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Beschluss

14 L 195.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0729.14L195.19.00
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Leitsätze
1. Nur bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung sind geltend und glaubhaft gemachte Härtegründe bei der Schulplatzvergabe an einer übernachgefragten Schule zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen. Der Umstand, dass die „Anker“-Geschwisterkinder in der Regel nicht mehr schulpflichtig sind und die Schule während des Schuljahrs verlassen könnten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass die Geschwisterkinderregelungen nur gelten, wenn das „Anker-Geschwisterkind“ im neuen Schuljahr höchstens die 10. Klasse besucht, ist nicht für geboten.(Rn.28) (Rn.29) 3. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung sind geltend und glaubhaft gemachte Härtegründe bei der Schulplatzvergabe an einer übernachgefragten Schule zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen. Der Umstand, dass die „Anker“-Geschwisterkinder in der Regel nicht mehr schulpflichtig sind und die Schule während des Schuljahrs verlassen könnten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass die Geschwisterkinderregelungen nur gelten, wenn das „Anker-Geschwisterkind“ im neuen Schuljahr höchstens die 10. Klasse besucht, ist nicht für geboten.(Rn.28) (Rn.29) 3. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.46) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. A. Der Antrag vom 28. Juni 2019, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 in eine 7. Klasse des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 in eine 7. Klasse des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig aufzunehmen, ist zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für den Antragsteller zu 1 zu Recht einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums oder des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen können. B. I. 1. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506) bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen Vorgaben wurde vorliegend Genüge getan, denn am Heinrich-Schliemann-Gymnasium wurden drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Ihre Behauptung, damit habe die Schule ihre Kapazität nicht ausgeschöpft, haben die Antragsteller nicht, wie erforderlich, glaubhaft gemacht. Das Gegenteil ergibt sich aus der Antragserwiderung vom 9. Juli 2019 (dort Seite 4). Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu und besteht kein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27.09.2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15). 2. Am Heinrich-Schliemann-Gymnasium waren somit insgesamt 96 Schulplätze zu vergeben, auf die sich 144 Kinder mit Erstwunsch beworben hatten. Wenn, wie hier, die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Verfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Verbleibende Plätze aus dem Härtefallkontingent werden den Schulplätzen zugeschlagen, welche nach Aufnahmekriterien vergeben werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der Schulplätze in den 7. Klassen des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums zum Schuljahr 2019/2020 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: a) Es waren vier „Integrationskinder“ mit gültigem Feststellungsbescheid und Erstwunsch an der Schule angemeldet worden und wurden vorrangig aufgenommen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die danach verbliebenen 92 Schulplätze bildeten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 SchulG den Ausgangspunkt der Berechnung der Platzkontingente. Es ergaben sich somit 9 Plätze im Härtefall-, 56 im Kriterien- und 27 im Loskontingent. b) Härtefälle nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurden nicht anerkannt. Auch für den Antragsteller zu 1 kann die genannte Härtefallregelung nicht mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden. Dies schon allein deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemachte Härtegründe bei der Schulplatzvergabe an einer übernachgefragten Schule zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Berlin, Beschlüsse vom 13.08.18 - VG 14 L 173.18 -, EA S. 6 f.; 29.08.17 - VG 14 L 783.17 -, EA S. 4). Von den Antragstellern wurde ein Härtefall jedoch erstmals im Widerspruchsverfahren durch Fax-Schreiben vom 28. Juni 2019 (mit beigefügtem Schreiben der Antragsteller zu 2 und 3 vom 20. Juni 2019) geltend gemacht. Das dabei Vorgetragene ist, anders als in dem Fax-Schreiben ausgeführt, nicht etwa deshalb beachtlich, weil der Härtegrund erst durch die „Zuweisung“ an das Hildegard-Wegscheider-Gymnasium (tatsächlich handelte es sich lediglich um ein Angebot an die Antragsteller) entstanden sein soll. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass Härtegründe bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemacht sein müssen, nämlich selbst dann, wenn solche Gründe erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17, a.a.O.). Abgesehen davon waren die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers zu 1 bei der Bewältigung längerer Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Migräne, hohe Infektanfälligkeit) ausweislich des Schreibens der Antragsteller zu 2 und 3 vom 20. Juni 2019 ohnehin schon seit Jahren bekannt und hätten daher ohne weiteres bereits bei der Anmeldung am Heinrich-Schliemann-Gymnasium vorgebracht werden können. Überdies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass von den Eltern des Antragstellers zu 1 in dem Schreiben noch drei weitere Gymnasien benannt wurden, die aus ihrer Sicht für eine Beschulung in Frage kommen, dass der Antragsteller zu 1 kein Härtefall ist. Ein Härtefall setzt nämlich per definitionem voraus, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar ist (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO). c) (1) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schule durch Beschluss der Schulkonferenz vom 3. November 2010 das Kriterium des Notendurchschnitts aus den vier Fächern „Deutsch“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Naturwissenschaften“ der beiden letzten Halbjahreszeugnisse festgelegt, wobei die Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ doppelt gewichtet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sek I-VO) und der Durchschnitt in den genannten Fächern nicht schlechter als 2,1 sein darf. Die formal wirksame Festlegung und Genehmigung des angewandten Aufnahmekriteriums entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO wird (erneut) belegt durch die vom Antragsgegner im Parallelverfahren VG 14 L 125.19 mit der Antragserwiderung vom 5. Juni 2019 übersandten Unterlagen (Blatt 51 ff. der Gerichtsakte VG 14 L 125.19). Diese sind den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits aus den das Heinrich-Schliemann-Gymnasium betreffenden vorjährigen Verfahren VG 14 L 155.18 und VG 14 L 156.18 bekannt, in denen sie die damaligen Antragsteller vertraten und die entsprechenden Nachweise vom Antragsgegner ebenfalls übersandt wurden. Das Vorbringen der Antragsteller, die Schulplätze hätten nach dem „Auffang-Kriterium“ der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 6 Abs. 5 Sek I-VO) vergeben werden müssen, vermag daher auch in diesem Jahr nicht zu überzeugen. (2) 44 Plätze aus dem Kriterienkontingent erhielten die Kinder mit einem Notenwert von bis zu 1,2. Die restlichen 12 Plätze des Kriterienkontingents wurden im Einklang mit § 6 Abs. 4 Satz 4 Sek I-VO unter den Kindern mit dem Notenwert 1,3 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1 konnte dabei weder unmittelbar einen Platz aus dem Kriterienkontingent erhalten noch war er an dem kleinen Losverfahren zu beteiligen, denn sein Notenwert beträgt, wie von der Schule zutreffend errechnet wurde, 1,5. (3) Die von den Antragstellern gegen die Berechnung der Notenwerte erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen: (a) Ihre Behauptung, die Schule habe die Notenwerte nicht selbst berechnet, sondern das übernommen, was die Erziehungsberechtigten in einen von der Schule zusätzlich zum offiziellen Anmeldebogen (Formular Schul 190a) verteilten Bogen „Anmeldung zum Schulbesuch für den neusprachlichen Zweig“ (vgl. Blatt 11 R der Gerichtsakte VG 14 L 196.19) eingetragen hätten, ist nicht glaubhaft gemacht. Aus der zweiten Stellungnahme des Antragsgegners vom „9.“ Juli 2019 (Blatt 64 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass diese von den Antragstellern „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung unrichtig ist und im Übrigen unabhängig davon inzwischen noch einmal eine Überprüfung der Berechnung der Notenwerte an Hand der Eintragungen in den Förderprognosen durch das Schulamt vorgenommen und die Ergebnisse in einer dem Schriftsatz vom „9.“ Juli 2019 beigefügten Tabelle (Blatt 67 ff. der Gerichtsakte) festgehalten wurden. (b) Soweit die Antragsteller meinen, wie der jeweilige Notenwert genau berechnet werde, sei unklar und es fehle insoweit auch an einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Ergebnisse, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Art der Berechnung ergibt sich zwangsläufig daraus, dass nach dem Beschluss der Schulkonferenz eine Durchschnittsnote aus den beiden letzten Halbjahreszeugnissen für die oben genannten vier Schulfächer unter doppelter Gewichtung der Fächer „Englisch“ und „Deutsch“ zu bilden ist. Wie der Rechenweg demgemäß im Einzelnen verlaufen muss, ist im Übrigen vom Antragsgegner auch noch einmal auf Seite 2 der Antragserwiderung vom 9. Juli 2019 (Blatt 48 der Gerichtsakte) erläutert worden und überdies den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zumindest aus den oben erwähnten vorjährigen Verfahren bereits im Einzelnen bekannt. Gleiches gilt für den Umstand, dass – wie bei der Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 7 der Grundschulverordnung - GsVO -) – die vorliegend relevante Durchschnittsnote aus den vier Fächern mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Welche spezielle Dokumentation die Antragsteller in diesem Zusammenhang vermissen ist unklar. Der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber errechnete Notenwert ergibt sich aus der Spalte „Punkte oder Note Schulkriterien“ (zwischen Spalte 13 und Spalte 14) der von der Schule erstellten beiden Listen „alle Anmeldungen nach lfd. Nr.“ und „alle Anmeldungen nach Punkten“, die Bestandteil des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs (dort Blatt 7 ff.) sind. Mit Hilfe dieser Listen und den Anmeldebögen der im Kriterienkontingent aufgenommenen Kinder (einschließlich ihrer Förderprognosen), die ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsvorgangs (dort Blatt 32 ff.) sind, kann die Berechnung der Notenwerte ohne weiteres auf Richtigkeit überprüft werden. Eine zusätzliche Dokumentation ist weder vorgeschrieben noch erforderlich. (c) Die von den Antragstellern geäußerten erheblichen Zweifel daran, dass die in den Förderprognosen der Kinder mit den laufenden Nummern 77 (nicht 67, wie von den Antragstellern angegeben) und 89 ausgewiesenen Durchschnittsnoten (und wohl auch Noten der beiden letzten Halbjahre in den relevanten Fächern) als mit anderen Grundschulen gleichwertig angesehen werden können, teilt die Kammer bei summarischer Bewertung nicht. Allerdings haben die beiden genannten Kinder die Wilhelm-von-Humboldt-Schule, eine Gemeinschaftsschule, besucht, in der zumindest in der Primarstufe keine Schulnoten vergeben werden. Jedoch ist auf Seite 3 der Antragserwiderung vom 9. Juli 2019 (Blatt 49 der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es bereits in dem Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 10. Juni 2016 (Gz. II C 1.7) für die teilnehmenden Gemeinschaftsschulen, darunter die Wilhelm-von-Humboldt-Schule, zugelassen wurde, „Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen zu erteilen“ und die Schulen, soweit sie davon Gebrauch machen, verpflichtet wurden, „sicherzustellen, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist“ (vgl. Abschnitt VII des Genehmigungsschreibens). Dabei hat die Umrechnung an Hand der Skala in § 58 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu erfolgen, aus der sich ergibt, welche Noten (von 1 bis 6) welcher verbalen Beschreibung der Leistung entsprechen. Die Kammer hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die für die Kinder mit den laufenden Nummern 77 und 89 von der Wilhelm-von-Humboldt-Schule vorgenommene Umrechnung fehlerhaft ist oder ein, verglichen mit anderen Grundschulen, zu niedriges Anforderungsniveau abbildet. Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Durchschnittsnoten der Förderprognosen dieser Kinder bei 1,0 bzw. 1,3 liegen, denn ausweislich der beiden oben erwähnten Anmeldelisten haben auch viele Kinder von anderen Grundschulen vergleichbare gute (Durchschnitts-)Noten erzielt. So haben z.B. insgesamt 16 angemeldete Kinder eine Durchschnittsnote von 1,0. Abgesehen davon gilt hier, wie auch sonst, dass die Sekundarschulen die (Durchschnitts-)Noten, die in den von den Grundschulen erstellten Förderprognosen ausgewiesen werden, im Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen haben und weder berechtigt noch gar verpflichtet sind, diese auf der Grundlage eigener Bewertungen und Berechnungen zu „korrigieren“. Die ferner in Bezug auf die Kinder mit den laufenden Nummern 77 und 89 vertretene Auffassung der Antragsteller, diese Kinder hätten nur nachrangig berücksichtigt werden dürfen, weil sie bereits Plätze in der Sekundarstufe I der Wilhelm-von-Humboldt-Schule gehabt hätten, teilt die Kammer nicht. Zwar trifft es zu, dass nach § 17a Abs. 5 Satz 3 SchulG a.F. (der nach der Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 8 Satz 3 SchulG für das Übergangs- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/ 2020 noch Anwendung findet) in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe aufrücken. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kinder bzw. ihre Erziehungsberechtigten kein oder nur ein eingeschränktes Recht auf freie Schulwahl in der Sekundarstufe I haben. Vielmehr dürfen sie sich selbstverständlich dafür entscheiden, den Besuch der Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I nicht mehr fortsetzen zu wollen, und eine andere Schulart wählen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Tun sie dies und wird das Kind dementsprechend bei der Schule einer anderen Schulart angemeldet, ist es wie jeder andere Erstwunschbewerber zu behandeln. Soll etwas anderes gelten, müsste dies schon mit Rücksicht auf das geschützte Elternwahlrecht zumindest ausdrücklich normiert werden. Eine solche Norm ist jedoch weder der Kammer bekannt noch von den Antragstellern benannt worden. (d) Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken in Bezug auf die Förderprognosen von Kindern, die in der Primarstufe eine Ersatzschule besucht haben, sind unbegründet. Wie der Antragsgegner mit zweitem Schriftsatz vom „9.“ Juli 2019 (Blatt 65 f. der Gerichtsakte) unter Hinweis auf das – auch für die Antragsteller – im Internet einsehbare Schulverzeichnis der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie eine die Berlin Bilingual School betreffende schriftliche Auskunft der Senatsverwaltung vom 16. Juli 2019 (Blatt 70 der Gerichtsakte) dargelegt hat, sind alle von den Antragstellern angeführten Schulen staatlich anerkannte Ersatzschulen und können daher Abschlüsse und Zeugnisse erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen, wie die der öffentlichen Schulen. Hinsichtlich der Berlin Bilingual School ist dies den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Übrigen auch schon aus den oben erwähnten vorjährigen Verfahren positiv bekannt, in denen der Antragsgegner schon einmal einen entsprechenden Beleg für die bereits 2013 erfolgte staatliche Anerkennung dieser Ersatzschule beigebracht hat. (e) Soweit die Antragsteller einen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 daraus herleiten wollen, dass auf dem zusätzlich zum Anmeldebogen ausgegebenen Blatt „Anmeldung zum Schulbesuch für den neusprachlichen Zweig“ (vgl. Blatt 11 R der Gerichtsakte VG 14 L 196.19) die Aufnahme am Heinrich-Schliemann-Gymnasium bis zu einem Notendurchschnitt von 2,1 zugesichert worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Auf eine Zusicherung im Rechtssinne können sich die Antragsteller insoweit schon deshalb nicht berufen, weil eine solche zu ihrer Wirksamkeit zwingend der schriftlichen Form bedarf (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung [vom 21. April 2016, GVBl. S. 218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2018, GVBl. S. 462] in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -). Sie müsste daher u.a. die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), woran es vorliegend fehlt. Auch Gesichtspunkte des allgemeinen Vertrauensschutzes kommen den Antragstellern in diesem Zusammenhang nicht zugute. Dem von ihnen in Bezug genommenen Satzfragment „Aufnahmekriterien gem. § 6 Sek I-VO: Notendurchschnitt: 2,1“ ist die seitens der Antragsteller behauptete Aussage, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von bis zu 2,1 an der Schule aufgenommen werden würden, schon gar nicht zu entnehmen. Überdies haben die Antragsteller auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie sich gerade im Vertrauen auf diese vermeintliche Zusage für das Heinrich-Schliemann-Gymnasium als Erstwunschschule entschieden haben. Eine solche Motivation für die Anmeldung erschiene im Übrigen auch von vornherein unglaubhaft, denn es ist allgemein bekannt und wird von den Schulen auch entsprechend kommuniziert, dass die Antwort auf die Frage, bis zu welchem Notendurchschnitt, Notenwert o.ä. eine Aufnahme (im Kriterienkontingent) erfolgen kann, ganz maßgeblich von der Größe und Zusammensetzung des Mitbewerberfeldes abhängt und daher auch von der Schule nicht verlässlich prognostiziert, geschweige denn verbindlich zugesagt werden kann. d) Von den insgesamt 20 angemeldeten Geschwisterkindern fanden die Kinder mit den laufenden Nummern 31 und 125 bereits im Kriterienkontingent Aufnahme. Von den verbliebenen 18 Geschwisterkindern erhielten je neun einen Platz aus dem Härtefallkontingent (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG) und aus dem Loskontingent (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). (1) Die dagegen von den Antragstellern erhobenen grundsätzlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Sie hält vielmehr an ihrer bereits mehrfach (vgl. z.B. Beschlüsse vom 08.08.2018 - VG 14 L 155.18 -, 28.08.2017 - VG 14 L 741.17 -, 29.08.2016 - VG 14 L 351.16 - und 20.08.2014 - VG 14 L 219.14 -) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen, sondern sich diese noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums halten (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31.10.2016 - OVG 3 S 79.16 -, juris Rn. 7). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) auch weiterhin nicht auszugehen ist. (2) Der Umstand, dass die „Anker“-Geschwisterkinder, die im neuen Schuljahr die Sekundarstufe II besuchen werden, in der Regel nicht mehr schulpflichtig sind und die Schule während des Schuljahrs verlassen könnten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vielmehr können auch in diesen Fällen die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke erreicht werden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass die Geschwisterkinderregelungen nur dann gelten, wenn das „Anker-Geschwisterkind“ im neuen Schuljahr höchstens die 10. Klasse besucht, hält die Kammer daher weiterhin nicht für geboten. Dies umso weniger, als auch bei jüngeren Kindern ein Schulwechsel im Laufe des Schuljahrs nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so dass sich insoweit kein signifikanter Unterschied zu der Situation bei älteren ergibt. Überdies gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2014 - OVG 3 S 46.14 -, juris Rn. 6) ohnehin, dass beim Fehlen konkreter gegenteiliger Erkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern eines Gymnasiums grundsätzlich vom Schulbesuch bis zum Abitur ausgegangen werden darf. (3) Die Behauptung der Antragsteller, die Schule habe den voraussichtlichen weiteren Schulbesuch der „Anker“-Geschwisterkinder nicht überprüft, eine „von der Schule […] unterschriebene Exceltabelle“ genüge nicht, hält die Kammer nicht für stichhaltig. Die im Verwaltungsvorgang (Blatt 6) enthaltene Aufstellung der Geschwisterkinder, die von dem Schulleiter unterzeichnet ist, belegt hinreichend, dass sowohl die gemeinsame Anschrift der Geschwisterkinder als auch der weitere Schulbesuch der bereits an der Schule lernenden Geschwister überprüft, bejaht und die erfolgte Überprüfung durch den Schulleiter mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Der Umstand, dass die Aufstellung der Geschwisterkinder offenbar von Anfang März 2019 stammt, spricht nicht gegen deren Richtigkeit, denn es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, ob und ggf. welche „Anker“-Geschwisterkinder zum bevorstehenden Ende des Schuljahrs 2018/2019 von dem Heinrich-Schliemann-Gymnasium abgehen würden, und dass etwaige Sachverhalte dieser Art daher bei der Aufstellung bereits entsprechend berücksichtigt worden wären. Wie bereits erwähnt, kann ansonsten bei Schülerinnen und Schülern eines Gymnasiums grundsätzlich vom Schulbesuch bis zum Abitur ausgegangen werden. (4) Auch der Einwand der Antragsteller betreffend die als Geschwisterkind aufgenommene Bewerberin mit der laufenden Nummer 121 ist nicht stichhaltig. Dieses Kind besuchte in der Primarstufe die Staatliche Ballettschule Berlin, während das zugehörige „Anker“-Geschwisterkind ausweislich der erwähnten Aufstellung offenbar bereits das Heinrich-Schliemann-Gymnasium besuchte und im bevorstehenden Schuljahr in der Klassenstufe 11 weiterhin besuchen wird. Die Streichung der Eintragung im Anmeldebogen in der angekreuzten Rubrik „Die Aufnahme soll erfolgen, weil bereits ein Geschwisterkind […] die Erstwunschschule besucht …“ beruht ersichtlich darauf, dass dort, vermutlich aus Versehen, noch einmal die Angaben zum angemeldeten Kind (Name, bisher besuchte Schule), anstatt, wie vorgesehen, zum Geschwisterkind eingetragen und daher wieder ausgestrichen wurden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das „Anker“-Geschwisterkind ebenfalls bisher die Staatliche Ballettschule Berlin besuchte. Darauf kommt es allerdings letztlich gar nicht an, weil es genügt, dass das Geschwisterkind jedenfalls im kommenden Schuljahr in eine 11. Klasse des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums gehen wird. Somit ist die Bewerberin mit der laufenden Nummer 121 nach summarischer Prüfung zu Recht als Geschwisterkind aufgenommen worden. e) (1) Im letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens wurden die nach der zu Recht erfolgten Vergabe von neun Plätzen an Geschwisterkinder (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG) noch unbesetzten 18 Plätze des Loskontingents unter den 66 Angemeldeten verlost, die bis dahin noch nicht zum Zuge gekommen waren (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), darunter der Antragsteller zu 1. Die Kinder, die dabei an 1. bis 18. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los des Antragstellers zu 1 mit der laufenden Nummer 111 wurde erst an 60. Stelle gezogen, so dass er nicht aufgenommen werden konnte. (2) Die von den Antragstellern gegen die ordnungsgemäße Durchführung des großen Losverfahrens erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. (a) Ob die Mitglieder der Schulkonferenz, die nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Sek I-VO bei der Verlosung als Beobachter anwesend sein können, zur Verlosung speziell geladen wurden, ist für die Wirksamkeit des durchgeführten Losverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne Belang (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 28.08.2017 - VG 14 L 741.17 -, EA S. 10). (b) Die nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO erforderliche Dokumentation des Losverfahrens ist hier völlig ausreichend. Im Verwaltungsvorgang (Klarsichthülle nach Blatt 27) befinden sich zwei das große Losverfahren betreffende Briefumschläge, die mit den Zahlen 000028 und 000029 gestempelt sind. Einer ist mit „großes Losverfahren“ beschriftet und enthält die 18 „erfolgreichen“ Lose. Diese bestehen aus gleich großen Zetteln, welche ausweislich der Faltspuren ursprünglich jeweils in gleicher Weise zweimal so gefaltet waren, dass die aufgedruckten Losnummern (= laufende Nummer des jeweiligen Kindes) im gefalteten Zustand nicht erkennbar waren. Auf der anderen Seite der Loszettel ist jeweils handschriftlich vermerkt, an wievielter Stelle das betreffende Los gezogen wurde. Die sich daraus ergebende Reihenfolge der Ausgelosten entspricht exakt dem, was in dem vom Schulleiter, der Schulsekretärin, zwei bei der Verlosung anwesenden Mitarbeitenden des Schulamts sowie einer weiteren Person (M..., VwL) unterzeichneten Aufnahmeprotokoll (dort Seite 3 f.) dokumentiert wurde. Die Reihenfolge der Ausgelosten wurde überdies von der Schule auch noch fotografisch festgehalten (Blatt 24 f. des Generalvorgangs), ohne dass dabei Diskrepanzen festzustellen sind. Der andere das große Losverfahren betreffende Umschlag ist mit „Nachrücker“ beschriftet. Er enthält 48 Loszettel, die in gleicher Weise wie die erfolgreichen Lose gefaltet waren sowie bedruckt und beschriftet sind. Unter diesen befindet sich auch das Los des Antragstellers zu 1 mit der aufgedruckten Nummer 111 und dem handschriftlichen Vermerk “60.“ auf der anderen Seite. Nach der stichprobenartigen Überprüfung einer Anzahl dieser Lose entspricht die im Aufnahmeprotokoll enthaltene „Nachrückliste“ wiederum genau dem, was sich bereits unmittelbar aus den beschrifteten Loszetteln ergibt. Außerdem wurde auch die Reihenfolge der auf die Losplätze 19 bis 66 Gezogenen zusätzlich noch fotografisch festgehalten (Blatt 26 f. des Generalvorgangs), wobei sich wiederum keine Abweichungen zu den protokollierten Losplätzen ergeben. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer keinen Anlass, an der § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO entsprechenden, ordnungsgemäßen und insbesondere für alle beteiligten Kinder die gleichen Erfolgschancen bietenden Durchführung des großen Losverfahrens zu zweifeln. Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 42, VG Bln, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 9 L 190.15 -, juris Rn. 15) bezieht sich demgegenüber jeweils auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. So fehlte es in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall an jeglicher Dokumentation, wie viele Lose in welcher Reihenfolge gezogen worden waren und wie diese Lose ausgesehen hatten. Ähnlich verhielt es sich in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem überdies aufgrund konkreter Anhaltspunkte – insbesondere wegen des extrem unwahrscheinlichen Loserfolgs aller Kinder einer ganz bestimmten Gruppe – ein erheblicher Manipulationsverdacht bestand. 4. Die hinsichtlich der wirksamen Anmeldung aufgenommener Kinder am Heinrich-Schliemann-Gymnasium von den Antragstellern geltend gemachten Einwände überzeugen nicht. a) Die Auffassung der Antragsteller, bei zahlreichen aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern fehle es an einer wirksamen Anmeldung, weil das Anmeldeformular nur von einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dabei kenntlich zu machen, ob die Anmeldung auch im Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolge bzw. ohne das alleinige Sorgerecht nachzuweisen, teilt die Kammer nicht. Allerdings steht das Elternrecht aus Artikel 6 GG ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen, einvernehmlichen Ausübung zu (vgl. § 1627 BGB sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, juris Rn. 3 m.w.N.) und bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO, dass „die Erziehungsberechtigten“ ihr Kind bei der als Erstwunsch benannten Schule anmelden (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 1, 3 SchulG). Sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird dabei jedoch nach § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Ungeachtet ihrer systematischen Stellung in Abschnitt V des Schulgesetzes („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) und dort in dem mit „Aufgaben der Elternvertretung“ überschriebenen § 88 SchulG, beansprucht die Vermutungsregelung ersichtlich für den gesamten Anwendungsbereich des Schulgesetzes Geltung. § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG enthält nämlich im ersten Halbsatz die Legaldefinition des Begriffes „Erziehungsberechtigte“ im Sinne des Schulgesetzes und sodann in dem durch ein Semikolon abgetrennten zweiten Halbsatz die Vermutungsregelung. Es ist nicht davon auszugehen, dass lediglich der erste Halbsatz für das Schulgesetz insgesamt, der zweite Halbsatz hingegen einzig und allein für die Wahrnehmung der elterlichen Mitwirkungsrechte gelten soll. Die Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung setzt ihrem klaren Wortlaut nach nicht voraus, dass der allein handelnde Elternteil ausdrücklich erklärt, auch für den anderen sorgeberechtigten Elternteil tätig zu werden. Sie ist daher nur dann unanwendbar, wenn die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, z.B. weil ein widersprechender Wille des anderen Elternteils bekannt ist. Die Antragsteller haben nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass dies bei den von ihnen beanstandeten Anmeldungen der Fall ist. b) Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Kinder mit den laufenden Nummern 40, 137 (nicht 37, wie von den Antragstellern angegeben) und 144 ursprünglich an einer anderen Erstwunschschule angemeldet worden seien und nicht ersichtlich sei, ob die Änderung des Erstwunsches noch innerhalb der Anmeldefrist erfolgt sei, machen sie damit keinen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 glaubhaft. Allerdings ist den Antragstellern im Grundsatz darin zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen sehr zu begrüßen wäre, wenn die „neue“ Erstwunschschule auf dem Anmeldebogen ausdrücklich vermerken würde, wann die Anmeldung dort vorgelegt wurde. Das auf dem Anmeldebogen unterhalb des Hologramms eingetragene Datum ist nämlich regelmäßig das Datum, an dem die Anmeldung bei der ursprünglichen, später gestrichenen Erstwunschschule vorgelegt wurde. Vorliegend kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Abgabe der geänderten Anmeldungen beim Heinrich-Schliemann-Gymnasium nicht entscheidend an. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 23) steht es allen Bewerberinnen und Bewerbern frei, bis zum Ende der Anmeldefrist ihren Erstwunsch zu ändern. Da es sich bei der Anmeldefrist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29.11.2017 - OVG 3 S 75.17 -, juris Rn. 2 ff.) nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann eine solche für den Wechsel des Erstwunsches ebenfalls nicht angenommen werden. Vielmehr wird in einem derartigen Fall – wie auch bei einer insgesamt verspäteten Anmeldung – zu prüfen sein, ob der Annahme der geänderten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit. In Bezug auf das Kind mit der laufenden Nummer 144 dürfte ein solcher Verstoß aber schon deshalb auszuschließen sein, weil es sich dabei um ein „Integrationskind“ handelt. Wegen des diesem Kind sowohl an seiner ursprünglichen Erstwunschschule, einem Gymnasium, als auch am Heinrich-Schliemann-Gymnasium zustehenden Aufnahmevorrangs und des Umstands, dass Gymnasien erfahrungsgemäß nie durch Integrationskinder übernachgefragt sind, spricht nichts dafür, dass die Anmeldung in Kenntnis der Anmeldezahlen und ggf. des Mitbewerberfeldes nachträglich zur Erhöhung der Aufnahmechancen geändert worden sein könnte. Gleiches gilt für das Kind mit der laufenden Nummer 137, denn dessen ursprüngliche Erstwunschschule, das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, war nicht übernachgefragt, so dass alle dortigen Erstwunschbewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden konnten. Mithin führte die Änderung des Erstwunsches nicht zu eine Verbesserung, sondern im Gegenteil zu einer Verschlechterung der abstrakten Aufnahmechancen dieses Kindes, so dass auch insoweit von einer Änderung aus taktischen Gründen und damit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nicht auszugehen sein dürfte. Bei dem Kind mit der laufenden Nummer 40, das im großen Losverfahren auf den 64. Platz gezogen und daher am Heinrich-Schliemann-Gymnasium gar nicht aufgenommen wurde, ist das Datum der Änderung des Erstwunsches zwar nicht erkennbar und sind auch keine Gründe bekannt, die einen möglichen Verstoß gegen Grundsätze der Chancengleichheit von vornherein als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Jedoch hat der Antragsgegner auf Seite 2 des zweiten Schriftsatzes vom „9.“ Juli 2019 (Blatt 65 der Gerichtsakte) versichert, dass in Pankow ein Wechsel der Erstwunschschule generell nur innerhalb des Anmeldezeitraums zugelassen und dies von allen Pankower Schulen auch ganz bewusst so praktiziert werde. Mit der durch nichts unterlegten Behauptung, dass bei dem hier interessierenden Kind anders verfahren worden sei, können die Antragsteller daher einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit nicht glaubhaft machen. 5. Auch die von den Antragstellern gegen die Schulplatzvergabe am Heinrich-Schliemann-Gymnasium und die zugrundeliegenden Normen erhobenen Einwände verfassungsrechtlicher Art vermögen bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch zu begründen: Die Auffassung der Antragsteller, § 56 Abs. 6 SchulG und § 6 Sek I-VO seien mit Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 VvB nicht vereinbar, teilt die Kammer nicht. Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Artikel 20 Abs. 1 VvB ist nicht verletzt. Dieses Recht wird nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18). Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG besteht aber gerade kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O.). Kann ein Kind wegen Übernachfrage nicht an der Wunschschule aufgenommen werden, wird ihm unter Beachtung des Zweit- und Drittwunsches ein Platz an einer anderen Schule der gewünschten Schulart angeboten und, wenn erforderlich, nach § 56 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 SchulG unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege zugewiesen. Das Vorbringen der Antragsteller, Kinder mit einer Durchschnittsnote von 2,0 oder schlechter hätten trotz Gymnasialempfehlung „grundsätzlich keine Chance“, einen Platz „an einem gewünschten (und angemessen erreichbaren) Gymnasium zu erhalten“, sondern müssten „nahezu ausnahmslos Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 1 Stunde, nicht selten […] fast 2 Stunden“ hinnehmen, ist sowohl unbelegt als auch im vorliegenden Fall ersichtlich so nicht zutreffend. Zwar hat der Antragsteller zu 1 sogar mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 1,5 keinen Platz an seiner Erst-, Zweit- und Drittwunschschule erhalten, jedoch ist ihm ein Platz am Hildegard-Wegscheider-Gymnasium angeboten worden. Laut Fahrplanauskunft der BVG (www.bvg.de) werden für die gesamte Wegstrecke dorthin (einschließlich zweier kurzer Fußwege) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen 45 und 51 Minuten pro Strecke benötigt (vgl. auch den vom Antragsgegner eingereichten Ausdruck von www.google.de/maps, Blatt 52 f. der Gerichtsakte). Eine solche Schulweglänge ist für Kinder ab der Sekundarstufe I nach Auffassung der Kammer noch als altersangemessen und zumutbar anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine besonders wohnortnahe Beschulung besteht für Kinder dieser Altersgruppe nicht mehr. Auch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 10 Abs. 1 VvB, Artikel 3 Abs. 1 GG) begründet das praktizierte Aufnahmeverfahren bei Übernachfrage keine Grundrechtsverletzung. Der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Art der Differenzierung beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, sondern verlangt nur, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., Rn. 19). Das Vorbringen der Antragsteller befasst sich insoweit nur mit dem Aufnahmekriterium der Durchschnittsnote in der Förderprognose, welches – wie erörtert – bei der Vergabe der Schulplätze am Heinrich-Schliemann-Gymnasium gar keine Anwendung findet. Auf das stattdessen geltende Kriterium des Notenwerts aus vier Fächern dürfte die Argumentation der Antragsteller, die Noten der Grundschulausbildung seien nicht ausreichend vergleichbar, allerdings übertragbar sein. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass eine hundertprozentige Vergleichbarkeit bei Anwendung eines Aufnahmekriteriums, das an Grundschulnoten anknüpft, nicht gewährleistet ist. § 58 SchulG und die §§ 19 bis 21 GsVO enthalten jedoch Vorgaben für die Leistungsbewertung, durch welche u.a. auf vergleichbare Standards hingewirkt wird. Außerdem zeigt eine Notensumme aus zwei Schulhalbjahren nicht nur einen punktuellen Leistungsstand auf, sondern beruht typischerweise auf der Leistungsentwicklung und dem Leistungsvermögen des Kindes in den betreffenden Fächern (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., juris Rn. 10). Ohnehin ist eine völlige Vergleichbarkeit nicht zwingend zu verlangen, denn der Gleichheitssatz verwehrt nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er eine Rechtsfolge knüpfen will. Wie weit der Gestaltungsspielraum im Einzelfall reicht, ist dabei von Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen abhängig (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Für die Vergabe von Schulplätzen an übernachgefragten Schulen der Sekundarstufe I ist nicht erkennbar, dass die praktikable, leicht umsetzbare Anknüpfung an die Notensumme aus vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse zu einer in Abwägung damit unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung führen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die nicht in ihre Wunschschule aufgenommenen Kinder dennoch, wie erwähnt, die Möglichkeit haben, ihre Bildungs- und Berufsziele im bevorzugten Bildungsgang zu verfolgen. Aus dem gleichen Grund geht die Kammer nicht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung, dass (nur) 30 Prozent der Schulplätze durch Los vergeben werden und dabei Geschwisterkinder mit der Folge einer Reduzierung der Anzahl der Losplätze vorrangig zu berücksichtigen sind, seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich zum Hochschulzulassungsrecht überzeugt nicht. Die Nichtzulassung zu einem Hochschulstudium kann den sicheren Ausschluss von bestimmten Berufen und damit einen erheblichen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten. Verglichen mit der Nichtaufnahme in eine bestimmte Sekundarschule stellt sie sich daher als ungleich schwerwiegenderer Grundrechtseingriff dar, an dessen Rechtfertigung somit höhere Anforderungen zu stellen sind. Überdies ist ohnehin die leistungsunabhängige Vergabe eines bestimmten Anteils verfügbarer Studienplätze zwar zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 218). Die Auffassung der Antragsteller, die Ermächtigung zur Konkretisierung des Auswahlverfahrens in § 56 Abs. 9 SchulG verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Artikel 59 Abs. 1 VvB; Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG) bzw. gegen das verfassungsrechtliche Gebot, wonach das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung bestimmen müsse (Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 VvB; Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG), überzeugt ebenfalls nicht. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SchulG bestimmt u.a., dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber somit selbst getroffen. Die Aufnahme in eine ganz bestimmte Schule ist im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart jedoch, wie dargelegt, nicht von so großer Bedeutung, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch selbst regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung oder Kompetenzen konkret zu beurteilen sind und ob daneben auch noch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent herangezogen werden müssen (vgl. zur Aufnahme in die Grundschule: VerfGH Bln, Beschluss vom 10.04.2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 20, wonach das Aufnahmeverfahren einschließlich der Aufnahmekriterien bei Bewerberüberhang keiner Regelung im Schulgesetz bedürfen). 6. Die Annahme der Antragsteller, nicht alle im Vergabeverfahren ausgewählten Kinder hätten den Schulplatz tatsächlich angenommen, erweist sich den Angaben des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 9. Juli 2019 (Blatt 50 f. der Gerichtsakte) und 26. Juli 2019 (Blatt 72 f. der Gerichtsakte) zufolge als richtig, weil bis zum 26. Juli 2019 von drei im Kriterienkontingent und zwei im großen Losverfahren aufgenommenen Kindern die Schulplätze nicht angenommen wurden. Diese Plätze wurden aber vom Antragsgegner zwischenzeitlich an Erstwunschbewerberinnen und -bewerber vergeben, deren Ablehnungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden waren. Zu dieser Gruppe gehört zwar auch der Antragsteller zu 1, jedoch wird er nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Antragsgegner die nachträglich frei gewordenen Plätze mit anderen Widerspruchsführerinnen und -führern besetzt hat. Die Auffassung der Antragsteller, die Vergabe frei gewordener Schulplätze im gesetzlich nicht vorgesehenen Nachrückverfahren könne ihrem Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, teilt die Kammer nicht. Auch wenn das Nachrückverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, dürfte unstreitig sein, dass nachträglich frei gewordene Schulplätze nicht unbesetzt bleiben dürfen, weil anderenfalls die Kapazität der Schule nicht ausgeschöpft werden würde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15 -, juris Rn. 7 m.w.N.) ist zu unterscheiden zwischen einerseits zusätzlichen Plätzen, die als Ausgleich für im Aufnahmeverfahren rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, und andererseits der Auffüllung eines Kontingents, wenn ursprünglich rechtmäßig besetzte Plätze nachträglich frei werden. Nur in ersterem Fall muss nach dieser Rechtsprechung die rechtswidrige Aufnahmeentscheidung mit Rücksicht auf Artikel 19 Abs. 4 GG dadurch kompensiert werden, dass gerade die Bewerberin bzw. der Bewerber, die oder der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, den zusätzlichen Platz erhält. Für die Nachbesetzung von rechtmäßig vergebenen und lediglich nachträglich frei gewordenen Plätzen gilt dies jedoch nicht, denn in diesem Fall kann sich der oder die um Rechtsschutz Nachsuchende nicht darauf berufen, im Aufnahmeverfahren der Schule in seinen oder ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sind, wie hier, mehr fristgerechte Widersprüche eingelegt worden als nachträglich frei gewordene Plätze zur Verfügung stehen, werden die Widerspruchsführenden im Verhältnis untereinander nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vornimmt und zu diesem Zweck eine Rangfolge der Widerspruchsführerinnen und -führer bildet. Dies ist vorliegend ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 26. Juli 2019 geschehen, denn für die drei im Kriterienkontingent frei gewordenen Plätze wurde die Rangfolge gemäß der von den Widerspruchsführerinnen und -führern erzielten Notenwerte und für die beiden frei gewordenen Plätze aus dem Loskontingent an Hand der bereits im großen Losverfahren ausgelosten Reihenfolge der Nachrücker bestimmt. Die Nachrückplätze aus dem Kriterienkontingent wurden demgemäß an drei Kinder mit dem Notenwert 1,3 oder 1,4 vergeben und die beiden Plätze aus dem Loskontingent an die Widerspruchsführerinnen und -führer, die im großen Losverfahren auf die niedrigsten und damit „besten“ Nachrückplätze 19 und 24 gezogen worden waren. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass diesen fünf Kindern gegenüber dem Antragsteller zu 1 mit einem Notenwert von 1,5 und dem Nachrückplatz 60 der Vorrang eingeräumt wurde. II. Auch bei ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für den Antragsteller zu 1 zu Recht einen Schulplatz in einer 7. Klasse des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen können. Am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2019/2020 sieben 7. Klassen für jeweils 32 Kinder eingerichtet. Den somit insgesamt verfügbaren 224 Schulplätzen standen 268 ordnungsgemäß angemeldete Erstwunschbewerberinnen und -bewerber gegenüber. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums überschritt, war von der Schule ein Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. An diesem Verfahren wurde der Antragsteller zu 1 zu Recht nicht beteiligt, denn seine Eltern hatten ihn bei der Heinrich-Schliemann-Oberschule als Erstwunsch und beim Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium nur als Zweitwunsch angemeldet. Kinder, die an ihrer Erstwunschschule keine Aufnahme gefunden haben, können an der Zweitwunschschule jedoch nur dann einen Platz erhalten, wenn die Zweitwunschschule – nach Aufnahme aller dort mit Erstwunsch Angemeldeten – noch aufnahmefähig ist. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, der bestimmt, dass Erziehungsberechtigten, deren Kinder nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden können, eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt wird. Das Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium als Zweitwunsch des Antragstellers war jedoch nicht mehr aufnahmefähig, weil dieses Gymnasium noch nicht einmal alle Kinder, die dort mit Erstwunsch angemeldet worden waren, hatte aufnehmen können und somit für Angemeldete mit Zweitwunsch erst Recht über keine freien Schulplätze mehr verfügte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.