Urteil
14 K 118.14
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1017.14K118.14.0A
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Leitsätze
§ 14 Abs.3 Satz 2 ASOG ist eng auszulegen. Ein tatsächliches Hindernis für die Gefahrenabwehr durch den Eigentümer stellt die Sachgewalt eines Dritten nur dar, wenn und solange dieser gewillt ist, seine Sachherrschaft (auch) gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen und zu behaupten.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs.3 Satz 2 ASOG ist eng auszulegen. Ein tatsächliches Hindernis für die Gefahrenabwehr durch den Eigentümer stellt die Sachgewalt eines Dritten nur dar, wenn und solange dieser gewillt ist, seine Sachherrschaft (auch) gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen und zu behaupten.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten. Wirksame (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24 und 25.13 –) Rechtsgrundlage für die erfolgte Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) – GebG – sowie § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen – PolBenGebO – in Verbindung mit der zugehörigen Anlage, dem Gebührenverzeichnis, in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. S. 397). Nach der Tarifstelle Nr. 4.1 c) dieses Gebührenverzeichnisses wurde für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Personenkraftwagens in der Zeit montags bis freitags nach 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr von 81,00 Euro erhoben, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtete oder die Gebührenpflicht nach § 9 des GebG entstanden ist. Eine Leerfahrt liegt nach der am Ende von Ziffer 4 dieser Anlage enthaltenen Definition vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Die Anordnung einer Umsetzung ist rechtmäßig, wenn sie zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich (§ 17 Abs. 1 ASOG) und nicht unverhältnismäßig (§ 11 ASOG) ist und der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (§ 15 Abs. 1 ASOG). Dabei sind die für die Störung Verantwortlichen – nämlich der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG) sowie der Eigentümer bzw. ein anderer Berechtigter als Zustandsstörer (§ 14 Abs. 1 und 3 Satz 1 ASOG) – Gebührenschuldner i.S.d. § 10 Abs. 2 des GebG. Hier muss überdies § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG beachtet werden, wonach Maßnahmen nicht gegen den Eigentümer gerichtet werden dürfen, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Denn der Kläger beruft sich hier darauf, dass die Fahrerin Heike S... den Wagen nicht habe benutzen dürfen. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Vom Fahrzeug des Klägers ging im Zeitpunkt des Beginns der Umsetzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG aus, da es verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 63 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) abgestellt war und nach den Angaben im Umsetzungsprotokoll, dem als zum Zeitpunkt der Umsetzung erstellter Urkunde ein erheblicher Beweiswert zukommt, den in Kopenhagener Straße stattfindenden Lieferverkehr behinderte. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Gebührenschuldner. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs nach § 10 Abs. 2 GebG Schuldner für die durch die Umsetzung entstandene Gebühr, weil er gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ASOG für die Beseitigung der Störung verantwortlich war. Diese sich aus dem Eigentum an einer Sache ergebende Zustandshaftung tritt gleichwertig neben die Handlungshaftung der Fahrerin. Da die Vollstreckung der Gebührenforderung gegen die Fahrerin Heike... erfolglos blieb – dies folgt ohne Zweifel aus der Mitteilung der Gemeinde Schönefeld vom 23. Juli 2013 (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) – und sie daher nicht als Veranlasserin in Anspruch genommen werden konnte, hat der Beklagte dem Kläger die Umsetzungsgebühren ohne Rechtsfehler als Zustandsverantwortlichem auferlegt. Denn der Grundsatz der Effektivität polizeilichen Handelns betrifft auch die Auswahl zwischen mehreren Kostenschuldnern. Geht es um die Kosten der Gefahrbeseitigung, dann verlangt dieser Grundsatz die Heranziehung desjenigen Störers, bei dem die Polizeibehörde am schnellsten, verlässlichsten und einfachsten zu ihrem Geld kommt. Das ist hier der Kläger als Halter des Fahrzeugs, von dem die Störung ausging und das deshalb umgesetzt werden sollte. Diesem verbleibt die Möglichkeit, sich um störerinternen Ausgleich zu bemühen (OVG Berlin, Beschluss vom 15. November 2004 – OVG 5 S 51.04 –; VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2014 – VG 11 K 224.13 – S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Die Verantwortlichkeit des Klägers entfällt nicht allein deshalb, weil sein Fahrzeug – nach seinen Angaben, die hier als wahr unterstellt werden können, – zuvor unberechtigt von der Fahrerin Heike... benutzt wurde. Zwar ist der Eigentümer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG nicht als Zustandsverantwortlicher haftbar, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Im Zeitpunkt der Beauftragung eines Abschleppunternehmers mit der Umsetzung, auf den es hierbei entscheidend ankommt, lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers nicht mehr in der Herrschaftsgewalt eines Dritten, da es - wie die Polizeibeamten festgestellt haben – über einen längeren Zeitraum (11:30 bis 11:58 Uhr) im eingeschränkten Haltverbot abgeparkt war. Hierdurch ist die im Falle einer unberechtigten Nutzung eines Fahrzeugs durch einen Dritten (wie etwa im Falle eines Diebstahls, vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 1999 – VG 27 A 403.98 –) nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG vorübergehend entfallene Verantwortlichkeit wieder auf den Halter zurückgefallen; ein besonderer Besitzbegründungsakt des Eigentümers ist nicht erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 1991 – Bf II 38/90 – juris Rn. 19 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 1988 – 7 A 22/88 – NVwZ RR 1989, 300 ). Dies folgt zum einen schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG, der eindeutig die Haftung des Eigentümers nur so lange ausschließt, wie die Sache tatsächlich in der Gewalt des Dritten befindlich ist („Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers ausübt.“). Zum anderen lässt die Systematik des § 14 Abs. 3 ASOG kein anderes Auslegungsergebnis zu. Im Vordergrund steht die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, § 14 Abs. 3 Satz 1 ASOG, die nur ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Berechtigten ausübt. Verliert der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft wieder, so ist der Ausnahmefall nicht mehr gegeben; es gilt dann sofort wieder der Grundsatz der Verantwortlichkeit des Eigentümers, dessen Wille, die tatsächliche Sachherrschaft wiederzuerlangen, wie im vorliegenden Fall vorausgesetzt werden darf. Für diese lückenlose Haftung spricht zudem § 14 Abs. 4 ASOG, wonach selbst derjenige verantwortlich ist, der das Eigentum an der betreffenden Sache aufgegeben hat. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG ist auch deshalb eng auszulegen. Schließlich gebietet auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers den aufgezeigten Lösungsweg. § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG befreit den Eigentümer von seiner Zustandshaftung aus Gründen der tatsächlichen Unmöglichkeit, zur Gefahrenabwehr auf die eigene Sache einzuwirken. Das Hindernis, das der Sachherrschaft des Eigentümers entgegensteht, hat der Gesetzgeber in der tatsächlichen Sachgewalt eines Dritten gesehen, die dieser gegen den Willen des Eigentümers ausübt. Ein tatsächliches Hindernis für die Gefahrenabwehr durch den Eigentümer stellt die Sachherrschaft des Dritten aber nur dar, wenn und solange dieser gewillt ist, seine Sachherrschaft (auch) gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen. § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG will den Eigentümer vor Polizeiverfügungen bewahren, deren Erfüllung nicht von ihm allein abhängt, sondern verlangen würde, den gegen ihn gerichteten Sachherrschaftswillen eines Dritten zu brechen. In solchen Fällen wird die Gefahrenabwehr als etwas für den Eigentümer Unmögliches angesehen. § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG beruht nicht auf Erwägungen der Billigkeit, sondern auf der Einsicht, dass die Inpflichtnahme des Eigentümers in aller Regel kein taugliches Mittel für eine rasche und wirksame Gefahrenabwehr darstellt, wenn und solange ein Dritter willens ist, die Sachherrschaft selbst auszuüben und auch gegenüber dem Eigentümer zu behaupten (vgl. OVG Hamburg und OVG Koblenz, jeweils a.a.O.). Diese nicht nur in Berlin sondern polizei- und ordnungsrechtlich bundesweit geltende umfängliche einsichts- und verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers ist eine zulässige Ausgestaltung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes: Demjenigen, der die Vorteile aus einer Sache zieht, kann gesetzlich auch die Pflicht zur Tragung der Lasten auferlegt werden, welche aus der Sache resultieren (VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 1999 – VG 27 A 403.98 –). Ferner bestehen auch gegen die Höhe der Gebühr keine Bedenken. Die Voraussetzungen der Tarifstelle 4 c) sind erfüllt. Denn ein Abschleppunternehmen war – wie aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen folgt – bereits um 11:58 Uhr beauftragt worden; dies erfüllt die am Ende von Ziffer 4 dieser Anlage enthaltene Definition einer Leerfahrt. Zwar wurden an das Abschleppunternehmen infolge der Leerfahrt lediglich 11,90 Euro gezahlt. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger geforderten Gebühr; denn gegen die pauschalierte Kalkulation der Benutzungsgebühren nach der PolBenGebO ist nichts zu erinnern (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24.13 – juris Rn. 93 ff.). Schließlich ist die Gebührenforderung auch nicht verjährt. Gemäß § 21 Abs. 1 GebG verjähren die Ansprüche auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen und Kosten in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Hier verjährte die im Jahr 2010 entstandene Forderung also mit Ablauf des Jahres 2013. Allerdings wurde durch die Geltendmachung der Gebühr mittels schriftlichen Bescheides gegenüber dem Kläger im November 2013 die Verjährung gemäß § 21 Abs. 2 GebG i.V.m. § 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 unterbrochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 81,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren. Er ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen LDS-K.... Für dieses Fahrzeug beauftragte ein Polizeibeamter am Freitag, den 23. Juli 2010 gegen 11:58 Uhr einen Abschleppdienst, weil das Fahrzeug in ... Berlin, ... Straße 80 umgesetzt werden sollte. Ausweislich des Umsetzungsprotokolls war das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt, in dem für den Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils von 06-18:00 Uhr im Hinblick auf Lieferverkehr durch das Zeichen 286 ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet war. Nachdem in der Folge die Fahrerin des Wagens, Frau Heike S... erschien, wurde der Abschleppdienst um 12:10 Uhr wieder abbestellt. Mit Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2010 zog der Beklagte zunächst die Fahrerin Heike S... zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 81,00 Euro für die Leerfahrt eines Fahrzeuges (montags bis freitags nach 7 bis 18 Uhr) heran. Dieser Betrag konnte in der Folge nicht vollstreckt werden. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 12. August 2013 unter der Überschrift „Umsetzung des Kraftfahrzeuges LDS-K... am 23.07.2010 gegen 11:58 Uhr in ... Berlin, ... Straße 80“ mit, dass die Fahrerin zwar ermittelt worden sei, gegen diese die Gebührenforderung aber nicht habe durchgesetzt werden können, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei dem zuständigen Finanzamt ohne Zahlungseingang verlaufen seien. Mit Gebührenbescheid vom 4. November 2013, dem Kläger am 13. November 2013 zugestellt, zog der Beklagte dann den Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 81,00 Euro heran. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er am 22. Juli 2010 eine Urlaubsreise in die Türkei angetreten habe und erst am 5. August 2010 zurückgekommen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 zurück. Zur Begründung seiner am 2. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, dass er vor Reiseantritt am 22. Juli 2010 seine Schwester gebeten habe, am Abreisetag sein Fahrzeug vom Flughafengelände zu fahren und außerhalb des Flughafengeländes zu parken und bis zur Rückkehr des Klägers dort stehenzulassen. Seine Schwester sei damit einverstanden gewesen. Zu keiner Zeit habe der Kläger seiner Schwester erlaubt, in der Zwischenzeit das Fahrzeug zu nutzen oder gar einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Ferner beruft sich der Kläger auf einen Ermessensfehler, weil er bestreitet, dass die Vollstreckung bei Heike S... erfolglos gewesen sei. Weiter bestreitet er, dass das Abschleppfahrzeug bereits in Fahrt gesetzt wurde und dass ein angeblicher Auftrag nicht mehr rechtzeitig hätte storniert werden können, so dass hier allenfalls eine Gebühr für eine „vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens“ in Betracht käme. Auch sei angesichts des an das Abschleppunternehmen tatsächlich gezahlten Betrages in Höhe von 11,90 Euro die Gebühr in Höhe von 81,00 Euro überhöht. Schließlich beruft sich der Kläger auf Verjährung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.