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Urteil

14 K 307.10 V

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0923.14K307.10V.0A
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Leitsätze
Wird einem Minderjährigen Asyl gewährt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist es nicht zulässig, den Eltern im Rahmen der Prüfung ihres Nachzugsanspruchs entgegen zuhalten, dass sie unter Umgehung der Einreisevorschriften ihr Kind in die Bundesrepublik geschickt haben; mit der Anerkennung der Flüchtlingsegenschaft ist nämlich eine Wertentscheidung der Bundesrepublik getroffen worden, die nicht durch die Verweigerung der Einreise der Eltern ins Gegenteil verkehrt werden darf.(Rn.22) § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) findet im Rahmen des §32 Abs 1 AufenthG ohne Einschränkungen Anwendung, weil keine speziellen gesetzlichen Regelungen über den Zuzug von minderjährigen Geschwistern zu einem Flüchtling existieren; die  Normen, die die Frage des Lebensunterhalts beim Zuzug zu Flüchtlingen regeln ( § 36 Abs 1 AufenthG sowie  § 29 Abs 2 AufenthG ), beziehen sich nur auf die Eltern  bzw.Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen.(Rn.27) Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa GG Art 6 oder im Hinblick auf Art 8 MRK geboten ist, z.B.weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist; ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(Rn.28) Der Schutz der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ist umso geringer je  älter die Kinder werden  und je weniger sie deshalb des elterlichen Beistandes bedürfendes elterlichen Beistandes bedürfen; dies steht  nicht im Widerspruch dazu, dass im Rahmen der Altersgrenze für de Kindernachzug aus Rechtsgründen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.(Rn.29) Indem der Richtliniengeber einen von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängigen Nachzugsanspruch ausschließlich für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings geschaffen (Art 10 Absb3 lit. a RL 2003/86/EG), den Nachzug minderjähriger Geschwister eines Flüchtlings hingegen in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt und an die Sicherung des Lebensunterhalts gekoppelt hat (vgl. Art 10 Abs 2 i.V.m. Art 4 RL 2003/86/EG), hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch der Eltern gerade keinen voraussetzungslosen Nachzugsanspruch der Geschwister mitbeinhaltet.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2010 und des Remonstrationsbescheides vom 30. November 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus der Klägerin zu 1) ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2) bis 6) und die Beklagte zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem Minderjährigen Asyl gewährt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist es nicht zulässig, den Eltern im Rahmen der Prüfung ihres Nachzugsanspruchs entgegen zuhalten, dass sie unter Umgehung der Einreisevorschriften ihr Kind in die Bundesrepublik geschickt haben; mit der Anerkennung der Flüchtlingsegenschaft ist nämlich eine Wertentscheidung der Bundesrepublik getroffen worden, die nicht durch die Verweigerung der Einreise der Eltern ins Gegenteil verkehrt werden darf.(Rn.22) § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) findet im Rahmen des §32 Abs 1 AufenthG ohne Einschränkungen Anwendung, weil keine speziellen gesetzlichen Regelungen über den Zuzug von minderjährigen Geschwistern zu einem Flüchtling existieren; die Normen, die die Frage des Lebensunterhalts beim Zuzug zu Flüchtlingen regeln ( § 36 Abs 1 AufenthG sowie § 29 Abs 2 AufenthG ), beziehen sich nur auf die Eltern bzw.Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen.(Rn.27) Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa GG Art 6 oder im Hinblick auf Art 8 MRK geboten ist, z.B.weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist; ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(Rn.28) Der Schutz der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ist umso geringer je älter die Kinder werden und je weniger sie deshalb des elterlichen Beistandes bedürfendes elterlichen Beistandes bedürfen; dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass im Rahmen der Altersgrenze für de Kindernachzug aus Rechtsgründen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.(Rn.29) Indem der Richtliniengeber einen von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängigen Nachzugsanspruch ausschließlich für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings geschaffen (Art 10 Absb3 lit. a RL 2003/86/EG), den Nachzug minderjähriger Geschwister eines Flüchtlings hingegen in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt und an die Sicherung des Lebensunterhalts gekoppelt hat (vgl. Art 10 Abs 2 i.V.m. Art 4 RL 2003/86/EG), hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch der Eltern gerade keinen voraussetzungslosen Nachzugsanspruch der Geschwister mitbeinhaltet.(Rn.30) Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2010 und des Remonstrationsbescheides vom 30. November 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus der Klägerin zu 1) ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2) bis 6) und die Beklagte zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berichterstatterin konnte anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem minderjährigen Sohn ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums (dazu 1.). Dagegen ist die Ablehnung der Anträge der Kläger zu 2) bis 6) rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa oder auf Neubescheidung ihrer Anträge (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO, dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin zu 1) ist § 36 Abs. 1 AufenthG. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Vorschrift ist im Rahmen der Umsetzung der Vorschriften der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG vom 22.9.2003, ABl L 251/12 vom 3.10.2003) eingeführt worden (vgl. BT-Drucksache 16/5065 – S. 176 – zu § 36 AufenthG). Nach Art. 10 Abs. 3 lit a) der RL gestatten die Mitgliedstaaten bei einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Da Klägerin zu 1) als Mutter des am 1…geborenen L…, dem bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, ist Elternteil i.S.d. § 36 Abs. 1 AufenthG und hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin zu 1) ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 11. November 2010 - VG 15 K 153.10 V - in einem parallel gelagerten Fall (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 2011 – VG 28 K 185.10 V –; Urteil vom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V –; Urteil vom 12. April 2011 – VG 35 K 37.11 V -, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 16 K 72.10 -): „Indem die Beklagte meint, die Klägerin zu 1) … handelte[n] rechtsmissbräuchlich, weil sie ihren minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland hätte[n] schleusen lassen, allein um damit die Möglichkeit des Nachzuges für sich (und für die übrige Familie) zu eröffnen, verkennt sie die Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung des Sohnes …….Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Annahme der Beklagten, die Einreise sei nicht erfolgt, um Schutz vor Verfolgung zu erhalten, ist nicht mit dieser Entscheidung des Bundesamtes in Einklang zu bringen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Flüchtlingsanerkennung des Sohnes aufgrund der heute nicht mehr geltenden Erlasslage des Bundesinnenministeriums vom 15.05.2007 (M I 4-125 421 IRQ/0) erfolgt ist. Bis Mitte August 2009 war die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von diesem Erlass bestimmt, wonach bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäern und Yeziden im Irak grundsätzlich von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen war. Das von der Beklagten angeführte Kriterium, dass das Fehlen individueller Asylgründe beim unbegleiteten Minderjährigen den Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG für die Eltern entfallen lässt, findet keine Stütze in den Gesetzesmaterialien und auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie, die keinen qualitativen Unterschied zwischen den der Flüchtlingsanerkennung zu Grunde liegenden Verfolgungsschicksalen machen. Es ist vielmehr so, dass bei minderjährigen Flüchtlingen in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Flüchtlingseigenschaft eher wegen der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe als beispielsweise wegen eigener politischer Betätigung und damit einhergehender individueller Verfolgung im Herkunftsland zuerkannt wird. Darüber hinaus ist ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung … bisher nicht erfolgt. Es ist auch nicht überzeugend, wenn die Beklagte meint, die Norm sei zwar im „Normalfall“ dazu da, beiden Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings die Einreise zu ermöglichen, aber nicht dann, wenn die Eltern durch einen Schleuser ihr Kind in die Bundesrepublik hätten bringen lassen. Die Beklagte vermochte bereits nicht darzustellen, was der „Normalfall“ sei, da unbegleitete Minderjährige, wenn sie Eltern haben, mit denen auch Kontakt besteht, nach allgemeiner Lebenserfahrung von den Eltern unterstützt aus ihren Heimatländern fliehen. Da es kein Visum zum Zwecke der Asylantragstellung gibt, reisen die meisten Asylbewerber illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beurteilung, ob diese Personen ein Aufenthaltsrecht haben, obliegt im Falle der Asylantragstellung dem Bundesamt. Wird einem minderjährigen Asyl gewährt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist es nicht zulässig, den Eltern im Rahmen der Prüfung ihres Nachzugsanspruchs entgegen zu halten, dass sie unter Umgehung der Einreisevorschriften ihr Kind in die Bundesrepublik geschickt haben. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nämlich eine Wertentscheidung der Bundesrepublik getroffen worden, die nicht durch die Verweigerung der Einreise der Eltern ins Gegenteil verkehrt werden darf (vergleichbar zur Problematik der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus einer Verpflichtungserklärung bei Asylanerkennung des eingereisten Ausländers: BVerwG, Urt. vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 - juris). …. Die von der Beklagten …zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.11.1993 - 1 C 21/92 - juris) betrifft … eine vollkommen andere Interessenlage. Dort ging es um die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch einen Bankeinbruch abhanden gekommener Banknoten durch die Deutsche Bundesbank bestehe, wenn der Inhaber beim Erwerb der abhanden gekommenen Banknoten nicht in gutem Glauben gewesen ist. Das Argument der Beklagten, das Wohl der übrigen Kinder der Klägerin zu 1) gebiete die Versagung des Visums, ist ebenfalls nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch der Klägerin zu 1) entfallen zu lassen. Es fehlt bereits an einer rechtlichen Grundlage für die anspruchshindernde Berücksichtigung des Kindeswohlaspekts im Rahmen des § 36 Abs. 1 AufenthG. Darüber hinaus ist - wie die Beklagte im Einklang mit der Rechtsprechung in den Kindernachzugsfällen regelmäßig vorbringt - die Entscheidung der Eltern, ggf. ohne ihre Kinder nach Deutschland zu ziehen, ihre autonome Lebensentscheidung.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an und verweist ergänzend darauf, dass auch durch die weiteren Ausführungen der Beklagten keine Abweichung vom „Normalfall“ des § 36 Abs. 1 AufenthG dargetan ist. Weder die anzunehmende rechtskundige Beratung der Familie im Vorfeld noch die aufgetretenen Parallelfälle lassen den Schluss darauf zu, dass die Klägerin zu 1) um ihres eigenen Vorteils willen eine dem Wohl ihres Sohnes abträgliche Schleusung betrieben hat; vielmehr konnte sie aufgrund der parallelen Einreise von Verwandten davon ausgehen, dass ihr Sohn im Bundesgebiet nicht gänzlich auf sich gestellt sein würde. Dass sie möglicherweise dessen und den eigenen Vorteil gleichermaßen im Auge hatte, widerspricht dem Schutzzweck des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht; vielmehr dürfte es der Regelfall sein, dass Situationen, die eine Flüchtlingsanerkennung des Minderjährigen gebieten, auch für dessen Erziehungsberechtigte einen erheblichen Migrationsdruck auslösen. Schließlich steht bislang weder fest, dass die den Nachzug der Kläger zu 2) bis 6) betreibende Klägerin zu 1) beabsichtigt, diese unbetreut in Syrien zurückzulassen, noch wäre eine solche Entscheidung ohne Kenntnis der näheren Lebensumstände und Betreuungsalternativen per se zu missbilligen. 2. Dagegen haben die Kläger zu 2) bis 6) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa oder auf Neubescheidung ihrer Anträge. a. Rechtsgrundlage für einen Visumsanspruch der Kläger zu 2) bis 6) ist § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt entgegen der leicht missverständlichen Fassung des Tatbestandes nicht voraus, dass die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil bereits im Besitz eines Aufenthaltsrechts sind. Ausreichend ist vielmehr die gleichzeitige Erteilung an Eltern, Personensorgeberechtigte und Kind (vgl. Sennekamp, HTK-AuslR/§ 32 AufenthG/zu Abs. 1 09/2010 Nr. 2.2). Der Erteilung der Visa steht hier jedoch die - unstreitige - Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) entgegen. Diese Vorschrift findet im Rahmen des § 32 Abs. 1 AufenthG ohne Einschränkungen Anwendung, weil keine speziellen gesetzlichen Regelungen über den Zuzug von minderjährigen Geschwistern zu einem Flüchtling existieren. Die Normen, die die Frage des Lebensunterhaltes beim Zuzug zu Flüchtlingen regeln (§ 36 Abs. 1 AufenthG sowie § 29 Abs. 2 AufenthG), beziehen sich nur auf die Eltern bzw. Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern von Flüchtlingen. Daraus ist zu schließen, dass eine weitergehende Privilegierung beim Zuzug vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und damit die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen anzuwenden sind. Es ist auch kein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 27 sowie Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3/08 - juris Rn. 13 f.). Ein solcher Ausnahmefall folgt weder aus der Flüchtlingsanerkennung des Bruders der Kläger zu 2) bis 6) noch aus dem gesetzlichen Zuzugsanspruch der Klägerin zu 1). Aus der Anerkennung des Bruders als Flüchtling ergibt sich zwar, dass ihm das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist und die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Mutter im Heimatland nicht zumutbar gelebt werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob hieraus auch folgt, dass die Mutter die familiäre Lebensgemeinschaft mit den noch minderjährigen Klägern zu 2) bis 6) ebenfalls nur in der Bundesrepublik Deutschland herstellen kann, oder ob es ihr zuzumuten ist, sich zwischen deren Betreuung und der des in Deutschland lebenden Sohnes zu entscheiden, ist jedoch zu berücksichtigen, dass letzterer inzwischen bereits 15 Jahre alt ist. Der Schutz der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ist jedoch geringer je älter die Kinder werden und je weniger sie deshalb des elterlichen Beistandes bedürfen. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass im Rahmen der Altersgrenzen für den Kindernachzug aus Rechtsgründen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 – m.w.N.) Denn die Abwägung der Interessen der Betroffenen bei der Beurteilung einer atypischen Situation im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung vorzunehmen. Bei der danach zulässigen Würdigung des Alters des Flüchtlings kommt das Gericht zu der Ansicht, dass dieser wegen seines Alters und aufgrund des Umstandes, dass er in der Bundesrepublik über mehrere nahe Verwandte verfügt, die ihn in der Vergangenheit betreut haben bzw. gegenwärtig betreuen, nicht in einer Weise auf den Beistand seiner Mutter angewiesen ist, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens es gebieten würde, über den gesetzlich vorgesehenen erleichterten Zuzug der Mutter nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinaus auch den minderjährigen Geschwistern den Nachzug ohne die Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Vielmehr ist es der Mutter unter diesen Umständen zumutbar, sich zwischen dem Nachzug nach Deutschland ohne ihre Kinder oder dem weiteren Verbleib in Syrien zu entscheiden, wobei im zuerst erwähnten Fall die Möglichkeit einer weiteren Unterstützung und Pflege der familiären Kontakte durch Besuche möglich ist. Ein Ausnahmefall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil andernfalls der europarechtlich begründete Nachzugsanspruch der Eltern eines anerkannten minderjährigen Flüchtlings aus § 36 Abs. 1 AufenthG faktisch unterlaufen würde (so aber VG Berlin, Urteil vom 12. April 2011 - VG 35 K 37.10 -; wie hier: VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 - VG 16 K 72.10 -; Beschluss vom 13. Dezember 2010 - VG 28 K 185.10 (PKH), bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2011 – OVG 3 M 1.11 -). Denn indem der Richtliniengeber einen von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängigen Nachzugsanspruch ausschließlich für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings geschaffen (Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86/EG), den Nachzug minderjähriger Geschwister eines Flüchtlings hingegen in das Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellt und an die Sicherung des Lebensunterhaltes gekoppelt hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 RL 2003/86/EG), hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch der Eltern gerade keinen voraussetzungslosen Nachzugsanspruch der Geschwister inkludiert. b. Auch können die Kläger zu 2) bis 6) keine Neubescheidung ihrer Visumsanträge verlangen. Angesichts des zumutbaren Verbleibens der Klägerin zu 1) in Syrien ermangelt es bereits an einer außergewöhnlichen Härte, die gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG Voraussetzung für einen Ermessensanspruch auf Nachzug der Kläger zu 2) bis 6) zu ihrem als Flüchtling anerkannten Bruder wäre. Im Übrigen setzt auch § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus und ist ein atypischer Fall aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder. Die Klägerin zu 1) und ihre Kinder, die Kläger zu 2) bis 6), deren Vater im Juni 2004 verstorben ist, sind irakische Yeziden, die in Syrien leben. Ihr Sohn bzw. Bruder, der am 1…geborene L… reiste am 15. Mai 2009 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Er ist im Besitz einer bis 29. September 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Nachdem er zunächst in F… von einem erwachsenen Onkel betreut wurde, lebt er nunmehr bei einem anderen erwachsenen Onkel in V…. Die Klägerin zu 1) beantragte mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 30. September 2009 für sich und sodann am 7. April 2010 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Damaskus für sich und die Kläger zu 2) bis 6) die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung zu ihrem Sohn bzw. Bruder. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2010 lehnte die Botschaft die Visumserteilung in eigener Zuständigkeit ab. In Bezug auf die Klägerin zu 1) führte sie zur Begründung aus, dass das Visum wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen sei, weil diese die den Nachzugsanspruch begründenden Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG in rechtlich zu missbilligender Weise durch eine Straftat selbst geschaffen habe, indem sie ihren minderjährigen Sohn um des eigenen Vorteils wegen nach Deutschland habe schleusen lassen. Dem Schutzzweck der Regelung widerspräche es, zur Abstellung einer dergestalt selbst geschaffenen Betreuungsnotlage ein Nachzugsrecht zu gewähren, dessen Ausübung die jüngeren Geschwister ebenfalls einer Betreuungsnotlage aussetzten würde. In Bezug auf die Kläger zu 2) bis 6) verneinte die Botschaft einen Nachzugsanspruch gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung, dass keine außergewöhnliche Härte gegeben sei. Auf Remonstration der Kläger hin prüfte die Botschaft den Sachverhalt nochmals und lehnte das Begehren mit Remonstrationsbescheid vom 30. November 2010 erneut ab, bezüglich der Klägerin zu 1) aus den vorgenannten Gründen, bezüglich der Kläger zu 2) bis 6) unter Hinweis darauf, dass ein Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG daran scheitere, dass weder der Lebensunterhalt gesichert sei noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und ein das Absehen von diesen Voraussetzungen rechtfertigender Ausnahmefall nicht ersichtlich sei. Mit der am 29. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Bezüglich der Klägerin zu 1) tragen sie im Wesentlichen vor, dass dieser das begehrte Visum nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG zustehe und stellen einen Rechtsmissbrauch unter Bezugnahme auf das Urteil der 15. Kammer vom 11. November 2010 - VG 15 K 153.10 V - in Abrede. Bezüglich der Kläger zu 2) bis 6) sind sie der Ansicht, dass ein Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ungeachtet der fehlenden Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum zustehe. Es liege ein atypischer Ausnahmefall vor, da eine minderjährige Referenzperson typischerweise nicht in der Lage sei, Unterhalt und Wohnraum für weitere Familienmitglieder zu gewährleisten. Auch verstoße es gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, widerspreche dem Schutzzweck von § 26 Abs. 1 AufenthG und unterlaufe die Familiennachzugsrichtlinie, die Klägerin zu 1) vor die Wahl zu stellen, entweder bei dem in Deutschland lebenden oder bei den in Syrien lebenden Kindern zu sein, die gleichermaßen auf ihren Beistand angewiesen seien. Den Klägern zu 2) bis 6) sei es nicht zuzumuten, im Herkunftsland als faktische Vollwaisen zu leben, zumal sie ihr gesamtes Hab und Gut für die Flucht der Referenzperson verkauft hätten, sie im Irak als Yeziden verfolgt würden, wobei die Klägerin zu 2. als junge yezidische Frau verstärkt von Gewalttaten bedroht sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2010 und des Remonstrationsbescheides vom 30. November 2010 der Deutschen Botschaft in Damaskus zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Auffassung, dass der nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG bestehende Anspruch der Klägerin zu 1) infolge Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sei. Darauf, dass hier nicht der „Normalfall“ einer Schleusung zum Wohle des Minderjährigen, sondern der missbräuchliche Fall einer Schleusung um des eigenen Nachzugs willen erfolgt sei, deute hin, dass der Schleusung der Referenzperson keine akute Gefahr oder individuelle Verfolgung vorausgegangen sei, es eine Vielzahl paralleler Fälle auch aus der Verwandtschaft der Kläger gebe, daher offenkundig eine rechtskundige Beratung im Vorfeld erfolgt sei, und die Klägerin zu 1), weil ihr bewusst sein müsse, dass die Kläger zu 2) bis 6) keinen Nachzugsanspruch hätten, ihr eigenes Wohl über das der Kinder stelle. Ein Nachzugsanspruch der Kläger zu 2) bis 6) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheiterte bereits am fehlenden Visumsanspruch der Klägerin zu 1), jedenfalls aber an der fehlenden Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum. Weder liege ein atypischer Ausnahmefall vor noch gebiete höherrangiges Recht die Visumserteilung. Vielmehr sei die Berufung auf den Familienschutz durch das rechtsmissbräuchliche Handeln der Klägerin zu 1) verwehrt. Die ungeklärte Betreuungssituation der Kläger zu 2) bis 6) sei die zwangsläufige Folge der autonomen Entscheidung der Klägerin zu 1), nach Deutschland zu gehen. Ihr Nachzugsrecht begründe keine sittliche Pflicht zur Übersiedlung zum Sohn in Deutschland, der durch die Bewältigung der Flucht gezeigt habe, dass er - anders als die jüngeren Kläger zu 2) bis 6) - keiner nennenswerten Betreuung mehr bedürfe und im Übrigen über mehrere Verwandte in Deutschland verfüge. Auch sei die Integrationsprognose für die Familie schlecht. In dieser Situation sei es der Klägerin zu 1) zumutbar, sich zu entscheiden, wen sie betreuen wollte. Zudem greife der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil die Klägerin zu 1) nicht für den Unterhalt des minderjährigen Sohnes in Deutschland, der Sozialleistungen beziehe, aufkommen könnte. Für einen Nachzugsanspruch gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin zu 1) in der Rechtsprechung einhellig bejaht werde und die Frage, ob in Bezug auf die Kläger zu 2) bis 6 ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung gebiete, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ehemals beigeladenen Stadt F… verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.