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Beschluss

14 KE 101.13, (27 K 261.13)

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0526.14KE101.13.0A
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Leitsätze
Ausnahmsweise sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Die Heranziehung muss offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. November 2013 – VG 27 K 261.13 – wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahmsweise sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Die Heranziehung muss offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen.(Rn.6) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. November 2013 – VG 27 K 261.13 – wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung des Erinnerungsgegners, eines Testamentsvollstreckers, im Rahmen eines auf Rückzahlung von Rundfunkgebühren gerichteten Klageverfahrens entstanden sind. Der Erinnerungsgegner ist Testamentsvollstrecker eines im Oktober 2012 verstorbenen Rundfunkgebührenschuldners, der dem Rechtsvorgänger des Erinnerungsführers eine Einzugsermächtigung für die Rundfunkgebühren erteilt hatte. Nach dem Tod des Rundfunkgebührenschuldners kam es zu weiteren Abbuchungen. Die Rückzahlung dieser Überzahlung machte der Erinnerungsgegner beim Erinnerungsführer geltend. Dieser teilte mit Schreiben vom 28. Juni 2013 mit, dass das entsprechende Beitragskonto mit Ablauf des Monats Oktober 2012 abgemeldet worden sei und dass ein Guthaben in Höhe von 86,90 Euro bestehe; ferner wurde um Mitteilung gebeten, wohin das Guthaben überwiesen werden solle. Unabhängig von diesem Schreiben des Erinnerungsführers hatte der Erinnerungsgegner unter demselben Datum die Rückzahlung der überzahlten Gebühren auf sein Rechtsanwalts-Anderkonto begehrt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wies der Erinnerungsgegner in Beantwortung des Schreibens des Erinnerungsführers auf sein Schreiben vom 28. Juni 2013 hin. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erinnerte der Erinnerungsgegner den Erinnerungsführer an die Zahlung und bat um eiligste Zahlung. Mit Schreiben vom 5. August 2013 forderte der Erinnerungsgegner den Erinnerungsführer erneut unter Klageandrohung auf, die Rückzahlung binnen zwei Wochen zu veranlassen. Unter dem 29. August 2013 erinnerte der Erinnerungsgegner erneut schriftlich an die Rückzahlung und setzte eine Frist bis zum 5. September 2013. In der Folge mandatierte der Erinnerungsgegner einen Sozius seiner Kanzlei mit der gerichtlichen Geltendmachung der Rückforderungssumme. Dieser erhob am 25. September 2013 Klage, die dem Erinnerungsführer am 1. Oktober 2013 zugestellt wurde. Mit Wertstellung vom 1. Oktober 2013 glich der Erinnerungsführer die Rückforderungssumme aus. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. II. Der Beschluss ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Mai 2014 nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 165, 151 VwGO) hat keinen Erfolg. Der Erinnerungsgegner kann die Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten in vollem Umfang beanspruchen. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Damit soll es den Beteiligten erleichtert werden, sich in jeder Lage des Verfahrens eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist somit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte. Im Hinblick auf diese Regelung sind die Kosten eines Rechtsanwalts nur dann – ausnahmsweise – nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Hierfür muss die Heranziehung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 – 1 K 72.05 – NVwZ 2006, 713 f.; vom 10. September 2008 – OVG 1 K 41.07 – und vom 26. Juli 2010 – OVG 1 K 60.09 – juris Rn. 13; Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2008 – VG 14 KE 319.05 – und vom 17. Februar 2009 – VG 14 KE 250.05 –). Derartige Ausnahmefälle sind von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hat oder bei der Beauftragung des Bevollmächtigten bereits die Beendigung des Verfahrens zu erkennen war und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 – OVG 1 K 94.07 –). So liegt der Fall hier jedoch – unbeschadet des einen anderen Einzelfall (dort klagte der Betreuer selbst) betreffenden Beschlusses der 35. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 13. Juli 2009 – VG 35 KE 18.09 (VG 27 A 159.08) – nicht. Hier ist gerade nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts gegen Treu und Glauben verstieß, weil sie etwa offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen. Vielmehr muss hier das vorprozessuale Verhalten des Erinnerungsführers berücksichtigt werden, der auf jedenfalls fünf schriftliche Bitten und Mahnungen (hinzu kamen wohl noch telefonische Mahnungen), den überzahlten Betrag zurückzuüberweisen, schlicht nicht mit der gebotenen Rückzahlung reagierte. Bei einem solchen säumigen Verhalten über einen längeren Zeitraum und nach zweimaliger Androhung mit jeweils ausreichender Fristsetzung, den gerichtlichen Klageweg zu beschreiten, kann von einem treuwidrigen, allein Kosten verursachenden Handeln des einen anderen Rechtsanwalt – sei es auch ein Sozius – beauftragenden Erinnerungsgegners keine Rede sein. Auch kann sich der Erinnerungsführer gerade nicht darauf berufen, dass es sich hier um eine sehr einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt habe, weil die Klageforderung bereits durch ihn anerkannt worden sei. Denn gerade im Hinblick auf die Anerkennung dieser Klageforderung ist es unverständlich, warum der Erinnerungsführer trotz mehrmaliger Mahnungen durch den Erinnerungsgegner, den offenen Betrag nicht einfach zurücküberwies. Unter Berücksichtigung dieses vorprozessualen Verhaltens des Erinnerungsführers wäre es dem Erinnerungsführer wohl sogar selbst zuzustehen gewesen, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Klage zu erheben und dafür – trotz § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG, der eine Vergütung nach RVG für Testamentsvollstrecker grundsätzlich ausschließt – entsprechend § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG gleichwohl Rechtsanwaltsgebühren geltend zu machen, weil auch ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zugezogen hätte (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 1 BvR 23/00 u.a. – juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – IX ZR 237/97 – juris Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2010 – OVG 1 K 60.09 – juris; Roth/Maulbetsch, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, NJW-Spezial 2010, 295). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 69,62 Euro beträgt und damit zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).