Beschluss
14 KE 70.13
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0613.14KE70.13.0A
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Leitsätze
Kosten für die Durchführung eines Vergleichs sind keine erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung.(Rn.18)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2013 - VG 3 K 337.12 - wird dahingehend abgeändert, dass die der Erinnerungsführerin zu 1. von der Erinnerungsgegnerin zu 1. zu erstattenden Kosten um 119,67 Euro erhöht und damit auf insgesamt 670,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden. Die Erinnerung im Übrigen und die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu 1. zu 2/5 und die Erinnerungsgegnerin zu 1. zu 3/5 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für die Durchführung eines Vergleichs sind keine erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung.(Rn.18) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2013 - VG 3 K 337.12 - wird dahingehend abgeändert, dass die der Erinnerungsführerin zu 1. von der Erinnerungsgegnerin zu 1. zu erstattenden Kosten um 119,67 Euro erhöht und damit auf insgesamt 670,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden. Die Erinnerung im Übrigen und die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu 1. zu 2/5 und die Erinnerungsgegnerin zu 1. zu 3/5 zu tragen. I. Dem Erinnerungsverfahren liegt ein Klageverfahren der Erinnerungsführerin zu 1. zugrunde, mit dem diese gegen eine Prüfungsentscheidung der Erinnerungsgegnerin zu 1. vorging. Am 19. April 2013 wurde ein Erörterungstermin anberaumt. Zu diesem Termin erschien für die Erinnerungsgegnerin zu 1. der von ihr für den Termin bevollmächtigte und in Hamburg ansässige Geschäftsführer der Vereinigten Innungsgeschäftsstelle Hamburg – eines Zusammenschlusses von derzeit 23 Handwerksinnungen und handwerksständischen Organisationen –, Herr Rechtsanwalt R...; zudem erschien die Obermeisterin Frau B... in Begleitung u.a. von Herrn B..., dem Innungswart. Ergebnis des Erörterungstermins war ein Vergleich, nach dem der Erinnerungsführerin zu 1. von der Erinnerungsgegnerin zu 1. die Möglichkeit eingeräumt wurde, das gleiche Prüfstück wie in der angefochtenen Prüfung noch einmal zu fertigen. Die Beteiligten trafen ferner in diesem Vergleich die Regelung, dass die Kosten des Verfahrens von den Beteiligten jeweils zur Hälfte getragen werden. Die Prüfung wurde – wie im Vergleich vereinbart – am 8. Mai 2013 in Rathenow durchgeführt. Mit Kostenaufstellung vom 27. Mai 2013 machte die Erinnerungsgegnerin zu 1. Kosten wie folgt geltend: RG-NR. 244, RA R.../Hamburg € 590,24 Gutachtertätigkeit Herr S... € 600,00 Ausfallzeit Betrieb, Herr B... € 241,72 Ausfallzeit Betrieb, OM Frau B... € 237,92 Auslagen Material Prüfstück 1 € 45,00 Auslagen Porto + Schriftverkehr € 20,00 Gesamtsumme € 1.734.88 Zur näheren Begründung reichte die Erinnerungsgegnerin zu 1. eine Rechnung der H... mbH ein, wonach sich die Kosten für den Rechtsanwalt R... aus 76,00 Euro für die Bahnfahrt zuzüglich 420,00 Euro Honorar (6 Stunden à 70,00 Euro Rechtsberatungs-/Reisezeit) sowie Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag zusammensetzten. Für Herrn B... seien Aufwendungen (Zeitaufwand, An- u. Abfahrt) aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Ausschusses zur Förderung der Berufsbildung / Lehrlingswart und Vorsitzender des Gesellenprüfungsausschusses für eine Gutachtertätigkeit am 8. Mai 2013 in Rathenow entstanden. Für diesen Prüfungstermin am 8. Mai 2013 seien ebenfalls die Kosten in Höhe von (konkretisiert durch Schreiben vom 14. Juni 2013) 350,45 Euro für die Gutachtertätigkeit von Herrn S... angefallen. Für die Obermeisterin B... als Vertreterin der Innungsgeschäftsstelle im Erörterungstermin am 19. April 2013 seien schließlich Aufwendungen in Höhe von 237,92 Euro entstanden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013, der Erinnerungsführerin zu 1. am 15. Juli 2013 und der Erinnerungsgegnerin zu 1. am 28. Juni 2013 zugestellt, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin zu 1. von der Erinnerungsgegnerin zu 1. zu erstattenden Kosten auf 550,47 Euro fest. Hinsichtlich der von der Erinnerungsgegnerin zu 1. geltend gemachten Kosten wurden folgende Positionen abgesetzt: Kosten für Herrn B..., Gutachterkosten, Kosten für Prüfstück 1. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin zu 1. am 17. Juli 2013 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass Herr R... den Erörterungstermin nicht als Rechtsanwalt, sondern als Geschäftsführer der H... Handwerk mbH wahrgenommen habe; auch sei er nicht als Rechtsanwalt beauftragt worden, was aus der Rechnung folge; zudem sei auch nicht nach dem RVG, sondern offenbar nach einer gesonderten Gebührenvereinbarung zwischen der Erinnerungsgegnerin zu 1. und der H... mbH abgerechnet worden. Dass der Geschäftsführer der H... mbH zugleich Rechtsanwalt sei, sei unerheblich. Auch sei Herr R... Vorsitzender des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten, so dass nicht auszuschließen sei, dass er allein in dieser Funktion am Erörterungstermin teilgenommen habe. Schließlich habe die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Verfahrensstadium auch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil ein verfahrensfördernder Beitrag von Herrn R... im Verfahren nicht gegeben gewesen sei; weder habe dieser zuvor Schriftsätze gefertigt, noch sei er sonstwie am Verfahren beteiligt gewesen. Die verfahrensbeendenden Verfügungen habe allein die Obermeisterin B... getroffen. Ferner seien auch die von der Erinnerungsgegnerin zu 1. geltend gemachten Kosten der Zeitversäumnis der Obermeisterin B... nicht nachvollziehbar, weil diese ehrenamtlich für die Erinnerungsgegnerin zu 1. tätig werde; in dieser ehrenamtlichen Vertretungstätigkeit sei ihr jedoch kein Verdienstausfall entstanden. Allenfalls sei eine Entschädigung für Zeitversäumnis auf der Grundlage von § 22 JVEG denkbar. Mit „Anschlusserinnerung“ vom 29. Juli 2013 (Eingang bei Gericht am 8. August 2013) macht die Erinnerungsgegnerin zu 1. geltend, dass die zuvor geltend gemachten Kosten für das Tätigwerden von Herrn B... sowie die Sachverständigenkosten und die Kosten für das Prüfstück zu Unrecht abgesetzt worden seien. Denn diese Kosten seien durch die unter Nr. 1 des Vergleichs getroffene Regelung entstanden, wobei unter Nr. 3 des Vergleichs geregelt worden sei, dass die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte von den Beteiligten zu tragen seien. II. Die nach § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet (dazu 1.); die Anschlusserinnerung der Erinnerungsgegnerin zu 1. und Erinnerungsführerin zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet (dazu 2.). 1. Erinnerung a) Soweit die Erinnerungsführerin zu 1. die Festsetzung der Kosten für den Geschäftsführer der vereinigten Innungsgeschäftsstelle Hamburg, Herrn Rechtsanwalt R... bemängelt, bleibt dies weitgehend ohne Erfolg. Diese Kosten waren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige Aufwendungen. Denn Herr R... trat nicht als Vorsitzender des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten, sondern – wie sich eindeutig aus der Terminsvollmacht ergibt – als Rechtsbeistand in seiner Funktion als Geschäftsführer der Vereinigten Innungsgeschäftsstelle Hamburg auf. Letztere ist ein Zusammenschluss von 23 Handwerksinnungen und handwerksständigen Organisationen und gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HS. 2 VwGO vor den Verwaltungsgerichten durch ihre Organe (§ 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zur Prozessvertretung befugt. Hat der Beteiligte sich aber durch einen sonstigen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO vertreten lassen und mit diesem eine Vergütung vereinbart, so kann dieser tatsächlich entstandene Aufwand erstattungsfähig sein, wobei allerdings das RVG die Höchstgrenze beschreibt (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 88). Erstattungsfähig ist neben den Unkosten dieses Bevollmächtigten, etwa für die Anreise, in Anlehnung an § 8 JVEG (Vergütung von Sachverständigen) eine angemessene Vergütung (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013, § 162 Rn. 44). Die hier vereinbarte Vergütung in Höhe von 70 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer und Fahrtkostenerstattung erscheint auch für die Tätigkeit als Rechtsbeistand angemessen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 – JVEG – BGBl. I S. 718, 776). Allerdings ist für die beantragte Erstattung der Fahrtkostenauslagen in Höhe von 76,00 Euro die zusätzlich zum Preis der Bahnfahrkarte ebenfalls berechnete diesbezügliche Umsatzsteuer abzusetzen. Die danach geltend gemachte und zu erstattende Vergütung für den Rechtsanwalt R... in Höhe von 575,80 Euro übersteigt auch nicht die nach dem RVG erstattungsfähigen Kosten im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwalts (nach dem RVG hätten eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Höhe von 267,80 Euro, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe von 494,40 Euro zuzüglich 144,82 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG = 907,02 Euro geltend gemacht werden können). Die Vertretung durch den Rechtsanwalt R... verstieß schließlich entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin zu 1. auch nicht gegen Treu und Glauben. Soweit die Erinnerungsführerin zu 1. hier geltend macht, dass der Rechtsanwalt R... „außer seiner nahezu wortlosen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung“ keinen nennenswerten Beitrag im Rechtsstreit geleistet habe, ist dem entgegenzutreten. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls war es Rechtsanwalt R..., der als Bevollmächtigter der Erinnerungsgegnerin zu 1. den Vergleichsvorschlag machte (S. 4 des Terminsprotokolls). Auch stellte sich der zugrundeliegende Prüfungsrechtsstreit als so komplex dar, dass die Erinnerungsgegnerin zu 1. sich durch einen Volljuristen im Rahmen des Erörterungstermins vertreten lassen durfte. b) Soweit sich die Erinnerungsführerin zu 1. gegen die Erstattung des Verdienstausfalls der Obermeisterin B... wendet, hat ihre Erinnerung weitgehend Erfolg. Zwar ist die Teilnahme der Obermeisterin B... am Erörterungstermin nicht zu kritisieren. Auch wenn die Erinnerungsgegnerin zu 1. sich in diesem Termin durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ließ, enthielt die Ladungsverfügung zum Erörterungstermin den Zusatz: „Es soll das Prüfstück (Brille) im Beisein aller Beteiligter nochmals vermessen werden.“ Damit ließ der Sach- und Streitstand die persönliche Anwesenheit der Obermeisterin B..., der Vertreterin der Erinnerungsgegnerin zu 1., im Erörterungstermin geboten erscheinen. Allerdings sind nur deren Fahrtkosten in Höhe von 13,02 Euro erstattungsfähig (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 51). Soweit die Erinnerungsgegnerin zu 1. darüber hinaus auch einen Verdienstausfall der Obermeisterin B... im Wege der Kostenerstattung geltend machen will, hat sie hierauf keinen Anspruch. Denn eine Entschädigung für den Zeitaufwand ist zugunsten von Behörden im Hinblick auf den Ersatz von Personalkosten bzw. gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Terminswahrnehmung durch einen Behördenvertreter ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 8 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 162 Rn. 4). 2. Anschlusserinnerung a) Die Erinnerungsgegnerin zu 1. hat zwar ihrerseits Erinnerung erst am 8. August 2013 erhoben, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 151 S. 1 VwGO. Gleichwohl ist dieser Rechtsbehelf als sog. unselbständige Anschlusserinnerung zulässig. Zwar ist eine derartige Anschlusserinnerung gesetzlich nicht vorgesehen (deshalb geht das VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 30. Juni 2003 – 2 L 2511/02 – NVwZ-RR 2004, 160 von ihrer Unzulässigkeit aus, so auch Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013, § 151 Rn. 4). Gleichwohl ist sie statthaft. Das Verwaltungsprozessrecht kennt – wie das Zivilprozessrecht auch – eine Anzahl von Anschlussrechtsmitteln (vgl. §§ 127 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 567 ZPO Abs. 3 ZPO, § 141 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 VwGO). Zweck dieser Regelungen ist es, Waffengleichheit zwischen den Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren herzustellen und dem Rechtsmittelgegner ein (unselbstständiges) Rechtsmittel zu ermöglichen, damit er seine Rechte eigenständig wahren und ggf. eine „Verböserung” der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des Rechtsmittelführers erreichen kann (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013, § 127 Rn. 4). Nicht anders ist aber die Interessenlage des Rechtsbehelfsgegners im Erinnerungsverfahren. Daher ist die Gesetzeslücke durch analoge Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen, was zur Zulässigkeit der Anschlusserinnerung führt. Die Anschlusserinnerung ist – wie die übrigen Anschlussrechtsmittel auch – gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht fristgebunden (VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 6 K 4496/04 – NVwZ-RR 2007, 216; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 – 17 K 6189/06 – BeckRS 2014, 50366; so auch: Happ, in: Eyermann, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 151 Rn. 3 und § 165 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6). b) Die Anschlusserinnerung ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Kosten „Ausfallzeit Betrieb, Herr B...“; Gutachterkosten sowie die Kosten für das Prüfstück 1 sind Kosten, die als Folge des Rechtsstreits im Rahmen der Vergleichsdurchführung entstanden sind. Die Durchführung des Vergleichs ist aber nicht mehr Gegenstand der Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung. Die Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung hat vielmehr mit Abschluss des Vergleichs geendet. Damit sind die Durchführungskosten nicht mehr als Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung anzusehen. Sie sind bloß noch deren Folge, woraus sich jedoch keine nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten ergeben. Denn allein Aufwendungen, die im Prozess selbst entstanden sind, sind als außergerichtliche Kosten über § 162 VwGO erstattungsfähig; dazu zählen Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Hingegen gehören nicht zu den Prozesskosten sonstige Unkosten, die im weiteren Zusammenhang mit dem Prozess entstanden sind (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 9). Soweit die Erinnerungsgegnerin zu 1. im Verlauf des Erinnerungsverfahren sich darauf bezieht, dass die Anwesenheit ihres Lehrlingswartes, Herrn B..., im Erörterungstermin unumgänglich gewesen sei, so dass auch diesbezüglicher Verdienstausfall zu erstatten sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Erinnerungsgegnerin zu 1. die Festsetzung derartiger Kosten konkret überhaupt nicht beantragt; die mit Schreiben vom 5. Juni 2013 eingereichte Abrechnung bezieht sich allein auf die Gutachtertätigkeit am 8. Mai 2013 in Rathenow. Zum anderen wäre eine Erstattung des Verdienstausfalls aus den oben bereits im Zusammenhang mit den geltend gemachten entsprechenden Kosten für die Obermeisterin B... (s. dazu 1. b) jedoch ohnehin ausgeschlossen, weil es sich auch bei dem Lehrlingswart B... um einen Behördenvertreter handelt. 3. Für die Erinnerungsgegnerin zu 1. sind mithin folgende Kosten zu berücksichtigen: Kosten für Rechtsanwalt R... 575,80 Euro Fahrtkosten Obermeisterin B... 13,02 Euro Auslagen Porto und Schriftverkehr 20,00 Euro Kosten insgesamt 608,82 Euro Damit sind folgende Kosten berücksichtigungsfähig und auszugleichen: Kosten der Erinnerungsführerin zu 1. 1.783,10 Euro von der der Erinnerungsführerin zu 1. verauslagte Gerichtskosten 166,00 Euro Kosten der Erinnerungsgegnerin zu 1. 608,82 Euro Kosten insgesamt 2.557,92 Euro Davon trägt die Erinnerungsgegnerin zu 1. ½ 1.278,96 Euro Die eigenen Kosten betragen 608,82 Euro Die Erinnerungsgegnerin zu 1. hat der Erinnerungsführerin zu 1. zu erstatten 670,14 Euro 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.