Urteil
14 K 146.15
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0713.14K146.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Zahnarzt ist zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist.(Rn.35)
2. Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben.(Rn.38)
3. In zahlreichen von einem Zahnarzt verübten vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die persönliche Freiheit kommt eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität seiner Mitmenschen zum Ausdruck, die mit dem zahnärztlichen Auftrag, die Gesundheit seiner Patienten zu erhalten und wiederherzustellen und jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenzubringen, in keiner Weise vereinbar ist und damit das Ansehen des Berufsstandes in der Bevölkerung erheblich schädigt.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zahnarzt ist zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist.(Rn.35) 2. Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben.(Rn.38) 3. In zahlreichen von einem Zahnarzt verübten vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die persönliche Freiheit kommt eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität seiner Mitmenschen zum Ausdruck, die mit dem zahnärztlichen Auftrag, die Gesundheit seiner Patienten zu erhalten und wiederherzustellen und jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenzubringen, in keiner Weise vereinbar ist und damit das Ansehen des Berufsstandes in der Bevölkerung erheblich schädigt.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt ist § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Zahnarzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. 1. Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist im Land Berlin nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG - in Verbindung mit Nr. 32 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG) unter anderem für die Rücknahme und den Widerruf der Berufserlaubnis für Zahnärztinnen und Zahnärzte sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 3 ZHG, wonach Entscheidungen nach § 4 ZHG die zuständige Behörde des Landes trifft, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Nach seinem Vorbringen war der Kläger zuletzt in Berlin als Zahnarzt tätig. Auch die Erfordernisse des förmlichen Verwaltungsverfahrens, das durch § 4 lit. a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - (in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren - FörmVfVO - sowie Nr. 12 der Anlage zu § 1 FörmVfVO für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation vorgeschrieben ist, wurden eingehalten. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - im förmlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich erforderliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden. 2. Der Approbationswiderruf ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation liegen vor. Der Kläger erweist sich zum für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 9; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO -: Beschlüsse vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 9, und vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 3 B 61/10 –, juris Rn. 8) als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Ein Zahnarzt ist zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ist dabei mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 6, und vom 27. Januar 2011 – BVerwG 3 B 63.10 –, juris Rn. 4; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: Beschlüsse vom vom 13. Februar 2014 – BVerwG 3 B 68/13 –, juris Rn. 10, und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 8). Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016, a.a.O., und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt. Gemessen daran rechtfertigen die in den rechtskräftigen Strafbefehlen und –urteilen getroffenen Feststellungen die Annahme der Berufsunwürdigkeit des Klägers. aa) Diese Feststellungen muss er gegen sich gelten lassen; die dagegen von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben. Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 359 der Strafprozessordnung gegeben sind, insbesondere im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 5, und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im Klageverfahren nicht, denn er beanstandet lediglich die Motivation der Geschädigten, ihn anzuzeigen. Soweit er sich damit inzident auch gegen die Richtigkeit der von den Gerichten getroffenen Feststellungen wendet („Rufmord“), stellt er nur unsubstantiierte Behauptungen auf, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Gleiches gilt für sein Vorbringen in der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung, das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 3. November 2008 sei fehlerhaft, weil er in Notwehr gehandelt habe und das Gericht die Gesamtumstände nicht berücksichtigt habe, und bezüglich des Vorfalls, der zur Verurteilung durch das Amtsgericht Schönau/Schwarzwald am 21. Januar 2014 führte, sei ihm „übel mitgespielt“ worden. Welchem Angriff der Geschädigten im erstgenannten Verfahren – die ihm körperlich unterlegen war und der er nach den Feststellungen des Strafgerichts entgegen eines gerichtlich verhängten absoluten Kontakt- und Annäherungsverbots fortgesetzt nachgestellt hatte – er ausgesetzt gewesen sein will, hat er nicht im Ansatz dargelegt. Sein nunmehriges Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund, dass er die Vorwürfe im Strafverfahren noch vollumfänglich eingeräumt und sich bei der Geschädigten entschuldigt hatte, nicht nachvollziehbar. Seine Vermutung, der Patient, der im Verfahren vor dem Amtsgericht Schönau/Schwarzwald als Zeuge ausgesagt hatte, sei von der Tochter der Geschädigten „arrangiert“ worden, ist ebenfalls durch nichts belegt. bb) Das den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Klägers stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten im oben genannten Sinne dar. In den zahlreichen von ihm verübten vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die persönliche Freiheit kommt eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität seiner Mitmenschen zum Ausdruck, die mit dem zahnärztlichen Auftrag, die Gesundheit seiner Patienten zu erhalten und wiederherzustellen und jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenzubringen (vgl. hierzu das Gelöbnis in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, Stand 19. November 2016), in keiner Weise vereinbar ist und damit das Ansehen des Berufsstandes in der Bevölkerung erheblich schädigt. Im Zeitraum zwischen August 2006 und Januar 2014 wurde der Kläger sechsmal wegen vorsätzlicher Körperverletzungs- und Tätlichkeitsdelikte sowie fünfmal wegen Bedrohung oder Drohung verurteilt. In fast allen Fällen waren die Geschädigten ihm körperlich deutlich unterlegene Frauen. Dabei verletzte er die Opfer nicht nur körperlich, sondern schädigte sie durch seine Übergriffe auch psychisch. So missachtete er über Wochen hinweg eine gegen ihn ergangene Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz, stellte der Geschädigten unaufhörlich weiter nach, beschimpfte sie, bedrohte sie massiv und verletzte sie wiederholt. Dabei verlieh er nach dem Vorbringen seines Verteidigers im Strafverfahren seinen Drohungen bewusst mehr Gewicht, indem er wahrheitswidrig behauptete, er sei Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) gewesen (Bl. 425 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Die Behauptung seiner Zugehörigkeit zum KSK wiederholte er in mehreren anderen Strafverfahren; die Gerichte übernahmen sie zum Teil – offenbar ungeprüft – in ihre Feststellungen zu seinem Lebenslauf. Das Opfer litt nicht nur unter den körperlichen Verletzungsfolgen, sondern erklärte gegenüber der Polizei auch nachvollziehbar, dass sie Todesangst habe und sich nicht mehr allein aus dem Haus traue (Bl. 155 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Ähnlich äußerte sich auch die von ihm geschädigte Zahnarzthelferin in ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 62 der Strafakte des Bezirksamts Aarau/Schweiz). Die Geschädigte in dem von der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz geführten Verfahren, seine ehemalige Ehefrau, nahm wegen der vom Kläger auf sie verübten Übergriffe psychiatrische Hilfe in Anspruch; ausweislich des im Strafverfahren eingereichten fachärztlichen Attests war sie unruhig, ängstlich und depressiv, litt unter Konzentrationsstörungen und war über einen Zeitraum von über einem Monat krankgeschrieben (Bl. 52 ff. der Strafakte der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz). Andere Menschen vorsätzlich körperlich und psychisch zu misshandeln, steht in krassem Widerspruch zu dem Berufsbild eines helfenden und heilenden Zahnarztes. Die vom Kläger verübten vorsätzlichen Straftaten beschränkten sich auch nicht auf den privaten Bereich; vielmehr verletzte er in zwei Fällen auch (ehemalige) Vorgesetzte und Kollegen in einer Zahnarztpraxis, wobei er sich in einem Fall eines gefährlichen Werkzeugs (Pfefferspray) bediente. Den Strafurteilen ist zu entnehmen, dass es im Vorfeld der Taten jeweils Konfliktsituationen zwischen dem Kläger und den Geschädigten im privaten oder beruflichen Bereich gegeben hatte (etwa die Trennung von einer Lebensgefährtin, Unstimmigkeiten über die Lohnauszahlung oder das Führen einer Praxis), die er offenbar nicht bewältigen konnte, ohne gewalttätig zu werden. In einem Fall geriet sogar ein Patient in Gefahr, der bei der Tatbegehung anwesend war und ihn von der Geschädigten trennte. Sämtliche Vorfälle offenbaren damit ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers, das mit den an einen Zahnarzt zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar ist und das Vertrauen in seinen Berufsstand in besonderer Weise erschüttert. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger seine Neigung zur Aggressivität zwar durchaus erkennt, aber gleichwohl die Verantwortung für die Taten den Geschädigten zuweist und sich nicht ernsthaft um Besserung bemüht. In einer Kurznachricht an die Geschädigte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Baden-Baden bezeichnete er sich selbst als „Pulverfass“ (Bl. 71 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Auch gegenüber dem Landgericht Waldshut-Tiengen räumte er nach den Feststellungen im Urteil (Bl. 425 der Strafakte) ein, dass ihn ein Aggressionspotenzial kennzeichne. Nachhaltige Bemühungen um eine Änderung seiner Verhaltensmuster entfaltete er indes nicht. Auch der Umstand, dass er sich wegen der vor dem Amtsgericht Baden-Baden angeklagten Taten mehrere Monate in Untersuchungshaft befand und ihn das Gericht am 3. November 2008 zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ab. Er beging während der Bewährungszeit erneut wiederholt Körperverletzungen, die zur Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz vom 6. Juli 2011 führten. Dass das Amtsgericht Baden-Baden die im Urteil vom 3. November 2008 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 gleichwohl erließ, beruhte offenbar nur darauf, dass die erneute Straffälligkeit des Klägers dem Gericht nicht bekannt geworden war und es deshalb fälschlich davon ausging, dass er sich bewährt habe. Ein Anti-Aggressionstraining, das er nach den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Jahr 2011 absolviert hatte, erwies sich als jedenfalls nicht nachhaltig erfolgreich. Im August 2013 beging er erneut eine Körperverletzung. Seine Einlassungen in mehreren Strafverfahren belegen, dass er keinerlei Unrechtseinsicht besitzt und Andere für seine Taten verantwortlich macht. So erklärte er in dem Ermittlungsverfahren, das zu seiner Verurteilung durch das Bezirksamt Aarau/Schweiz führte, er habe die von ihm angegriffene Zahnarzthelferin lediglich „abgewehrt“. Er sei ehemaliger Angehöriger der KSK-Sondereinheit; wenn er jemanden verletzten wolle, sehe das etwas anders aus (Bl. 56 f. der Strafakte). Auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim (Bl. 118 f. der Strafakte) und gegenüber der Luzerner Polizei in dem Verfahren, das mit dem Strafbefehl vom 6. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz endete (Strafakte 3.1, „Zur Sache“, Bl. 12), sagte er aus, er habe sich lediglich gewehrt. Dem entspricht auch sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, mit dem er wiederum jegliche Schuld von sich weist. Ob der Kläger auch unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist, ist nach Feststellung seiner Unwürdigkeit nicht entscheidungserheblich und bedarf daher hier keiner Erörterung. Denn die zahnärztliche Approbation ist bereits dann zwingend zu widerrufen, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. b) Die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, der Bescheid sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil seine sofortige Vollziehung nicht angeordnet sei, ist dem entgegenzusetzen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bei Approbationswiderrufen dem gesetzlichen Regelfall entspricht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt besonderen materiellen Voraussetzungen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Fragen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, berühren die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation nicht. Der Beklagte hätte sich auch nicht eines milderen Mittels bedienen können; weniger einschneidende Maßnahmen – wie etwa eine Einschränkung der Approbation – sieht das Gesetz über die Zahnheilkunde bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nicht vor. Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist auch der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 9). Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen; zudem sieht § 7a ZHG die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. zu § 8 BÄO: BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.). II. Die Rückforderung der Approbationsurkunde beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist der Widerruf der Approbation noch nicht bestandskräftig. Die Vorschrift ermöglicht aber auch eine Rückforderung zugleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebenden Bescheid, wenn sie unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 52 Rn. 6). Dies ist hier geschehen, auch wenn der Tenor unter Ziffer 2 des Bescheides seinem Wortlaut nach auf eine Herausgabe der Urkunde binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheides gerichtet ist. Bei der Auslegung des Bescheides sind auch die Erwägungen der Behörde in den Bescheidgründen zu berücksichtigen. Dort hat sie unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 VwVfG ausgeführt, dass die Urkunde innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben sei. Dieser erklärte Wille der Behörde, der, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auch ihrem tatsächlichen Willen entspricht, ist für die Auslegung maßgeblich. Die Entscheidung über die Rückforderung liegt im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der 1969 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte ihm die zahnärztliche Approbation im Oktober 1998. In der Folgezeit war er verschiedentlich in der Schweiz und in Deutschland als selbständiger und angestellter Zahnarzt tätig, nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zuletzt in Berlin. Zwei Anläufe der selbständigen Tätigkeit endeten in der Insolvenz. Er trat im Zeitraum von 2004 bis 2014 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn am 14. Mai 2004 wegen Missbrauchs von Titeln und am 31. Januar 2006 wegen Unterschlagung jeweils zu einer Geldstrafe. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz verurteilte ihn am 16. August 2006 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Titeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Ausweislich der Urteilsgründe hatte er sich, nachdem ein Vollstreckungsversuch bei ihm unternommen worden war, im März 2005 in die Vollstreckungsabteilung der Stadtverwaltung Landau begeben und unter anderem geäußert: „Wir kommen wieder. Ihr werdet schon sehen, was passiert.“, sowie in Bezug auf den Vollstreckungsbeamten: „Wenn der Mann noch einmal zu mir kommt, können Sie am nächsten Tag seine Todesanzeige in der Zeitung lesen.“ Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2007 verurteilte ihn das Bezirksamt Aarau/Schweiz wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz, Tätlichkeiten, geringfügiger Sachentziehung und Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Buße in Höhe von 1.500,- CHF bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte er im Dezember 2005 eine frühere Lebensgefährtin und Zahnarzthelferin in einer Praxis, in der er bis kurz zuvor beschäftigt gewesen war, mit Faustschlägen und Fußtritten traktiert, wodurch sie eine Prellung bzw. Quetschung der linken Augenhöhle, ein Hämatom am Oberarm, eine Prellung/Quetschung des Kreuzbeines sowie eine Mikrohämaturie erlitten hatte. Zwei Tage darauf war er erneut in der Zahnarztpraxis erschienen und hatte gegen seinen früheren Vorgesetzten Pfefferspray eingesetzt. Etwa zwei Wochen zuvor hatte er die Zahnarzthelferin mit den Worten „Ich mache euch fertig!“ bedroht und einen Stempel aus der Praxis entwendet. Das Amtsgericht Mannheim verurteilte ihn am 4. April 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Dem lag nach den gerichtlichen Feststellungen zugrunde, dass er im Juli 2007 seine damalige Lebensgefährtin in ihrer Wohnung nach einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung gezielt zu Fall gebracht und sie dabei am Arm gepackt, mehrfach gegen ihr Bein getreten und auf den Oberkörper geschlagen hatte, wodurch sie ein Hämatom am Oberarm, Kratzer an der Brust, Kratzer und einen Bluterguss am rechten Beckenkamm, ein Hämatom am Unterarm und eine Beule am Unterschenkel davongetragen hatte. Das Amtsgericht Baden-Baden verurteilte ihn am 3. November 2008 wegen Nachstellung in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Beleidigung, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger befand sich während des Verfahrens etwa fünf Monate in Untersuchungshaft. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit erließ das Amtsgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Strafe. Die Verurteilung beruhte auf folgendem Sachverhalt: Der Kläger hatte Anfang des Jahres 2008 eine Beziehung zu einer Frau geführt, die spätestens am 7. Mai 2008 für beendet erklärt worden war. In den darauf folgenden Wochen hatte er gegen ihren Willen ihre Nähe gesucht, weshalb das Amtsgericht Baden-Baden am 14. Mai 2008 ein absolutes Kontakt- und Annäherungsverbot für eine Distanz bis zu 50 Metern verhängt hatte. Gleichwohl hatte er ihr unaufhörlich weiter nachgesetzt und sie sowohl im Bereich ihrer Wohnung als auch im Bereich ihres Arbeitsplatzes bedrängt, wobei es unter anderem zu folgenden besonderen Vorfällen gekommen war: Am 24. Mai 2008 war er vor ihrer Haustür auf sie zu gerannt und hatte zu ihr gesagt: „Was glaubst du eigentlich, was du machen kannst?“, und ihr mit voller Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzt; sie hatte dadurch eine Schwellung an der rechten Nasenseite, zwei kleine Risswunden an der Nase und starke Schmerzen erlitten. In der Zeit vom 7. bis zum 26. Mai 2008 hatte er ihr zahlreiche ungewollte SMS-Nachrichten geschickt und zahlreiche Mitteilungen auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassen, wobei er sie zum Teil ehrverletzend beschimpft und ihr körperliche Misshandlungen angekündigt hatte. Am 6. Juni 2008 hatte er sie in einer Fußgängerzone abgepasst, war auf sie zugestürmt und hatte sie mit der Hand so geschlagen, dass sie zu Boden gestürzt war. Er hatte versucht, auf die am Boden liegende Frau weiter einzuprügeln, bis ihre Arbeitskollegen dazwischen gegangen waren und sie sich in ein nahe gelegenes Geschäft hatte flüchten können. Sie hatte durch die Misshandlungen Kopfschmerzen, eine Beule am Kopf, Schürfwunden an den Händen, an den Knien und am Knöchel erlitten. Am 8. Juni 2008 war er ihr auf ihrer Fahrt mit dem Pkw von Baden-Baden nach Gernsbach gefolgt und hatte, nachdem die Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, ihren Begleiter mit den Worten bedroht: „Bist du das Mafia-Arschloch, das mich nachts immer anruft? Ich werde dich umbringen! Ja, du hast es jetzt verstanden: Das war eine Morddrohung!“ Am selben Tag hatte er sie telefonisch bedroht und geäußert: „Ich werde jetzt vorbeikommen und dich zusammenschlagen!“ Am 9. Juni 2008 hatte er ihr zahlreiche Mitteilungen auf den Anrufbeantworter gesprochen, wobei er sie erneut ehrverletzend beschimpft (u.a. „Drecksfotze!“, „Drecksau!“) und ihr körperliche Misshandlungen angedroht hatte („…schlage ich dich …so lange, bis du Blut kotzt, die Augen aus dem Kopf kommen, Schädelfraktur, bis der Name fällt. Ich massakrier‘ dich das nächste Mal …!“; „…kriegst du von mir erst einen Knieschuss und dann einen Kopfschuss … Merk, egal wo, wann auch immer, haben wir Zugriff. Im Namen des zweiten Kommandos der KSK. Die Jagd beginnt…“). Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 6. Juli 2011 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Buße in Höhe von 450,- CHF. Dem lagen ausweislich der Strafakte mehrere tätliche Übergriffe des Klägers auf seine damalige Ehefrau zugrunde, die er 2010 und 2011 in der ehelichen Wohnung verübt hatte. Die Staatsanwaltschaft Kriems/Schweiz verurteilte ihn am 29. Oktober 2012 wegen Tätlichkeiten, wegen mehrfacher Sachentziehung, wegen mehrfacher Bedrohung, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu einer Geldstrafe von 4.200,- CHF oder 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 500,- CHF im Sinne einer Teilzusatzstrafe zur nichteintragungsfähigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Dezember 2011. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Schönau/Schwarzwald am 21. Januar 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war er mit einer Zahnärztin übereingekommen, dass er ihre Praxis in Zell im Wiesental übernimmt. Es war vertraglich vereinbart worden, dass beide noch eine Zeit zusammen dort arbeiten. In der Folgezeit hatte es Auseinandersetzungen darüber gegeben, wie der Kläger die Praxis geführt hatte. Am 20. August 2013 war er nachmittags in der Zahnarztpraxis erschienen und hatte die von ihm eingestellte Zahnarzthelferin heftig zurechtgewiesen. Unter anderem hatte er auf ihren Hinweis, dass das Internet nicht funktioniere, mit den Worten: „Wenn ich etwas wissen will, dann frag ich dich. Sonst halt die Schnauze.“ reagiert. Die Zahnärztin hatte ihn daraufhin zur Rede gestellt, und es hatte ein Wortgefecht zwischen den beiden gegeben. Die Zahnärztin war in ein Zimmer gegangen, der Kläger war ihr gefolgt, hatte sie gepackt, geschüttelt und geohrfeigt. Dann hatte er sie in den Gang gezerrt, worauf ein Patient aufmerksam geworden war. Dieser hatte den Kläger abgedrängt, so dass die Zahnärztin ins Bad laufen konnte. Die vom Kläger gegen das Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen am 8. Mai 2014 als unbegründet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. März 2015 dazu an, dass es beabsichtige, seine Approbation als Zahnarzt zu widerrufen und ihn zur Herausgabe seiner Approbationsurkunde aufzufordern. Am 13. Juli 2015 verhandelte es in Anwesenheit des Klägers mündlich. Bezüglich seiner Vorstrafen erklärte er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass allein die Verurteilungen vom 14. Mai 2004 und vom 31. Januar 2006 wegen Missbrauchs von Titeln und Unterschlagung berechtigt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 47 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 widerrief das Landesamt für Gesundheit und Soziales die zahnärztliche Approbation des Klägers und forderte ihn auf, die Approbationsurkunde zurückzugeben. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, er sei mehrfach rechtskräftig vorbestraft. Trotz einschlägiger Vorstrafen habe er sich immer wieder zu körperlicher und verbaler Gewalt hinreißen lassen. Er erweise sich insbesondere aufgrund der Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Urteil vom 8. Mai 2014 als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 51 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger hat am 24. Juli 2015 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf der Approbation sei unverhältnismäßig. Dies bereits deshalb, weil die Behörde es unterlassen habe, den Bescheid für sofort vollziehbar zu erklären. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein milderes Mittel hätte angewandt werden können. Etwa hätte er sich verpflichten können, auf unbestimmte Zeit keine zahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen. Für den Fall, dass er in der Zukunft doch beabsichtige, wieder zahnärztlich tätig zu werden, hätte dies etwa durch ein vorgeschaltetes Zustimmungsverfahren ermöglicht werden können. Zudem sei sein Verhalten seit dem Approbationswiderruf zu berücksichtigen. Seither lägen keine Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, so dass jedenfalls seine Zuverlässigkeit wiederhergestellt sein dürfte. Alle seine Verurteilungen seien von ehemaligen Geschäftspartnerinnen aus Neid, Missgunst, Vorteilserschleichung und Rufmord initiiert worden. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 17. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 16. August 2006 (7101 Js 7758/05.6 Cs) sowie die Strafakten des Bezirksamts Aarau/Schweiz (ST.2005.6153), des Amtsgerichts Mannheim (30 Cs 203 Js 24867/2007-AK 864/07), des Amtsgerichts Baden-Baden (5 Ds 306 Js 7015/08 AK 356/08), der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz (SA3 11 1833 32), des Amtsgerichts Schönau/Schwarzwald (1 Ds 25 Js 6278/13) und des Landgerichts Waldshut-Tiengen (7 Ns 25 Js 6278/13) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.