. u.a. auch Reda Se., Christian und Matthias K., Louay S. und Ahmed A gezählt worden. Der Kläger habe umfangreiche Kontakte auch krimineller Natur zu Ahmed A. als einem Protagonisten des gewaltbereiten islamischen Spektrums gepflegt, es bestehe der Verdacht, dass beide ab 1999 gestohlene Kfz verschoben hätten, und es sei nach Erfahrungswerten nicht auszuschließen, dass mit dem Geld terroristische Aktivitäten finanziert worden seien. Den Verdacht einer Unterstützung terroristischer Aktionen begründe schließlich auch, dass der Kläger im Jahr 2004 in Jordanien wegen des Verdachts auf Waffengeschäfte mit dem Irak festgenommen worden sei. Nach 2004 sei es den Sicherheitsbehörden wegen der Abwesenheit des Klägers nicht möglich gewesen, weitere Erkenntnisse zu sammeln Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag des Beklagten zurückgewiesen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der den Kläger betreffenden Ausländerakte des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald und der Kopie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Freiburg – 610 Js 31994/04 - Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.