Beschluss
14 L 262.19
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0903.14L262.19.00
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Leitsätze
1. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2019/2020 ist nicht zu beanstanden.(Rn.5)
2. Die Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse an der Integrierten Sekundarschule und damit auch an der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 7 kann von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 abgesenkt werden.(Rn.9)
3. Es ist nicht zu vereinbaren, wenn Kinder, welche bereits die Primarstufe einer Gemeinschaftsschule besucht haben und ihre Schullaufbahn dort in der Sekundarstufe I fortsetzen wollen, zum Verlassen ihrer übernachgefragten Gemeinschaftsschule gezwungen werden.(Rn.21)
4. Mit der Aufnahme eines Kindes in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, welches erst mit der Entlassung aus der öffentlichen Schule endet.(Rn.22)
5. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülerinnen und Schülern in Fällen, in denen es um die Einschränkung von Teilhaberechten geht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht regelmäßig unbedenklich, wenn die Differenzierung auf hinreichend sachbezogenen und nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2019/2020 ist nicht zu beanstanden.(Rn.5) 2. Die Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse an der Integrierten Sekundarschule und damit auch an der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 7 kann von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 abgesenkt werden.(Rn.9) 3. Es ist nicht zu vereinbaren, wenn Kinder, welche bereits die Primarstufe einer Gemeinschaftsschule besucht haben und ihre Schullaufbahn dort in der Sekundarstufe I fortsetzen wollen, zum Verlassen ihrer übernachgefragten Gemeinschaftsschule gezwungen werden.(Rn.21) 4. Mit der Aufnahme eines Kindes in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, welches erst mit der Entlassung aus der öffentlichen Schule endet.(Rn.22) 5. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülerinnen und Schülern in Fällen, in denen es um die Einschränkung von Teilhaberechten geht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht regelmäßig unbedenklich, wenn die Differenzierung auf hinreichend sachbezogenen und nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.(Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für den Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2019/2020 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule beanspruchen können. II.1. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2019/2020 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. a) Mit dem Angebot von (3 x 25 =) 75 Schulplätzen in der Jahrgangsstufe 7 hat die Schule der gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) entsprochen, wonach die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll. Zutreffend weisen die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule tatsächlich keine drei neuen 7. Klassen eingerichtet wurden, weil an dieser Schule jahrgangsübergreifender Unterricht in altersgemischten Lerngruppen erteilt wird. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506) in der Weise zulässig, dass jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 gemeinsam unterrichtet werden dürfen. Macht eine Schule davon Gebrauch, ist hinsichtlich der Erfüllung der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht auf die Anzahl der eingerichteten Züge, sondern darauf abzustellen, ob eine der gesetzlichen Vorgabe äquivalente Anzahl von Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung gestellt wird. Die Zuordnung dieser Plätze zu den jahrgangsübergreifenden Lerngruppen erfolgt hingegen im Rahmen der schulinternen Organisation. Die Auffassung der Antragsteller, dass deshalb eine „abstrakte Kapazitätsberechnung“ unzulässig und vielmehr auf die – nach ihrer Ansicht – tatsächlich vorhandenen höheren Kapazitäten abzustellen sei, teilt die Kammer nicht. Der in der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte vertretene Grundsatz, dass hinsichtlich der Einrichtung von Zügen (hier: Schulplätzen) über das gesetzlich Geforderte hinaus der Schule ein weites organisatorisches Ermessen zukomme und ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen (hier: Schulplätze) nicht bestehe (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27.09.2012 - OVG 3 S 82.12, juris Rn. 15), gilt vielmehr auch dann, wenn an einer Schule jahrgangsübergreifender Unterricht erteilt wird. Auch in einem solchen Fall hat das Gericht daher nicht konkret zu prüfen, ob bei Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch noch bei Aufnahme einer höheren Anzahl von Kindern in die Jahrgangsstufe 7 gewährleistet wäre (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG), als von der dafür zuständigen Schulbehörde im Einklang mit § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG festgesetzt wurde. Unabhängig davon vermögen allerdings die von den Antragstellern angestellten Berechnungen zu der vermeintlichen „tatsächlichen“ Kapazität der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule ohnehin nicht zu überzeugen. Dies schon allein deshalb, weil die Antragsteller fälschlich von insgesamt 14 bestehenden Lerngruppen ausgehen. Da jedoch die Lerngruppen „A04“ und „A05“ zum Ende des Schuljahrs 2017/2018 ausgelaufen sind (vgl. https://aegs.schule.de/schule/klassen/a04/kl_seite.html; https://aegs.schule.de/schule/klassen/a05/kl_seite.html; zuletzt abgerufen am 22. August 2019), bestehen derzeit an der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule offenbar nur noch 12 Lerngruppen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zum Schuljahr 2018/ 2019 oder 2019/2020 wieder zwei zusätzliche Lerngruppen eingerichtet wurden, fehlen. Vielmehr spiegelt sich die Absenkung der Lerngruppenzahl auch in der auf der Schulportraitseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten Schülerstatistik wider (391 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 10 [Klassen 7 bis 10] im Schuljahr 2017/2018 gegenüber 370 Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2018/2019). Ausgehend von der Prämisse der Antragsteller, dass an der Schule pro Lerngruppe 6 Kinder der Jahrgangsstufe 7 neu aufgenommen werden, ergäben sich (6 x 12 =) 72 Schulplätze und damit sogar weniger Plätze, als im diesjährigen Aufnahmeverfahren der Schule tatsächlich zur Verfügung standen. b) Die Festlegung der Klassenfrequenz auf 25 Kinder pro fiktiver 7. Klasse ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO darf an Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nicht überschritten werden. Dasselbe gilt für die in der Norm offenbar versehentlich nicht erwähnten Gemeinschaftsschulen. Die fehlende Erwähnung ist erkennbar dem Umstand geschuldet, dass die Gemeinschaftsschule erst seit dem 30. Dezember 2018 als eigenständige Schulart in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG genannt wird. Zuvor bestanden Gemeinschaftsschulen auf Grundlage der §§ 17a, 18 SchulG im Rahmen des Schulversuchs „Pilotphase Gemeinschaftsschule“. Die Rahmenbedingungen für diesen Schulversuch sahen dabei die Anwendbarkeit der Regelungen für die Integrierte Sekundarschule vor, soweit nichts anderes bestimmt war (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/gemeinschaftsschule/rahmenbedingungen-gemeinsch-2015.pdf; abgerufen am 20. August 2019). Davon ist weiterhin auszugehen, solange es dazu (noch) keine eigenständigen Regelungen für die Gemeinschaftsschule gibt. Nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO kann die Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse an der Integrierten Sekundarschule – und damit auch an der Gemeinschaftsschule – in der Jahrgangsstufe 7 von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 abgesenkt werden. Letzteres ist hier nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Wie sich aus dem unpaginierten Generalvorgang ergibt, beruht die vom zuständigen Bezirksamt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen, darunter der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule, vorgenommene Frequenzabsenkung darauf, dass diese Schulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 8 Schulplätze für Kinder bereitstellen müssen, welche die Probezeit am Gymnasium nicht bestanden haben. Außerdem sollen freie Schulplätze für aus den Willkommensklassen in die Regelklassen wechselnde Kinder vorgehalten werden. Diese schulorganisatorischen Erwägungen entsprechen dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO und sind daher bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17.10.2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 3). 2. a) An der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule werden als erste Fremdsprachen Englisch und Französisch angeboten. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden 75 Schulplätzen wurden 12 Plätze für die erste Fremdsprache Französisch vorgesehen und 63 für die erste Fremdsprache Englisch. Wie von § 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG bestimmt, wurde für jede der beiden Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren mit gesonderter Vergabe der Schulplätze bei Übernachfrage durchgeführt. Die erste Fremdsprache Französisch wollten 26 der insgesamt 149 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber fortsetzen, so dass aus dem Französisch-Kontingent keine Schulplätze übrig blieben, die nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG dem Aufnahmeverfahren für die erste Fremdsprache Englisch hätten zugeordnet werden können. 123 Kinder, darunter der Antragsteller zu 1, hatten sich um die 63 Plätze des Englisch-Kontingents beworben, so dass eine deutliche Übernachfrage bestand. In einem solchen Fall sind nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig die mit Erstwunsch angemeldeten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. Dabei ist § 20 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - (vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2016, GVBl. S. 803) zu beachten, wonach in Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule – für Gemeinschaftsschulen gilt gemäß obiger Erwägungen dasselbe – höchstens vier Integrationskinder aufgenommen werden dürfen. Die Vergabe der übrigen Plätze in der Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule wird, wovon auch die Antragsteller zutreffend ausgehen, durch § 17a Abs. 5 Satz 3 und 4 SchulG a.F. geregelt. Obgleich diese Norm durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) aufgehoben wurde, findet sie nach der in demselben Änderungsgesetz enthaltenen Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 8 Satz 3 SchulG im diesjährigen Aufnahmeverfahren noch Anwendung. Nach § 17a Abs. 5 Satz 3 SchulG a.F. rücken in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe auf. Wenn danach noch freie Plätze vorhanden sind, wird § 56 Abs. 6 SchulG a.F., der identisch mit § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG ist, mit der Maßgabe angewandt, dass vorab in abgestufter Rangfolge aufgenommen werden: 1. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere Gemeinschaftsschule besucht haben, und 2. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulen, die zwar nicht am Schulversuch teilnehmen, mit denen aber schulaufsichtlich genehmigte Vereinbarungen bestehen (§ 17a Abs. 5 Satz 3 SchulG a.F.). Für die Vergabe der restlichen Schulplätze gilt unmittelbar § 56 Abs. 6 SchulG a.F.: Danach sind zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG a.F.) und mindestens 60 Prozent der Plätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 SchulG a.F.). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F.). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG a.F.), wobei allerdings Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG a.F.). b) Bei der Zuteilung der Schulplätze des Englisch-Kontingents der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2019/2020 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: Von den in diesem Jahr insgesamt an der Schule aufgenommenen 12 Integrationskindern führen 10 die erste Fremdsprache Englisch fort. Der Antragsteller zu 1 wurde, was von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren auch gar nicht beanstandet wird, dabei nicht als Integrationskind berücksichtigt. Zwar war für ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits ein Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt worden, jedoch fehlte offenbar noch die notwendige (positive) Bescheidung des Antrags durch die dafür nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG allein zuständige Schulaufsichtsbehörde (vgl. Blatt 96 f. der Gerichtsakte). Anders als die aufgenommenen Integrationskinder hatte der Antragsteller zu 1 mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch keinen im vorgeschriebenen Verfahren festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. 25 Kinder rückten aus der eigenen Grundstufe auf und es wurden 3 Kinder vorrangig aufgenommen, die zuvor eine andere Gemeinschaftsschule besucht hatten. Für die Vergabe der restlichen (63 - 10 - 25 - 3 =) 25 Schulplätze wurden gemäß § 56 Abs. 6 SchulG a.F. drei Kontingente gebildet und dabei dem Härtefallkontingent zutreffend 2, dem Kriterienkontingent 15 und dem Loskontingent 8 Plätze zugeordnet. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schulkonferenz der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule im Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO am 4. Oktober 2017 beschlossen und die Schulaufsichtsbehörde nachfolgend genehmigt, dass je zur Hälfte Bewerberinnen und Bewerber mit der Empfehlung in der Förderprognose einerseits für Gymnasium/Integrierte Sekundarschule und andererseits nur für Integrierte Sekundarschule aufgenommen werden. Letztere Hauptgruppe wird in zwei gleich große Untergruppen aufgeteilt, nämlich in jene mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 3,2 und jene mit einer Durchschnittsnote ab 3,3. In der jeweiligen Haupt- bzw. Untergruppe werden vorrangig die Kinder aufgenommen, in deren Förderprognosen die vier Kompetenzen „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“, „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erbringt Leistungen selbständig“ jeweils mit mindestens „gut ausgeprägt“ bewertet wurden. Etwaige restliche Plätze in der jeweiligen Haupt- bzw. Untergruppe werden in abgestufter Reihenfolge an diejenigen vergeben, in deren Förderprognosen drei, zwei oder eines der genannten vier Kompetenzen als mindestens „gut ausgeprägt“ bewertet wurde(n). Sollten danach noch Plätze frei sein, werden die Kinder aufgenommen, bei denen die vier genannten Kompetenzen „durchschnittlich ausgeprägt“ sind, und etwaige Restplätze anschließend per Losentscheid vergeben. Da die 15 Plätze des Kriterienkontingents rechnerisch nicht gleichmäßig auf die beiden Hauptgruppen (Gymnasium/Integrierte Sekundarschule; nur Integrierte Sekundarschule) aufgeteilt werden konnten, wurden durch Losentscheid 7 Plätze ersterer und 8 Plätze letzterer Hauptgruppe zugeordnet, in deren beiden Untergruppen demgemäß jeweils 4 Plätze an Kinder mit einer Durchschnittsnote bis 3,2 und ab 3,3 zu vergeben waren. Der Antragsteller zu 1 gehörte mit einer Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule und einer Durchschnittsnote von 2,6 zu der Untergruppe der Angemeldeten mit einer Durchschnittsnote bis 3,2. An der Verlosung der vier Plätze dieser Untergruppe unter den sechs Angemeldeten, bei denen alle vier Kompetenzen mit mindestens „gut ausgeprägt“ bewertet worden waren, wurde der Antragsteller zu 1 zu Recht nicht beteiligt, denn in seiner Förderprognose waren die maßgeblichen Kompetenzen alle mit „durchschnittlich ausgeprägt“ beurteilt worden. In der anderen Untergruppe waren 18 Kinder bei der Vergabe der dortigen vier Plätze und in der Hauptgruppe Gymnasium/Integrierte Sekundarschule 14 Kinder für die dort zur Verfügung stehenden sieben Plätze zu berücksichtigen, so dass aus beiden Bereichen keine restlichen Schulplätze verblieben, die noch der Untergruppe des Antragstellers zu 1 hätten zugeschlagen werden können. Bei der Aufnahme der Integrationskinder, der Kinder der eigenen Grundstufe und aus Grundstufen anderer Gemeinschaftsschulen sowie im Kriterienkontingent waren acht Geschwisterkinder nicht zum Zuge gekommen. Diese erhielten nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F. die beiden Plätze des Härtefallkontingents sowie nach § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG a.F. sechs Plätze aus dem Loskontingent. Die Verlosung der danach nur noch zur Verfügung stehenden (8 - 6 =) zwei Plätze unter den restlichen Bewerberinnen und Bewerbern, darunter der Antragsteller zu 1, fand am 27. März 2019 statt. Diejenigen, deren Los dabei an erster oder zweiter Stelle gezogen wurde, erhielten einen Schulplatz. Das Los des Antragstellers zu 1 wurde jedoch erst an 24. Stelle gezogen, so dass er auch in diesem letzten Vergabeschritt keine Aufnahme finden konnte. 3. Die von den Antragstellern gegen das beschriebene Aufnahmeverfahren geltend gemachten Einwände vermögen bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. a) Die Auffassung der Antragsteller, die Aufnahme von fünf aus der eigenen Grundstufe aufgerückten Kindern mit Wohnsitz in Brandenburg verstoße gegen § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG, teilt die Kammer nicht. Allerdings trifft es zu, dass nach der genannten Vorschrift Kinder, die in Berlin weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, in die öffentlichen Berliner Schulen nur aufgenommen werden, wenn sie u.a. eine Befreiung von der Schulpflicht in ihrem „Heimat-Bundesland“ nachweisen und freie Plätze vorhanden sind. Jedoch geht es bei dem im Rahmen eines einheitlichen Bildungsgangs (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SchulG) erfolgenden Aufrücken von Kindern aus der eigenen Grundstufe in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule gar nicht um die Aufnahme an dieser – von den Betreffenden ja bereits seit Jahren besuchten – Schule. Die genannte Regelung kann daher, wie die Antragsteller selbst einräumen, auf solche Kinder keine unmittelbare Anwendung finden. Sie ist auf diese, anders als die Antragsteller meinen, aber auch nicht nach Sinn und Zweck entsprechend anwendbar. Das würde nämlich wiederum dem Sinn und Zweck des Instituts der Gemeinschaftsschule nicht gerecht werden, welche von jeher – also auch bereits in der Schulversuchsphase – darauf angelegt war und ist, Kindern aus allen sozialen Milieus das gemeinsame Lernen stärkerer und schwächerer Schülerinnen und Schüler über die gesamte jeweilige Schullaufbahn hinweg zu ermöglichen. Die Gemeinschaftsschule umfasst dabei als einheitlicher Bildungsgang die Primarstufe und die Sekundarstufe I und führt anschließend zum Abitur (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Kinder, welche bereits die Primarstufe einer Gemeinschaftsschule besucht haben und dort ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I fortsetzen wollen, in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG zum Verlassen ihrer (nunmehr übernachgefragten) Gemeinschaftsschule gezwungen werden könnten. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für eine solche Maßnahme auch gar keine Rechtsgrundlage gäbe. Nach § 46 Abs. 1 SchulG wird mit der Aufnahme eines Kindes in eine öffentliche Schule ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Dieses endet nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG erst mit der Entlassung aus der öffentlichen Schule. Die möglichen Entlassungstatbestände werden in § 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4 SchulG enumerativ geregelt. Danach kann auf Initiative der Schule die Entlassung nur erfolgen, wenn das betreffende Kind den Abschluss der besuchten Schule oder die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Höchstdauer des Schulbesuchs erreicht hat (§ 46 Abs. 6 Satz 3 SchulG) oder die Entlassung als Ordnungsmaßnahme nach Erfüllung der Schulpflicht verhängt wird (§ 46 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG). Diese Entlassungstatbestände passen jedoch ersichtlich nicht auf aus der eigenen Grundstufe in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule aufrückende Kinder, so dass das zwischen diesen Kindern und der bisher besuchten Gemeinschaftsschule bereits bestehende Schulverhältnis gegen den Willen des Kindes bzw. seiner Erziehungsberechtigten von der Schule gar nicht beendet werden könnte. Die Argumentation der Antragsteller, die im vorliegenden Fall aus der eigenen Grundstufe in die Sekundarstufe I aufgerückten Kinder seien ursprünglich an der Grundschule am Rohrgarten aufgenommen worden, welche erst später mit der Nikolaus-August-Otto-Schule zur Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule „fusioniert“ sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen kommt es nämlich nicht maßgeblich darauf an, an welcher Schule (und in welcher Schulart) ein Kind am Anfang seiner Schullaufbahn Aufnahme gefunden hat, sondern darauf, ob es aus der Grundstufe einer Gemeinschaftsschule in deren Sekundarstufe I übergehen will. Letzteres ist bei allen hier in Rede stehenden Kindern der Fall, denn seit dem zum Schuljahr 2016/2017 erfolgten Zusammenschluss der beiden vorgenannten Schulen zur Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 24.08.2016 - VG 14 L 374.16 -, EA S. 2 f.) besuchten sie, was unstreitig sein dürfte, zwei (Schul-)Jahre lang die Grundstufe dieser Gemeinschaftsschule, mit der aufgrund dessen bereits ein entsprechendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bestand. b) Auch der Argumentation der Antragsteller, dass nach Beendigung der Schulversuchsphase die vorrangige Aufnahme von drei Kindern, die bisher die Primarstufe einer anderen Gemeinschaftsschule besucht hatten, verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar sei, kann nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder gegen den aus Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin folgenden Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (vgl. dazu VerfGH Bln, Beschluss vom 10.04.2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 14) ist insoweit nicht erkennbar. Der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülerinnen und Schülern in Fällen, in denen es um die Einschränkung von Teilhaberechten geht, aus verfassungsrechtlicher Sicht regelmäßig unbedenklich, wenn die Differenzierung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26 ff.). Das ist hier der Fall. Der gesetzlich normierte Vorrang von Kindern aus anderen Gemeinschaftsschulen beruht ersichtlich auf dem besonderen Bildungskonzept der Gemeinschaftsschulen. Dieses beinhaltet im Interesse von Chancengleichheit und -gerechtigkeit das gemeinsame Lernen von Kindern aus allen sozialen Milieus und von unterschiedlicher Leistungsstärke über die gesamte Schullaufbahn hinweg bei gleichzeitig optimaler Förderung der individuellen Fähig- und Fertigkeiten. Zu den dafür eingesetzten Instrumenten gehört ein Kanon an Basis- und Wahlpflichtkursen, Projekt-, Werkstatt- und Wochenplanarbeit, Arbeit im Lernbüro sowie offenes Lernen (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/gemeinschaftsschule; abgerufen am 20. August 2019). Teil des Konzepts ist eine Kommunikations- und Unterstützungskultur, zu der u.a. produktive Schüler-Schüler-Beziehungen gehören (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/gemeinschaftsschule/gems_2013_2014_abschlussbericht_mit_isbn_ pdf.pdf; abgerufen am 20. August 2019). Im Hinblick darauf ist es durchaus sachgerecht, Bewerberinnen und Bewerber zu bevorzugen, die in der Primarstufe bereits Erfahrungen mit diesem speziellen Konzept gemacht haben und daran in der Sekundarstufe I „nahtlos“ anknüpfen können, wodurch die Umsetzung des Konzepts erleichtert werden dürfte. Ein weiterer Grund für die Regelung des § 17a Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 SchulG a.F. dürfte darin liegen, dass es sich bei den Gemeinschaftsschulen zum Zeitpunkt ihrer Einführung im Jahr 2010 um eine neue Schulart handelte und nicht alle Gemeinschaftsschulen sofort über eine voll ausgebaute eigene Grundstufe oder Sekundarstufe I und II verfügten. Da dies auch heute noch für verschiedene Gemeinschaftsschulen gilt, erscheint es nach wie vor als gerechtfertigt, auch aus diesem Grund den Wechsel zwischen Gemeinschaftsschulen generell zu erleichtern. c) Mit ihrem Einwand, die „abstrakte“ Berechnung der Aufnahmekapazität für Integrationskinder mit (3 x 4 =) 12 Plätzen in der Jahrgangsstufe 7 sei unzulässig, haben die Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO dürfen am Gymnasium und der Integrierten Sekundarschule – und damit auch an der Gemeinschaftsschule – höchstens vier Integrationskinder pro Klasse aufgenommen werden. Spiegelbildlich bestimmt § 33 Abs. 3 SopädVO, dass bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst pro Klasse vier Plätze für Integrationskinder freizuhalten sind und nur dann an Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben werden dürfen, wenn sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens nicht von Integrationskindern in Anspruch genommen wurden. Diesen Vorgaben, die der angemessenen und gleichmäßigen Beteiligung aller weiterführenden Schulen (Einschränkungen gelten nur für Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung) an der Beschulung von Integrationskindern dienen, kann sich eine Schule nicht dadurch (teilweise) entziehen, dass sie statt Klassen eine höhere Anzahl kleinerer Lerngruppen bildet, in denen jahrgangsübergreifend unterrichtet wird. Vielmehr ist bei den schulinternen Organisationsakten, die der Bildung von Lerngruppen und der Einrichtung jahrgangsübergreifenden Unterrichts zugrunde liegen (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 SchulG, § 13 Abs. 1 und 3 Sek I-VO), darauf Bedacht zu nehmen, dass der aus § 33 Abs. 3 SopädVO resultierenden Verpflichtung, pro Klasse (nicht Lerngruppe!) vier Plätze für Integrationskinder vorzuhalten, Genüge getan werden kann. Genauso, wie bei jahrgangsübergreifendem Unterricht die Erfüllung der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der drei 7. Klassen entsprechenden Anzahl von Schulplätzen zu messen ist (s. oben unter II.1.a), gilt dies auch für die auf vier Plätzen pro fiktiver 7. Klasse basierende Berechnung des für Integrationskinder vorzuhaltenden Anteils aller Schulplätze. Dementsprechend ist die Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule hier auch beanstandungsfrei vorgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schule für eine angemessene gemeinsame Beschulung der 12 neu in die Klassenstufe 7 aufgenommenen Integrationskinder und der übrigen Schülerinnen und Schüler im jahrgangsübergreifenden Unterricht dabei nicht Sorge getragen hat, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und sind vom Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zu ermitteln. Gäbe es solche Anhaltspunkte, würde dies im Übrigen – anders als offenbar die Antragsteller meinen – ohnehin nicht dazu führen, dass die Aufnahme der insgesamt 12 Integrationskinder in die Klassenstufe 7 als ganz oder teilweise rechtswidrig zu bewerten wäre. Vielmehr wäre die Schule dann lediglich als verpflichtet anzusehen, ihre Unterrichtsorganisation den oben dargestellten Erfordernissen anzupassen. d) Die Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahme der sechs Bewerberinnen und Bewerber mit den laufenden Nummern 44, 70, 81, 109, 111 und 115, die als Geschwisterkinder jeweils vorab Plätze aus dem Loskontingent erhielten, überzeugen ebenfalls nicht. Die Antragsteller halten es für nicht hinreichend geklärt, ob die jeweiligen Geschwisterpaare im selben Haushalt leben und das jeweils ältere Geschwister die Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule im jetzt laufenden Schuljahr tatsächlich (weiterhin) besucht. (1) Mit Ausnahme des Kindes mit der laufenden Nummer 81, ergibt sich aus den vom Antragsgegner beigebrachten Melderegisterauszügen (Blatt 31 ff. der Gerichtsakte), dass alle genannten Geschwisterpaare jeweils unter derselben Anschrift gemeldet sind, woraus im Allgemeinen auf ein Leben im selben Haushalt geschlossen werden kann, zumal gegenteilige Erkenntnisse hier nicht vorliegen. Die Bewerberin mit der laufenden Nummer 81 und ihr Bruder, der die Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule im Schuljahr 2018/2019 in der Jahrgangsstufe 10 besuchte, sind jedoch mit alleinigem Wohnsitz jeweils unter verschiedenen Anschriften, nämlich ein Kind bei der Mutter und das andere beim Vater, gemeldet (vgl. Blatt 45 ff. der Gerichtsakte). Einer schriftlichen Bestätigung (E-Mail) des Vaters der Kinder vom 8. August 2019 (vgl. Blatt 69 der Gerichtsakte) zufolge, wird in der Familie jedoch das so genannte Wechselmodell praktiziert, bei dem jeweils beide Kinder zusammen eine gewisse Zeit lang im Haushalt des einen Elternteils leben, von dort für eine bestimmte Zeit gemeinsam in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln, danach wieder zusammen in den Haushalt des erstgenannten Elternteils zurückkehren und so weiter und so fort. Da die Kinder auf diese Weise immer gleichzeitig in demselben Haushalt leben – auch wenn sie zusammen zwischen zwei Haushalten pendeln –, sind die von einem solchen „Wechselmodell“ betroffenen Minderjährigen nach Auffassung der Kammer auch dann als Geschwisterkinder im Sinne des § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F. anzusehen, wenn sie aus steuer- oder kindergeldrechtlichen oder sonstigen Gründen in unterschiedlichen Wohnungen gemeldet sind (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 2. August 2019 - VG 14 L 258.19 -, EA S. 6 f.; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dieses Ergebnis steht auch mit Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber 2014 in das Gesetz aufgenommenen Geschwisterkinderregelungen im Einklang. Durch die Privilegierung von Geschwisterkindern im schulrechtlichen Sinne will der Gesetzgeber erklärtermaßen (vgl. Abghs-Drs. 17/1382 vom 7. Januar 2014) den organisatorischen Aufwand für Familien minimieren, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen. Auch soll den Erziehungsberechtigten dadurch die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an der Schule erleichtert werden. Da regelmäßig bereits das „Wechselmodell“ als solches mit einem erhöhten innerfamiliären Organisationsaufwand verbunden sein dürfte, erscheint es gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung keineswegs zweckwidrig, auch und gerade Familien, die dieses Modell praktizieren, an den mit den Geschwisterkinderregelungen verbundenen Erleichterungen teilhaben zu lassen. Die Ausführungen der Antragsteller zum melderechtlichen Begriff der Wohnung bzw. Hauptwohnung stehen dem nicht entgegen. Allerdings trifft es zu, dass nach § 41 Abs. 5 SchulG „Wohnung“ im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung nach § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 BMG ist. Bei Minderjährigen ist Letztere nach § 22 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten und im Fall getrennt lebender Sorgeberechtigter die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung. Beispielsweise für die im Rahmen des § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG relevante Frage – und nur mit dieser befasste sich auch der von den Antragstellern zitierte Beschluss der Kammer vom 6. August 2018 (14 L 149.18, EA S. 8 f.) –, ob ein Kind im Land Berlin seine Wohnung hat, kommt es also in der Tat auf die zitierten Normen des Bundesmeldegesetzes an. Jedoch knüpft die Legaldefinition des „Geschwisterkinds“ in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F., wie erörtert, nicht an den Begriff der Wohnung im schul- und damit melderechtlichen Sinne, sondern daran an, ob die Kinder „im selben Haushalt“ leben. Ob dies der Fall ist, kann von den Schulen allerdings in der Regel nur auf Basis der angegebenen Wohnanschriften und ggf. eingeholten Melderegisterauskünfte beurteilt werden. Es ist daher, wie eingangs erwähnt, nicht zu beanstanden, dass bei identischer Meldeanschrift regelmäßig auf ein Leben „im selben Haushalt“ geschlossen wird, sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Umgekehrt bedeutet aber das Fehlen einer gemeinsamen Meldeanschrift nicht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F. auch dann zu verneinen ist, wenn aufgrund besonderer Umstände – wie dem hier praktizierten „Wechselmodell“ – ausnahmsweise doch von einem Leben der Geschwister im selben Haushalt auszugehen ist. (2) Der bei der Anmeldung bestehende und für das Schuljahr 2019/2020 zu erwartende weitere Schulbesuch der jeweiligen älteren Geschwister an der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule wurde nach Angaben des Antragsgegners von der Schule ebenfalls geprüft. Dafür spricht auch die im Generalvorgang enthaltenen Tabelle „Bewerber GK mit Zuordnung GK an Schule“, in der u.a. die Namen und Anschriften der Geschwister sowie die von den älteren Geschwistern zum Zeitpunkt der Anmeldung jeweils besuchte Klassenstufe der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule eingetragen sind. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. August 2019 (Blatt 90 der Gerichtsakte) mitgeteilt hat, hat sich allerdings die zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bestehende Erwartung der Schule, dass die älteren Geschwister der Bewerberinnen mit den laufenden Nummern 44, 81 und 109 den Schulbesuch an der Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe II fortsetzen werden, inzwischen als falsch herausgestellt. Hierzu teilte die Schule dem Antragsgegner unter dem 16. August 2019 mit (Blatt 92 der Gerichtsakte), dass die betreffenden drei Geschwister wider Erwarten die Prüfungen zum mittleren Schulabschluss nicht bestanden und die Schule inzwischen verlassen hätten. Die Berücksichtigung der vorgenannten Bewerberinnen als Geschwisterkinder ist dennoch, entgegen der Ansicht der Antragsteller, nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ist die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aufnahme oder Ablehnung eines Bewerbers oder einer Bewerberin grundsätzlich allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung zu beurteilen, durch die das Verfahren für die Aufnahme in die Sekundarstufe I verbindlich abgeschlossen wird. Sinn und Zweck des u.a. in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens liegen nämlich gerade darin, dass in diesem Verfahren die Schulplatzvergabe bei Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Müssten hingegen zugunsten abgelehnter oder zulasten aufgenommener Bewerberinnen und Bewerber auch solche für die Vergabe relevanten Umstände berücksichtigt werden, die erst nach der Aufnahmeentscheidung eintraten oder erstmals geltend und glaubhaft gemacht wurden, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren ggf. wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn es dabei um einen Sachverhalt geht, der für den Aufnahmevorrang als Integrationskind, Härtefall oder Geschwisterkind relevant war (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25.09.2017 - OVG 3 S 68.17 -, juris Rn. 3). In tatsächlicher Hinsicht können somit grundsätzlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung dargelegt und glaubhaft gemacht waren (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.09.2015 - OVG 3 S 64.15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt prinzipiell auch für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Geschwisterkindereigenschaft im Sinne des § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG a.F. ergibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25.09.2017, a.a.O., Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 06.08.2018 - VG 14 L 90.18 -, EA S. 5 f.). Besucht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme des jüngeren Geschwisters in die Sekundarstufe I das ältere Geschwister die Klassenstufe 10, ist hinsichtlich dessen weiteren Schulbesuchs von der Schule allerdings eine Prognose zu treffen, weil zu jenem Zeitpunkt der betreffende Sachverhalt unvermeidlicherweise noch nicht feststehen kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.08.2019 - VG 14 L 297.19 -, EA S. 7 ff.; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium setzt nämlich der nach Klassenstufe 10 anstehende Übergang in die gymnasiale Oberstufe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG) jeweils den mittleren Schulabschluss und eine entsprechende Qualifikation voraus (§ 22 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Die erforderliche Qualifikation wird in § 48 Sek I-VO näher geregelt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO gehen Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule – gleiches gilt für die Gemeinschaftsschule – in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben, 2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und 3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die in § 48 Abs. 2 Sek I-VO normierten Leistungsanforderungen erfüllen. Ob die die Klassenstufe 10 besuchenden Geschwister diesen Anforderungen entsprechen werden oder nicht, steht jedoch regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung für die Sekundarstufe I noch nicht fest. Der mittlere Schulabschluss kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO nämlich erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben werden, d.h. hier am Ende des 2. Schulhalbjahrs 2018/2019. Nach § 44 Abs. 1 Sek I-VO stellt der Prüfungsausschuss frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahrs fest, ob das Gesamtergebnis der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. Auch können die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe relevanten Jahrgangsnoten naturgemäß erst gegen Ende der Jahrgangsstufe 10 feststehen. Die Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I bei Übernachfrage müssen hingegen stets schon deutlich vor dem Ende des Schuljahrs abgeschlossen sein (vgl. S. 9 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2018 vom 21. September 2018, wonach die diesjährigen Aufnahmeverfahren bis zum 1. April 2019 abzuschließen waren). Hieraus folgt, dass bei einer strikten Anwendung des oben erörterten Grundsatzes, wonach allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung abzustellen ist, Schülerinnen und Schüler, welche die Jahrgangsstufe 10 besuchen, den im selben Haushalt lebenden jüngeren Kindern im Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I nie die Stellung eines Geschwisterkinds im schulrechtlichen Sinne vermitteln könnten. Ein solches Ergebnis widerspräche nach Auffassung der Kammer aber dem bereits oben erörterten Sinn und Zweck der Geschwisterkinderregelungen. Die Kammer geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch ältere Geschwister, welche bereits die Sekundarstufe II besuchen oder im neuen Schuljahr besuchen werden, jüngeren den Aufnahmeanspruch als Geschwisterkind im Rechtssinne an derselben Schule vermitteln können (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 12.08.2019 - VG 14 L 288.19 -, EA S. 7 f.; vom 06.08.2018 - VG 14 L 151.18 -, EA S. 14 f.; vom 28.08.2017 - VG 14 L 741.17 -, EA S. 6 f.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2014 - OVG 3 S 46.14 -, juris Rn. 6) kann dann, wenn keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, davon ausgegangen werden, dass Schülerinnen und Schüler, welche die 10. Klasse eines Gymnasiums besuchen, diese Schule weiter bis zum Abitur besuchen werden. Für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit eigener gymnasialer Oberstufe (§ 22 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 SchulG) kann im Prinzip nichts anderes gelten, denn auch diese Schularten führen nach § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 SchulG zum Abitur. Auch in diesen Fällen muss es daher mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Geschwisterkinderregelungen sowie zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien einerseits und der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen andererseits darauf ankommen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung konkrete Erkenntnisse vorliegen, die gegen den Besuch der gymnasialen Oberstufe durch das jeweilige ältere Geschwisterkind sprechen. Derartige konkrete Erkenntnisse können sich insbesondere aus der nach den verbindlichen Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO zu erstellenden „Abschlussprognose“ ergeben, die auf den Zeugnissen am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahrs der Jahrgangsstufe 10 zu vermerken ist. Diese gibt Auskunft darüber, ob bei gleichbleibendem Leistungsstand mit dem Erreichen des mittleren Schulabschlusses und dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe gerechnet werden kann, was bei den vorliegend in Rede stehenden älteren Geschwistern offenbar der Fall war. Der Umstand, dass sich eine solche Prognose naturgemäß nachträglich in einzelnen Fällen als unrichtig herausstellen kann, wie hier, ist aufgrund der obigen Erwägungen hinzunehmen und stellt nach Auffassung der Kammer keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalte dar (vgl. Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin; Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Eine von den Antragstellern angenommene rechtliche Verpflichtung der Schule, in solchen Fällen die Aufnahme des jüngeren Kindes als Geschwisterkind im schulrechtlichen Sinne generell unter die aufschiebende Bedingung des weiteren Schulbesuchs durch das ältere Geschwisterkind im neuen Schuljahr zu stellen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits, dass als Geschwisterkind aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber nicht am großen Losverfahren nach § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG a.F. (= § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG) teilnehmen. Verlören diese Kinder infolge des Nicht-Eintritts der aufschiebenden Bedingung (oder des Eintritts einer entsprechenden auflösenden Bedingung) nachträglich ihren Schulplatz, stünden sie mithin schlechter da, als Nicht-Geschwisterkinder, die – wenn sie in den vorangegangenen Schritten des Vergabeverfahrens keine Aufnahme fanden – zumindest noch im großen Losverfahren die Chance auf einen Platz an der Wunschschule hatten. Eine solche sich von der eigentlich bezweckten Privilegierung in einen Nachteil verkehrende Behandlung von Geschwistern dürfte den gesetzgeberischen Intentionen zuwiderlaufen. Überdies würde sie wohl häufig eine unangemessene Belastung für den innerfamiliären Zusammenhalt betroffener Familien bedeuten. Es läge dann nämlich allein in der „Verantwortung“ des älteren Geschwisterkinds, durch entsprechend gute Schul- und Prüfungsleistungen die positive Prognose für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe entweder zu rechtfertigen oder aber, wo dies wider Erwarten nicht gelingt, die „Schuld“ daran zu tragen, dass das jüngere Geschwisterkind erst lange nach Ablauf des Anmeldezeitraums und nach Abschluss der Aufnahmeverfahren aller weiterführender Schulen den nur bedingt zugeteilten Schulplatz an der Wunschschule wieder verliert. Aus den vorgenannten Gründen ist, entgegen der Auffassung der Antragsteller, die Situation solcher Geschwisterkinder auch nicht mit jener zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht im Land Berlin wohnender Bewerberinnen und Bewerber vergleichbar, deren Aufnahmezusage nach Nr. 3 Buchst. d) der Verwaltungsvorschrift Nr. 8/2018 vom 21. September 2018 durch den bis zum 15. Juli 2019 erfolgten Nachweis der Verlagerung des Hauptwohnsitzes nach Berlin bedingt ist. e) Die Behauptung der Antragsteller, das Kind mit der laufenden Nummer 52 habe nicht im Kontingent der Bewerberinnen und Bewerber mit der Empfehlung Gymnasium/Integrierte Sekundarschule aufgenommen werden dürfen, weil es eine staatlich nicht anerkannte Ersatzschule besucht habe, geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Ausweislich der auf der Schulportraitseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten Angaben (vgl. Blatt 68 der Gerichtsakte) handelt es sich bei der von dem betreffenden Kind besuchten Schule (Freie Schule Schöneberg) um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Diese war daher nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG auch befugt, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 4. Schließlich ist auch die von der Schule vorgenommene Besetzung der im Englisch-Kontingent nachträglich frei gewordenen Schulplätze bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Den im unpaginierten Generalvorgang enthaltenen Unterlagen zufolge wurden drei Schulplätze nachträglich frei und wie folgt nachbesetzt: a) Der zunächst dem aus der eigenen Grundstufe aufgerückten Bewerber mit der laufenden Nummer 20 zugeteilte Platz wurde an die Bewerberin mit der laufenden Nummer 138 vergeben, die der Hauptgruppe Gymnasium/Integrierte Sekundarschule angehörte und gegen deren Ablehnung an der Schule rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Schule ging dabei von der zulässigen Erwägung aus, dass infolge der Absage des Bewerbers mit der laufenden Nummer 20 nur 24 (statt ursprünglich 25) Kinder aus der eigenen Grundstufe aufrückten, so dass nunmehr 26 (statt ursprünglich 25) verbleibende Plätze der Berechnung der Kontingente zugrundgelegt werden konnten. Es war daher von einem Platz mehr, nämlich von 16 statt 15 Plätzen, im Kriterienkontingent auszugehen. Dieser Platz des Kriterienkontingents wurde der Hauptgruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit der Empfehlung für Gymnasium/Integrierte Sekundarschule in der Förderprognose zugeordnet, denn in dieser Hauptgruppe war zunächst ein Platz weniger als in der anderen Hauptgruppe (Empfehlung nur für die Integrierte Sekundarschule) vergeben worden (7 statt 8; s. oben unter II.2.b). An der nachträglichen Vergabe dieses Schulplatzes war der Antragsteller zu 1, der der anderen Hauptgruppe angehörte, daher nicht zu beteiligen. b) Den zurückgegebenen Platz des Bewerbers mit der laufenden Nummer 121, der im Kriterienkontingent der Untergruppe „Empfehlung nur für die Integrierte Sekundarschule, Durchschnittsnote der Förderprognose ab 3,3“ Aufnahme gefunden hatte, erhielt der Bewerber mit der laufenden Nummer 137, welcher derselben Untergruppe angehörte und dessen Ablehnung noch nicht unanfechtbar geworden war. Der Antragsteller zu 1 konnte auch bei der Vergabe dieses Platzes nicht berücksichtigt werden, weil er der anderen Untergruppe („Empfehlung nur für die Integrierte Sekundarschule, Durchschnittsnote der Förderprognose bis 3,2“) angehörte. c) Die Aufnahme des Integrationskinds mit der laufenden Nummer 49, das zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht in Berlin wohnhaft war, wurde unwirksam, weil die Bedingung, dass bis zum 15. Juli 2019 der Verlagerung des Hauptwohnsitzes nach Berlin nachzuweisen ist (vgl. Nr. 3 Buchst. d) der Verwaltungsvorschrift Nr. 8/2018 vom 21. September 2018), nicht erfüllt wurde (vgl. Blatt 29 der Gerichtsakte VG 14 L 133.19/14 K 134.19). Dieser Platz wurde im Verfahren VG 14 L 133.19/14 K 134.19 an die Tochter der dortigen Antragstellerin bzw. Klägerin vergeben, denn diese war das einzige an der Anna-Essinger-Gemeinschaftsschule wegen Übernachfrage durch Integrationskinder abgelehnte derartige Kind, dessen Ablehnung noch nicht unanfechtbar geworden war. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte insbesondere dieser Schulplatz nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SopädVO nicht an ein Kind ohne damals bereits festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, wie den Antragsteller zu 1, vergeben werden, solange noch mindestens ein abgelehntes Kind mit rechtzeitig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zulässigerweise Anspruch auf diesen Platz erhob. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.