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Urteil

14 K 19.11 V

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1031.14K19.11V.0A
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Leitsätze
§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Familiennachzug nur dann beschränkt ist, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Zusammenführenden Ausdruck eines Schutzgedankens ist.(Rn.13)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Pristina vom 20. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Beigeladenen zu 2. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Familiennachzug nur dann beschränkt ist, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Zusammenführenden Ausdruck eines Schutzgedankens ist.(Rn.13) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Pristina vom 20. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Beigeladenen zu 2. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beigeladenen mit den fristgerecht zugegangenen Ladungen über die in § 102 Abs. 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit informiert worden sind. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums zur Herstellung der familiären (hier: ehelichen) Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2. aus §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG. Danach wird das Visum dem Ehegatten eines Ausländers zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie erteilt, wenn der Ausländer seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist. Ferner müssen beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG) und die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein. All diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor, weshalb von näherer Erörterung abgesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. ist der Nachzug der Klägerin nicht gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt, die Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Bei einer Anwendung seinem Wortlaut nach verstieße § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegen die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003. Diese findet gem. Artikel 3 Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie gestatten die Mitgliedsstaaten dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen, wobei gem. Artikel 2 lit. c) Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger ist, dessen Familienangehöriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt und der sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhält. Art. 8 der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, den Familiennachzug erst nach einer gewissen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Zusammenführenden zuzulassen, der zwei Jahre nicht überschreiten darf. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland in § 30 Abs. 1 Satz 1 lit. d) AufenthG Gebrauch gemacht. Verfügt also der Zusammenführende seit zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis, liegen ferner die nach Kapitel IV der Richtlinie zulässigen Nachzugsvoraussetzungen vor und ist schließlich kein Versagungstatbestand im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie einschlägig, so ist eine Versagung des Familiennachzugs mit der Richtlinie nur dann vereinbar, wenn sie gem. dem hier einzig in Betracht kommenden Ausschlusstatbestand nach Artikel 3 Abs. 2 lit. c) unanwendbar ist. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedsstaaten genehmigt wurde. Wollte man § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seinem Wortlaut nach anwenden, müsste demnach jeder Anwendungsfall von § 23 Abs. 1 AufenthG ein solcher sein, bei dem die Familiennachzugsrichtlinie unanwendbar wäre. So liegt es jedoch offenkundig nicht, denn § 23 Abs. 1 AufenthG eröffnet die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen auf Anordnung der obersten Landesbehörde nicht nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, sondern auch zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, bei denen es sich keinesfalls um solche handeln muss, die auch nur in entfernter Weise irgendeinen Schutz zum Gegenstand haben. Demnach ist die genannte Vorschrift richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Familiennachzug nicht bei Innehaltung jedweder Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG auf die in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Nachzugsgründe beschränkt ist, sondern nur dann, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG Ausdruck einer subsidiären Schutzform im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Familiennachzugsrichtlinie ist. Zwar ist dieser Begriff in der Familiennachzugsrichtlinie nicht näher definiert, und der Umstand, dass auch auf bloße Praktiken der Mitgliedsstaaten abgestellt wird, spricht für eine weite Auslegung dieses Ausschlussgrundes (vgl. zum identischen Wortlaut der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2005: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, 1 C 7/08, juris, Rdnr. 17) und mag daher auch eine Erstreckung auf sog. humanitäre Aufenthaltstitel zulassen, doch muss selbst bei weiter Auslegung irgendeine Form des Schutzes gegeben sein. Es kann dabei dahinstehen, ob dies nur den Schutz vor den im Herkunftsland drohenden Gefahren betrifft (so VG Aachen, Urteil vom 30. April 2008, 8 K 766/06, juris, Rdnrn. 85ff.) oder aber auch der Schutz vor einer im Falle der Ausreise zu besorgenden Unbill aufgrund besonderer in der Person des ausreisepflichtigen Ausländers liegenden konkreten Umstände umfasst ist. Dient die Erteilung des Aufenthaltstitels keinem derartigen Zweck, sondern schützt sie allein vor der Verpflichtung zur Ausreise, handelt es sich nicht um eine subsidiäre Schutzform im Sinne der Familiennachzugsrichtlinie. So liegt es hier, denn bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2. ist letztlich nur darauf abgestellt worden, ob ein Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor seinem weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO. Weder waren dem Beigeladenen zu 1. Kosten aufzuerlegen noch dem Beigeladenen zu 2. eine Kostenerstattung zuzusprechen, denn beide Beigeladenen haben eigene Anträge nicht gestellt, und es entsprach daher mangels Übernahme eines eigenen Kostenrisikos nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen zu 2. eine Kostenerstattung zu gewähren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufung und Revision waren gem. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005, 6 C 8/04, juris, Rdnr. 14). Insoweit hat sich das Gericht auch davon leiten lassen, dass die Klägerin und die Beklagte sich mit einer Entscheidung auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO einverstanden erklärt haben, die anders als die Übertragung auf den Einzelrichter nicht davon abhängt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Selbst wenn der zur Übertragung auf den Einzelrichter führende Irrtum über die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ein Grund für die Rückübertragung auf die Kammer gem. § 6 Abs. 3 VwGO sein sollte, lag es im Ermessen des Gerichts, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen oder aber im Hinblick auf das Einverständnis der Parteien in der geschehenen Weise zur Sache zu entscheiden. Die Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie strebt den Familiennachzug zu ihrem ebenfalls kosovarischen Ehemann, dem Beigeladenen zu 2. an, der sich seit 1998 in Deutschland aufhält und seit dem 8. März 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die ihm zunächst nach § 104 a AufenthG, später nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt und verlängert wurde. Nach der Eheschließung im Oktober 2009 beantragte die Klägerin im April 2010 bei der Vertretung der Beklagten in Pristina die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug und legte hierbei einen Nachweis über das Bestehen eines Sprachtests beim Goethe-Institut auf dem Niveau A1 vor. Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, ein Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei gem. § 29 Abs. 3 AufenthG nur aus humanitären Gründen möglich. Mit der am 9. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und bringt hierzu vor, die Beschränkung des Nachzugs gem. § 29 Abs. 3 AufenthG finde keine Anwendung, da in Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familiennachzugsrichtlinie) § 30 Abs. 1 AufenthG um den Fall des Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ergänzt worden sei und es sich daher dabei um die gegenüber § 29 Abs. 3 AufenthG speziellere Vorschrift handle. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Pristina vom 20. Mai 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Beigeladenen zu 2. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist hält die Familiennachzugsrichtlinie nicht für anwendbar und bringt hierzu vor, es handle sich bei der Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 2. um eine subsidiäre Schutzform im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Familiennachzugsrichtlinie. Die Beigeladenen haben eigene Anträge nicht gestellt. Der Beigeladene zu 1. hält den Familiennachzug zum Beigeladenen zu 2. für gesetzlich ausgeschlossen, wenngleich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn kein Schutzgedanke zugrundegelegen habe. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Parteivorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.