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Beschluss

14 L 125.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0729.14L125.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine rechtliche Pflicht einer Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, da die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig ist, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt.(Rn.11) 2. Im Bereich des Schulwesens muss der Landesgesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst treffen und darf dies nicht der Schulverwaltung überlassen. Die nähere Ausgestaltung des Losverfahrens gehört nicht zu den für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen und darf vom Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überantwortet werden.(Rn.17) 3. Es obliegt den Erziehungsberechtigten, sich vor der Anmeldung ihres Kindes über die an den in Betracht kommenden Schulen geltenden Aufnahmekriterien zu informieren und diese bei der Wahl der Erst-, Zweit- und ggf. Drittwunschschule zu berücksichtigen.(Rn.22) 4. § 56 Abs. 6 SchulG schreibt sowohl die Anwendung der Geschwisterkinderregelungen als auch das große Losverfahren verbindlich vor.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine rechtliche Pflicht einer Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, da die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig ist, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt.(Rn.11) 2. Im Bereich des Schulwesens muss der Landesgesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst treffen und darf dies nicht der Schulverwaltung überlassen. Die nähere Ausgestaltung des Losverfahrens gehört nicht zu den für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen und darf vom Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überantwortet werden.(Rn.17) 3. Es obliegt den Erziehungsberechtigten, sich vor der Anmeldung ihres Kindes über die an den in Betracht kommenden Schulen geltenden Aufnahmekriterien zu informieren und diese bei der Wahl der Erst-, Zweit- und ggf. Drittwunschschule zu berücksichtigen.(Rn.22) 4. § 56 Abs. 6 SchulG schreibt sowohl die Anwendung der Geschwisterkinderregelungen als auch das große Losverfahren verbindlich vor.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag vom 29. Mai 2019, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine 7. Klasse des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums aufzunehmen, ist zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie zu Recht einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums beanspruchen kann. II. 1. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506) bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen Vorgaben wurde vorliegend Genüge getan, denn am Heinrich-Schliemann-Gymnasium wurden drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. 2. Am Heinrich-Schliemann-Gymnasium waren somit insgesamt 96 Schulplätze zu vergeben, auf die sich 144 Kinder mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin, beworben hatten. Wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Verfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Nicht vergebene Plätze des Härtefallkontingents werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Als „Geschwisterkinder“ werden in dieser Vorschrift Schülerinnen und Schüler definiert, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Nach der Aufnahme von Geschwisterkindern übrig gebliebene Plätze des Härtefallkontingents werden den Schulplätzen zugeschlagen, welche nach Aufnahmekriterien vergeben werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der Schulplätze in den 7. Klassen des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums zum Schuljahr 2019/2020 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: a) Es waren vier „Integrationskinder“ mit gültigem Feststellungsbescheid und Erstwunsch an der Schule angemeldet worden und wurden vorrangig aufgenommen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die danach verbliebenen 92 Schulplätze bildeten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 SchulG den Ausgangspunkt der Berechnung der Platzkontingente. Es ergaben sich somit 9 Plätze im Härtefall-, 56 im Kriterien- und 27 im Loskontingent. b) Härtefälle nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurden nicht anerkannt, so dass das Härtefallkontingent ungeschmälert zur Vergabe an Geschwisterkinder zur Verfügung stand (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). c) (1) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schule durch Beschluss der Schulkonferenz vom 3. November 2010 das Kriterium des Notendurchschnitts aus den vier Fächern „Deutsch“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Naturwissenschaften“ der beiden letzten Halbjahreszeugnisse festgelegt, wobei die Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ doppelt gewichtet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sek I-VO). Die formal wirksame Festlegung und Genehmigung des angewandten Aufnahmekriteriums entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO wird durch die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 5. Juni 2019 übersandten Unterlagen hinreichend belegt (Blatt 51 ff. der Gerichtsakte). Da das Formular „Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage (§ 6 Sek I-VO)“ von der Schulleiterin handschriftlich ausgefüllt und unter dem Datum des 29. Oktober 2013 unterzeichnet wurde und auf eben diesem Formular durch die Schulaufsichtsbehörde die getroffene Festlegung als „genehmigt“ abgezeichnet wurde (Blatt 55 der Gerichtsakte), spricht alles dafür, dass diese Genehmigung ebenfalls aus dem Jahr 2013 stammt. Davon ist insbesondere auch wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO auszugehen, wonach die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Formulars über die Genehmigung der Aufnahmekriterien zu entscheiden hat. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass das angewandte Aufnahmekriterium lange vor dem diesjährigen Aufnahmeverfahren und damit auf jeden Fall „rechtzeitig“ festgelegt und genehmigt wurde. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass dieses Kriterium weiterhin gilt. Dies ergibt sich aus dem auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten „Schulportrait“ des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums, in dem unter der Rubrik „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“, „Details“, das entsprechende Formblatt mit dem Aufnahmekriterium eingestellt ist. Wäre das Aufnahmekriterium zwischenzeitlich geändert worden, wäre dies, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO vorschreibt, wiederum auf der Schulportraitseite veröffentlicht worden. Eine rechtliche Pflicht der Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, besteht nicht. Vielmehr ist die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall war. (2) 44 Plätze aus dem Kriterienkontingent erhielten die Kinder mit einem Notenwert von bis zu 1,2. Die restlichen 12 Plätze des Kriterienkontingents wurden im Einklang mit § 6 Abs. 4 Satz 4 Sek I-VO unter den Kindern mit dem Notenwert 1,3 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin konnte dabei weder unmittelbar einen Platz aus dem Kriterienkontingent erhalten noch war sie an dem kleinen Losverfahren zu beteiligen, denn ihr Notenwert beträgt 1,5, was von der Schule zutreffend errechnet wurde und auf Seite 2 der Antragserwiderung vom 5. Juni 2019 (Blatt 48 der Gerichtsakte) auch noch einmal ausführlich dargestellt worden ist. d) Von den insgesamt 20 ordnungsgemäß angemeldeten Geschwisterkindern fanden zwei bereits im Kriterienkontingent Aufnahme. Von den restlichen Geschwisterkindern erhielten je neun Kinder einen Platz aus dem Härtefallkontingent (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG) und aus dem Loskontingent (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). e) Im letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens wurden die danach noch verbliebenen 18 unbesetzten Plätze des Loskontingents unter den 66 Angemeldeten verlost, die bis dahin noch nicht zum Zuge gekommen waren, darunter die Antragstellerin (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG; so genanntes großes Losverfahren). Die Kinder, die dabei an 1. bis 18. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los der Antragstellerin mit der laufenden Nummer 35 wurde erst an 28. Stelle gezogen, so dass sie nicht aufgenommen werden konnte. 4. Die gegen das Aufnahmeverfahren insgesamt bzw. die diesem zugrundeliegenden schulrechtlichen Normen erhobenen Einwände der Antragstellerin vermögen bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. a) Das Vorbringen, die Regelungen betreffend die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern und die Vergabe von Schulplätzen im großen Losverfahren genügten nicht dem Gesetzesvorbehalt und stellten keine hinreichende Rechtsgrundlage für § 6 Sek I-VO dar, ist nicht stichhaltig. Der Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Artikel 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -; Artikel 59 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) verpflichtet den Gesetzgeber, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern zu überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 132 f.). Im Bereich des Schulwesens bedeutet dies, dass der Landesgesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst treffen muss und nicht der Schulverwaltung überlassen darf (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 31 f.). Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen zur Privilegierung von Geschwisterkindern und zur Verlosung einer gewissen Anzahl der Schulplätze sind aber vom Gesetzgeber selbst getroffen worden. Wie bereits oben dargestellt, finden sich die Geschwisterkinderregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG und ist das große Losverfahren in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG geregelt. Die Geschwisterkinder betreffenden Sätze in § 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO wiederholen nur die gesetzlichen Regelungen, ohne zusätzliche oder abweichende Festlegungen zu treffen. Der das große Losverfahren betreffende § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 Sek I-VO betrifft lediglich Modalitäten der Verlosung. Die nähere Ausgestaltung des Losverfahrens gehört jedoch nicht zu den für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen und durfte daher vom Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überantwortet werden (vgl. § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG). b) Auch betreffend die Verwendung von Aufnahmekriterien ist ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes nicht festzustellen. Ob und inwieweit eine Regelung des Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich im Schulrecht allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige schulische Maßnahme betroffen sind. Daher müssen insbesondere die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele, der Bildungsgänge und die den Lebens-/Bildungsweg der Kinder prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden. Regelungen, die zur Ablehnung eines Kindes an der von seinen Erziehungsberechtigten gewählten Schule führen, sind prinzipiell grundrechtsrelevant. Namentlich sind dadurch das in Artikel 20 Abs. 1 VvB gewährleistete Recht aller Menschen auf Zugang zu den in Berlin bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen, das Recht jedes Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 VvB, für die Erziehungsberechtigten ferner das durch Artikel 12 Abs. 3 VvB geschützte elterliche Erziehungsrecht sowie schließlich auf grundgesetzlicher Ebene zwar nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG, jedoch das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG, für die Erziehungsberechtigten in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG, betroffen. Auch bei Grundrechtsrelevanz ist jedoch unbeschadet des Vorbehalts des Gesetzes nicht stets eine gesetzliche Regelung der näheren Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung erforderlich. Die in Artikel 20 Abs. 3 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-)Gewalten bezweckt u.a., dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, was nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 132). Einer detaillierten gesetzlichen Regelung bedarf es daher dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls die Grundzüge festgelegt hat, es lediglich um deren nähere Ausgestaltung geht und dabei vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden wäre (vgl. zu allem Vorstehenden: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014, a.a.O., Rn. 32 ff. m.w.N.; vgl. zur Aufnahme in die Grundschule ferner: VerfGH Bln, Beschluss vom 10.04.2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 20, wonach das Aufnahmeverfahren einschließlich der Aufnahmekriterien bei Bewerberüberhang keiner Regelung im Schulgesetz bedürfen). Hinsichtlich der vorliegenden interessierenden Aufnahmekriterien ist es daher ausreichend, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG die Vergabe von mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden, selbst ausdrücklich vorgeschrieben hat und in § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG – der Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber – unter Nennung prägnanter Beispiele auch selbst den grundlegenden Rahmen abgesteckt hat, innerhalb dessen die Schulen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Profile und Besonderheiten die Aufnahmekriterien festzulegen haben. Die in § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG beispielhaft genannten Kriterien verdeutlichen dabei, dass der Gesetzgeber eine leistungsbezogene Auswahl im Kriterienkontingent, wie sie in § 6 Abs. 3 Sek I-VO näher ausgestaltet und von der Schulkonferenz des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums beschlossen worden ist, präferiert oder zumindest billigt. Damit ist der Gesetzgeber seiner Aufgabe nachgekommen, in den Grundzügen den notwendigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Positionen herzustellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, juris). Auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung im Gesetz ausreichend bestimmt sein müssen (vgl. Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 VvB; Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG), ist insoweit Genüge getan. c) Soweit die Antragstellerin rügt, dass an unterschiedlichen Schulen unterschiedliche Aufnahmekriterien angewandt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies vom Gesetzgeber so intendiert und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie bereits erwähnt, schreibt § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG gerade vor, dass jede Schule jeweils für sich unter Berücksichtigung ihres Schulprogramms die Aufnahmekriterien festlegt. Innerhalb des vom Gesetzgeber in § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG gesteckten und durch § 6 Abs. 3 bis 5 Sek I-VO näher ausgestalteten Rahmens können die Schulen dabei aus mehreren möglichen Kriterien und Modalitäten wählen, so dass die von der Antragstellerin beschriebenen Unterschiede im Aufnahmeverfahren verschiedener Schulen weder erstaunlich noch rechtlich zu beanstanden, sondern von den Normgebern gewollt sind. Es obliegt daher den Erziehungsberechtigten, sich vor der Anmeldung ihres Kindes über die an den in Betracht kommenden Schulen geltenden Aufnahmekriterien zu informieren und diese bei der Wahl der Erst-, Zweit- und ggf. Drittwunschschule zu berücksichtigen. Die mit der Einholung dieser Informationen verbundene Mühe erscheint zumutbar. Sowohl auf der Schulportraitseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als auch in der Regel auf den jeweiligen Webseiten der Schulen sind die Aufnahmekriterien veröffentlicht und somit ohne größeren Aufwand zugänglich. Darüber hinaus bieten regelmäßig alle Schulen vor Beginn der Anmeldefrist Informationsveranstaltungen an, auf denen Fragen zum Aufnahmeverfahren der jeweiligen Schule beantwortet und bei den Erziehungsberechtigten insoweit ggf. noch bestehende Unklarheiten beseitigt werden können. Im Grundsatz ist die Anmerkung der Antragstellerin gleichwohl richtig, dass für die Erziehungsberechtigten die Aufnahmechancen ihres Kindes an einer bestimmten Schule nicht sicher prognostizierbar sind, weil sie von der unbekannten Größe und Zusammensetzung des Mitbewerberfeldes abhängen. Die Eltern der Antragstellerin haben sich jedoch insoweit in keiner schlechteren Lage befunden als alle anderen Erziehungsberechtigten in derselben Situation. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG; Artikel 10 Abs. 1 VvB) ist mithin auch insoweit nicht feststellbar. d) Unzutreffend ist die Meinung der Antragstellerin, es liege in der Entscheidung der jeweiligen Schulen, von den Geschwisterkinderregelungen oder dem großen Losverfahren Gebrauch zu machen oder nicht. Wie bereits erörtert, schreibt der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 SchulG sowohl die Anwendung der Geschwisterkinderregelungen als auch das große Losverfahren verbindlich vor. Eine Ausnahme davon lässt der Gesetzgeber durch § 18 Abs. 3 SchulG in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (vom 23. März 2006, GVBl. S. 306, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2018, GVBl. 2019 S. 2) nur für Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu. Für diese gelten spezielle Aufnahmeregelungen, wobei die Geschwisterkinderregelungen und die Regelungen über das große Losverfahren unanwendbar sind, sofern es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept der jeweiligen Schule erfordert (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Für Schulen, die – wie das Heinrich-Schliemann-Gymnasium – nicht zu der in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung festgelegten Gruppe von Schulen gehören, sind die Privilegierung von Geschwisterkindern nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und die Verlosung eines Teils der Schulplätze hingegen obligatorisch. e) In Folge des in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG vorgeschriebenen großen Losverfahrens kann es entgegen dem Monitum der Antragstellerin auch nicht Wunder nehmen, dass Kinder über das Loskontingent Aufnahme finden, die – gemessen an den von der Schule für das Kriterienkontingent festgelegten Anforderungen – schlechter abschneiden als von der Schule im Endergebnis abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber. Dies ist dem Wesen eines fairen Losverfahrens geschuldet, in dem alle Teilnehmenden die gleichen Loschancen haben – hier insbesondere unabhängig davon, wie knapp oder wie deutlich sie die Aufnahme im Kriterienkontingent verfehlt haben. Die Etablierung des Losverfahrens ist auch verfassungsrechtlich bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es dient als Ergänzung oder Korrektiv zur Kriterienauswahl mit dem Ziel, den im Kriterienkontingent nicht zum Zuge gekommenen Kindern untereinander die gleiche Chance auf Zulassung zur Wunschschule einzuräumen und damit auch die übernachgefragten Schulen in gewissem Umfang an der Integration leistungsschwächerer und ggf. bildungsbenachteiligter Kinder zu beteiligen, die mutmaßlich von leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern profitieren können (vgl. Abghs-Drs 16/2624, S. 23). Die Einführung des großen Losverfahrens beruht somit auf sachgerechten Erwägungen im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und trägt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Gleichheitssatz unabhängig davon Rechnung, ob der Gesetzgeber die Auswahl auch nach anderen Gesichtspunkten, wie etwa dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Aspekt der Wohnortnähe, hätte vornehmen können. Eine verfassungsrechtlich begründbare Verpflichtung des Gesetzgebers, die Schulplatzvergabe allein im Wege der Kriterienauswahl vorzuschreiben, besteht nicht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 01.08.2011 - VG 14 L 83.11 -, EA S. 16, und vom 29.08. 2016 - VG 14 L 351.16 -, EA S. 9; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 21 f.). Warum vom großen Losverfahren insbesondere „Kinder ohne Gymnasialempfehlung mit begüterten Eltern“ profitieren sollen, wie die Antragstellerin argwöhnt, erschließt sich nicht. Wie bereits erörtert, sind die Chancen aller mit Erstwunsch Angemeldeten, die keine Aufnahme als Integrations- oder Geschwisterkind, Härtefall oder im Kriterienkontingent gefunden haben, über das große Losverfahren doch noch einen Schulplatz an der Wunschschule zu erhalten, gleich hoch. Der wirtschaftliche Hintergrund der Bewerberinnen und Bewerber spielt dabei genauso wenig eine Rolle wie deren Durchschnittsnote in der Förderprognose. Abgesehen davon ist anzumerken, dass im vorliegenden Aufnahmeverfahren von den 18 im großen Losverfahren Ausgelosten nur ein einziges Kind eine höhere Durchschnittsnote in der Förderprognose als 2,2 hat, nämlich eine 2,5, welche damit in dem Bereich liegt, in dem nach § 24 Abs. 2 Satz 9 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (vom 19. Januar 2005, GVBl. 16, 140, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) auch noch eine Gymnasialempfehlung erteilt werden kann. Abgesehen davon hat sich der Gesetzgeber ohnehin dafür entschieden, dass die Erziehungsberechtigten bei der Wahl der Schulart nicht an die Förderprognose gebunden sind (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG) und erst bei einer Durchschnittsnote von 3,0 oder höher vor der Anmeldung an einem Gymnasium ein verpflichtendes Beratungsgespräch stattzufinden hat (§ 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 Sek I-VO). f) Die Kammer hat schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von der Antragstellerin monierten Geschwisterkinderregelungen. Der Gesetzgeber hat zur Begründung dieser 2014 in das Gesetz aufgenommenen Regelungen ausgeführt (vgl. Abghs-Drs. 17/1382 vom 7. Januar 2014): „Eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern minimiert den organisatorischen Aufwand für Familien, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen. Sie erleichtert den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an der Schule, insbesondere in den schulischen, aber auch in den überschulischen Gremien.“ Diese gesetzgeberische Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und lässt insbesondere keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen erkennen. Sie hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31.10.2016 - OVG 3 S 79.16 -, juris Rn. 7). Eine willkürliche Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit einhergehend ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 VvB bzw. Artikel 3 Abs. 1 GG ist mithin auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar (s. zur vergleichbaren Regelung der Einschulung in die Grundschule: VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2006 - OVG 8 S 69.06 -). Nach Auffassung der Kammer gilt dies entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Meinung auch dann, wenn die Geschwister, die den Aufnahmeanspruch vermitteln, bereits die Sekundarstufe II besuchen. Es ist auch in diesem Fall weder von vornherein ausgeschlossen noch auch nur sehr unwahrscheinlich, dass die vom Gesetzgeber mit der Privilegierung von Geschwisterkindern verfolgten Ziele erreicht werden können. So kann es trotz des Umstands, dass Schülerinnen und Schüler an Oberschulen den Schulweg regelmäßig selbstständig bewältigen können, eine organisatorische Erleichterung sein, wenn Geschwister zusammen zur Schule gehen, fahren oder gebracht werden können. Auch erleichtert der Besuch derselben Schule den Eltern schon im Hinblick auf Synergieeffekte betreffend Organisation, Kontakte und Erfahrungen, sich über schulische Belange zu informieren, die Arbeit der Schule zu unterstützen, mitzugestalten und in schulischen Gremien wie der Elternvertretung (vgl. § 88 SchulG) und/oder der Gesamtelternvertretung (vgl. § 90 SchulG) mitzuwirken. Mit den in der Gesetzesbegründung angesprochenen überschulischen Gremien dürften der Bezirkselternausschuss (vgl. § 110 SchulG) und der Landeselternausschuss (vgl. § 114 SchulG) gemeint sein. Auch hier scheint eine Erleichterung der Mitarbeit möglich, wenn ein jüngeres Geschwisterkind in eine Schule geht, an der aufgrund des Schulbesuchs eines älteren Kindes bereits Erfahrungen mit der Elternvertretung bestehen und Kontakte geknüpft wurden. Es hält sich daher nach Auffassung der Kammer auch insoweit im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er bei der Legaldefinition des „Geschwisterkinds“ in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG allein auf das Wohnen in einem Haushalt und den gemeinsamen Schulbesuch abgestellt hat, ohne sonstige Restriktionen – etwa hinsichtlich des zulässigen Altersunterschieds der Kinder oder der von dem Geschwisterkind besuchten Klassenstufe – vorzusehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.