Urteil
14 K 337.11 V
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0330.14K337.11V.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob einem ausländischen Ehegatten ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob ein übereinstimmender Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Ein solcher Wille ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Insoweit muss der Ausländer den Willen zur Führung der Ehe nur dann darlegen und beweisen, wenn hieran begründete Zweifel bestehen.(Rn.14)
2. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht regelmäßig, dass die Ehegatten auf Englisch miteinander kommunizieren können und mehrfach am Tag miteinander telefonieren und regelmäßig über Skype unter Einbeziehung der Familienmitglieder Kontakt halten.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 24. August 2011 verpflichtet, dem Kläger zu 2. ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob einem ausländischen Ehegatten ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob ein übereinstimmender Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Ein solcher Wille ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Insoweit muss der Ausländer den Willen zur Führung der Ehe nur dann darlegen und beweisen, wenn hieran begründete Zweifel bestehen.(Rn.14) 2. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht regelmäßig, dass die Ehegatten auf Englisch miteinander kommunizieren können und mehrfach am Tag miteinander telefonieren und regelmäßig über Skype unter Einbeziehung der Familienmitglieder Kontakt halten.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 24. August 2011 verpflichtet, dem Kläger zu 2. ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger zu 2. hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums aus § 6 Abs. 4 AufenthG, § 27 Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach den genannten Vorschriften ist das Visum dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären (hier ehelichen) Lebensgemeinschaft zu erteilen. Maßgeblich ist insofern nicht bereits der hier unstreitige Umstand, dass die Eheleute in rechtsgültiger Weise die Ehe miteinander eingegangen sind, sondern der übereinstimmende Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet ist, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260). Es wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen, und wenn den Betroffenen vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Zweckehe handelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1, 61). Hieraus folgt allerdings nicht, dass bei begründetem Verdacht behördliche und gerichtliche Ermittlungen und Feststellungen zur Klärung, ob eine Zweckehe vorliegt, ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, 2 B 11.08, juris, Rdnr. 21). In dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten sog. Vornahmefall, in dem - wie hier - ein Ehegatte im Bundesgebiet, der andere im Ausland wohnt, kommt es im Rahmen der Prüfung von § 27 Abs. 1 AufenthG auf den Willen an, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Dieser Herstellungswille, der bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 8 M 24.01 -, AuAS 2003, 4). Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 12 TG 724/01 -, InfAuslR 2002, 426, OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rdnr. 23). Unter Anlegung dieses Maßstabes besteht kein hinreichend konkreter Anlass zum Zweifel am Willen der Eheleute zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei war für die Überzeugungsbildung des Gerichts insbesondere der persönliche Eindruck von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die Klägerin zu 1. hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhafte Angaben zu ihrer Beziehung zum Kläger zu 2. gemacht. Ihre lebhaft geschilderten, detailreichen und auch reflektierten Schilderungen haben erkennen lassen, dass es sich vorliegend nicht um eine Scheinehe handelt. Gegen eine Scheinehe spricht bereits, dass die Eheleute, die auf Englisch miteinander kommunizieren und damit neben der deutschen Sprache eine gefestigte sprachliche Basis haben, mehrmals täglich miteinander telefonieren und so am gegenseitigen Alltag teilnehmen. Darüber hinaus wird auch unter Beteiligung der Kinder regelmäßig über „Skype“ Kontakt gehalten. Diese klägerischen Angaben wurden vom Sohn der Klägerin zu 1. bestätigt, wobei aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von dem Zeugen machen konnte, überhaupt kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage besteht. Darüber hinaus halten der Zeuge und der Kläger zu 2. auch selbstständig und ohne Beteiligung der Klägerin zu 1. Kontakt miteinander über „facebook“, was nach Auffassung des Gerichts für ein echtes Interesse des Klägers zu 2. an der Familie seiner Ehefrau spricht. Anders als man es bei einer Scheinehe erwarten würde, stellt sich für das Gericht auch die Kennenlernphase der Kläger dar. So haben die beiden nach dem ersten Kennenlernen drei mehrwöchige Urlaube der Klägerin zu 1. in Indien miteinander verbracht, wobei auch die Kinder der Klägerin zu 1. Gelegenheit hatten, den Kläger zu 2. kennen zu lernen. Diese Angaben der Klägerin zu 1. wurden ebenfalls vom Zeugen bestätigt, der auch glaubhaft angab, dass man sich während des gemeinsamen Urlaubs wie eine Familie verhalten habe und der Kläger zu 2. auch Dinge allein mit ihm unternommen habe. In überzeugender Weise hat die Klägerin zu 1. dargestellt, dass sie während der gemeinsamen Zeit darauf geachtet habe, das Miteinander möglichst alltagsgerecht zu gestalten, damit beide Partner einen Eindruck von einem gemeinsamen Leben bekommen könnten. Dabei habe sich der Kläger zu 2. am Haushalt beteiligt oder auch mit dem jüngeren Sohn der Klägerin zu 1. den Spielplatz besucht. Auch wenn insoweit zuzugeben ist, dass die Klägerin zu 1. einen durchaus dominanten Eindruck auf das Gericht gemacht hat, so dass anzunehmen ist, dass die beschriebene Gestaltung des gemeinsamen Alltags eher auf ihre Initiative zurückzuführen ist, so lässt das engagierte Verhalten des Klägers zu 2. für das Gericht jedoch in ausreichender Weise erkennen, dass er an einem gemeinsamen Leben mit der Klägerin zu 1. und deren Kindern interessiert ist. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass es verwundert, dass die Eheleute ohne Anwesenheit der Familien und ohne Fotos zu machen geheiratet haben. Dies könnte durchaus ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, dass es dem Kläger zu 2. nicht ernst ist mit der Eheschließung. Dem stehen jedoch die schlüssigen Angaben der Klägerin zu 1. gegenüber, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass es für die Abweichung von den sonst üblichen kulturellen Gepflogenheiten Gründe gibt, die nicht in der Person der Klägers zu 2. liegen. So erscheinen dem Gericht die Angaben zu den organisatorischen Schwierigkeiten, die im Übrigen vor allem auf den Wunsch der Klägerin zu 1. nach einer formal korrekten Eheschließung zurückzuführen sind, plausibel. Gleiches gilt für die Frage der bislang nicht ausgerichteten Hochzeitsfeier. Dass aus finanziellen Erwägungen eine Feier gemeinsam mit dem Bruder des Klägers zu 2. stattfinden soll, ist durchaus nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Eheschließung ist auch zu würdigen, dass es die Klägerin zu 1. war, die die Eheschließung unbedingt wollte und dementsprechend forciert hat. Würde es dem Kläger zu 2. ausschließlich um die Erlangung eines Aufenthaltstitels gehen, hätte man dies wohl eher von ihm erwartet. Die Klägerin zu 1. hat auf das Gericht auch nicht den Eindruck gemacht, sie könne das „Opfer“ einer einseitigen Scheinehe geworden sein. So gab sie an, dass sowohl der Altersunterschied als auch die kulturellen Unterschiede durchaus Anlass für sie waren, an den Motiven ihres Ehemannes zu zweifeln. Sie hat klar reflektiert, dass es die Möglichkeit einer einseitigen Scheinehe geben könnte („vielleicht will er nur ein Ticket nach Deutschland haben“) und hat daher Augen und Ohren offen gehalten und z. B. darauf geachtet, ob es ihrem Ehemann um materielle Werte gehen könnte. Das Gericht hält diese Angaben für glaubhaft und hat keinen Anlass, die Einschätzung der Klägerin zu 1. in Frage zu stellen. Auch die von der Klägerin zu 1. berichteten Zukunftspläne - der Kläger zu 2. solle in Deutschland zunächst einen Integrationskurs besuchen, sein Deutsch verbessern, den Führerschein machen und ggf. einen 400.- Euro-Job annehmen - lassen erkennen, dass die Klägerin zu 1. einen realistischen Blick auf die Dinge hat. Verbleibende Zweifelsmomente lassen sich aus der Natur des Visumverfahrens heraus nie völlig beseitigen und sind daher ggf. durch die inländische Ausländerbehörde unter Ausnutzung der bei angeblich zusammenlebenden Eheleuten breiteren Palette an Erkenntnismöglichkeiten weiter aufzuklären. Mit der Vorlage des Sprachzeugnisses erfüllt der Kläger zu 2. auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll in der Regel abgesehen werden, wobei ein Ausnahmefall hier nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger zu 2. ist indischer Staatsangehöriger. Er beabsichtigt den Zuzug zu seiner deutschen Ehefrau, der Klägerin zu 1. Die Eheleute hatten sich während eines Urlaubs der Klägerin zu 1. in Indien kennengelernt und während weiterer, regelmäßiger, mehrwöchiger Urlaubsreisen der Klägerin zu 1. nach Indien wiedergesehen. Zwei Anträge des Klägers zu 2. auf Erteilung von Besuchsvisa wurden abgelehnt. In der Folge schlossen die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in Indien am 02. Februar 2011 die Ehe. Daraufhin beantragte der Kläger zu 2. bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden die Ehegatten getrennt voneinander zeitgleich befragt. Im Ergebnis dieser Befragung gingen die Beklagte und der Beigeladene vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Unter dem 24. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 2. ab. Mit ihrer am 07. September 2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass sie ungeachtet ihres Altersunterschieds und ihrer unterschiedlichen kulturellen Hintergründe seit ihrem zufälligen Kennenlernen im März 2009 eine Beziehung führen und trotz der großen räumlichen Distanz engen Kontakt halten würden. Es gebe keine sprachliche Barriere zwischen ihnen, da beide gut englisch sprechen könnten. Man habe Kontakt zur jeweils anderen Familie. Auch zwischen den Kindern der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. bestehe regelmäßiger Kontakt. Dass die Umstände bei der Heirat - es waren keine Familienangehörigen des Klägers zu 2. anwesend und es wurde auch keine Hochzeitsfeier ausgerichtet - ungewöhnlich gewesen seien, hänge damit zusammen, dass eine große Feier kostspielig, die Familie des Klägers zu 2. aber nicht wohlhabend sei. Es sei eine gemeinsame Hochzeitsfeier mit dem Bruder des Klägers zu 2. geplant. Man habe die Familienangehörigen auch aus Rücksichtnahme nicht mit zu der Hochzeit genommen, da es zum damaligen Zeitpunkt sehr kalt und bis zuletzt nicht klar gewesen sei, ob die Eheschließung tatsächlich zustande kommen würde. Sie beantragen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 24.08.2011 ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zur Klägerin zu 1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihren Zweifeln am Bestehen einer schutzwürdigen Ehe fest. Insbesondere der kulturelle Hintergrund des Klägers zu 2. mache es mehr als unwahrscheinlich, dass dieser mit der bereits geschiedenen, 23 Jahre älteren Klägerin zu 1., die bereits zwei Kinder hat, eine ernsthafte Beziehung zu führen beabsichtige. Der Kläger zu 2. habe vielmehr bereits früher seine Absicht, auswandern zu wollen, geäußert. Die Tatsache, dass die Familie des Klägers zu 2. nicht an der Hochzeitszeremonie teilgenommen habe, könne unter Berücksichtigung der landesüblichen Gepflogenheiten nur so verstanden werden, dass die Ehe nicht ernst genommen und nur zur Ermöglichung der Auswanderung geschlossen werde. Der Beigeladene hat einen eigenen Antrag nicht gestellt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 der Berichterstatter als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. März 2012 hat das Gericht die Klägerin zu 1. informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sohnes der Klägerin zu 1. als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.