Beschluss
14 KE 64.13
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0613.14KE64.13.0A
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Leitsätze
Die Erledigungsgebühr honoriert das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung.(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. April 2013 – VG 20 K 348.12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erledigungsgebühr honoriert das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung.(Rn.2) Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. April 2013 – VG 20 K 348.12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Die gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr. Gemäß Nr. 1002, 1003 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sie honoriert das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 – OVG 4 OA 78/08 – juris Rn. 3) und erfordert ein besonderes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung über das hinausgehen, was von dem Rechtsanwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 – OVG 1 K 38.10 – juris Rn. 2, und vom 21. November 2011 – OVG 1 K 46.10 –). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klaglosstellung der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezüglich eines maßgeblichen Teils des klägerischen Begehrens (nämlich hinsichtlich der Englisch-Fremdsprachenkurse für Kinder ab dem 2. Lebensjahr und Jugendliche) durch Bescheinigung vom 18. Oktober 2012 erfolgte hier maßgeblich aufgrund eines Tätigwerdens des Beklagten nach Ergehen der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelverfahren. Lenkt aber eine Behörde unter dem Eindruck einer gerichtlichen Entscheidung ein, liegt in der Regel gerade keine für die Erledigung mitursächliche anwaltliche Tätigkeit vor (VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2013 – VG 14 KE 52.13 –). So ist auch hier ein besonderes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der teilweisen Klaglosstellung am 18. Oktober 2012 ruhte das Ausgangsverfahren faktisch seit knapp drei Jahren, ohne dass ein auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtetes besonderes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erkennbar gewesen wäre. Dass der Erinnerungsgegner die beiden Präzedenz-Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin zum Anlass genommen haben mag, ein weiteres parallel gelagertes Streitverfahren (Bergmann-Greinus, VG 20 K 132.12) entsprechend der hiesigen Vorgehensweise unstreitig zu erledigen (vgl. hierzu Schriftsatz der vormaligen Klägerin vom 23. November 2012, dort S. 2, 2. Absatz), hat für das hiesige Verfahren keine unmittelbare Bedeutung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin in der Folge vorträgt, dass es bei einem Gespräch am 3. Mai 2012 in einer Verhandlungspause während der Verhandlung eines weiteren Parallelverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darum gegangen sei, sämtliche Parallelverfahren unstreitig zu erledigen, kann auch hierin kein besonderes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im o.g. Sinne erblickt werden. Denn dieses Gespräch hat zur Erledigung nicht wesentlich beigetragen. Vielmehr war für die Haltung des Erinnerungsgegners – wie die Erinnerungsführerin selbst vorträgt (Schriftsatz vom 7. Juni 2013, S. 2) – allein relevant, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die beiden Parallelverfahren entscheiden würde. Im Laufe des Gesprächs bekundete der Erinnerungsgegner lediglich unspezifisch, dass nach Vorliegen der entsprechenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts eine unstreitige Erledigung der in der ersten Instanz noch anhängigen Parallelverfahren in Betracht käme. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren vorträgt, er habe auf diese in mehreren Beratungsgesprächen dahingehend eingewirkt, dass sie die Klage in Bezug auf den nicht klaglos gestellten Teil der Klageforderung (Bescheinigung betreffend Kurse für Kinder bis zum 2. Lebensjahr) zurücknimmt, kann auch dies nicht Grundlage für eine Erledigungsgebühr sein. Diese anwaltliche Beratung mag zwar zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreites beigetragen haben, bezog sich aber nicht mehr, wie es Nr. 1002 VV RVG voraussetzt, auf ein Einlenken der Behörde im Sinne der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 – 19 E 510.92 – juris Rn. 7 f. zu einer durch anwaltliche Beratung unterbliebenen Fortsetzungsfeststellungsklage, s. auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. April 2009 – VG 35 KE 13.09 –). Denn die Behörde hatte bereits zuvor die Erinnerungsführerin überwiegend klaglos gestellt. Auf die Frage, ob die Einwirkung des Bevollmächtigten auf die Erinnerungsführerin, die Klage insoweit zurückzunehmen, über eine normale Prozessberatung hinausgegangen ist, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Entscheidung war aufgrund des Beschlusses vom 13. Juni 2014 gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig.