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Beschluss

14 L 563.17

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0720.14L563.17.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff des „Ersatzfahrzeugs“ ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst nicht nur etwaige an Stelle des Tatfahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeuge. Vielmehr sind „Ersatzfahrzeug“ auch jene Fahrzeuge, die der Halter oder die Halterin zum Zeitpunkt der Aufgabe des Tatfahrzeugs bereits in Betrieb hatte und die demselben Nutzungszweck wie das Tatfahrzeug dienen.(Rn.9) 2. An den Ermittlungs- und Begründungsaufwand der Behörde sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die Behörde Einblick in entsprechende Firmeninterna mit zumutbarem Aufwand in der Regel nur schwer oder gar nicht erlangen kann.(Rn.9) 3. Jedenfalls hinsichtlich eines Fahrzeugs, das derselben „Klasse“ – also z.B. Pkw, Kleintransporter, Lkw, Omnibus, Wohnmobil usw. – wie das Tatfahrzeug angehört und diesem auch in den wesentlichen Spezifikationen ähnelt, kann die Behörde regelmäßig von einem korrespondierenden Nutzungszweck ausgehen, sofern sie keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des „Ersatzfahrzeugs“ ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst nicht nur etwaige an Stelle des Tatfahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeuge. Vielmehr sind „Ersatzfahrzeug“ auch jene Fahrzeuge, die der Halter oder die Halterin zum Zeitpunkt der Aufgabe des Tatfahrzeugs bereits in Betrieb hatte und die demselben Nutzungszweck wie das Tatfahrzeug dienen.(Rn.9) 2. An den Ermittlungs- und Begründungsaufwand der Behörde sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die Behörde Einblick in entsprechende Firmeninterna mit zumutbarem Aufwand in der Regel nur schwer oder gar nicht erlangen kann.(Rn.9) 3. Jedenfalls hinsichtlich eines Fahrzeugs, das derselben „Klasse“ – also z.B. Pkw, Kleintransporter, Lkw, Omnibus, Wohnmobil usw. – wie das Tatfahrzeug angehört und diesem auch in den wesentlichen Spezifikationen ähnelt, kann die Behörde regelmäßig von einem korrespondierenden Nutzungszweck ausgehen, sofern sie keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.400,- Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 12. Mai 2017, die aufschiebende Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Klage (VG 14 K 564.17) gegen den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. April 2017 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestimmung des Ersatzfahrzeugs genügt noch dem formellen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, an der sofortigen Vollziehung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil sichergestellt werden müsse, dass die Fahrtenbuchauflage während der gesamten Anordnungsdauer vollziehbar bleibe. Es handelt sich dabei um eine zwar knappe, aber – zumal angesichts der hier am 10. Januar 2018 endenden Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs einerseits sowie der zu erwartenden durchschnittlichen Verfahrensdauer bis zum Vorliegen einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren andererseits – gleichwohl um eine nachvollziehbare und nicht nur formelhafte Begründung. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus, denn nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Antragstellerin vorliegend gegen die Verpflichtung wendet, überhaupt für ein an die Stelle des Tatfahrzeugs getretenes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch führen zu müssen, scheint sie zu verkennen, dass die entsprechende, auf § 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 der der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) basierende Anordnung bereits mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 getroffen wurde. Mit der Formulierung in dem Bescheid vom 8. Januar 2015, gegen die Antragstellerin ergehe die Anordnung, „für das Ihnen gehörende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B… oder ein von uns zu bestimmendes Ersatzfahrzeug“ für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, hat die Behörde die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs bereits auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt, falls während der Dauer der Gültigkeit der Fahrtenbuchanordnung das Tatfahrzeug wegfallen sollte. Gegen diese Erstreckung der ursprünglichen Anordnung bestehen – auch unter dem Aspekt der Bestimmtheit – keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.02.1989 - 7 B 18/89 -; OVG NRW, Beschl. v. 08.01.1992 - 13 A 1060/91 -, jeweils juris). Abgesehen davon ist vorliegend ohnehin die bereits ein etwaiges Ersatzfahrzeug einbeziehende Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs mit der Einstellung des damaligen Klageverfahrens VG 14 K 178.16 durch Beschluss vom 10. Januar 2017 unanfechtbar geworden. Durch den Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2017 ist die ursprüngliche Anordnung lediglich durch Benennung eines bestimmten Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug konkretisiert worden (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 6). Die Antragstellerin bzw. Klägerin kann daher jetzt auch nur noch mit Einwendungen gehört werden, die sich gerade gegen die Benennung des seit dem 27. März 2015 auf sie zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B… als Ersatzfahrzeug richten. Der insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, die Behörde habe nicht hinreichend geprüft, ob das benannte Ersatzfahrzeug das Tatfahrzeug tatsächlich in seiner Nutzung ersetzt habe, vermag jedoch bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Der Begriff des „Ersatzfahrzeugs“ ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst nicht nur etwaige an Stelle des Tatfahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeuge. Vielmehr sind „Ersatzfahrzeug“ auch jene Fahrzeuge, die der Halter oder die Halterin zum Zeitpunkt der Aufgabe des Tatfahrzeugs – vorliegend wurde das Tatfahrzeug am 31. Januar 2017 auf einen neuen Halter zugelassen – bereits in Betrieb hatte und die demselben Nutzungszweck wie das Tatfahrzeug dienen (vgl. OVG Bln, Beschl. v. 13.03.2003, NJW 2003, 2402; OVG Nds, Beschl. v. 17.09.2007, NJW 2008, 167, 168). An den Ermittlungs- und Begründungsaufwand der Behörde sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Nds., a.a.O.), zumal die Behörde Einblick in entsprechende Firmeninterna mit zumutbarem Aufwand in der Regel nur schwer oder gar nicht erlangen kann. Jedenfalls hinsichtlich eines Fahrzeugs, das derselben „Klasse“ – also z.B. Pkw, Kleintransporter, Lkw, Omnibus, Wohnmobil usw. – wie das Tatfahrzeug angehört und diesem auch in den wesentlichen Spezifikationen ähnelt, kann die Behörde regelmäßig von einem korrespondierenden Nutzungszweck ausgehen, sofern sie keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat. Vorliegend handelt es sich bei dem Tatfahrzeug und dem benannten Ersatzfahrzeug um im wesentlichen vergleichbare Pkw (Mercedes SL 500 bzw. Mercedes S 350 Bluetec). Anhaltspunkte dafür, dass diese Fahrzeuge bei der Antragstellerin – welche trotz des von ihr hervorgehobenen zwischenzeitlichen Austausches aller Gesellschafter („share-deal“) und der Geschäftsführung weiterhin denselben Unternehmensgegenstand hat – unterschiedlichen Nutzungszwecken dien(t)en, sind von ihr weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. An der sofortigen Vollziehung der Bestimmung des Ersatzfahrzeugs besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Würde der Klage gegen die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs aufschiebende Wirkung zukommen, wäre mit der Erledigung der unanfechtbar gewordenen Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf noch vor Ergehen einer abschließenden Entscheidung zu rechnen. Die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 4) und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse dienende Fahrtenbuchauflage würde also leerlaufen, wenn sich die Antragstellerin durch die – übrigens erst nach dem „share-deal“ und nach Abschluss des gegen die Fahrtenbuchauflage gerichteten Klageverfahrens VG 14 K 178.16 erfolgte – Entfernung des Tatfahrzeugs aus ihrem Fuhrpark der unanfechtbar gewordenen Verpflichtung entziehen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes.