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Beschluss

14 KE 6.13, (27 L 101.09)

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0509.14KE6.13.0A
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Leitsätze
BVerwG, Beschl. v. 12.12.2001 - BVerwG 9 B 72.01 - juris 1. Prozesskostenhilfe kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen von seiner bzw. ihrer Seite aus alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat.(Rn.9) 2. Eine faktische Verfahrensverbindung, die das Gericht bereits mit der Eingangsverfügung vorgenommen hat, die in der Folge von den Beteiligten und insbesondere dem Erinnerungsführer nicht gerügt wurde und die der Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes zugrunde lag, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren beachtlich und der Bemessung der dem Erinnerungsführer auszuzahlenden Vergütung zugrunde zu legen.(Rn.11)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2001 - BVerwG 9 B 72.01 - juris 1. Prozesskostenhilfe kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen von seiner bzw. ihrer Seite aus alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat.(Rn.9) 2. Eine faktische Verfahrensverbindung, die das Gericht bereits mit der Eingangsverfügung vorgenommen hat, die in der Folge von den Beteiligten und insbesondere dem Erinnerungsführer nicht gerügt wurde und die der Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes zugrunde lag, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren beachtlich und der Bemessung der dem Erinnerungsführer auszuzahlenden Vergütung zugrunde zu legen.(Rn.11) Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. I. Am 18. März 2009 reichte der Erinnerungsführer für die Eheleute W. für jeden Ehepartner gesondert je eine Klageschrift und einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht ein. Mit Eingangsverfügung vom 19. März 2009 wies der Vorsitzende der 27. Kammer den beiden Klageverfahren zusammen ein Aktenzeichen (VG 27 K 102.09) sowie den beiden einstweiligen Rechtsschutzanträgen zusammen ein Aktenzeichen (VG 12 L 101.09) zu. In der Folge wurden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Schriftsätze vom Erinnerungsführer für beide Eheleute zusammen zum einheitlichen Aktenzeichen eingereicht. Unter dem 31. August 2009 wurde der Rechtsstreit - „sowohl das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz als auch das Klageverfahren“ betreffend - von der Kammer auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 11. September 2009 wurden „mit Einverständnis der Beteiligten das Verfahren [des] vorläufigen Rechtsschutzes (VG 27 L 101.09) und das Klageverfahren (VG 27 K 102.09)“ gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Am 16. Dezember 2009 übersandten die Kläger die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Daraufhin wurde den Antragstellern mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 im Verfahren VG 27 L 101.09 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt. Mit Beschluss vom 16. November 2010 wurde unter dem Aktenzeichen VG 27 L 101.09 „der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ zurückgewiesen und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erläuterte der Einzelrichter unter dem 25. März 2013 dahingehend, dass sich der Wert aus 2 x 2.500,-- Euro zusammensetze. Am 4. Oktober 2012 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte und dabei für das Verfahren VG 27 L 101.09 u.a. beantragt, die Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale jeweils zweimal festzusetzen. Diesem Antrag ist die Kostenbeamtin nicht nachgekommen, sondern hat mit Vergütungsfestsetzungsentscheidung vom 26. Oktober 2012 lediglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine Postpauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 362,59 Euro) festgesetzt, weil eine Verfahrensverbindung nicht stattgefunden habe und von Anfang an lediglich ein Verfahren für beide Antragsteller geführt worden sei. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung und begründet diese damit, dass beide Eheleute jeder für sich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hätten, so dass es sich zunächst um zwei Verfahren gehandelt habe. Die Gebühren eines Rechtsanwalts entstünden, sobald er die erste den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit ausübe, so dass jeweils eine, insgesamt also zwei Verfahrensgebühren bereits mit Einreichung der beiden Antragsschriften entstanden seien. Die spätere Behandlung der Klagen und Anträge durch das Gericht könne die bereits entstandenen Gebühren aber nicht zum Wegfall bringen, zumal eine Verbindung ohne förmlichen Beschluss nicht möglich sei. Hilfsweise für den Fall, dass nur eine Verfahrensgebühr festzusetzen sei, beantragt der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren die Festsetzung der 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Der Bezirksrevisor des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Erinnerung nicht abgeholfen unter Verweis darauf, dass Prozesskostenhilfe frühestens ab Bewilligungsreife gewährt werden könne, die hier mit Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 16. Dezember 2009 vorgelegen habe; zu diesem Zeitpunkt seien die einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch bereits zusammengeführt worden, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Verfahren durch einen Beschluss verbunden worden seien. II. Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässige Erinnerung, über die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet, denn die angegriffene Vergütungsfestsetzungsentscheidung vom 26. Oktober 2012 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle es abgelehnt, die geltend gemachten Verfahrensgebühren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nebst darauf entfallender Umsatzsteuer zweifach anzusetzen. Denn jedenfalls innerhalb des Zeitraumes, der von der bewilligten Prozesskostenhilfe abgedeckt ist, sind nur eine Verfahrensgebühr sowie eine Postpauschale entstanden. Prozesskostenhilfe wurde hier erst mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 bewilligt. Dieser Beschluss wirkt nicht auf den Monat März 2009 zurück, in dem die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gesondert anhängig gemacht und erst hier von der 27. Kammer unter einem Aktenzeichen zusammengefasst und in der Folge in einem Verfahren behandelt wurden. Da der vorgenannte Bewilligungsbeschluss keine ausdrückliche Bestimmung zum Wirkungszeitpunkt enthält, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt der Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen von seiner bzw. ihrer Seite aus alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 11 KSt 1/94 - juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 166 Rn. 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vorliegend gingen die formularmäßige Erklärungen der Antragsteller über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der zugehörige Beleg erst am 16. Dezember 2009 beim Gericht (27. Kammer) ein, so dass erst zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife eintrat. Zwar mag ausnahmsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch rückwirkend ab einem vor Eintritt der Bewilligungsreife liegenden Zeitpunkt möglich sein. Allerdings ist ein derartiger Ausnahmefall hier nicht ersichtlich. Auch lag zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Dezember 2009 jedenfalls faktisch nur noch ein Eilverfahren für beide Eheleute vor. Zwar sind die zunächst als getrennte Verfahren eingegangenen Eilanträge der Eheleute vom Gericht nicht förmlich verbunden worden, vielmehr kam es lediglich zu einer konkludenten Verbindung durch die gemeinsame Behandlung der beiden Anträge unter einem Aktenzeichen in der Eingangsverfügung. Ob eine derartige Verbindung nur durch förmlichen Beschluss gemäß § 93 Satz. 1 VwGO erfolgen darf (so Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 93 Rn. 4; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 93 Rn. 20) oder auch eine konkludente Verbindung statthaft ist (VGH München, Beschluss vom 8. September 1976 – 87 II 76 – juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 93 Rn. 6), ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage mit einem eine stillschweigende Trennung betreffenden Beschluss vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 9 B 72.01 - juris Rn. 3 zunächst zwar offen gelassen. Allerdings ist diesem Beschluss zu entnehmen, dass eine stillschweigende Trennung, auf die sich der Kläger rügelos eingelassen hat, jedenfalls kein Nullum darstellt. Entsprechendes hat dann aber auch für eine stillschweigende Verbindung zu gelten. Demgemäß ist eine jedenfalls faktische Verbindung wie hier, die das Gericht bereits mit der Eingangsverfügung vorgenommen hat, die in der Folge von den Beteiligten und insbesondere dem Erinnerungsführer auch nicht gerügt wurde und die der Festsetzung des (aufgrund der vom Gericht zugrundegelegten Verbindung doppelt so hohen) Wertes des Verfahrensgegenstandes zugrundelag, im Vergütungsfestsetzungsverfahren beachtlich und der Bemessung der dem Erinnerungsführer auszuzahlenden Vergütung zugrunde zu legen. Da diese jedenfalls faktische Verbindung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages im Dezember 2009 bereits vorlag, steht dem Erinnerungsführer nur eine 1,3-Verfahrensgebühr - diese dann allerdings bezogen auf den auf beide Eheleute bezogenen Streitwert in Höhe von 5.000,-- Euro (2 x 2.500,-- Euro) sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nebst darauf entfallender Umsatzsteuer zu. Auch die vom Erinnerungsführer hilfsweise begehrte Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG scheidet aus, weil es sich nicht um einen einheitlichen und identischen Streitgegenstand handelte, vielmehr ging es in dem zugrundeliegenden Verfahren einmal um die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Ehefrau und einmal für den Ehemann. Diese unterschiedlichen Streitgegenstände schlugen sich auch in der Streitwertfestsetzung nieder, weil sich der Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 5.000,-- Euro aus den bezogen auf den jeweiligen Antragsteller betreffenden Werten in Höhe von jeweils 2.500,-- Euro zusammensetzt. Damit fehlt es an derselben Angelegenheit im Sinne von Nr. 1008 VV RVG. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.