Beschluss
14 KE 15.14
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0619.14KE15.14.0A
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Vorbereitungskosten, also solche Kosten, mit denen Tatsachen ermittelt und Unterlagen beschafft werden, sind erstattungsfähig, wenn sie sich konkret auf den Prozess beziehen.(Rn.3)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. März 2014 - VG 28 L 233.13 - wird dahingehend abgeändert, dass die dem Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten um 298,00 Euro erhöht und damit auf insgesamt 318,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. März 2014 - VG 28 L 233.13 - wird dahingehend abgeändert, dass die dem Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten um 298,00 Euro erhöht und damit auf insgesamt 318,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass den anlässlich der Akteneinsicht entstandenen Reisekosten der konkrete Bezug zu dem Rechtsstreit fehle. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei sind auch Vorbereitungskosten, also solche Kosten, mit denen Tatsachen ermittelt und Unterlagen beschafft werden, erstattungsfähig, wenn sie sich konkret auf den Prozess beziehen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rn. 4). Notwendig und damit erstattungsfähig können danach auch die Kosten einer Reise sein, wenn diese aus der Sicht der Partei, also nach ihrem Erkenntnisstand und ihren Beurteilungsmöglichkeiten, nicht nur sinnvoll oder förderlich, sondern zumindest vorsorglich dringend ratsam ist. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gebot einer sparsamen Prozessführung ergibt sich jedoch auch bei Reisekosten die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (VGH München, Beschluss vom 22. März 1996 – 23 C 96.463 – BeckRS 2005, 29612). Die Kosten einer Flugreise nach Berlin, um hier Akteneinsicht zu nehmen, sind Teil der Vorbereitungskosten, weil die Akteneinsicht für den Kläger nicht nur sinnvoll oder förderlich, sondern notwendig war, um die für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Ernennung seines Konkurrenten erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und die zur Glaubhaftmachung im beabsichtigten Prozess notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch folgt hier nicht etwa aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gebot einer sparsamen Prozessführung, dass die Flugkosten nicht erstattungsfähig sind. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Erinnerungsführers hatte dieser am 17. Juni 2013 die zuständige Sachbearbeiterin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft um eine Kopie der Akte (gegen Kostenerstattung) gebeten, was jedoch mit dem Hinweis abgelehnt wurde, dass eine Kopie der Akte nur einem Anwalt und nicht einer Privatperson zugesendet würde und der Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Es entsprach hier sogar gerade dem Gebot der sparsamen Prozessführung, dass der Erinnerungsführer keinen Rechtsanwalt – dessen Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne weiteres hätten erstattet werden müssen – beauftragt hat, sondern die Akteneinsicht (sowie im Übrigen die Prozessführung dann auch) in eigener Person vorgenommen hat. Auch verstieß der Erinnerungsführer nicht dadurch gegen das Gebot der sparsamen Prozessführung, dass er selbst nach Berlin reiste. Die Übersendung einer Kopie der Akte wurde ihm verwehrt, auch wurde ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin in diesem Zusammenhang nicht etwa das Angebot gemacht, dass die Akte an eine Behörde in Nähe seines Wohnortes zwecks dortiger Akteneinsicht versendet werden könnte. In einer derartigen Konstellation kann von einem Bürger – auch von einem nicht zwingend mit Fragen der Verwaltungspraxis vertrauten Volljuristen – nicht erwartet werden, dass er eine derartige Versendung der Akte selbst anregt (strenger insoweit für einen Diplomverwaltungswirt VGH München, Beschluss vom 22. März 1996 – 23 C 96.463 – BeckRS 2005, 29612). Darüber hinaus wäre eine derartige Aktenversendung an eine Stelle in Wohnortnähe des Erinnerungsführers eventuell auch mit einer für ihn angesichts der Eilbedürftigkeit der zugrundeliegenden Rechtsfrage unzumutbaren zeitlichen Verzögerung einhergegangen. Ferner war es dem Erinnerungsführer nicht zuzumuten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen, um dann erst in diesem Gerichtsverfahren Akteneinsicht zu nehmen. Vielmehr war ihm ohne weiteres zuzubilligen, im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens Einsicht in die entscheidenden Verwaltungsvorgänge zu nehmen. Vor dem Hintergrund des Ablaufs beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ist entgegen den Ausführungen der Erinnerungsgegnerin hier des weiteren nicht erkennbar, warum die Behauptung des Erinnerungsführers, er habe Einsicht in die Berufungsakte genommen, um eine Ernennung des Beigeladenen zu verhindern, nicht stichhaltig sein sollte. Denn angesichts des „Grundsatzes der Ämterstabilität“ war es dem Erinnerungsführer gerade nicht zuzumuten, die Ernennung des konkurrierenden späteren Beigeladenen abzuwarten. Vielmehr musste der Erinnerungsführer vor dieser Ernennung tätig werden und durfte das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12. Juni 2013 (Bl. 439 der Gerichtsakte) zum Anlass nehmen, erste Schritte der Rechtsverfolgung in Gestalt der Vorbereitungshandlung, Akteneinsicht zu nehmen, einzuleiten. Dass er hier verfrüht Akteneinsicht genommen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist für die Erstattungsfähigkeit der anlässlich der Akteneinsicht entstandenen Reisekosten ohne Belang, dass der Erinnerungsführer die Akteneinsicht nicht bei der Erinnerungsgegnerin genommen hat; für die Erstattungsfähigkeit ist ausreichend, dass die Erinnerungsgegnerin die Kostenlast zu tragen hat und die zu erstattenden Kosten solche der in diesem gerichtlichen Verfahren stattgefundenen Rechtsverfolgung waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.